{"status":"available","doknr":"OLD290009","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1111.7B1575.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-11","aktenzeichen":"7 B 1575/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDer Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Beigeladene unter dem \n11. August 2003 eine von ihm beantragte Nachtragsgenehmigung für eine Umplanung \ngehalten hat. Die Nachtragsgenehmigung hindert ihn nicht daran, an der Ausnutzung der hier \nim Streit befindlichen Baugenehmigung vom 28. November 2002 festzuhalten. Dass diese \nBaugenehmigung aufgehoben worden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der \nBeigeladene hat auch ausdrücklich erklärt, auf sie nicht zu verzichten.\n\n4\n\nDie Beschwerde ist auch begründet.\n\n5\n\nDer Senat kann offen lassen, ob der Beigeladene glaubhaft gemacht hat, dass der Antrag \nder Antragsteller unzulässig ist, weil sie ihr Recht verwirkt haben, gegen das Vorhaben des \nBeigeladenen nachbarliche Abwehrrechte geltend zu machen. Den Antragstellern steht \njedenfalls ein derartiges Abwehrrecht nicht zu. \n\n6\n\nDie Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben des Beigeladenen dürfe mit \nseiner gesamten Länge an die Grundstücksgrenze gebaut werden, weil es insoweit mit den \nFestsetzungen des Bebauungsplans und mit den Abstandvorschriften in Einklang steht, ist von \nkeinem Beteiligten im Beschwerdeverfahren in Frage gestellt worden; weiterer Ausführungen \ndes Senats bedarf es daher nicht. Gleiches gilt für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, \ndass das Dachgeschoss nach der genehmigten Planung kein Vollgeschoss im Sinne des § 2 \nAbs. 5 Satz 3 BauO NRW ist. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzungen des \nBebauungsplans B 110 hinsichtlich der Geschossigkeit hier ausnahmsweise \nnachbarschützende Funktionen haben sollen. \n\n7\n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben des \nBeigeladenen verstoße im Hinblick auf die Gebäudehöhe gegen das Gebot der \nRücksichtnahme. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Vorhaben wirke wegen \nseiner, den Mitteltrakt des Nachbarhauses um über 4 m überragenden Höhe auf den \nvorhandenen Hofbereich der Antragsteller erdrückend, denn die 7,41 m hohe Gebäudewand \nwürde unmittelbar vor der nur maximal 5 m von der Grenze entfernt liegenden hofartigen \nBebauung aufragen, die ganz überwiegend zum Wohnen genutzt werde und sechs Fenster \nzum Hof aufweise. Insgesamt überrage das Vorhaben der Beigeladenen das der Antragsteller \num mehr als 4 m. Damit ist die Rücksichtlosigkeit des Vorhabens nicht begründet.\n\n8\n\nAllerdings kann sich im Einzelfall ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung mit \ndem Gebot der Rücksichtnahme als nicht vereinbar erweisen, wenn ein durch seine Ausmaße \n(Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper \nden Bewohnern eines Nachbargrundstücks den Eindruck des Eingemauertseins vermittelt. \nEiner in dieser Weise hervorgerufenen Abriegelung kommt erdrückende Wirkung zu. \n\n9\n\nVgl. Senatsurteile vom 14. Januar 1994\n- 7 A 2002/92 -, BRS 56 Nr. 196 und vom 17. August \n2001 - 7 A 2533/99 -.\n\n10\n\nMaßgeblich ist insoweit eine städtebauliche Situation, infolge derer ein Nachbargrundstück \ndurch das Bauvorhaben wegen seines Volumens, dem Standort oder seiner Gestaltung \nunzumutbar beeinträchtigt wird. \n\n11\n\nVgl. zu solchen Situationen: BVerwG, Urteile \nvom \n13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186 und vom \n23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176; \nSenatsbeschluss vom 19. Juli 2001 - 7 B 834/01 -\n.\n\n12\n\nEine Situation, in der das Grundstück der Antragsteller unzumutbar beeinträchtigt wird, liegt \nnicht vor. Der Mitteltrakt des Gebäudes der Antragsteller liegt immerhin knapp 5 m von der \nGebäudewand entfernt. Bei einer Traufenhöhe von 7,41 m und einer Gebäudehöhe von 11,12 \nm kann bei diesem Abstand von einer erdrückenden Wirkung im Sinne des Eingemauertseins \nim Hinblick auf die Nutzung des Gebäudes kaum gesprochen werden. Dass die Fenster mehr \nals bisher beschattet werden, müssen die Antragsteller hinnehmen. Auch nach dem von ihnen \nmit Schriftsatz vom 5. November 2003 vorgelegten Plan des Erdgeschosses befinden sich um \nden Innenhof herum keine besonders empfindlichen Nutzungen. Im Obergeschoss befindet \nsich lediglich ein Wohnraum, bei dem der Lichteinfall durch den streitigen Anbau nur relativ \ngeringfügig mehr als bisher schon beenträchtigt werden dürfte. Allenfalls kann das Vorhaben \nauf Benutzer des auf dem Grundstück der Antragsteller gelegenen Innenhofs belastend \nwirken. Insoweit sind die Antragsteller jedoch nicht unzumutbar belastet.\n\n13\n\nDas Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im \nNachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich \nan der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem \nRücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher \nund schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an \nRücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweislicher die mit dem \nVorhaben verfolgten Interessen sind, desto weniger Rücksicht braucht derjenige, der das \nVorhaben verwirklichen will, zu nehmen. