{"status":"available","doknr":"OLD290017","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1110.18A4555.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-10","aktenzeichen":"18 A 4555/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Die \nAntragsbegründung ist nicht geeignet, die Gründe der angefochtenen \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger aus §§ 30, 32 \nAuslG i.V.m. mit der in Umsetzung des Beschlusses der Ständigen Konferenz der \nInnenminister und -senatoren der Länder vom 10. Mai 2001 ergangenen Anordnung \ndes Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2001 - I B \n3/44.386-B 2/I 14-Kosovo - (Kosovo-Erlass) keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis herleiten kann, da er nicht zu dem durch den Kosovo-Erlass \nbegünstigten Personenkreis gehört, weil er die nach Nr. 1.1.2 des Erlasses \nmaßgebliche Mindestbeschäftigungszeit nicht erfüllt. \n\n5\n\nDie Festlegung des begünstigten Personenkreises in dem o.g. Erlass ist bindend. \nDem Bundesverwaltungsgericht zufolge\n\n6\n\n- vgl. Urteil vom 19. September 2000 - 1 C \n19.99 -, BVerwG 112, 63 = DVBl. 201, 214 = NVwZ \n2001, 210 = InfAuslR 2001, 70 -\n\n7\n\nkann die oberste Landesbehörde den von einer Anordnung nach § 32 AuslG \nerfassten Personenkreis bestimmen und dabei positive Kriterien \n(Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. \nEin Anspruch des einzelnen Ausländers, von der Regelung erfasst oder von der \nAnwendung eindeutig verwirklichter Ausschlusstatbestände ausgenommen zu \nwerden, besteht nicht. Den Gerichten ist eine Erweiterung des von einer solchen \nErlassregelung begünstigten Personenkreises mithin aus Rechtsgründen \nverwehrt.\n\n8\n\nVgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2003 - \n18 B 748/03 - und vom 21. Juli 2003 - 18 B 687/02 -, \njeweils mit weiteren Nachweisen sowie vom \n1. August 2003 - 18 B 1015/02 -.\n\n9\n\nDie von dem Kläger angeführten Gründe für die Nichterfüllung der \nErteilungsvoraussetzungen des Erlasses sind danach unerheblich.\n\n10\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. Mai 2002 -\n 18 B 837/02 -.\n\n11\n\nWenn somit die Ausführungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen vermögen, so folgt \ndaraus zugleich, dass die Rechtssache aus den insoweit vorgetragenen Gründen \nnicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO). \n\n12\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. Juni 2001 \n- 18 A 2398/99 -.\n\n13\n\nDer weitere geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb \nnicht, weil er voraussetzt, dass sich im Berufungsverfahren über den Einzelfall \nhinausweisende, allgemein bedeutsame Fragen stellen würden. Das ist - ungeachtet \neiner hier nicht hinreichend formulierten Grundsatzfrage - zu der aufgeworfenen \nProblematik schon deshalb nicht der Fall, weil sich diese nicht generell, sondern nur \neinzelfallbezogen lösen lässt. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-10/18-a-4555-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-10/18-a-4555-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290017","retrieved":"2026-07-09 03:09:26.404077+00:00"}}