{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2003/12_A_4737_01urteil20031107","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1107.12A4737.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"12. Senat","decided":"2003-11-07","aktenzeichen":"12 A 4737/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung wird das angefochtene Urteil geändert.\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 6. Dezember 1994 und 23. Dezember 1994 \n(betreffend Ausgleichsabgaben für das Jahr 1992) und sein Bescheid vom 20. \nDezember 1995 (betreffend Ausgleichsabgaben für das Jahr 1993) sowie der auf die \nWidersprüche gegen diese Bescheide ergangene Widerspruchsbescheid des \nBeklagten vom 17. Juli 1997 werden aufgehoben.\n\nDie Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in \nentsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Feststellung rückständiger Beträge der\nAusgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) durch den\nBeklagten für die Jahre 1992 und 1993.\n\nDer Kläger zeigte im März 1993 für 1992 die Zahl der Arbeitsverhältnisse sowie\nder besetzten und unbesetzten Pflichtplätze an. Mit Bescheid vom 24. November\n1994 stellte der Direktor des Arbeitsamts E. die zur Berechnung der\nAusgleichsabgabe maßgebliche Zahl der Arbeitsplätze für 1992 bezogen auf das\nMinisterium für Wissenschaft und Forschung fest.\n\nDer Beklagte - Hauptfürsorgestelle - erließ unter dem 6. Dezember 1994\nauf der Grundlage u.a. der Entscheidung des Direktors des Arbeitsamts E.\neinen Bescheid über den für 1992 rückständigen Betrag der Ausgleichsabgabe. \n\nMit Bescheid vom 8. Dezember 1994 stellte der Direktor des Arbeitsamts E.\nauf der Grundlage der Bilanz des LBV für 1993 die Zahl der Arbeitsplätze für 1992\nbezogen auf verschiedene Dienststellen des Klägers fest.\n\nDaraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 1994 die vom\nKläger für 1992 noch nachzuzahlende Ausgleichsabgabe u.a. aufgrund der nach\ndem Feststellungsbescheid des Direktors des Arbeitsamts vom 8. Dezember 1994\nvorgenommenen Änderungen vorsorglich auf 4.511.447,- DM fest und führte dazu\naus: Der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe betrage 9.549.200 DM.\nDie für 1992 zu zahlende Ausgleichsabgabe belaufe sich nach Abzug der\nLieferaufträge nach § 55 SchwbG (115.786 DM) und des Guthabens (1.338.543 DM)\nauf 8.094.871,- DM. Nach Abzug der erfolgten Überweisung für 1992 (793.035 DM)\nverbleibe ein Restbetrag in Höhe von 7.301.836,- DM. Mit dem Bescheid vom\n6. Dezember 1994 habe er einen offenstehenden Betrag in Höhe von 2.790.389,-\n DM nachgefordert.\n\nAuf die im März 1994 erfolgte Anzeige für das Kalenderjahr 1993 stellte der\nDirektor des Arbeitsamts E. mit Bescheid vom 30. November 1995\nauf der Grundlage der Bilanz 1993 des LBV (Stand: 12/93) die Zahl der Arbeitsplätze\nfür 1993 bezogen auf verschiedene Dienststellen des Klägers fest.\n\nMit Bescheid vom 20. Dezember 1995 stellte der Beklagte daraufhin die vom\nKläger für 1993 noch nachzuzahlende Ausgleichsabgabe auf 12.400.938,- DM fest\nund führte dazu aus: Der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe betrage\n12.506.000 DM. Nach § 55 SchwbG seien 105.062 DM abzuziehen. Nach Abzug der\nfür 1993 erfolgten Überweisungen (861.715 DM) verbleibe ein für 1993 zu zahlender\nRestbetrag in Höhe von 11.539.223,- DM.\n\nAuf die Widersprüche des Klägers gegen alle vorbezeichneten Bescheide des\nBeklagten und des Direktors des Arbeitsamts E. kam es zu verschiedenen\nBesprechungen zwischen den Beteiligten. \n\nMit Schreiben vom 11. Januar 1996 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe\nim November 1995 vorbehaltlich der Ergebnisse der laufenden Überprüfungen\nNachzahlungen für 1992 und 1993 (467.200 DM bzw. 466.800 DM) zur Zahlung\nangewiesen, die Berechnungsgrundlagen gingen aus den als Anlage beigefügten\nÜbersichten hervor. Diese enthielten eine Aufstellung zur Anzahl der Arbeitsplätze\nund Pflichtplätze sowie der anrechenbaren Personengruppen und besetzten\nArbeitsplätze. Darauf verwies der Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 1996 auch\ngegenüber dem Direktor des Arbeitsamts E. . Wegen des Inhalts der\nAufstellung im Einzelnen wird auf Blatt 236 und 238 der Beiakte I Bezug\ngenommen.\n\nUnter dem 29. August 1996 erließ der Direktor des Arbeitsamts E. auf den\nWiderspruch des Klägers einen Änderungsbescheid zu den Bescheiden vom 24.\nNovember und 8. Dezember 1994 sowie unter dem 5. November 1996 einen\nÄnderungsbescheid zu dem Feststellungsbescheid vom 30. November 1995. \n\nMit Bescheid vom 20. November 1996 stellte der Beklagte daraufhin die vom\nKläger für 1993 noch nachzuzahlende Ausgleichsabgabe auf 2.251.800,- DM fest\nund führte aus, nach dem Bescheid des Arbeitsamts vom 5. November 1996 belaufe\nsich die für 1993 zu entrichtende Ausgleichsabgabe auf 14.652.738,- DM.\n\nDer Widerspruchsausschuss gemäß § 42 SchwbG beim Landesarbeitsamt\nNordrhein-Westfalen wies die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide des\nDirektors des Arbeitsamts E. vom 24. November und 8. Dezember 1994 in der\nFassung vom 29. August 1996 und vom 30. November 1995 in der Fassung vom\n5. November 1996 mit den Bescheiden vom 4. Dezember 1996 und 15. Januar 1997\nzurück. \n\nAm 16. Dezember 1996 bzw. 5. Februar 1997 erhob der Kläger hiergegen\nKlagen zum Sozialgericht E. (Az.: S 32 AL 269/96 und S 23 AL 18/97). Gegen\ndas Urteil vom 22. August 2000 im zuerst genannten Verfahren, mit dem das\nSozialgericht die Klage betreffend die auf 1992 bezogenen Bescheide des Direktors\ndes Arbeitsamts E. als unzulässig geworden abwies, war die Berufung beim\nLandessozialgericht NRW anhängig (Az.: L 12 AL 22/01). \n\nMit Bescheid vom 17. Juli 1997 wies der Widerspruchsausschuss bei der\nHauptfürsorgestelle des Beklagten die Widersprüche des Klägers gegen die\nFeststellungsbescheide vom 6. Dezember 1994, 23. Dezember 1994,\n20. Dezember 1995 und 20. November 1996 zurück.