{"status":"available","doknr":"OLD290047","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1107.12A3321.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-07","aktenzeichen":"12 A 3321/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach \n§ 124a der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember \n2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 \nAbs. 1 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I \nS. 3987)), ist unbegründet. \n\n3\n\nDer mit den Ausführungen in der Zulassungsschrift allein geltend gemachte \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Solche Zweifel bestehen nur, \nwenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem \nGewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen \nwerden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. \n\n4\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 12. März \n2001 \n- 12 B 1284/00 -, m. w. N:\n\n5\n\nDas ist hier nicht der Fall. \n\n6\n\nDie erstinstanzliche Beurteilung, die tatsächlichen Kosten der vom Kläger \nangemieteten Wohnung in Höhe von 1.550,-- DM monatlich seien in der Zeit vom \n1. November 1999 bis 31. Januar 2001 nicht als sozialhilferechtlicher Bedarf zu \nberücksichtigen, da die Wohnfläche mit 135 qm unangemessen groß und die \nWohnungsaufwendungen auch unter Berücksichtigung des konkreten \nWohnraumbedarfs zu hoch seien, wird durch das Zulassungsvorbringen im Ergebnis \nnicht erschüttert. \n\n7\n\nDie Vorinstanz hat zutreffend als Maßstab für die Angemessenheit einer \nUnterkunft auf die im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen sowie \ndie aus kommunalen Mietspiegeln oder vergleichbaren Miettabellen zu entnehmende \nMiethöhe pro Quadratmeter abgestellt. \n\n8\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 12. März 1997 \n- 8 A 986/95 -, info also 1998, 195 ff., Urteil des \nSenats vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, \nFEVS 53, 563.\n\n9\n\nDiesen Ansatz zugrunde gelegt, wird das Ergebnis der erstinstanzlichen \nEntscheidung nicht durch den Hinweis in Frage gestellt, entgegen der Annahme \ndurch die Vorinstanz, seien bereits während des Anspruchszeitraums zwei \nStiefkinder des Klägers in die streitbefangene Unterkunft eingezogen, so dass der \nklägerische Haushalt sechs und nicht vier Personen umfasst habe. Selbst für eine \nsechsköpfige Familie erweist sich nämlich eine Wohnung mit 135 qm Wohnfläche als \nzu groß. Unter Heranziehung der zu § 5 Abs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in \nNordrhein-Westfalen ergangenen Verwaltungsvorschriften - hier: Ziffer 5.71 des \nRunderlasses des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom \n13. November 1989 - IV C 1-613-447/89 - ist für einen Sechs-Personen Haushalt \neine Wohnfläche von allenfalls 120 qm als sozialhilferechtlich angemessen \nanzusehen. \n\n10\n\nDer weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine \nEntscheidung auf den veralteten Mietspiegel von 1997 gestützt, greift im Ergebnis \nebenfalls nicht durch. Selbst mit einem auf der Basis der tatsächlichen \nWohnungsgröße errechneten Quadratmeterpreis von 11,48 DM liegt der Mietpreis für \ndie vom Kläger angemietete Wohnung auch unter Berücksichtigung des seit Juni \n2001 gültigen Mietspiegels deutlich außerhalb dessen, was im \nZuständigkeitsbereichs des Beklagten als sozialhilferechtlich angemessen zu gelten \nhat. Hierauf hat der Beklagte in seiner Zulassungserwiderung hingewiesen, ohne \ndass der Kläger dem widersprochen hätte. \n\n11\n\nDass bei ausreichenden Bemühungen keine den sozialhilferechtlichen Bedarf \ndeckende, im Vergleich zur bisherigen Unterkunft indes deutlich kostengünstigere \nWohnung in Bergheim gefunden worden wäre, hat der Kläger nicht substantiiert \ndargelegt. Die angegebene Meldung als wohnungssuchend reicht als Bemühung \njedenfalls bei weitem nicht aus.\n\n12\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist ohne Belang, dass der Beklagte im \nRahmen der Bewilligung eines Heizkostenzuschusses an den Kläger die tatsächliche \nWohnfläche von 135 qm zugrunde gelegt hat. Diese Entscheidung erfolgte erst \neinige Monate nach Ablauf des hier im Streit stehenden Anspruchszeitraums und \nkonnte schon deswegen für den Streitzeitraum kein schützenswertes Vertrauen \nentstehen lassen. \n\n13\n\nAbgesehen davon, dass der Kläger nur den auf ihn entfallenden Anteil an den \nWohnungskosten im eigenen Namen geltend machen kann, könnte er letztlich auch \nunter Berücksichtigung der um seine zwei Stiefkinder vergrößerten \nHaushaltsgemeinschaft nicht die Verpflichtung zur Bewilligung höherer als der \ntatsächlich gewährten Unterkunftsleistungen erreichen. Die Zuzüge der beiden \nStiefkinder, die im übrigen dem Verwaltungsgericht nicht mitgeteilt wurden, sind \nnämlich jeweils sogleich vom Beklagten durch den Ansatz erhöhter \nMietaufwendungen sozialhilferechtlich berück-sichtigt worden. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n15\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird der \nangefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Juni 2001 \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-07/12-a-3321-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-07/12-a-3321-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290047","retrieved":"2026-07-09 03:09:29.200452+00:00"}}