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977\n- 4 C 22.75 -, BverwGE 52, 122 = BRS 32, Nr. 155 \nund vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 \nNr. 175.\n\n15\n\nDie danach vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen der Antragsteller \ndie des Beigeladenen jedenfalls nicht überwiegen, sondern Überwiegendes dafür spricht, dass \nsie geringer zu bewerten sind.\n\n16\n\nGrundsätzlich ist demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen \nWeise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zuzugestehen, als er berechtigte Interessen \nnicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977, \na.a.O..\n\n18\n\nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene, um das mit 11,23 m recht schmale \nGrundstück sinnvoll nutzen zu können, zum Antragsteller hin grenzständig bauen muss, da er \nzum anderen Nachbarn den Mindestabstand von 3 m wahren muss. Auch das Grundstück der \nAntragsteller ist weitgehend grenzständig oder grenznahe bebaut. Bei der geringen möglichen \nBreite des Gebäudes hat der Antragsteller auch ein berechtigtes Interesse daran, die \nMöglichkeiten des Bebauungsplans hinsichtlich der Zahl der Geschosse und der Höhe \nweitgehend auszunutzen. Dabei bleibt sein Vorhaben noch deutlich unter der nach dem \nBebauungsplan B 110 zulässigen Höhe. Dieser erlaubt bei der zulässigen Bebauung mit zwei \nVollgeschossen eine maximale Höhe von 13 m. Das streitige Vorhaben erreicht nach den \ngenehmigten Planunterlagen eine Höhe von 11,12 m (First) über Erdgeschossfußbodenhöhe, \nwobei diese allerdings 0,45 m höher (nicht tiefer) als die natürliche Geländeoberfläche liegt. \nDadurch hat der Beigeladene bereits Rücksicht auf die Belange der Antragsteller genommen, \nebenso wie dadurch, dass er die mögliche Bebauung bis zur Straße nicht ausgenutzt hat. \n\n19\n\nDemgegenüber ist hinsichtlich der Interessen der Antragsteller zu berücksichtigen, dass \nihr Grundstück einschließlich des Innenhofs - wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat - auch hinsichtlich des möglichen Lichteinfalls bereits erheblich vorbelastet \nwar. Die Antragsteller bzw. deren Rechtsvorgänger mussten auch mit einer grenzständigen \nBebauung rechnen. Der Bebauungsplan B 110 sah bereits in seiner ursprünglichen Fassung \neine abweichende Bauweise vor, nämlich die Möglichkeit des Anbaus an die Nachbargrenzen. \nDamit griff der Plangeber die weitgehend bereits vorhandene Bebauung auf. Anders als unter \nGeltung der BauO NRW 1994, hier verlangte die Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 2 einen \nweitestgehend deckungsgleichen Anbau, \n\n20\n\nvgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1995\n- 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137, \n\n21\n\nließ der 1983 noch geltende § 7 Abs. 2 Satz 3 BauO NW ein nur bautechnisches \nAneinanderbauen zu. Die Vorschrift sagte nichts über Gestaltung und Umfang des Anbaus \naus. \n\n22\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 10. März 1983\n- 7 B 1736/82 -, BRS 40 Nr. 118.\n\n23\n\nWer in solch einer Situation, wie die Rechtsvorgänger der Antragsteller, aufgrund der 1983 \nerteilten Baugenehmigung durch die Ausgestaltung seines Baus einen Innenhof schafft und \nsich demzufolge durch seine eigene Bebauung selbst empfindlich gegen die bauliche \nAusnutzung des Nachbargrundstücks gemacht hat, kann hieraus keine zusätzlichen \nRücksichtnahmeerfordernisse herleiten. Es war auch die Entscheidung der Rechtsvorgänger \nder Antragsteller, die sie gegen sich gelten lassen müssen, nach Inkrafttreten des \nBebauungsplans B 110 in seiner ursprünglichen Fassung im Jahre 1983 (vgl. Blatt 3 der \nBauakte des Hauses der Antragsteller) den Anbau einschließlich Erweiterung des \nMitteltraktes lediglich mit einem Vollgeschoss und damit mit einer geringen Höhe zu \nerrichten, obwohl der Bebauungsplan ein zweigeschossiges Gebäude zuließ. Wer sein \nGrundstück nicht entsprechend dem Baurecht ausnutzt, kann nicht verlangen, dass der \nNachbar ebenso zurückhaltend baut. \n\n24\n\nDie geringfügige Überschreitung der hinteren Baugrenze durch die Balkone berührt die \nAntragsteller nicht in ihren Rechten; für eine nachbarschützende Funktion der Festsetzung \ndieser Baugrenze gibt es keinen Anhaltspunkt. Eine Einblicksmöglichkeit auch in \nWohnräume ist in dicht besiedelten Gegenden regelmäßig gegeben. Es ist Sache des \nNachbarn, sich - z.B. durch Gardinen oder Jalousien - davor zu schützen. \n\n25\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen ist schließlich auch nicht deshalb rücksichtslos, weil \nnach Auffassung der Antragsteller zur Straße hin ein unerträglicher Engpass geschaffen wird. \nDurch das Vorhaben des Beigeladenen wird der Zugang zum Eingang der Antragsteller nicht \nmehr als bisher eingeengt. Ob die Stellplätze wegen eines Baumes nicht vollständig nutzbar \nsind, berührt Belange der Antragsteller nicht. Die von den Antragstellern befürchtete \nWertminderung ihres Grundstücks ist kein Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne \ndes Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November \n1997\n- 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, \ndie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-11/7-b-1575-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-11/7-b-1575-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290009","retrieved":"2026-07-09 03:09:25.649116+00:00"}}