\n\nDer Kläger hat am 18. August 1997 Klage bei dem Verwaltungsgericht E.\nerhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Aus Gründen der\nVerfahrensökonomie solle das Verfahren ausgesetzt werden, bis über die beim\nSozialgericht E. anhängige Klage entschieden sei. Der Bescheid des\nBeklagten vom 20. November 1996 sei rechtswidrig, weil die Anzeige für 1993\nbereits im März 1994 erfolgt sei. Der Beklagte lege seinen Bescheiden zu Unrecht\ndie Bescheide des Direktors des Arbeitsamts E. zu Grunde. Dieser habe die\nErmittlung der Zahl der Arbeitsplätze nicht auf der Grundlage der LBV-Bilanzen\nvornehmen dürfen. Darin seien nicht in die Berechnung der Ausgleichsabgabe\neinzustellende abgeschlossene Zahlfälle enthalten. Unter den aktuellen Zahlfällen\nseien darüber hinaus Beschäftigte, deren Stellen nicht als Arbeitsplätze im Sinne des\nSchwerbehindertengesetzes zu zählen seien. Mit Schriftsatz vom 9. März 1999 hat er\neine informationstechnische Auswertung vom 7. Mai 1996 für die Jahre 1992 und\n1993 zu den Gerichtsakten gereicht; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 120 bis\n123 der Akte Bezug genommen.\n\nDer Kläger hat beantragt,\ndie Bescheide des Beklagten vom 6. Dezember 1994\nund 23. Dezember 1994 betreffend das Erhebungsjahr\n1992 und den hierzu ergangenen\nWiderspruchsbescheid vom 17. Juli 1997 über\nAusgleichsabgaben in Höhe von 9.549.200,- DM\nabzüglich der Anrechnung von Aufträgen auf die\nAusgleichsabgaben gemäß § 55 SchwbG über\n115.786,- DM (= 9.433.414,- DM) insoweit aufzuheben,\nals ein höherer Ausgleichsabgabenbetrag als\n1.340.725,- DM festgesetzt worden ist,\n\nferner,\n\ndie Bescheide des Beklagten vom\n20. Dezember 1995 und 20. November 1996 betreffend\ndas Erhebungsjahr 1993 und den hierzu ergangenen\nWiderspruchsbescheid vom 17. Juli 1997 über\nAusgleichsabgaben in Höhe von 14.757.800,- DM\nabzüglich der Anrechnung von Aufträgen über die\nAusgleichsabgaben gemäß § 55 SchwbG über\n105.062,- DM (= 14.652.738,- DM) insoweit\naufzuheben, als ein höherer Ausgleichsabgabenbetrag\nals 1.068.218,- DM festgesetzt worden ist.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr hat seine Bescheide verteidigt.\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Bescheide des Beklagten vom 6. und\n23. Dezember 1994 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom\n17. Juli 1997 insoweit aufgehoben, als für 1992 ein höherer\nAusgleichsabgabenbetrag als 3.833.157,- DM (3.957.000,- DM abzüglich Aufträge\nnach § 55 SchwbG in Höhe von 123.843,- DM) festgesetzt worden ist. Ferner hat es\ndie Bescheide des Beklagten vom 20. Dezember 1995 und 20. November 1996 und\nden hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1997 insoweit\naufgehoben, als für 1993 ein höherer Ausgleichsabgabenbetrag als 3.516.218,- DM\n(= 3.641.200,- DM abzüglich Aufträge nach § 55 SchwbG in Höhe von 124.982,- DM)\nfestgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat\nes u. a. ausgeführt: Für die Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze des Klägers nach §\n7 Abs. 1 SchwbG seien zunächst die Angaben der informationstechnischen\nAuswertung zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die in\nder Rubrik Langzeitbeurlaubte\" aufgeführten Zahlfälle als Arbeitsplätze nach § 7\nAbs. 1 SchwbG zu werten. Es seien auch die Stellen der Wehr- und\nZivildienstleistenden mitzuzählen, da deren Beschäftigungsverhältnisse\nfortbestünden und sie durch die Ausnahmen in § 7 Abs. 2 und 3 SchwbG nicht\nerfasst würden. Die Lehrbeauftragten und die studentischen sowie die\nwissenschaftlichen Hilfskräfte seien als kurzzeitig Beschäftigte zu werten und nicht\nmitzuzählen. Ferner seien die Zahlfälle der Referendare abzusetzen. Soweit es sich\num Rechtsreferendare und Studienreferendare handele, folge dies daraus, dass sie\nals Personen mit Rechtsanspruch auf Einstellung nach § 7 Abs. 3 SchwbG nicht als\nauf Arbeitsplätzen im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt gälten. Die übrigen\nReferendare seien als Beamte auf Widerruf Auszubildende im Sinne des § 8\nSchwbG, auch die Gruppe der Ärzte im Praktikum zähle zu den Auszubildenden.\nDagegen würden die Praktikanten entgegen der Ansicht des Klägers nicht von § 8\nSchwbG erfasst und seien deshalb mitzuzählen. Die Zahl der Arbeitnehmer im\nErziehungsurlaub sei entgegen der Auffassung des Klägers nach § 21 Abs. 7\nBErzGG nur insoweit abzuziehen, als für Beschäftigte im Erziehungsurlaub oder zur\nBetreuung eines gemeinsamen Kindes freigestellte Personen ein Vertreter eingestellt\nworden sei. \n\nDurch Beschluss vom 11. Oktober 2001 hat der Senat auf die entsprechenden\nAnträge der Beteiligten zum Aktenzeichen 12 A 1043/00 die Berufung gegen das\nverwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen. In der mündlichen Verhandlung vom 12.\nDezember 2001 hat der Senat das Berufungsverfahren eingestellt, soweit der\nBeklagte mit Zustimmung des Klägers seine Berufung zurückgenommen hatte, und\nferner beschlossen, über die mit der Klage verfolgten Begehren in getrennten\nVerfahren - hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides vom 20. November 1996 im\nVerfahren 12 A 1043/00, ansonsten im vorliegenden Verfahren 12 A 4737/01 - zu\nentscheiden.