{"status":"available","doknr":"OLD290026","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1110.13B1703.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-10","aktenzeichen":"13 B 1703/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs \ngegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2003 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat wertet die Rechtsmittelschrift der Antragsgegnerin vom 7. August 2003, in der im Wesentlichen \nAusführungen zu Gründen für die Zulassung der Beschwerde enthalten sind, als Beschwerde i.S.d. § 146 Abs. 4 \nVwGO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. RmBereinVpG vom 20. Dezember 2001 - BGBl. \nI S. 3987). Ein Zulassungsverfahren ist dem Beschwerdeverfahren seitdem nicht mehr vorgeschaltet.\n\n3\n\nDie bei § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung, bei der u.a. im Rahmen der dargelegten \nBeschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des in der \nHauptsache eingelegten Rechtsmittels von Bedeutung sind, fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Bei der \ndiesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung bestehen keine Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2003.\n\n4\n\nDie Verfügung der Antragsgegnerin, durch die dem Antragsteller die Angabe \"Praxis für systemische Zahn-\nMedizin\" auf Briefbögen, Praxisschildern, Vordrucken, Stempeln und in sonstigen Ankündigungen untersagt \nwurde, wird u.a. auf die §§ 18 bis 20 der Berufsordnung der Antragsgegnerin - BO - gestützt. Danach dürfen auf \ndem Praxisschild bestimmte Angaben, u.a. Namen, Berufsbezeichnung, Telefon- und Fax-Nummer enthalten \nsein und ist einem Zahnarzt jede berufswidrige Werbung und Anpreisung untersagt (vgl. § 20 Abs. 1 BO in der \nÄnderungsfassung vom 12. Mai 2001 - MBl. NRW. S. 1373). Dies entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung \nzu Art. 12 Abs. 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Diese umfasst nicht nur die berufliche Praxis selbst, \nsondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und ihr dient, und zu der daher auch \ndie berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die \nInanspruchnahme ihrer Dienste zählt.\n\n5\n\nAls berufswidrig ist danach eine Werbung anzusehen, wenn sie den Interessen des Gemeinwohls im \nHinblick auf die (zahn-)ärztliche Berufsausübung zuwiderläuft. Berufsrechtlich verboten sind daher irreführende \nWerbung oder aufdringliche Methoden der Werbung, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich \nam Gewinn orientierten Verhaltens sind sowie eine übertriebene, unsachliche oder marktschreierische Werbung \noder eine Werbung mit sachlichen Aussagen, die eine den Laien mehr verwirrenden als aufklärenden Umfang \nerreicht. Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, bleibt im \nrechtlichen und geschäftlichen Verkehr hingegen Raum. \n\n6\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 1992 - 1 \nBvR 1531/90 -, BVerfGE 85, 248; vom 23. Juli 2001 - \n1 BvR 873/00 u.a. -, NJW 2001, 2788, vom 8. Januar \n2002 - 1 BvR 1147/01 -, NJW 2002, 1331 und vom \n26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 -, ZM 2003, Nr. 19, \n98; BVerwG, Urteile vom 13. November 1997 - 3 C \n44.96 -, DVBl. 1998, 532, und vom 5. April 2001 - 3 \nC 25.00 -, DVBl. 2001, 1371.\n\n7\n\nIrreführende Werbung ist unter Berücksichtigung wettbewerbsrechtlicher Auslegungskriterien gegeben, \nwenn die entsprechenden Angaben den von ihnen angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck \nvermitteln, wenn also unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Vorbildung, Befähigung \noder Erfolge gemacht werden und wenn Ärzte unrichtige Angaben und Äußerungen über ihre eigenen \nLeistungen, ihre Arztpraxis oder ihre persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse machen. Abzustellen ist \ndabei auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich \ninformierten und verständigen Verbrauchers und nicht beispielsweise auf die Auffassung des jeweiligen \nBerufsstandes. \n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2000 - 1 BvR \n547/99 -, MedR 2000, 523; BGH, Urteil vom 27. April \n1995 - I ZR 116/93 - GRUR 1995, S. 612; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 \n- 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236; Bay. \nLandesberufsgericht für Heilberufe, Beschluss vom \n27. November 2002 - LBG-Ä 8/2002 -, MedR 2003, \n477; Bahner, Das neue Werberecht für Ärzte, \nAbschn. 