{"status":"available","doknr":"OLD290086","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1105.9A160.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-05","aktenzeichen":"9 A 160/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.622,03 EUR (= früher 26.642,38 \nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er legt die behaupteten \nZulassungsgründe nicht entsprechend den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO in \nder hier noch anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) dar.\n\n3\n\nDas gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin rügt \nallein, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müssten alle Grundstücke, auf \ndenen das Kaufhaus errichtet sei, zu einer wirtschaftlichen Einheit und damit zu einem \nVeranlagungsgegenstand für die streitigen Straßenreinigungsgebühren zusammengefasst \nwerden. Das Vorbringen zur Begründung dieses Einwandes greift jedoch nicht durch.\n\n4\n\nAus dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW folgt auch unter \nBerücksichtigung des Aspekts der Gebührengerechtigkeit keineswegs - wie die Klägerin \nmeint -, dass solche Buchgrundstücke, die wegen der Bebauung mit einem Gebäude \ngemeinschaftlich genutzt werden, bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren als \nwirtschaftliche Einheit behandelt werden müssten. Ebenso ist insofern ohne Belang, ob ein \nauf mehreren Buchgrundstücken errichtetes Gebäude in voneinander unabhängige \nNutzungseinheiten aufgeteilt werden kann. Selbst wenn dies - wie von der Klägerin für das \nKaufhaus geltend gemacht - nicht der Fall ist, ergibt sich auch daraus nicht, dass die mehreren \nBuchgrundstücke gebührenrechtlich als Einheit bewertet werden müssten. Nach der bereits \nvom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten gefestigten Rechtsprechung des Senats ist \nnämlich grundsätzlich das Buchgrundstück Gegenstand der Veranlagung zu \nStraßenreinigungsgebühren und ist eine Abweichung von diesem Veranlagungsgegenstand, \netwa in Form der Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke eines Eigentümers zu einer \nwirtschaftlichen Einheit, nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie unter dem \nGesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit geboten ist. Dabei liegt ein derartiger, die Bildung \neiner wirtschaftlicher Einheit aus mehreren Buchgrundstücken gebietender Ausnahmefall \nnicht schon dann vor, wenn die Buchgrundstücke durch ein auf ihnen errichtetes unteilbares \nGebäude - wie hier mit dem Kaufhaus - in tatsächlicher Hinsicht einheitlich genutzt werden. \nErforderlich ist vielmehr, dass die Buchgrundstücke wegen ihres Zuschnitts oder ihrer Lage \nund Größe bzw. sonstigen Beschaffenheit jeweils für sich genommen nicht selbstständig \nnutzbar sind. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 31. August 1989 - 9 \nA 79/87 -, NWVBl. 1990, 162, vom 2. März 1990 - 9 \nA 2652/88 - und vom 27. Juli 1990 - 9 A 477/90 - \nsowie Beschlüsse vom 3. Juni 1996 - 9 A 507/96 -, \nvom 4. Juni 1996 - 9 B 3176/95 - und vom 7. Februar \n1997 - 9 B 3017/96 -.\n \n\n6\n\nDass die hier vom Beklagten praktizierte und vom Verwaltungsgericht bestätigte \ngetrennte Veranlagung einzelner Buchgrundstücke bzw. mehrerer aus jeweils nur 2 \nBuchgrundstücken gebildeter wirtschaftlicher Einheiten deshalb fehlerhaft sein \nkönnte, weil diese Buchgrundstücke bzw. kleineren wirtschaftlichen Einheiten für \nsich genommen nicht selbstständig nutzbar wären, legt der Zulassungsantrag nicht \ndar. Er zeigt dafür keine substantiierten, die gegenteilige Bewertung des \nVerwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel ziehenden Anhaltspunkte auf. Das \nVorbringen der Klägerin erschöpft sich insofern in der bloßen Behauptung, die der \nVeranlagung zugrunde gelegten Flächen seien mit 182 qm bis zu 294 qm bei \nFrontbreiten an der B. gasse von 10 m bis zu 21 m derart gering dimensioniert, \ndass die Errichtung von einzelnen Gebäuden auf diesen Flächen wirtschaftlich \nsinnlos sei, zumal es sich bei der B. gasse nicht um eine klassische \nEinkaufsstraße handele. Es fehlt bereits an der Darlegung jeglicher objektiver \nUmstände, die diese Behauptung stützen könnten. Einer solchen Darlegung hätte es \njedoch schon deshalb bedurft, weil es keineswegs offensichtlich ist, dass der \nfinanzielle Aufwand etwa für eine Bebauung mit einzelnen kleineren, aber \nmehrgeschossigen Geschäften, Lokalen, Bürogebäuden o.ä. auf den bezeichneten \nFlächen erkennbar außer Verhältnis zu den damit an dieser Stelle erzielbaren \nErträgen stehen müsste. Letzteres gilt um so mehr, als die B. gasse als Abzweig \nvon der T. straße im unmittelbaren Nahbereich einer klassischen Einkaufsstraße \nin der Innenstadt von L. und mithin keineswegs - wie die Klägerin geltend machen \nwill - in einem wenig publikumsträchtigen abseitigen Bereich liegt. Der \nZulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass eine Bebauung der besagten Art aus \nsonstigen, insbesondere baurechtlichen, Gründen ausgeschlossen wäre. Zudem \nverhält sich der vorgenannte Einwand der Klägerin lediglich zu einer gewerblichen \nBebauung und lässt ebenfalls nicht offenkundig ausgeschlossene sonstige \nselbständige Nutzungsarten auf den jeweils veranlagten einzelnen Flächen, etwa \nderen Nutzung als Stellfläche für mobile Verkaufsstellen, als Parkflächen o.ä., \ngänzlich außer Betracht. \n\n7\n\nDie Klägerin legt ebenso wenig dar, dass für die einzelnen Buchgrundstücke bzw. die \nvom Beklagten gebildeten kleineren wirtschaftlichen Einheiten eine fehlerhafte Zuordnung zu \nden sie erschließenden Straßen mit Reinigungsvorteil vorgenommen und auf dieser Grundlage \ndie jeweils relevanten Frontmeter falsch berechnet worden sein könnten. Hierzu fehlt es an \njeglichen Ausführungen im Zulassungsantrag. Angesichts dessen bedarf es unbeschadet damit \ninsoweit zusammenhängender Problemstellungen keiner näheren Prüfung dieses Aspekts im \nZulassungsverfahren.\n\n8\n\nDem Antrag lässt sich schließlich auch nicht entnehmen, dass der Rechtssache die von der \nKlägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung zukommt (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO). Die von der Klägerin insoweit einzig konkret aufgeworfene Frage, \n\n9\n\nob bei der Veranlagung der Gebühr nach § 3 \nStrReinG nicht die Buchgrundstücke, sondern das \neinheitliche wirtschaftliche Grundstück zu Grunde \ngelegt werden kann,\n\n10\n\nzeigt einen Klärungsbedarf von grundsätzlicher Bedeutung, der die Durchführung \neines Berufungsverfahrens gebieten könnte, nicht auf. Die Frage ist, soweit sie einer \ngrundsätzlichen Beantwortung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Senats im \noben ausgeführten Sinne geklärt. Die Anwendung dieser Vorgaben, d.h. die \nBeantwortung der Frage, ob die oben genannten Voraussetzungen für das \nausnahmsweise Abstellen auf eine aus mehreren Buchgrundstücken gebildete \nwirtschaftliche Einheit in der zur Prüfung stehenden Situation erfüllt sind, betrifft \nhingegen allein den jeweiligen Einzelfall. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-05/9-a-160-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-05/9-a-160-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290086","retrieved":"2026-07-09 03:09:32.495354+00:00"}}