\n\nDen Bescheid vom 20. November 1996 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids vom 17. Juli 1997 hat der Senat mit Urteil vom 12.\nDezember 2001 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der\nFeststellungsbescheid stehe mit der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 8 SchwbG nicht in\nEinklang.\n\nDer Senat hat das unter dem vorliegenden Aktenzeichen 12 A 4737/01 geführte\nVerfahren betreffend die Bescheide des Beklagten vom 6. und 23. Dezember 1994\nsowie vom 20. Dezember 1995 durch Beschluss vom 12. Dezember 2001 ausgesetzt\nund zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Auf der Grundlage des\nmaßgeblichen Schwerbehindertengesetzes sei der Beklagte als damalige\nHauptfürsorgestelle bei der ihm nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SchwbG obliegenden\nFeststellung der rückständigen Beträge der Ausgleichsabgabe hinsichtlich der zu\nGrunde zu legenden Zahl der Arbeitsplätze entweder an bestandskräftig getroffene\nbzw. zumindest nicht angefochtene Feststellungen des Arbeitsamts E. zur Zahl\nder Arbeitsplätze oder an den Inhalt hierzu erfolgter Anzeigen des Klägers als\nArbeitgeber gebunden gewesen. Nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch wäre\nder Beklagte, als Integrationsamt, gleichermaßen gebunden. Eine bestehende\nBindung sei in einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nachzuvollziehen.\n\nIn dem die Feststellungsbescheide für das Jahr 1992 betreffenden Verfahren\n- L 12 AL 22/01 - führte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im\nVerhandlungstermin vom 3. Juli 2002 aus, die Mitteilung vom 11. Januar 1996 sei als\nAnzeige zu werten; deshalb habe es nicht der nachfolgenden Bescheide bedurft.\nDaraufhin hob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit die angefochtenen\nFeststellungsbescheide auf und die Beteiligten erklärten das Verfahren in der\nHauptsache für erledigt. In dem die Feststellungsbescheide für das Jahr 1993\nbetreffenden Verfahren des Sozialgerichts E. - fortgeführt unter dem\nAktenzeichen S 23 AL 148/02 - erklärte die beklagte Bundesanstalt für Arbeit unter\ndem 16. Dezember 2002 die Aufhebung der angegriffenen Bescheide. Daraufhin trat\nauch in diesem sozialgerichtlichen Verfahren eine Erledigung der Hauptsache ein.\n\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung weiter vor: Zu Unrecht lege das\nVerwaltungsgericht die ruhenden Arbeitsverhältnisse - Erziehungs- und\nLangzeitbeurlaubte, Wehr- und Zivildienstleistende als Arbeitsplätze im Sinne des § 7\nAbs. 1 SchwbG zugrunde. Nach Kommentierungen zum Schwerbehindertengesetz\nsei eine Zählung bei längerfristig ruhenden Arbeitsverhältnissen nicht statthaft. Die\nBetrachtungsweise des Verwaltungsgerichts widerspreche auch dem Schutzzweck\ndes Schwerbehindertengesetzes, dem es nicht primär um die Sicherung eines\nArbeitsplatzes für den Fall der Wiederaufnahme einer Tätigkeit, sondern um die\ntatsächliche Beschäftigung Schwerbehinderter gehe. Ein unaufgelöster Widerspruch\nder Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe auch darin, dass nach § 7 Abs. 3\nSchwbG Stellen mit einer Beschäftigungszeit von unter 18 Wochenstunden nicht\ngezählt würden, eine Zählung aber bei einer tatsächlichen Beschäftigungszeit von 0\nStunden erfolgen solle. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch mit der\nAusgleichsfunktion der Ausgleichsabgabe nicht vereinbar, denn es würden\nArbeitsplätze gezählt, auf denen keine Werte erwirtschaftet würden, für die aber\nanteilig die Abgabe erhoben würde, darin liege eine nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts, insbesondere der Entscheidung vom 22. Juni 1995 - 2\nBvR 37/91 -, unzulässige konfiskatorische Wirkung. Es sei unzulässig, für die Fälle\nvon Erziehungsbeurlaubten einen Einzelnachweis über die Einstellung von Vertretern\nzu fordern. Von einer Einstellung von Ersatzkräften sei generell auszugehen, da der\nöffentliche Dienst unaufschiebbare Aufgaben wahrzunehmen habe. Unzutreffend\nhabe das Verwaltungsgericht auch die Zahl der Praktikanten nicht von der Zahl der\nArbeitsplätze abgezogen. Dies entspreche nicht dem Zweck des § 8 SchwbG, der\ndarin liege, die Ausbildungsbereitschaft zu fördern. Danach sei jedenfalls bei\nPflichtpraktika, die Voraussetzung für Ausbildungen seien, von einer Anwendbarkeit\ndes § 8 Satz 1 SchwbG auch bei Praktikanten auszugehen. Die Zahl der Vertreter für\nErziehungsbeurlaubte habe sich, wie nachträglich eingegangene Anzeigen weiterer\nStellen der Landesverwaltung ergeben hätten, um 223 für 1992 bzw. um 222 für\n1993 erhöht. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zu Recht Abzüge für\nstudentische und wissenschaftliche Hilfskräfte, Ärzte im Praktikum und Referendare,\nund zwar auch solche ohne Anspruch auf Einstellung vorgenommen.\n\nDer Kläger beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die\nBescheide des Beklagten über die Feststellung\nrückständiger Ausgleichsabgaben vom 6. Dezember\n1994 und 23. Dezember 1994 (betreffend das\nErhebungsjahr 1992) sowie vom 20. Dezember 1995\n(betreffend das Erhebungsjahr 1993) und den hierzu\nergangenen Widerspruchsbescheid vom 17. Juli\n1997 aufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen und\n\n- im Wege der Anschlussberufung - unter\nteilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die\nKlage auch insoweit abzuweisen, als darin Abzüge\nbei der Berechnung der für die Erhebung der\nAusgleichsabgabe maßgeblichen Stellen für\nReferendare ohne Rechtsanspruch auf Einstellung\nund Ärzte im Praktikum sowie Abzüge pauschal für\nalle studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte\ngemacht werden.