{"status":"available","doknr":"OLD290046","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1107.12A3187.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-07","aktenzeichen":"12 A 3187/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat. In diesem Umfang ist das erstinstanzliche Urteil wirkungslos. \n\nIm Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der \nKlägerin die im Fall der Hilfeempfängerin T. L. für die Zeit vom 1. Oktober 1996 \nbis 30. April 1997 und die im Fall der Hilfeempfängerin T. L. für die Zeit vom \n1. Oktober 1996 bis 30. September 1998 aufgewendeten Sozialhilfekosten zu \nerstatten.\n\nDie weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nin beiden Rechtszügen der Beklagte zu drei Vierteln und die Klägerin zu einem \nViertel. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstrekkung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten der Sozialhilfe, \ndie sie für Frau T. L. und deren minderjährige Tochter T. in näher \nbestimmten Zeiträumen nach dem 1. Oktober 1996 aufgewandt hat. \n\n3\n\nDie Hilfeempfängerinnen sind irakische Staatsangehörige. Sie sind nach eigenen \nAngaben im März 1996 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und durch \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n18. Juni 1996 als Asylberechtigte anerkannt worden. Sie haben unter dem 8. Mai \n1996 eine bis zum 7. August 1996 befristete Aufenthaltsgestattung erhalten und \nwurden durch Bescheid der Bezirksregierung B. vom 2. Juli 1996 der Gemeinde \nO. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zugewiesen. Bei ihrer erstmaligen \nVorsprache im Sozialamt der Gemeinde am 9. Juli 1996 erklärte Frau L. unter \nanderem, dass sie nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes \nüber ihre Asylberechtigung versuchen wollten, eine Wohnung in B. zu finden, weil \ndort ein Cousin von ihr lebe. \n\n4\n\nDas Sozialamt der Gemeinde O. brachte die Hilfeempfängerinnen in einer \n35 qm großen Wohnung in einem Übergangsheim für Asylbewerber unter, die aus \nWohnraum, Küche und Bad bestand und mit Küchen- und Badeeinrichtung sowie \neinem Stahlschrank und zwei Betten ausgestattet war. Außerdem bewilligte das \nSozialamt ihnen mit Wirkung vom 9. Juli 1996 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \nsowie einmalige Leistungen in Form von Matratzen, Bettwäsche und einem \nWarengutschein für Hausrat im Werte von 100,-- DM. \n\n5\n\nAm 31. Juli 1996 erhielt das Sozialamt vom Beklagten die Mitteilung, dass der \nBescheid des Bundesamtes über die Asylberechtigung der Hilfeempfänger am \n10. Juli 1996 bestandskräftig geworden sei. Eine von den Hilfeempfängerinnen am \n17. September 1996 beantragte pauschalierte Bekleidungshilfe, die nach einem in \nden Verwaltungsunterlagen der Gemeinde O. abgehefteten Bescheid vom \nselben Tage bewilligt werden sollte, wurde nicht ausgezahlt. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 27. September 1996 stellte das Sozialamt der Gemeinde \nO. die Sozialhilfeleistungen zum 1. Oktober 1996 ein, nachdem ein von Frau \nL. am 26. September 1996 abgeschlossener Vertrag über die Anmietung einer \nWohnung in B. zu den Akten gelangt war. Außerdem forderte es von den \nZahlungsempfängern bereits angewiesene Beträge für den Monat Oktober 1996 \nzurück. \n\n7\n\nAm 30. September 1996 zogen die Hilfeempfängerinnen von O. nach \nB. und erhielten von der Klägerin ab 1. Oktober 1996 laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt und Hilfe zur Krankheit. In dem zu Grunde liegenden Antrag auf \nBewilligung von Sozialhilfeleistungen gaben die Hilfeempfänger als Grund für ihren \nUmzug \"Zuzug zu Verwandten\" an. