{"status":"available","doknr":"OLD290007","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1111.22A900.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-11","aktenzeichen":"22 A 900/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte \nAntrag hat keinen Erfolg. Zur Beantwortung der vom Beklagten als \nrechtsgrundsätzlich erachteten Frage, \n\n3\n\n\"ob bei der Anwendung des § 28 II BSHG der \nAnspruch des Hilfesuchenden/Hilfeempfängers \nunmittelbar übergeht oder den Grundsätzen des \nSozialhilferechts (Nachrangigkeit) entsprechend die \nHilfebedürftigkeit/Notlage nach dem Tode des \nHilfesuchenden /Hilfeempfängers ohne die vorher \nmaßgebliche Schutzvorschrift des § 88 BSHG zu \nprüfen ist\",\n\n4\n\nbedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Frage lässt \nsich aufgrund des Wortlauts des § 28 Abs. 2 BSHG und des vom Gesetzgeber mit \ndieser Vorschrift erklärtermaßen verfolgten Ziels (vgl. BT-Drs. 13/3904 S. 45 - zu Nr. \n8b -) ohne weiteres dahin beantworten, dass die Bestimmungen über das \nSchonvermögen im Rahmen des § 28 Abs. 2 BSHG auch dann Berücksichtigung \nfinden, wenn über den Anspruch erst nach dem Tode des hilfesuchenden \nBerechtigten entschieden wird. Derjenige, der die Hilfe erbracht oder die Pflege \ngeleistet hat, erwirbt den Anspruch so, wie er zu Lebzeiten des Berechtigten \nbestanden hat; er ist so zu stellen, als wäre der Anspruch des Berechtigten noch zu \ndessen Lebzeiten erfüllt worden. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die \nAusführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug (UA S. 6 Abs. 3 ff.). Ergänzend ist \ndarauf hinzuweisen, dass der ebenfalls mit Sozialhilfesachen befasste 16. Senat des \nbeschließenden Gerichts bereits im gleichen Sinne entschieden hat, ohne auch nur \nim Ansatz Zweifel zu äußern. \n\n5\n\nVgl. Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 -, \nNVwZ-RR 2002, 199; siehe auch VG Münster, Urteil \nvom 16. Mai 2000 - 5 K 3216/96 - n.v.\n\n6\n\nMit dem Antragsvorbringen ist ein weiter gehender Klärungsbedarf nicht \naufgezeigt. Insbesondere gibt die Annahme des Beklagten, dass der \nSozialhilfeträger im Falle der Verpflichtung zur Leistungserbringung nach § 28 Abs. 2 \nBSHG vom Erben des Berechtigten keine Kostenerstattung verlangen könne, weil es \nkeinen \"Hilfeempfänger\" im Sinne des § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG gebe, keinen \nAnlass, den eindeutigen Wortlaut und die gesetzgeberische Zielsetzung des § 28 \nAbs. 2 BSHG in Frage zu stellen. Die vom Beklagten gesehene Problematik ist für \ndas vorliegende Verfahren ohne Bedeutung und gegebenenfalls in einem \nRechtsstreit über die Kostenersatzpflicht des Erben zu klären. Entsprechendes gilt \nfür die weitere - mit dem Antragsvorbringen im Übrigen nicht einmal thematisierte - \nFrage, ob zu den Kosten der Sozialhilfe die innerhalb eines Zeitraumes von 10 \nJahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind (vgl. § 91c Abs. 1 Satz 2 BSHG), \nauch Aufwendungen zählen, die der Sozialhilfeträger aufgrund des § 28 Abs. 2 \nBSHG erst nach dem Erbfall gehabt hat.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-11/22-a-900-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-11/22-a-900-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290007","retrieved":"2026-07-09 03:09:25.467722+00:00"}}