\n\nDer Kläger beantragt weiter,\ndie Anschlussberufung zurückzuweisen.\n\nZur Begründung seiner Anträge führt der Beklagte aus: Die Berufung sei als\nunselbständige Anschlussberufung zulässig. Die vom erkennenden Senat im\nAussetzungsbeschluss angenommene Bindungswirkung bestehe wohl nach der\ndurch das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs geschaffenen Rechtslage,\nentspreche aber nicht der Rechtssituation nach dem Schwerbehindertengesetz. Für\ndas Jahr 1992 belaufe sich die Ausgleichsabgabe auf 5.543.200 DM, davon seien\nLieferaufträge von 115.786 DM, ein Guthaben von 1.338.543 DM sowie bereits\nerfolgte Zahlungen von 793.035 DM und 467.200 DM abzuziehen, sodass noch\n2.828.636 DM nachzuzahlen seien. Dies ergebe sich auf der Grundlage der\ninformationstechnischen Auswertung vom 7. Mai 1996 , wobei entsprechend seiner\nRechtsauffassung die Stellen der Langzeitbeurlaubten, der Erziehungsbeurlaubten\nohne persönliche Vertreter, der Wehr- und Zivildienstleistenden, Referendare im\nHöheren Dienst und Ärzte im Praktikum nicht abzuziehen seien. Referendare seien\nbei der Zählung der Arbeitsplätze nur abzuziehen, soweit sie entsprechend § 7 Abs.\n3 SchwbG einen Anspruch auf Einstellung hätten. Dies entspreche auch der aus\neinem Schreiben vom 31. August 2001 ersichtlichen Auffassung des\nBundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und werde u.a. auch durch die\nspätere Regelung des § 74 SGB IX bestätigt, die zeige, dass der Gesetzgeber\nReferendare nicht als Auszubildende betrachte. Eine Einbeziehung der Ärzte im\nPraktikum in die Gruppe der Auszubildenden sei schon deshalb nicht geboten, weil\nauch ohne Approbation schon aufgrund eines abgeschlossenen Studiums der\nMedizin eine berufliche Tätigkeit möglich sei. Zu den abgesetzten Stellen\nwissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte fehle der Nachweis, dass es sich\nlediglich um kurzzeitig Beschäftigte im Sinne des Gesetzes handele. Im Übrigen\nhabe das Verwaltungsgericht zu Recht die Stellen der Langzeitbeurlaubten und\nPraktikanten als Arbeitsplätze berücksichtigt. Die nachträglichen Angaben zu\nVertretern für Erziehungsbeurlaubte seien nicht zu berücksichtigen. Dies folge\njedenfalls aus § 128a VwGO. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch zu dem Verfahren\ndes vorläufigen Rechtsschutzes 22 B 402/00 (17 L 4407/97 - Verwaltungsgericht\nE. ) - sowie der beigezogenen Gerichtsakten der Sozialgerichtsverfahren S 32\nAr 269/96, L 12 AL 22/01 (Anzeigeverfahren für 1992) bzw. S 23 AL 148/02, S 23 AL\n18/97 (Anzeigeverfahren für 1993) und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nsowie der vom Kläger eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nA. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.\n\nDie Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2003\nklarstellend neugefassten Anfechtungsantrag insgesamt zulässig und begründet.\n\nDie die Erhebungsjahre 1992 und 1993 betreffenden Bescheide des Beklagten\nüber die Feststellung rückständiger Ausgleichsabgaben sind rechtswidrig und\nverletzen den Kläger deshalb in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\nIn Anwendung der für die Berechnung der Ausgleichsabgabe maßgeblichen\nBestimmungen (dazu I.) ergibt sich aufgrund einer Bindungswirkung der berichtigten\nAnzeige des Klägers (dazu II.) eine Ausgleichsabgabe, die nach Abzug\nanzurechnender Beträge unter den vom Kläger bereits geleisteten Zahlungen liegt\n(dazu III.).\n\n(I.) Nach § 5 Abs. 1 SchwbG besteht - auch für öffentliche Arbeitgeber - eine\nPflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter im Umfang von 6 % der zu\nberücksichtigenden Arbeitsplätze. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SchwbG haben\nArbeitgeber, die nicht die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter beschäftigen, für\njeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.\nGemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SchwbG beträgt die Ausgleichsabgabe u.a. für die Jahre\n1992 und 1993 200 DM je Monat und unbesetzten Pflichtplatz. Nach § 11 Abs. 2\nSatz 2 SchwbG ist sie vom Arbeitgeber jährlich zugleich mit der Erstattung der\nAnzeige nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SchwbG an die zuständige Hauptfürsorgestelle\nabzuführen. \n\nNach § 13 Abs. 2 Satz 1 SchwbG haben Arbeitgeber dem für ihren Sitz\nzuständigen Arbeitsamt unter Beifügung einer Durchschrift für die\nHauptfürsorgestelle einmal jährlich bis spätestens 31. März für das vorangegangene\nKalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten anzuzeigen \n\n1. die Zahl der Arbeitsplätze nach § 7 Abs. 1, darunter die nach § 8 Satz 1,\nsowie der Stellen nach § 7 Abs. 2 und 3, gesondert für jeden Betrieb und jede\nDienststelle,\n2. die Zahl der in den einzelnen Betrieben und Dienststellen beschäftigten\nSchwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen\nPersonen, darunter die Zahlen der zur Ausbildung und der zur sonstigen\nberuflichen Bildung eingestellten Schwerbehinderten und Gleichgestellten,\ngesondert nach ihrer Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen,\n3. Mehrfachanrechnungen,\n4. den Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe. \n\n5. \n\nNach § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG erlässt das Arbeitsamt einen\nFeststellungsbescheid über die nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzuzeigenden Verhältnisse,\nwenn ein Arbeitgeber die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nerstattet.