{"status":"available","doknr":"OLD290010","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1111.12A1506.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-11","aktenzeichen":"12 A 1506/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich \nnach § 124a der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum \n31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet \n(vgl. § 194 Abs. 1 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 -\n BGBl. I S. 3987 -), ist unbegründet. \n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n4\n\n1. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten führt nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche \nbestehen nur, wenn durch das Vorbringen des Rechtsmittelführers Bedenken von \nsolchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nhervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. \n\n5\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 12. März \n2001 \n- 12 B 1284/00 -, m.w.N.\n\n6\n\nDas ist hier nicht der Fall. \n\n7\n\nNach der angefochtenen Entscheidung kann der Kläger für die Zeit vom \n11. Oktober 1995 bis zum 30. November 1997 vom Beklagten Hilfe zur Überwindung \nbesonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß § 72 BSHG durch Übernahme der \nKosten des Aufenthalts in den E. Heimen in L. (H. ) beanspruchen. \nZum Zeitpunkt der Aufnahme dort hätten beim Kläger besondere soziale \nSchwierigkeiten im Sinne des § 72 BSHG i.V.m. § 1 der Verordnung zur \nDurchführung des § 72 BSHG in der Fassung vom 16. Februar 1993 vorgelegen, die \ner auch nach insgesamt 27-monatigem Aufenthalt im Q. in X. und in der \nEinrichtung W. in C. nicht überwunden gehabt habe. Diese Einschätzung \nergebe sich aus dem im einstweiligen Rechtschutzverfahren beim VG Köln \n18 L 2883/99 eingeholten Gutachten der Frau Dr. med. L1. -I1. sowie aus \nden vorliegenden Sozialberichten der E. Heime L. . Hiernach halte die \nKammer die Unterbringung und Betreuung des Klägers in den E. Heimen \nL. im streitbefangenen Zeitraum auch für das geeignete und erforderliche Mittel \nder Hilfe. Hilfemaßnahmen im Sinne des § 72 Abs. 2 BSHG könnten durchaus auch \nMaßnahmen sein, die, ohne auf unabsehbare Dauer angelegt zu sein, lediglich dazu \ndienten, den bisher erreichten Zustand zu erhalten. Eine starre zeitliche Grenze lasse \nsich dem Gesetz nicht entnehmen. In Einzelfällen könne die Hilfe auch über mehrere \nJahre zu leisten sein. Das hänge davon ab, ob dem Hilfeempfänger das Hauptziel \nder Hilfe nach § 72 Abs. 1 BSHG, ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft \nzu ermöglichen, unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Umstände \nnoch vermittelt werden könne. Aus dem Bericht der E. Heime L. vom \n19. Juni 2000 gehe hervor, dass der Kläger sich nach der Aufnahme ins Heim \nzunächst bemüht habe, eine regelmäßige Berufstätigkeit aufzunehmen, die bei ihm \ntrotz einiger Rückschläge zur Festigung seiner persönlichen und sozialen Situation \ngeführt habe. Außerdem seien in dieser Phase Erfolge hinsichtlich einer abstinenten \nLebensführung und hin zu einer Verselbständigung mit eigenverantwortlichem Leben \nund Wohnen zu verzeichnen. Die auch in der Folgezeit bemerkbare positive \nEingliederungstendenz habe erst im Verlauf des Jahres 1997 deutliche Rückschläge \nerfahren. Auch die Gutachterin stelle fest, dass in den ersten beiden Jahren des \nAufenthalts in den E. Heimen L. noch von positiven Ansätzen zur \nÜberwindung der sozialen Schwierigkeiten auszugehen sei. \n\n8\n\nDie hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten vermögen nicht zu \nüberzeugen. Sie tragen nicht die von ihm vertretene Auffassung, es sei ernstlich \nzweifelhaft, dass eine Erreichung des Ziels der Hilfe nach § 72 BSHG im \nstreitbefangenen Zeitraum vom 11. Oktober 1995 bis zum 30. November 1997 noch \nmöglich gewesen sei.