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 31. Oktober 1996 beantragte die Klägerin bei der Gemeinde \nO. , die Kosten für die Bewilligung von Sozialhilfe an die Hilfeempfänger ab \n1. Oktober 1996 zu erstatten. Diesen Antrag lehnte die Gemeinde O. unter \nHinweis auf § 6 der Delegationssatzung des Beklagten mit Schreiben vom \n7. November 1996 mit der Begründung ab, dass die Hilfeempfängerinnen wegen \nihrer bereits bei der ersten Vorsprache bekundeten Absicht, sich in B. eine \nWohnung suchen zu wollen, im Zuständigkeitsbereich des Beklagten keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt begründet hätten, so dass eine Kostenerstattung nach \nUmzug nicht in Betracht komme. \n\n9\n\nNachdem die Beteiligten sich auch im Weiteren nicht darüber verständigen \nkonnten, ob die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach Umzug gemäß \n§ 107 BSHG vorgelegen haben, hat die Klägerin am 11. September 1997 gegen den \nBeklagten als örtlichen Träger der Sozialhilfe Klage erhoben. Sie hat die Ansicht \nvertreten, dass der Beklagte verpflichtet sei, gemäß § 107 BSHG die den \nHilfeempfängerinnen bewilligte Sozialhilfe zu erstatten, weil deren Lebensmittelpunkt \nin der Zeit von Juni bis September 1996 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten \ngelegen habe. Hieran ändere weder die Unterbringung in einem Übergangsheim \nnoch der Wunsch der Frau L. , nach B. zu einem Cousin ziehen zu wollen, \netwas. \n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, \ndie den Hilfeempfängern für die Zeit vom 1. Oktober \n1996 bis zum 30. September 1998 bewilligte \nSozialhilfe zu erstatten. \n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nEr hat geltend gemacht, dass er zur Kostenerstattung nicht verpflichtet sei, weil die \nHilfeempfängerinnen zu keinem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem \nZuständigkeitsbereich begründet hätten. Vielmehr habe Frau L. schon bei ihrer \nersten Vorsprache Anfang Juni 1996 ausdrücklich erklärt, dass sie sich so schnell \nwie möglich in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin begeben wollten, weil dort \nschon Verwandte wohnten. Irgendwelche Aktivitäten, aus denen sich schließen ließe, \ndass die Hilfeempfängerinnen in O. nicht nur vorübergehend hätten verweilen \nwollen, seien nicht erkennbar. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen \nund zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zwar als \nFeststellungsklage zulässig, habe jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die \nVoraussetzungen des § 107 BSHG für einen Erstattungsanspruch des nach dem \nUmzug eines Hilfeempfängers zuständigen Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger \nder Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsorts nicht vorlägen. Die \nHilfeempfängerinnen hätten keinen gewöhnlichen Aufenthalt im \nZuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe \njemand dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an \ndiesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Zur Begründung \neines gewöhnlichen Aufenthaltes sei ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht \nerforderlich. Es genüge vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem \nGebiet \"bis auf Weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalte und dort \nden Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Die Hilfeempfängerinnen hätten \nsich nicht im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs im Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten aufgehalten, weil sie sich auf der Grundlage der Zuweisung der \nBezirksregierung B. vom 2. Juli 1996 dorthin begeben hätten und der Bescheid \ndes Bundesamtes über ihre Asylberechtigung schon am 10. Juli 1996, also einen \nTag nach ihrer Ankunft in O. , bestandskräftig geworden sei, sodass \nspätestens zu diesem Zeitpunkt ein zukunftsoffener Verbleib aufgrund der Zuweisung \nals Asylbewerber entfallen sei. Gegen die Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthalts spreche auch, dass das Sozialamt der Gemeinde O. die \nHilfeempfängerinnen während ihres Aufenthalts nur provisorisch versorgt habe und \ndiese damit auch einverstanden gewesen seien. Zudem spreche die verhältnismäßig \nkurze Dauer des Verbleibens