\n\n§ 11 Abs. 2 Satz 3 SchwbG ermächtigt die Hauptfürsorgestelle, einen\nFeststellungsbescheid über die rückständigen Beträge der Ausgleichsabgabe zu\nerlassen, wenn ein Arbeitgeber mehr als 3 Monate im Rückstand ist. \n\nAuf die Ausgleichsabgabe können Arbeitgeber, die durch die Vergabe von\nAufträgen an Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung Behinderter beitragen,\nnach Maßgabe weiterer Bestimmungen 30 % des Rechnungsbetrags solcher\nAufträge auf die zu zahlende Abgabe anrechnen (§ 55 SchwbG).\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Höhe der Ausgleichsabgabe ist hier die im\nErhebungszeitraum, d.h. den Jahren 1992 und 1993, geltende Fassung der\ngenannten Bestimmungen des SchwbG, d.h. die Fassung der Bekanntmachung vom\n26. August 1986 - (BGBl. I S. 1421) in der zuletzt durch das Gesetz\nvom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1310) bzw. 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50)\ngeänderten Fassung. Soweit es nicht um die Berechnung der zunächst geschuldeten\nAbgabe, sondern auch die Berücksichtigung von Zahlungen und um die zu dem\nBescheiderlass ermächtigende Regelung (§ 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 7 SchwbG) geht,\nist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung\nabzustellen. Die Fassung des § 11 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 SchwbG ist insoweit\nallerdings nicht geändert worden.\n\n(II.) Der Berechnung der Abgabe ist hier die Zahl der Arbeitsplätze,\nAusbildungsplätze sowie anrechnungsfähigen Personen und Mehrfachanrechnungen\nzugrundezulegen, die sich aus den Anzeigen des Klägers in der durch die\nAufstellung vom 11. Januar 1996 geänderten Fassung ergibt. Denn Anzeigen nach §\n13 Abs. 2 Satz 1 SchwbG, die nicht durch (wirksame) Bescheide der\nArbeitsverwaltung korrigiert, sondern ohne Beanstandung an die Hauptfürsorgestelle\nweitergeleitet werden, entfalten Bindungswirkung für die Entscheidung der\nHauptfürsorgestelle über die Feststellung von Rückständen nach § 11 Abs. 2 Satz 3\nSchwbG (1.). Die Aufstellung vom 11. Januar 1996 ist eine (die früheren Anzeigen\nberichtigende) Anzeige im Sinne des § 13 Abs. 2 SchwbG (2.). \n\n(1.) Nach den Gründen des Beschlusses des Senats vom 12. Dezember 2001 im\nvorliegenden Verfahren sind Bescheide nach § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG für die\nHauptfürsorgestelle verbindlich. Soweit solche Bescheide nicht (mehr) vorliegen,\nkommt danach der durch die Arbeitsverwaltung unbeanstandet gebliebenen Anzeige\ndes Arbeitgebers eine entsprechende Bindungswirkung zu. \n\nIn diesem Zusammenhang hat der Senat in seinem Beschluss vom 12.\nDezember 2001 zur Begründung im Einzelnen ausgeführt:\n \n\n1. Die Hauptfürsorgestelle war an die vom Arbeitsamt durch\nbestandskräftigen oder zumindest nicht angefochtenen Bescheid festgestellte\nZahl der Arbeitsplätze dahin gebunden, davon bei der ihr obliegenden\nFeststellung der rückständigen Beträge der Ausgleichsabgabe nicht\nabweichen zu dürfen (a).\n\nA.A. BSG, Urteil vom 6. Mai 1994 - 7 RAr 68/93 - ,\nBSGE 74, 176 (178 ff.), wonach die\nHauptfürsorgestelle bei der Festsetzung der\nAusgleichsabgabe an Feststellungsbescheide der\nBundesanstalt für Arbeit nicht gebunden sei.\n\nKam es im Anschluss an die Anzeige des Arbeitgebers nicht zu einem\nFeststellungsbescheid des Arbeitsamtes, durfte die Hauptfürsorgestelle bei\nder ihr obliegenden Feststellung der rückständigen Beträge der\nAusgleichsabgabe vom Inhalt der Anzeige nicht abweichen (b).\n\na) § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG wies dem Arbeitsamt das\nEntscheidungsmonopol zu, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn\nder Arbeitgeber die ihm u.a. zur Zahl der Arbeitsplätze obliegende Anzeige bis\nzum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet hatte (aa). Dies\nführte zur Verbindlichkeit der in einem wirksamen Bescheid festgestellten Zahl\nder Arbeitsplätze auch gegenüber der Hauptfürsorgestelle (bb). Der Bindung\nstand der deklaratorisch-feststellende Charakter des Bescheides des\nArbeitsamtes nicht entgegen (cc).\n\naa) Eine der Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG vergleichbare\nErmächtigung der Hauptfürsorgestelle zum Erlass eines die Zahl der\nArbeitsplätze feststellenden Bescheides lässt sich nicht ausmachen. Die ihr\ndurch § 11 Abs. 2 Satz 3 SchwbG eingeräumte Befugnis, einen\nFeststellungsbescheid über die rückständigen Beträge der Ausgleichsabgabe\nzu erlassen und die Einziehung zu betreiben, vermittelte bereits dem insoweit\neindeutigen Wortlaut nach keine Ermächtigung, auch die Zahl der\nArbeitsplätze festzustellen. Eine solche Befugnis lässt sich auch nicht anderen\nVorschriften des Gesetzes entnehmen. Der Gesetzgeber hatte die von den\nnach § 30 Abs. 1 SchwbG zur engen Zusammenarbeit verpflichteten\nHauptfürsorgestellen und Arbeitsämtern wahrzunehmenden Aufgaben in den\n§§ 31 und 33 SchwbG geregelt. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SchwbG, in dem die\nAufgaben der Hauptfürsorgestelle aufgeführt waren, oblag ihr neben der\nVerwendung der Ausgleichsabgabe (nur noch) deren Erhebung. Das\nErhebungsverfahren diente allein der Verwirklichung bestehender Ansprüche\naus dem Ausgleichsabgabenverhältnis. Im Erhebungsverfahren wurde der\n(Ausgleichsabgaben-)Zahlungsanspruch realisiert.\n\nVgl. zum Begriff der \"Erhebung\" im\nSteuerschuldverhältnis Alber in\nHübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung -\nFinanzgerichtsordnung, Stand August 2001,\nRdnrn. 