7.2.\n\n9\n\nNach Auffassung des Senats ist die Angabe \"Praxis für systemische Zahn-Medizin\" auf Briefbögen, Vordrucken, \nStempeln und insbesondere auf dem Praxisschild irreführend in dem beschriebenen Sinne. Der durchschnittlich \ninformierte, verständige Patient, auf den abzustellen ist, weil die fragliche Angabe beispielsweise auf dem \nPraxisschild - dem eine zentrale Bedeutung für die Herstellung des Erstkontakts zwischen (Zahn-)Arzt und \nPatient zukommt\n\n10\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 \nBvR 873/00 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 5. \nApril 2001 - 3 C 25.00 -, a.a.O. -; VG München, Urteil \nvom 11. Juni 2002 - M 16 K 00.4995 -, MedR 2003, \n308 - \n\n11\n\nvorrangig auf ihn abzielt, weiß mit einer solchen Angabe nichts anzufangen. Er kann daraus nicht erkennen, \nauf welche Praxisspezialisierung dies hindeutet, welches konkrete Behandlungsspektrum des Zahnarztes damit \ngemeint ist und welche Behandlungsansätze dem zugrunde liegen. Der Informationsgehalt dieser Angabe ist für \nden Patienten praktisch gleich Null. Mit ihr wird nach Auffassung des Senats insbesondere auch nicht eine \nAssoziation zum Begriff der \"ganzheitlichen Zahn-Medizin\" geweckt; begrifflich naheliegender ist eher eine \nsolche mit \"systematisch\", die aber keine vernünftige Erklärung in Zusammenhang mit Zahn-Medizin findet. \nEine synonyme Verwendung des Begriffs \"systemische Zahn-Medizin\" mit dem der \"ganzheitlichen Zahn-\nMedizin\" ist zudem - auch aus der Sicht eines Patienten, der sich wegen des Nichtkennens des ersteren Begriffs \nweiter informieren will - nicht gerechtfertigt. \"Systemisch\" bedeutet, ein ganzes Organsystem (z.B. Blut, \nMuskulatur, ZNS), i.w.S. den gesamten Organismus oder mehrere Organe in der gleichen Weise betreffend (vgl. \nDuden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, 6. Aufl.; Pschyrembel, Medizinisches Wörterbuch, 258. \nAufl., jeweils unter Stichwort \"systemisch\"), während \"ganzheitlich\" im Zusammenhang mit Medizin auf eine \nmedizinische Richtung hindeutet, die bestrebt ist, Krankheiten nicht nur als Einzelerscheinung - bezogen auf das \nentsprechende Organ oder Organsystem - zu begreifen, sondern bei Diagnostik und Therapie den physisch-\npsychischen Gesamtzustand des Patienten zu erfassen, d. h. von einem Krankheitsbegriff ausgeht, der \nKrankheiten als Störung dieses Gesamtzustandes betrachtet, bzw. eine (zahn-)ärztliche Betätigung meint, bei der \ndie anerkannten Methoden und Therapien der modernen Schulmedizin um die Anwendung von Verfahren aus \nder Naturheilkunde und der \"biologischen Medizin\" ergänzt werden (vgl. Roche-Lexikon Medizin, Stichwort \nGanzheitsmedizin; Internationale Gesellschaft für ganzheitliche Zahnmedizin e.V. - GZM -). Die Begriffe \n\"systemisch\" und \"ganzheitlich\" kennzeichnen demnach unterschiedliche medizinische Ansätze und Richtungen \nund sind somit einer synonymen Verwendung nicht zugänglich. Dass - wie der Antragsteller geltend macht - \nzahnärztliche Fachkreise dies anders sehen und von einer synonymen Verwendung der Begriffe ausgehen, kann \nkeine Wertung im Sinne des Antragstellers bewirken, weil von einer uneingeschränkten synonymen \nVerwendung der Begriffe im Gesamtbereich der \"zahnärztlichen Fachkreise\" nicht ausgegangen werden kann \nund die zahnärztlichen Fachkreise nicht, jedenfalls nicht vorrangig die Verkehrs- und Adressatenkreise sind, die \nmit der in Frage stehenden Angabe angesprochen werden sollen. Dementsprechend kann der Antragsteller zu \nseinen Gunsten auch nichts aus der Entscheidung des \n\n12\n\nOLG Hamm, Urteil vom 14. September 2000 - 4 \nU 57/00 -, NJW 2001, 2809, \n\n13\n\nherleiten, zumal in jener Entscheidung die Angabe \"Praxis für ganzheitliche Zahnmedizin\" zu beurteilen \nwar, nicht aber die hier in Frage stehende Angabe \"Praxis für systemische Zahn-Medizin\".