{"status":"available","doknr":"OLD290025","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1110.7B2180.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-10","aktenzeichen":"7 B 2180/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat ein rechtlich schützenswertes Interesse an dem Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die den \nBeigeladenen zu 1. und 2. erteilte Nachtragsgenehmigung vom 21. Juli 2003 zu der \nmit Baugenehmigung vom 9. April 2001 genehmigten Errichtung von zwei \nEinfamilienhäusern auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 8, Flurstück 308 \n(nunmehr Flurstücke 466, Eigentum der Beigeladenen zu 1. und 2., sowie 465, \nEigentum der Beigeladenen zu 3. und 4.).Die zur \"Drehung der Firstrichtung (und) \ngeringfügige gestalterische Änderungen (abgewalmtes Satteldach, Innenaufteilung, \netc.)\" erteilte Nachtragsgenehmigung ist nicht etwa deshalb für den Antragsteller \nohne rechtserhebliche Bedeutung, wie die Beigeladenen zu 1. und 2. meinen, weil \ndie Baugenehmigung vom 9. April 2001 auf Grundlage eines \"rechtswirksamen\" \nBebauungsplans erteilt worden sei. Ungeachtet des Umstandes, dass die \nBeigeladenen zu 1. und 2. keine Erklärung dahingehend abgegeben haben, auf die \nAusführung des Vorhabens entsprechend der ihnen erteilten Nachtragsgenehmigung \nverzichten zu wollen, ist der Bebauungsplan Nr. 18 - \"I. Straße\" - der Stadt O. \nnichtig (vgl. das Urteil des 7a Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 12. März \n2003 - 7a D 28/01.NE -) und hat daher zu keiner Zeit die \nZulässigkeitsvoraussetzungen des Vorhabens der Beigeladenen bestimmt. Etwas \nanderes ergibt sich auch nicht aus § 67 Abs. 8 BauO NRW. Das Vorhaben der \nBeigeladenen soll nicht im sogenannten Freistellungsverfahren ohne \nBaugenehmigung, sondern aufgrund einer Baugenehmigung ausgeführt werden.\n\n5\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet, denn aus den mit der Beschwerde \ndargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die den Beigeladenen zu \n1. und 2. erteilte Nachtragsgenehmigung vom 21. Juli 2003 oder die den \nBeigeladenen zu 3. und 4. erteilte (Nachtrags-)Baugenehmigung vom 31. Juli 2003 \nmit den Antragsteller schützenden Vorschriften des hier nur in Rede stehenden \nBauplanungsrechts nicht vereinbar sind. \n\n6\n\nMit dem Verwaltungsgericht kann der Senat dahinstehen lassen, ob die zur \nBebauung mit zwei Einfamilienhäusern vorgesehenen Grundstücke der \nBeigeladenen dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB \noder dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB angehören. Auf die \nUnterscheidung würde es nur dann ankommen, wenn dem Antragsteller in dem \neinen Fall gegenüber den Vorhaben der Beigeladenen nachbarliche \nAbwehransprüche zustehen würden, die er in dem anderen Fall nicht hätte. \nAllerdings kann gegenüber einem im bauplanungsrechtlichen Innenbereich \ngelegenen Vorhaben nach Maßgabe des im Tatbestandsmerkmal des Einfügens \nenthaltenen Gebots der Rücksichtnahme je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls \nmehr an Rücksicht zu verlangen sein als gegenüber einem im \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Vorhaben. Zwar kann auch der im \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich Wohnende nach Maßgabe des von § 35 \nAbs. 3 BauGB umfassten Gebots der Rücksichtnahme Rücksicht verlangen. Ihm \nwerden regelmäßig jedoch schon deshalb Immissionen eines landwirtschaftlichen \nBetriebs im Rahmen üblicher landwirtschaftlicher Betriebsführung eher zumutbar sein \nals einem beispielsweise in einem allgemeinen Wohngebiet Wohnenden. Auf nähere \nEinzelheiten kommt es nicht an, weil auf Grundlage des Beschwerdevorbringens \nnicht erkennbar ist, der auf dem Grundstück des Antragstellers ausgeübte \nlandwirtschaftliche Betrieb sei den Beigeladenen nicht im Sinne des von § 34 Abs. 1 \nBauGB umfassten Gebots der Rücksichtnahme zumutbar und es seien deshalb \nBeschränkungen der landwirtschaftlichen Betriebsausübung zu befürchten.\n\n7\n\nMit welchen landwirtschaftlichen Immissionen die Beigeladenen zu rechnen \nhaben, beurteilt sich grundsätzlich auf der Grundlage der tatsächlichen betrieblichen \nGegebenheiten im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung. Veränderung nach \nihrem Erlass wirken sich nicht zu Gunsten des Bauherrn aus. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 \n- 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157.