3 und 4 vor §§ 218 - 227 AO.\n\nAuch Sinn und Zweck der Regelungen im Schwerbehindertengesetz\nsprechen dafür, ein Entscheidungsmonopol des Arbeitsamtes anzunehmen.\nEine klare Aufgabenverteilung verhindert ein wenig sinn- und zweckvolles\nNeben- und Gegeneinanderarbeiten der beteiligten Behörden. Die Aufgaben\nmit fürsorgerischem Einschlag sollten von den Hauptfürsorgestellen, alle mit\nArbeitsvermittlung und Berufsberatung der Schwerbehinderten\nzusammenhängenden Fragen von den Dienststellen der Bundesanstalt\ndurchgeführt werden.\n\nVgl. BT-Drs. 1/3430 S. 26, 27, 34.\n\nDem entspricht es, Bewertungen, ob ein Arbeitsplatz vorliegt, der\nsachnäheren und damit fachlich kompetenteren Bundesanstalt für Arbeit\nzuzuweisen.\n\nDie Richtigkeit der Annahme eines Entscheidungsmonopols des\nArbeitsamtes wird schließlich bestätigt durch die Entstehung und\nWeiterentwicklung der Vorschriften zur Ausgleichsabgabe und die\nGesetzesmaterialien. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die\nBeschäftigung Schwerbeschädigter vom 16. Juni 1953, BGBl I S. 389, mit\ndem die Ausgleichsabgabe eingeführt wurde, wurde sie vom Arbeitsamt\nfestgesetzt und war vom Arbeitgeber an die Hauptfürsorgestelle abzuführen.\nDieser Regelung entsprach § 9 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes in\nder Fassung vom 14. August 1961, BGBl I S. 1234, wonach die\nAusgleichsabgabe \"vom Arbeitsamt alle zwei Jahre festgestellt\" wurde;\nweiterhin war an die Hauptfürsorgestelle nur abzuführen.\n\nDer Annahme eines Entscheidungsmonopols der Arbeitsämter steht\nsodann § 10 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom\n29. April 1974, BGBl I S. 1005, nicht entgegen. Obwohl der Gesetzgeber darin\ndarauf verzichtete, das Arbeitsamt die Ausgleichsabgabe festsetzen bzw.\nfeststellen zu lassen, das Verfahren statt dessen auf die Anzeige des\nArbeitgebers beschränkte und erstmals die Hauptfürsorgestelle ermächtigte,\neinen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge zu erlassen, sollte\ndamit der Hauptfürsorgestelle gleichwohl keine neue Regelungskompetenz\nerwachsen. Denn gleichzeitig wurde § 28 in das Gesetz aufgenommen, der\n§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SchwbG entsprach, wonach die Hauptfürsorgestelle die\nAusgleichsabgabe \"erhebt und verwendet\". Entsprechend findet sich in der\nBegründung des dem Gesetz zu Grunde liegenden Entwurfs eines Gesetzes\nzur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts der Bundesregierung\ndie Aussage, die Aufgabe der Erhebung und Verwendung der\nAusgleichsabgabe obliege \"auch bisher schon\" der Hauptfürsorgestelle.\n\nVgl. BT-Drs. 7/656 S. 35.\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regierungsbegründung zu\n§ 9, wonach die Hauptfürsorgestelle anhand der Anzeige des Arbeitgebers die\nMöglichkeit habe, \"die Richtigkeit der Berechnung der zu zahlenden\nAusgleichsabgabe zu überprüfen und die Erfüllung der Zahlungspflicht zu\nüberwachen\".\n\nVgl. BT-Drs. 7/656 S. 28.\n\nUngeachtet dessen, dass sich die zitierte Passage schon dem Wortlaut\nnach allein auf die Überprüfung der \"Berechnung\" der Ausgleichsabgabe\nbezieht, bedeutet das Recht oder die Aufgabe, Angaben auf ihre Richtigkeit zu\nüberprüfen, noch keine Ermächtigung, das Ergebnis einer sich auch auf die\nGrundlagen der Berechnung erstreckenden Überprüfung durch Bescheid\nfestzustellen.\n\nBedeutete der Verzicht auf den Feststellungsbescheid des Arbeitsamtes\nkeinen Zuwachs der Kompetenzen der Hauptfürsorgestelle, muss auch die\nGesetzesänderung durch das Erste Gesetz zur Änderung des\nSchwerbehindertengesetzes vom 24. Juli 1986, BGBl I S. 1110, in diesem\nLicht gesehen werden. Das Bundessozialgericht stellt zur Begründung seiner\nin der o.a. Entscheidung vertretenen Auffassung, die Hauptfürsorgestelle sei\nnicht an den Bescheid des Arbeitsamtes gebunden, darauf ab, ihr habe\nausweislich der Gesetzesbegründung durch die Ermächtigung des\nArbeitsamtes keine Kompetenz entzogen werden sollen. Das erweist sich als\nzutreffend, wenn es um die Überprüfungskompetenz geht. Es rechtfertigt\njedoch nicht die Annahme einer damit der Hauptfürsorgestelle zugleich\neingeräumten Entscheidungskompetenz hinsichtlich der verbindlichen\nFeststellung der Zahl der Arbeitsplätze.\n\nbb) Aus dem Entscheidungsmonopol des Arbeitsamtes in Bezug auf diese\nFeststellung ergibt sich die Bindung der Hauptfürsorgestelle hieran. Die\norganisatorische Arbeitsteilung und Funktionentrennung gewinnt erst dadurch\nihre eigentliche Bedeutung, dass die im Rahmen der anderen Funktion\ngetroffene Entscheidung akzeptiert und übernommen wird, d.h. Eingang in die\neigene Entscheidung findet. Mit der Einzigkeit und Ausschließlichkeit der\nKompetenz ist zugleich der Gedanke verknüpft, dass die\nEntscheidungsbefugnisse nicht von einer beliebigen Stelle, sondern von\neinem hierfür nach Fachkompetenz, Behördenstruktur, Spezialisierung und\nSachnähe ausgewählten Organ wahrgenommen werden. Der\nBindungswirkung fällt dabei die Aufgabe zu, die auf dem jeweiligen\nSachverstand basierenden Kompetenzzuweisungen zu wahren: Verbindliche\nEntscheidungen der fachkompetenten und sachnäheren Behörde sollen nicht\nvon einer sachferneren Behörde negiert oder übergangen werden dürfen.\n\nVgl. Seibert, Die Bindungswirkung von\nVerwaltungsakten, S. 261 ff. mit weiteren\nNachweisen; zur Verbindlichkeit auf Grund eines\nEntscheidungsmonopols BVerwG, Urteile vom\n11. Juli 1985 - 7 C 44.83 -, DVBl. 1985 S. 1317, und\nvom 17. Dezember 1982 - 7 C 11.81 -, BVerwGE 66,\n315 (318) im Anschluss an BSG, Urteile vom\n6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 -, BSGE 52, 168\n(174).