der Hilfeempfängerinnen in der Gemeinde O. für \nnoch nicht einmal drei Monate gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt. In § 10 a \nAbs. 3 Satz 2 Asylbewerberleistungsgesetz werde etwa in Übereinstimmung mit der \nverwaltungsbehördlichen Praxis als gewöhnlicher Aufenthalt ein zeitlich \nzusammenhängender Aufenthalt von mindestens sechs Monaten Dauer angesehen. \nDer Aufenthalt der Hilfeempfängerinnen unterschreite diesen Zeitraum deutlich. \nHinzu komme, dass diese von Anfang an schon bei ihrer ersten Vorsprache im \nSozialamt der Gemeinde O. am 9. Juli 1996 erklärt hätten, dass sie sich \nbemühen wollten, alsbald zu Verwandten nach B. zu ziehen. Aus dieser Erklärung \nlasse sich der Schluss ziehen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nicht im \nZuständigkeitsbereich des Beklagten hätten begründen wollen. Auch der Sinn und \nZweck des § 107 BSHG, den Träger der Sozialhilfe am Zuzugsort vor unbilligen \nKostenverschiebungen zu seinen Lasten zu schützen, spreche dagegen, eine \nKostenerstattungspflicht des Beklagten zu bejahen. Es würde zu unbilligen \nErgebnissen führen, wenn der Beklagte aufgrund des nur dreimonatigen Aufenthalts \nder Hilfeempfängerinnen in seinem Zuständigkeitsbereich nunmehr verpflichtet wäre, \nder Klägerin für weitere zwei Jahre die Kosten zu erstatten, die durch die Bewilligung \nvon Sozialhilfe an die Hilfeempfängerinnen im Zuständigkeitsbereich der Klägerin \naufgebracht werden müssten. \n\n16\n\nAuf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil \nzugelassen. Soweit ihr Klagebegehren eine Erstattung zum Gegenstand hat, die sich \nauf Hilfeleistungen an die Hilfeempfängerin T. L. für die Zeit vom 1. Mai 1997 \nbis 30. September 1998 bezieht, hat die Klägerin die Klage in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Der Beklagte hat die Teilrücknahme \nder Klage zugestimmt. \n\n17\n\nZur Begründung trägt die Klägerin vor: Das erstinstanzliche Gericht sei zu \nUnrecht davon ausgegangen, dass die Hilfeempfängerinnen in O. keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt begründet hätten. Ihre nur provisorische Versorgung durch \ndas Sozialamt sei kein Indiz, welches gegen den zukunftsoffenen Verbleib spreche. \nSchließlich habe das Sozialamt ihnen Winterbekleidungshilfe bewilligt, sei also selbst \ndavon ausgegangen, dass sie weiter in seinem Zuständigkeitsbereich verweilen \nwürden. Da die ausländerrechtliche Zuweisungsverfügung wegen der Anerkennung \nder Hilfeempfängerinnen als Asylberechtigte bereits zum Zeitpunkt des Zuzuges \nnach O. keinen Bestand mehr gehabt habe, hätten diese sich erlaubter Weise \nunmittelbar nach B. begeben können, was sie jedoch nicht getan hätten. Auch die \nverhältnismäßig kurze Verweildauer von knapp drei Monaten stehe der Begründung \neines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen. § 10a Abs. 3 Satz 2 AsylbLG, der \nin diesem Zusammenhang an einen Zeitraum von sechs Monaten anknüpfe, könne \nentgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung u.a. deshalb nicht \nherangezogen werden, weil diese Vorschrift auf die Hilfeempfängerinnen nach ihrer \nAnerkennung als Asylberechtigte nicht mehr anzuwenden gewesen sei. Die von Frau \nL. bei ihrer ersten Vorsprache im Sozialamt der Gemeinde O. bekundete \nAbsicht, nach B. ziehen zu wollen, stehe der Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthaltes ebenfalls nicht entgegen. Da es auf die Dauer des Aufenthalts nicht \nankomme, sei der gewöhnliche Aufenthalt in erster Linie nach den objektiven \nLebensumständen der Hilfeempfängerinnen zu bestimmen und erst in zweiter Linie \nnach ihren subjektiven Vorstellungen. Frau L. habe ihre Cousine mit der Suche \neiner angemessenen Wohnung in B. beauftragt. Die Wohnungssuche habe sich \njedoch schwierig gestaltet. Es sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht abzusehen \ngewesen, wie lange es dauern würde, eine Wohnung zu finden. Schließlich hätte die \nSuche