\n\n9\n\nHinsichtlich baulicher Nutzungen ist auf den vorhandenen Bestand und nicht auf \n\"Bewirtschaftungsmöglichkeiten\" abzustellen, die sich der Antragsteller im Hinblick \ndarauf offenhalten möchte, dass er bauliche Erweiterungen der Hofstelle auf dem \nGrundstück G. 1 wegen entgegenstehender Regelungen der \nordnungsbehördlichen Verordnung für das Naturschutzgebiet \"F. und \nC. bach \" nicht vornehmen könne. Denn bei der Beurteilung der \nbauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens ist im Außenbereich wie im \nInnenbereich auf die im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt vorhandenen \nNutzungen abzustellen. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2003 \n- 4 B 14.03 -, ZfBR 2003, 695. \n\n11\n\nEbenso wenig ist deshalb maßgebend, ob sich aus Eintragungen im \nLiegenschaftskataster oder einem Einheitswertbescheid des Finanzamtes der vom \nAntragsteller gezogene Schluss rechtfertigen ließe, seine mit einer Scheune bebaute \nParzelle 345 sei als eine von zwei Hofstellen zu bezeichnen. \n\n12\n\nDass die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte \ntatsächliche Nutzung der Scheune zur Einlagerung von Futtermitteln, insbesondere \nvon Strohballen, sowie zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen oder die \nNutzung der die Scheune umgebenden Weide als Kälberweide zu erheblichen \nNachbarbeeinträchtigungen führen könnte, legt der Antragsteller mit der Beschwerde \nnicht dar und ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Seine Behauptung, auch nicht \ngeöffnete Silageballen könnten zu erheblichen Geruchsbeeinträchtigungen führen, ist \npauschal und lässt schon deshalb nicht deutlich werden, weshalb der Antragsteller \nüberhaupt darauf angewiesen sein sollte, Silageballen auf seinem Grundstück derart \nabzulagern, dass er nicht seinerseits die gebotene Rücksicht nehmen und die \nSilageballen möglichst von der Wohnbebauung abgewandt lagern könnte. Darüber \nhinaus ist nicht einmal klar, ob der Antragsteller überhaupt Silageballen auf dem \nGrundstück ablagern müsste. Immerhin hat er noch mit Schriftsatz vom \n23. September 2003 vorgetragen, sein Bruder, der den landwirtschaftlichen Betrieb \nführt, ziehe erst noch in Erwägung, Rundballen an der Scheune zu lagern. Letztlich \nkommt es insoweit auf nähere Einzelheiten nicht an. Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend ausgeführt, der Antragsteller müsse bislang schon auf die der Scheune \nunmittelbar benachbarte Wohnbebauung I. Straße 10 (Parzelle 455) Rücksicht \nnehmen; diese Situation werde durch die hinzutretende Wohnbebauung nicht \nverschärft. Hiergegen ergibt sich aus der Beschwerde nichts Durchgreifendes. Der \nAntragsteller meint, dem dortigen Nachbarn stünden keine \"wesentlichen\" \nAbwehransprüche gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung der Scheune zu. Die \nlandwirtschaftliche Nutzung der Scheune im bisher üblichen Maße lässt jedoch, wie \nausgeführt, keine erheblichen Beeinträchtigungen der Beigeladenen erwarten. Das \nder Wohnbebauung I. Straße 10 auch unter Berücksichtigung ihrer (bisherigen) \nLage im Außenbereich die bislang nicht übliche, angeblich geruchsintensive \nAblagerung von Silageballen auf dem Grundstück des Antragstellers zugemutet \nwerden könnte, legt der Antragsteller nicht dar. \n\n13\n\nDie vom Antragsteller unter Bezug auf Darlegungen der Landwirtschaftskammer \nWestfalen-Lippe vom 12. Mai 1997 sowie des Staatlichen Umweltamtes C. im \nVerfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 18 - I. Straße - vertieften \nErwägungen zu befürchteten Bewirtschaftungshindernissen gehen an dem oben \ndargelegten Maßstab für die Prüfung vorbei, ob die Vorhaben der Beigeladenen \nnachbarschützende Rechte des Antragstellers verletzen. Es kommt im vorliegenden \nVerfahren nicht darauf an, welche Interessen etwa des landwirtschaftlichen Betriebs \ndes Antragstellers in das Bebauungsplanverfahren eingestellt werden konnten oder \nmussten, sondern darauf, ob sich die Vorhaben der Beigeladenen unter \nBerücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten dem Antragsteller \ngegenüber als rücksichtslos darstellen. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290025","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-10/7-b-2180-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290025","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290025","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-10/7-b-2180-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290025","retrieved":"2026-07-09 03:09:27.139712+00:00"}}