\n\nSelbst wenn eine Bindungswirkung als Folge von\nEntscheidungsmonopolen nicht generell anzunehmen sein sollte, ist von einer\nsolchen jedenfalls für das Verhältnis von Arbeitsämtern und\nHauptfürsorgestelle auf der Grundlage der §§ 11, 13 SchwbG\nauszugehen.\n\nDiese bejahend Cramer,\nSchwerbehindertengesetz, 4. Auflage 1992, § 13\nRndr. 16\n\nWäre es der Hauptfürsorgestelle erlaubt gewesen, die Tätigkeit des\nArbeitsamtes, d.h. entweder den Erlass eines Feststellungsbescheides oder\naber die ohne ihre Beanstandung erfolgende Weiterleitung der Anzeige des\nArbeitgebers zu ignorieren, fehlte der Ermächtigung der Arbeitsämter in § 13\nAbs. 2 SchwbG zum Erlass eines Feststellungsbescheides jeglicher Sinn und\nZweck. Er ließe sich nicht deshalb bejahen, weil über die Anzeige der\nArbeitgeber verhältnismäßig einfach und zuverlässig ein Teil der\nzahlenmäßigen Unterlagen dafür geschaffen werden konnte, ob eine\nÄnderung des Pflichtsatzes nach § 4 Abs. 2 SchwbG geboten war. Denn dafür\nbedurfte es keiner ausdrücklichen Ermächtigung der Arbeitsämter zum Erlass\nbelastender Verwaltungsakte, sondern hätte es angesichts der als\nOrdnungswidrigkeit zu ahndenden unrichtigen oder unvollständigen Anzeige\ngenügt, eine Anzeigepflicht mit sich anschließender Überprüfung durch die\nArbeitsverwaltung zu normieren.\n\ncc) Der Bescheid des Arbeitsamtes vermochte nur deklaratorisch-\nfeststellend zu wirken, weil mit ihm - ohne eine Änderung der Rechtslage\nherbeizuführen - die Zahl der Arbeitsplätze festgestellt wurde, die sich bei\nAnwendung der gesetzlichen Vorschriften ohnehin ergeben hätte. Sein\nRegelungscharakter erschöpfte sich allerdings nicht darin, als Verfügung an\ndie Stelle der Anzeige des Arbeitgebers zu treten und deren Funktion als\nBeweismittel, nunmehr in Form einer öffentlichen Urkunde (§ 418 ZPO), zu\nübernehmen.\n\nSo BSG, Urteil vom 6. Mai 1994 - 7 RAr 68/93 -,\na.a.O.\n\nDie Zulässigkeit eines deklaratorisch-feststellenden Verwaltungsaktes ist\nnicht generell zu verneinen. Er enthält vielmehr eine autoritative Feststellung\ndarüber, was im Einzelfall Recht sein soll.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 -\n8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265 und Beschluss vom\n17. März 1992 - 7 B 24.92 -, DVBl. 1992\nS. 1295.\n\nZumindest damit kommt ihm eine gestaltende Wirkung zu, die nach ganz\nherrschender Meinung zu einer Bindung aller Behörden in nachfolgenden\nVerfahren führt (sog. Gestaltungs- oder Tatbestandswirkung).\n\nVgl. Seibert, a.a.O., S. 88 ff. und 101 mit\nweiteren Nachweisen.\n\nb) Erließ das Arbeitsamt keinen Feststellungsbescheid, hatte die\nHauptfürsorgestelle den Inhalt der Anzeige des Arbeitgebers zu Grunde zu\nlegen. Diese Bindung folgte aus der Verpflichtung - nicht nur Befugnis - des\nArbeitsamtes zum Erlass eines Feststellungsbescheides bei fehlender, nicht\nrichtiger oder nicht vollständiger Anzeige des Arbeitgebers. Die Verpflichtung\nergab sich sowohl aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG als auch\nnach Sinn und Zweck der darin getroffenen Regelung. Die bereits\nbeschriebene Aufgabenverteilung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und\nden Hauptfürsorgestellen stellte sich nur dann als kein Neben- oder sogar\nGegeneinanderarbeiten dar, wenn die nach der Arbeitsverwaltung tätig\nwerdende Hauptfürsorgestelle ohne Verzögerungen handeln konnte.\nZugeteilte Aufgaben waren umfassend zu erledigen, so dass die\nHauptfürsorgestelle sogleich an die Erledigung der ihr obliegenden\nVerpflichtungen herangehen konnte, ohne zuvor Überprüfungen bzw.\nErmittlungen vornehmen zu müssen, die zudem ihrer fachlichen Ausrichtung\nnicht entsprachen.\n\n2. Die beschriebene Bindungswirkung und ihre Ausgestaltung im\nEinzelnen haben sich durch die Regelungen des heute geltenden SGB IX\nnicht geändert. Das dargelegte Verständnis der Kompetenzverteilung und\nihrer Folgen findet überdies seine Bestätigung in den Materialien zu diesem\nGesetz, in dem die Struktur der bisherigen Regelungen zur Ausgleichsabgabe\nund der insoweit beteiligten Ämter - die Arbeitsämter und die jetzt statt der\nHauptfürsorgestellen zuständigen Integrationsämter - erhalten geblieben ist\n(vgl. §§ 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, wonach weiterhin die\nzuständigen Länder- und Bundesbehörden eng zusammenarbeiten und die\nIntegrationsämter die Aufgabe der Erhebung und Verwendung der\nAusgleichsabgabe haben, vgl. ferner §§ 77 und 80 SGB IX zur Ermächtigung\nder Integrationsämter hinsichtlich der Feststellung rückständiger Beträge der\nAusgleichsabgabe, Anzeigepflicht der Arbeitgeber und Kompetenz der\nArbeitsämter zum Erlass feststellender Bescheide, § 79 SGB IX zu\nMöglichkeiten der Änderung des Pflichtsatzes und § 156 SGB IX zum\nordnungswidrigen Handeln).\n\nNach § 80 Abs. 3 SGB IX erlässt das Arbeitsamt den\nFeststellungsbescheid über die zur Berechnung der Zahl der\nPflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten\nArbeitsplätze notwendigen Daten \"nach Prüfung in tatsächlicher sowie in\nrechtlicher Hinsicht\". Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der\nBundesregierung, in dem die Gesetz gewordene Regelung in § 80\nAbs. 3 SGB IX bereits vorgesehen war, soll sie der Rechtsklarheit und -\nsicherheit dienen, indem sie für eine klare Kompetenzabgrenzung zwischen\nder Bundesanstalt für Arbeit und der Hauptfürsorgestelle sorge. Die\nBundesanstalt für Arbeit ermittle im Rahmen der Überwachung der\nBeschäftigungspflicht die Verhältnisse im Betrieb bzw. in der Dienststelle vor\nErlass eines Feststellungsbescheides umfassend von Amts wegen. Dies\nschließe eine Prüfung der vom Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX\nanzuzeigenden Daten auch in rechtlicher Hinsicht ein.