auch noch Monate dauern können. Hinzu komme, dass Frau L. ihre \nTochter T. in O. in einem städtischen Kindergarten angemeldet habe, um \neine schnelle Eingewöhnung ihrer Tochter und soziale Kontakte zu gleichaltrigen \nKindern zu ermöglichen. Diesen Kindergarten habe das Kind täglich besucht. Es \nhabe dort schnell die deutsche Sprache gelernt und viele Freunde gefunden. Noch \nheute bestehe dadurch ein sehr enger Kontakt zu zwei Familien in O. . \nAußerdem habe Frau L. mit der Gemeinde O. einen unbefristeten \nMietvertrag über die Unterbringung in dem Übergangswohnheim geschlossen. \nSchließlich sei der vom erstinstanzlichen Gericht vertretenen Auffassung nicht zu \nfolgen, es führe zu unbilligen Ergebnissen, wenn der Beklagte auf Grund des nur \ndreimonatigen Aufenthalts der Hilfeempfängerinnen in seinem Zuständigkeitsbereich \nverpflichtet sei, für weitere zwei Jahre die von der Klägerin aufgewendeten Mittel für \ndie Sozialhilfe zu ersetzen. Für den gewöhnlichen Aufenthalt komme es nicht darauf \nan, wie lange die Hilfeempfängerinnen sich im Bereich des Beklagten aufgehalten \nhätten. Maßgebend sei, dass der Aufenthalt bis auf Weiteres bestanden habe.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der \nKlägerin die der Hilfeempfängerin T. L. für die \nZeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. April 1997 und \ndie der Hilfeempfängerin T. L. für die Zeit vom \n1. Oktober 1996 bis zum 30. September 1998 \nbewilligte Sozialhilfe zu erstatten sowie den \nErstattungsbetrag mit 4 % ab Rechtshängigkeit der \nKlage zu verzinsen. \n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr macht geltend: Frau L. habe zunächst Hilfe in Form von Gutscheinen und \nSachleistungen erhalten, weil die Frage der Bestandskraft des Bescheides über die \nAsylberechtigung am Ankunftstage nicht habe geklärt werden können. Ab 11. Juli \n1996 sei dann bis zum 30. September 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBundessozialhilfegesetz bewilligt worden. Winterbekleidungshilfe sei nicht gewährt \nworden, nachdem bekannt geworden sei, dass die Wohnungssuche der \nHilfeempfängerinnen in B. erfolgreich gewesen sei. Während des Hilfebezuges in \nO. habe Frau L. in ihrer Containerwohnung nicht angetroffen werden \nkönnen. Die bei ihrer Ankunft in O. vorgenommene provisorische Einrichtung \nsei unverändert geblieben. Aufgrund der Zuweisungsentscheidung der \nBezirksregierung B. sowie der Aufenthaltsgestattung habe Frau L. sich nicht \nunmittelbar nach B. begeben können. Nach ihrer Ankunft in O. habe sie \nsich jedoch darum bemüht, eine Wohnung in B. zu finden. Sie habe sich in \nO. insoweit unter Umständen aufgehalten, die erkennen ließen, dass sie sich \nan diesem Ort nur vorübergehend aufhalten wolle. Es habe sich nicht um einen \nzukunftsoffenen Verbleib gehandelt. Das Kind T. habe den ab 12. August 1996 \ngeöffneten Kindergarten \"B. N. \" in O. in der Zeit vom 16. August bis 27. \nSeptember 1996 besucht. In der Zeit vom 23. bis 26. September habe es \nentschuldigt gefehlt. Hinweise auf enge Kontakte zu anderen Familien in O. \nlägen nicht vor. Das Kind T. habe zwar mit einem anderen Kind intensiver gespielt. \nEin Kontakt zur Familie L. bestehe nach Angaben der Mutter dieses Kindes \njedoch nicht. Aufgrund der Tatsache, dass beide Kinder dieselbe Kindergartengruppe \nbesucht hätten, habe es auch Gespräche zwischen den Müttern gegeben. Dabei \nhabe Frau L. deutlich gemacht, dass sie nicht in O. bleiben wolle. \nZusammen mit dem Bruder ihres Ehemannes, der bereits in B. wohne, suche sie \ndort eine Wohnung. Nach Angaben der Kindergartenbekannten habe sich Frau L. \nzumindest an den Wochenenden in B. aufgehalten. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nParteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Einstellung des Verfahrens im Umfang der Teilrücknahme der Klage und die \nentsprechende Feststellung der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils \nberuhen auf § 92 Abs. 