\n\n14\n\nDie in Rede stehende Bezeichnung ist auch nicht als Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes oder als \nHinweis auf eine besondere Qualifikation zulässig. Zwar können grundsätzlich auch Angaben und Zusätze, die \nnach der maßgebenden Berufsordnung (noch) nicht als förmliche Berufsqualifikation anerkannt sind, zugelassen \nwerden \n\n15\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 -, \na.a.O. und vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 -,a.a.O.\n\n16\n\nAls Hinweis auf eine besondere Qualifikation des Antragstellers kann die Angabe \"Praxis für systemische \nZahn-Medizin\" aber nicht gewertet werden, weil aus ihr für den verständigen Patienten die die Qualifikation \nausmachenden Qualifizierungsmerkmale nicht ersichtlich sind. Als Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes, d. h. \nals Information über eine durch berufliche Praxis erworbene Routine und darüber, dass man auf dem \nangegebenen Gebiet über besondere Erfahrungen verfüge und auf dem Gebiet nachhaltig tätig sei,\n\n17\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. \nDezember 2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, \n236,\n\n18\n\nkommt die Bezeichnung nicht in Betracht, weil die Patienten - wie dargelegt - mit einer solchen Angabe auf \nPraxisschild, Briefbogen, Vordrucken usw. nichts anfangen und daraus nicht erkennen können, in welchem \nBereich die in der Praxis erworbene Routine und die Erfahrungen anzusiedeln sind. Dementsprechend kann \ndahinstehen, ob die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes überhaupt in Bezug auf eine Praxis erfolgen kann, \noder ob insoweit eine personenbezogene, d.h. auf einen Zahnarzt bezogene Angabe erforderlich ist,\n\n19\n\nso andeutungsweise BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 \nBvR 873/00 -, a.E.\n\n20\n\nVor dem dargelegten Hintergrund kann daher die Angabe \"Praxis für systemische Zahn-Medizin\" nur als \nMaßnahme zur Abhebung und Abgrenzung von sonstigen, die ganzheitliche Zahnmedizin praktizierenden \nZahnärzten und zur gedanklichen Beschäftigung des Lesers und möglichen Patienten mit dieser Praxis bzw. \ndessen Inhaber - einem typischen Werbeeffekt - angesehen werden. Eine an den Interessen der Patienten \norientierte sachangemessene Information liegt darin hingegen nicht. Als Gemeinwohlbelang, der die \nUntersagung der fraglichen Angabe rechtfertigt, ist darauf zu verweisen, dass der Öffentlichkeit, d.h. den \nPatienten, nur die Informationen durch Ärzte/Zahnärzte \"zugemutet\" werden sollen, die ihnen eine mögliche \nHilfe bei deren Auswahl sein können, und dass dementsprechend Informationen, die mangels Kenntnis \nbestimmter (zahn-)ärztlicher Angaben und Bezeichnungen oder mangels allgemeiner Anerkennung in der \nZahnmedizin statt Klarheit (weitere) Verunsicherung bewirken, unterbleiben sollen. Darin liegt zugleich der \nGemeinwohlbelang, dass die Heilberufskammern, die u.a. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu \nfördern und für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen haben (vgl. § 6 Abs. 1 HeilBerG), \nein berechtigtes Interesse an eben dieser Qualitätssicherung, zu der auch die sachangemessene und nicht \nirreführende Patienteninformation gehört, haben und damit nicht in Einklang stehenden Angaben von \nÄrzten/Zahnärzten begegnen müssen\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 \nSatz 2, 20 Abs. 3 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-10/13-b-1703-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-10/13-b-1703-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290026","retrieved":"2026-07-09 03:09:27.232653+00:00"}}