\n\nVgl. BT-Drs. 14/5531 S. 10.\n\n3. Die bestehende Bindung des Beklagten ist in einer\nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nachzuvollziehen. Da das\nVerwaltungsgericht nämlich lediglich die Rechtmäßigkeit von Bescheiden\nbeurteilt, ist es nicht weniger gebunden als die Behörde, die den\nstreitbefangenen Verwaltungsakt erlassen hat.\n\nVgl. Seibert, Die Bindungswirkung von\nVerwaltungsakten, 1989, S. 65.\"\n\nDaran hält der Senat auch unter Würdigung der Entscheidung des Bundes-\nverwaltungsgerichts vom 26. September 2002 im Verfahren 5 C 53.01 fest. Zur\nBegründung des in dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Rechtssatzes, die\nHauptfürsorgestelle sei bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe an\nFeststellungsbescheide des Arbeitsamts nach § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG nicht\ngebunden, wird ausschließlich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Mai\n1994 - 7 RAr 68/93 - verwiesen.\n\nBVerwG, Urteil vom 26. September 2002\n- 5 C 53.01 -, Buchholz 436.61 § 7 SchwbG Nr. 5 =\nBehindertenrecht 2003, 146. \n\nDen gegensätzlichen Rechssatz hat der erkennende Senat gerade auch in\nAuseinandersetzung mit der in dieser Entscheidung gegebenen Begründung\nherausgearbeitet, so dass sie keinen Anlass zu einer Änderung der dargelegten\nAuffassung zur Bindungswirkung von Bescheiden nach § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG\nund zu der daran anknüpfenden Bindungswirkung von der Arbeitsverwaltung nicht\nbeanstandeter Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SchwbG bietet.\n\n(2.) Die Aufstellung des Klägers vom 11. Januar 1996 ist auch als eine (die\nursprünglichen Anzeigen berichtigende) Anzeige im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1\nSchwbG anzusehen. Soweit der Senat in den Gründen des Urteils vom 12.\nDezember 2001 - 12 A 1043/00 - ausgeführt hat, die Aufstellung vom 11. Januar\n1996 erfülle nicht die Voraussetzungen für eine (bindende) Anzeige, ist dies durch\ndie prozessuale Reaktion der Beklagten der sozialgerichtlichen Verfahren überholt.\nDer Umstand, dass sie (die Bundesanstalt für Arbeit) auf den Hinweis des\nLandessozialgerichts NRW mit Blick auf die Aufstellung vom 11. Januar 1996 die\nangefochtenen Feststellungsbescheide nach § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG\naufgehoben hat, ist dahin zu werten, dass sie darin eine - zutreffende - Berichtigung\nder ursprünglichen Anzeigen sieht, die keinen Anlass mehr gibt, einen\nFeststellungsbescheid zu erlassen. \n\n(III.) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze bestanden in dem\nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Beklagten\n(Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1997) keine Rückstände des Klägers im Sinne\ndes § 11 Abs. 2 Satz 3 SchwbG.\n\nFür 1992 ergibt sich auf der Grundlage des Inhalts der Anzeige vom 11. Januar\n1996 eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 1.465.000 DM, auf die im Hinblick auf\nRechnungsbeträge für Aufträge nach § 55 SchwbG 123.843 DM sowie eine zunächst\nerfolgte Zahlung 793.035 DM anzurechnen waren; ferner ist vom Beklagten bereits\nmit dem Bescheid vom 23. Dezember 1994 auf die Ausgleichsabgabenschuld für\n1992 ein Guthaben aus 1991 im Umfang von 1.338.534 DM angerechnet worden.\nEine weitere Zahlung in Höhe von 467.200 DM leistete der Kläger im\nZusammenhang mit dem Schreiben vom 11. Januar 1996. Danach war ein\nRückstand, der zu einer Feststellung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SchwbG berechtigte,\nim Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Beklagten nicht gegeben. \n\nEntsprechendes gilt für das Erhebungsjahr 1993. Hierfür ergibt sich auf der\nGrundlage des Inhalts der Anzeige vom 11. Januar 1996 eine Ausgleichsabgabe von\n1.193.200 DM, auf die für Aufträge nach § 55 SchwbG 124.982 DM sowie eine\nzunächst geleistete Zahlung von 861.715 DM und eine weitere im Zusammenhang\nmit dem Schreiben vom 11. Januar 1996 erfolgte Zahlung von 466.800 DM\nanzurechnen sind. \n\nZur Höhe des anrechenbaren Anteils der Aufträge nach § 55 SchwbG (1992:\n123.843 DM, 1993: 124.982 DM) wird auf die zutreffenden Ausführungen des\nVerwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen. \n\nB. Die Anschlussberufung des Beklagten ist zwar als unselbständige\nAnschlussberufung nach § 127 VwGO (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden\nFassung, vgl. § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des\nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S.\n3987) zulässig. Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg, weil die Klage - wie\nvorstehend im Einzelnen ausgeführt - in vollem Umfang begründet ist und eine\nAbänderung des angefochtenen Urteils zu Gunsten des Beklagten deshalb nicht in\nBetracht kommt.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10,\n711 ZPO.\n\nDie Revision wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2\nVwGO erfüllt sind. Die Entscheidung des Senats beruht auf einem Rechtssatz zur\nBindungswirkung von Feststellungsbescheiden nach § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG, der\nvon einem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. 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