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO und § 173 VwGO i.V.m. § 269 \nAbs. 3 Satz 1 ZPO. \n\n26\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig und hinsichtlich des geltend gemachten \nHauptanspruchs begründet. \n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat die wegen eines in der Höhe noch nicht \nfeststehenden Kostenerstattungsanspruchs gegen den Beklagten erhobene \nFeststellungsklage nach § 43 VwGO zu Recht als zulässig angesehen. Insbesondere \nsteht die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO über den grundsätzlichen Vorrang der \nLeistungsklage der Zulässigkeit nicht entgegen, weil von dem Beklagten als Träger \nder Sozialhilfe zu erwarten ist, dass er auch ein Feststellungsurteil beachten wird. \n\n28\n\nVgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom \n12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, insoweit nicht \nveröffentlicht.\n\n29\n\nDie Klage ist, soweit sie den Hauptanspruch zum Gegenstand hat, auch begründet, \ndenn der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch \ngemäß § 107 BSHG dem Grunde nach zu. \n\n30\n\nNach § 107 BSHG ist im Falle des Umzugs einer Person vom Ort ihres \nbisherigen gewöhnlichen Aufenthalts der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne \ndes § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren seit dem \nAufenthaltswechsel zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem \nAufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Die Verpflichtung entfällt, wenn für einen \nzusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. \nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall in Bezug auf die erforderliche Hilfe \nerfüllt, die die Klägerin den Hilfeempfängerinnen T. und T. L. in den im \nBerufungsantrag genannten Zeiträumen gewährt hat. Streitig ist zwischen den \nParteien allein die Frage, ob die Hilfeempfängerinnen vor ihrem Umzug in den \nZuständigkeitsbereich der Klägerin an ihrem vorherigen Wohnort im \nZuständigkeitsbereich des Beklagten einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet \nhatten. Diese Frage ist entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung \nzu bejahen. \n\n31\n\nWie schon das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, ist mangels einer näheren Regelung im \nBundessozialhilfegesetz zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen \nAufenthalts gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I \nheranzuziehen, mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter \nBerücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungsgehalt der jeweiligen Norm \nauszulegen ist. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang \nmit § 107 BSHG zutreffend dargelegt, dass zur Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist, es vielmehr \ngenügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet \"bis auf Weiteres\" \nim Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehungen hat. \n\n32\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18. Mai \n2000 - 5 C 27/99 - FEVS 51, 546 (548), sowie das \nUrteil des erkennenden Senats vom 12. September \n2002 - 12 A 4625/99 - NDV-RD 2003, 21, jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\n\n33\n\nDiese Voraussetzungen sind bei dem Aufenthalt der Hilfeempfängerinnen in der \nGemeinde O. erfüllt. \n\n34\n\nDieser Aufenthalt ist als zukunftsoffen zu bewerten. Die Hilfeempfängerinnen \nwaren zwar - wie im angefochtenen Urteil dargelegt - jedenfalls nach Eintritt der \nBestandskraft des Bescheides über die Anerkennung ihrer Asylberechtigung nicht \ngehindert, ihren auf die Zuweisung durch die Bezirksregierung B. \nzurückzuführenden Aufenthalt in O. zu beenden und nach B. \nüberzusiedeln, wie dies die Hilfeempfängerin T. L. nach ihrem Bekunden \ngegenüber dem Sozialamt der Gemeinde O. von Anfang an anstrebte. Ihr auf \neine Veränderung des Aufenthaltsortes gerichteter Wille war jedoch im Ergebnis \nnicht maßgebend, weil seiner Verwirklichung objektive Umstände entgegenstanden. \nDiese lassen den Aufenthalt der Hilfeempfängerinnen in O. nicht als einen nur \nvorübergehenden erscheinen. Insbesondere handelte es sich nicht um einen von \nvornherein kurz befristeten oder zeitlich unbedeutenden Aufenthalt auf der \nDurchreise oder zu Besuchszwecken. \n\n35\n\nVgl. auch in diesem Zusammenhang das Urteil \ndes Senats vom 12. September 2002, a.a.O.