\n\n9\n\nAllerdings weist der Beklagte zu Recht daraufhin, dass das von der Ärztin für \nNeurologie und Psychiatrie Dr. med. L1. -I1. im Verfahren - 18 L 2883/99 - \nbeim Verwaltungsgericht Köln unter dem 13. Januar 2000 erstattete \"nervenärztliche \nGutachten\" nicht die vom Verwaltungsgericht verwertete Aussage enthält, in den \nersten beiden Jahren des Aufenthaltes des Klägers in den E. Heimen L. \nsei noch von positiven Ansätzen zur Überwindung der sozialen Schwierigkeiten \nauszugehen. In diesem Gutachten wird vielmehr aus der Rückschau auch auf den - \nzum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens länger als vier Jahre dauernden - \nAufenthalt in L. geschlossen, dass es sich bei dem Kläger zwar um eine Person \nhandele, bei der besondere Lebensverhältnisse und soziale Schwierigkeiten \nvorlägen, zu deren Überwindung er aus eigener Kraft nicht fähig sei, so dass eine \nstationäre Betreuung auf Dauer erforderlich sei. Es sei aber nicht zu erwarten, dass \ndas Ziel des § 72 BSHG, nämlich die Überwindung dieser Schwierigkeiten, erreicht \nwerde könne. Der Kläger benötige fortgesetzte Betreuung und beschütztes Wohnen \nsowie eine Tätigkeit und beschützende Bedingungen. Eine Rückkehr in eine Tätigkeit \nauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Erfolg der durchgeführten Maßnahmen sei \nnicht zu erwarten. Eine nach Zeitabschnitten abgestufte Beurteilung für den \nAufenthalt in den E. Heimen L. findet sich in dem Gutachten nicht. \nAnders als der Beklagte meint kann indes wegen dieser fehlenden Differenzierung \nund aufgrund der Anknüpfung der medizinischen Beurteilung an den bei \nGutachtenerstellung festzustellenden Entwicklungsstand aus dem Gutachten auch \nnicht hergeleitet werden, schon die ersten beiden Jahre des Aufenthalts in den \nE. Heimen L. hätten im Sinne des § 72 Abs. 1 BSHG keine \nEntwicklungsperspektive für den Kläger mehr geboten. \n\n10\n\nKann dieses Gutachten für die Beurteilung der Situation des Klägers im \nentscheidungserheblichen Zeitraum nicht herangezogen werden, wird deswegen \nnicht die Würdigung in Frage gestellt, eine Erreichung des Ziels der Hilfe nach § 72 \nBSHG sei während dieser Zeit noch möglich gewesen. Das Zulassungsvorbringen \nrechtfertigt es nämlich nicht, in Zweifel zu ziehen, dass die übrigen vom \nVerwaltungsgericht ausgewerteten Erkenntnismittel insoweit eine abschließende \nKlärung zulassen. \n\n11\n\nEntgegen den Ausführungen in der Zulassungsschrift ergibt sich auch aus dem \nim Einzelnen in der angefochtenen Entscheidung nachgezeichneten Werdegang des \nKlägers nach Verlust seiner Wohnung im Jahre 1986 kein durchgreifendes Argument \ngegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, während des streitbefangenen \nZeitraums sei die Betreuung des Klägers in den E. Heimen L. als Hilfe \nnach § 72 Abs. 1 BSHG noch geeignet und erforderlich gewesen. In diesem \nZusammenhang begegnet der rechtliche Ausgangspunkt der Vorinstanz keinen \nBedenken. Hiernach können auch solche - nicht auf unbegrenzte Dauer angelegte - \nMaßnahmen, mit denen nur eine Verschlimmerung der mit besonderen \nLebensverhältnissen verbundenen sozialen Schwierigkeiten verhütet werden soll \n(vgl. § 72 Abs. 2 BSHG), im Sinne des § 72 Abs. 1 BSHG geeignet und erforderlich \nsein. \n\n12\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom \n26. September 1984 - 4 OVG B 71/84 - ZfF 1985, 63; \nOVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juli 1991 - IV 178 \nund 179/91 -, FEVS 42, 89, 90; Schellhorn, BSHG, \n16. Aufl. 2002, § 72 Rz. 31.\n\n13\n\nWäre die Hospitalisierungstendenz, von der im Gutachten der Dr. med. L1. -\nI1. die Rede ist, schon bei Aufnahme in den E. Heimen L. verfestigt \ngewesen, wäre dem Aufenthalt dort der Charakter als Dauermaßnahme wohl nicht \nabzusprechen gewesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten macht \ninsbesondere der abgewogene, in sich schlüssige und plausible Sozialbericht der \nE. Heime L. indes Anderes deutlich: Der Kläger wurde dort am \n11. Oktober 1995 in einem Zustand aufgenommen, der nicht nur erwarten ließ, die \nbestehenden sozialen Schwierigkeiten würden sich nicht verschlimmern, sondern \nSchritte in Richtung auf eine zumindest teilweise Überwindung der sozialen \nSchwierigkeiten seien Erfolg versprechend. Der Umstand, dass der Kläger bereits \nmehrere Maßnahmen nach § 72 BSHG durchlaufen hatte, ohne dass sich ein \nnachhaltiger Erfolg eingestellt hätte, sprach nicht dagegen, zumal die Angabe des \nKlägers zum Hauptgrund für die Beendigung seines Aufenthalts im W. im \nOktober 1995 nicht in Frage steht oder gestellt worden ist. Die vom W. \nangebotene Wohngruppe habe er nicht angenommen, da er sich auf Grund des \nAlkoholkonsums der dort Wohnenden gefährdet gesehen haben. Dementsprechend \nhat der Kläger sich in den ersten beiden Jahren seines Aufenthalts in den E. \nHeimen L. verschiedenen Maßnahmen zur Erlangung von Arbeits- und \nWohnfähigkeit unterzogen. Auch sein