\n\n36\n\nEin Zeitpunkt für die von den Hilfeempfängerinnen beabsichtigte Übersiedelung nach \nB. stand nicht fest und war auch nicht hinreichend verlässlich zu bestimmen. Ein \nalsbaldiger Erfolg der Suche nach einer Wohnung in B. , die dem \nsozialhilferechtlichen Bedarf der Hilfeempfängerinnen entsprach und ihnen auch \ntatsächlich zur Verfügung stand, war nicht gewiss. Die Bemühungen um eine \nWohnung konnten vielmehr - wie die tatsächliche Entwicklung gezeigt hat - einen \nnicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen, so dass die Dauer des \nAufenthalts der Hilfeempfängerinnen in O. sich als offen darstellte. \n\n37\n\nDieser Aufenthalt hatte sich nicht zuletzt auf Grund der Dauer von mehr 2 ½ \nMonaten, \n\n38\n\nvgl. hierzu OVG Bautzen, Beschluss vom \n22. September 1999 - 1 S 761/98 - FEVS 52, 112, \nund OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juli 2003 -\n 12 A 10656/03 - ZFSH/SGB 2003, 538, \n\n39\n\naber auch in Anbetracht der sonstigen Umstände in einer solchen Weise verfestigt, \ndass die Hilfeempfängerinnen ungeachtet der von Anfang an bekundeten Absicht, \nnach B. umzuziehen, in O. ihren Lebensmittelpunkt hatten. Sie waren nicht \nnur durch die von ihnen auf mietvertraglicher Grundlage bewohnte Wohnung in \neinem Übergangsheim der Gemeinde O. und die auf Grund des Bezugs von \nHilfe zum Lebensunterhalt begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten weitgehend an \neinen Aufenthalt in O. gebunden. Sie gestalteten ihr Leben auch absichtsvoll \nim Bereich dieser Gemeinde. Dies wird dadurch deutlich, dass die Hilfeempfängerin \nT. L. ihre Tochter T. in den Kindergarten \"N. \" in O. gegeben und \ndiese in der Zeit vom 16. August bis 27. September 1996 mit Ausnahme eines \nentschuldigten Fehlens vom 23. bis zum 26. September 1996 den Kindergarten \nregelmäßig besucht hat. Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass \ndie Hilfeempfängerinnen während ihres Aufenthalts in O. in einem \nÜbergangsheim wohnten und Frau T. L. ausweislich einer von der Klägerin \nvorgelegten Verhandlungsniederschrift vom 25. Juli 2001 erklärt hat, sie habe von \nder Anmietung einer (anderen) Wohnung in O. Abstand genommen und auf \neinen baldigen Umzug nach B. gehofft. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die \nHilfeempfängerinnen - wenn auch unter bescheidenen Wohnverhältnissen - zeitweilig \nihren Lebensmittelpunkt in O. hatten. Unerheblich ist in diesem \nZusammenhang, wie sich dies aus der Sicht des Sozialamtes der Gemeinde \nO. darstellte und ob die den Hilfeempfängerinnen vor Bekanntwerden der \nBestandskraft des Bescheides über die Anerkennung der Asylberechtigung \ngewährten Hilfeleistungen in Form von Warengutscheinen und Sachleistungen in \nallem den gesetzlichen Ansprüchen gerecht wurden. \n\n40\n\nEntgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung kommt auch der \nRegelung des § 10a Abs. 3 Satz 2 AsylbLG zum Begriff des gewöhnlichen \nAufenthalts im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes im vorliegenden Fall keine \nBedeutung zu. Das ergibt sich schon daraus, dass der Begriff - wie bereits erwähnt - \nunter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungsgehalt der jeweiligen \nNorm auszulegen ist und das Asylbewerberleistungsgesetz mit seinen \nSonderregelungen auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anzuwenden ist. \n\n41\n\nSchließlich lässt sich aus Sinn und Zweck des § 107 BSHG nichts gegen eine \nKostenerstattungspflicht des Beklagten, als dem für den \"bisherigen\" Aufenthalt der \nHilfeempfängerinnen zuständigen Träger der Sozialhilfe herleiten. Wenn - wie im \nvorliegenden Fall - die im Gesetz genannten Voraussetzungen dieser Vorschrift \nerfüllt sind, ist die Kostenerstattungspflicht nicht im Weiteren von den näheren \nUmständen des Aufenthalts der Hilfeempfängerinnen am bisherigen Aufenthaltsort \nund ihren gegenüber dem dortigen Sozialamt abgegebenen Erklärungen abhängig. \nSie steht auch nicht unter dem Vorbehalt, dass die Dauer des Aufenthalts am \nbisherigen Aufenthaltsort in einem bestimmten Verhältnis zu dem Zeitraum steht, für \nden das Gesetz eine Kostenerstattungspflicht begründet. \n\n42\n\nHinsichtlich des Zinsanspruchs der Klägerin ist die Berufung hingegen \nunbegründet. \n\n43\n\nDie Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit der \nStreitsache (vgl. § 90 VwGO), der aus § 291 BGB in sinngemäßer Anwendung \nherzuleiten wäre, sind nicht erfüllt. Bei einer Feststellungsklage, die - wie im \nvorliegenden Fall - eine dem Grunde nach streitige Geldschuld zum Gegenstand hat, \nbesteht eine Prozesszinspflicht allenfalls dann, wenn die Höhe der Geldschuld, \nsofern sie - wie hier - nicht rechtsverbindlich feststeht unstreitig ist. Da der \nZinsanspruch von der Höhe der Geldschuld abhängt und deren Höhe durch eine \nFeststellung allein über den Anspruchsgrund nicht geklärt wird, kann die \nProzesssituation eine Zuerkennung von Prozesszinsen nach § 291 BGB nämlich nur \ndann rechtfertigen, wenn die Höhe der Geldschuld außer Streit steht.\n \nVgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar \n2001 - 5 C 34.00 - FEVS 52, 433, m.w.N.\n\n44\n\nHier lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der dem Grunde nach streitige \nKostenerstattungsanspruch der Höhe nach unstreitig ist. Die Klägerin hat diesen \nAnspruch erstmals durch die ihrem Schriftsatz vom 20. Dezember 2001 beigefügten \nKostenaufstellungen mit Ausnahme der darin nicht aufgeführten Krankenhilfekosten, \ndie nach ihrem Vorbringen noch nicht beziffert werden konnten, konkretisiert. Der \nsich daraus ergebende Teilbetrag des Kostenerstattungsanspruchs ist entgegen der \nAuffassung der Klägerin durch die schriftsätzliche Stellungnahme des Beklagten vom \n31. Januar 2002 nicht unstreitig geworden. Darin hat der Beklagte vielmehr \nVorbehalte gegen eine nur anteilige Berücksichtigung von Einkommen der Mutter \nbzw. des Vaters bei der Hilfeempfängerin T. L. angemeldet. Denn er hat \nausgeführt, nach den Angaben der Klägerin sei anzunehmen, dass weitere \nunterhaltspflichtige Kinder vorhanden seien; ihm sei nicht bekannt, dass Frau L. \nweitere Kinder oder sonstige gleichrangige Unterhaltsverpflichtungen habe. Bei \ndieser Sachlage rechtfertigt die sich daran anschließende Erklärung, \"im Übrigen\" \ngehe er davon aus, dass die Klägerin die Sozialhilfe zutreffend ermittelt habe, nicht \ndie Feststellung, er habe die Forderung in Höhe eines bestimmten Betrages \nanerkennen und sich eine nähere Prüfung nicht mehr vorbehalten wollen. \nEntsprechendes gilt für den Sachstand bei Abschluss der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat, in deren Verlauf die Vertreterin der Klägerin erklärt hat, eine \nVervollständigung der vorgelegten Kostenaufstellungen sei nicht möglich gewesen, \nweil die Unterlagen über die erbrachten Leistungen nicht verfügbar seien. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung von Art. 1 \nNr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess \nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in Verbindung mit § 188 S. 2 VwGO in der \nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.\n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n47\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-07/12-a-3187-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-07/12-a-3187-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290046","retrieved":"2026-07-09 03:09:29.105640+00:00"}}