Alkoholproblem versuchte er nach der \nSchilderung in dem erwähnten Sozialbericht zu bewältigen, in dem er sich nach \n\"intensiver sozialarbeiterischer Einbindung\" einer H1. Selbsthilfegruppe \nanschloss. Dass man nur an den sozialen Schwierigkeiten des Klägers angesetzt \nhabe, das eigentliche Problem, die Alkoholsucht, außen vor geblieben sei, ist \ndeshalb nur eine nicht erhärtete Vermutung des Beklagten. Darüber hinaus \nerschienen Bemühungen um zumindest teilweise Überwindung der sozialen \nSchwierigkeiten auch deshalb nicht von vornherein ungeeignet und nachrangig \ngegenüber Maßnahmen zur Bekämpfung der Alkoholsucht, weil nach dem \nWerdegang des Klägers durchaus in Betracht kam, die sozialen Schwierigkeiten als \nAuslöser für den Alkoholkonsum einzuordnen. \n\n14\n\nDie Abbrüche einzelner Maßnahmen während der ersten zwei Jahre seines \nAufenthalts in den E. Heimen L. , die der Beklagte zum Beleg der \nUngeeignetheit einer Hilfe nach § 72 BSHG anführt, entsprechen unter \nBerücksichtigung der Schilderung in dem genannten Sozialbericht einem Verlauf, wie \ner für Maßnahmen nach § 72 BSHG nicht untypisch zu sein scheint. Die Kündigung \neines Arbeitsverhältnisses wegen Fehlens eines Kostenträgers kann von vornherein \ndem Kläger nicht zugerechnet werden. Dass zum damaligen Zeitpunkt noch eine \nEntwicklungsperspektive bestand, kommt im weiteren Verlauf zum Ausdruck. Der \nKläger nahm am 11. August 1997 mit Aussicht auf Übernahme als Stammmitarbeiter \neine Arbeit in den E. Betrieben L. - Fachbereich Montage & Verpackung - \nan. Diese Arbeit verlieh ihm dem erwähnten Sozialbericht zufolge abermals mehr \nStabilität und förderte die Entwicklung einer tragfähigen Zukunftsplanung. Es wurde \nihm auf Grund der Schichtarbeit sogar die vollständige Selbstverpflegung ermöglicht. \nDass es dann im Dezember 1997 zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam, weil \nder Kläger sich nach eigenem Bekunden als billige Arbeitskraft ausgenutzt gefühlt \nhabe und eine Stammmitarbeiterschaft nicht zustande gekommen sei, ändert nichts \nan der Eignung und Erforderlichkeit der Hilfe nach § 72 Abs. 1 BSHG in dem hier \nrelevanten Zeitraum. \n\n15\n\n2. Die Rechtssache weist ferner keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten \nauf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche sind anzunehmen, wenn Angriffe des \nRechtsmittelführers gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung in der \nangefochtenen Entscheidung begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nEntscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern \nerst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. \n\n16\n\nVgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juni \n2000, § 124 Rn. 152 m.w.N.; OVG Thüringen, \nBeschluss vom 17. August 2000- 4 ZKO 1145/97 -, \nNVwZ 2001, 448 ff.; Beschluss des Senats vom \n6. November 2001 - 12 B 1374/01 -.\n\n17\n\nDies ist hier nicht der Fall, wie sich bereits aus den Ausführungen zu 1. ergibt. \nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist die Verwertung des im Verfahren \n18 L 1883/99 beim Verwaltungsgericht Köln eingeholten Gutachtens kein Indiz für \ntatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache. Dieses Gutachten ist von einer \nanderen als der in dem hier zugrunde liegenden Verfahren zur Entscheidung \nberufenen Kammer eingeholt worden, um in einem anderen Verfahren vorläufig zu \nklären, ob zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung im Januar 2000 Hilfe gemäß § 72 \nBSHG durch Weiterführung der Unterbringung des Klägers in den E. Heimen \nL. erforderlich war. Wie die Ausführungen unter 1. zeigen, begründet das \nZulassungsvorbringen aber keine Zweifel daran, dass schon die im Übrigen vom \nVerwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren herangezogenen Tatsachen die \nFeststellung erlauben, im Zeitraum vom 11. Oktober 1995 bis zum 30. November \n1997 sei Hilfe für den Kläger gemäß § 72 Abs. 1 BSHG durch Unterbringung in den \nE. Heimen L. geeignet und erforderlich gewesen. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n19\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2001 rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-11/12-a-1506-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-11/12-a-1506-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290010","retrieved":"2026-07-09 03:09:25.740256+00:00"}}