{"status":"available","doknr":"OLD290111","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1105.5B1996.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-05","aktenzeichen":"5 B 1996/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom \n3. September 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \nvom 31. Juli 2003 gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 23. Juli 2003 \nwiederherzustellen, \n\n5\n\nzu Recht abgelehnt. \n\n6\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen \ndem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen \nfällt zu Lasten des Antragstellers aus. \n\n7\n\nAus den vom Verwaltungsgericht dargelegten zutreffenden Gründen, auf die zur \nVermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird, \nbesteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der vorläufigen Fortgeltung der \nEinstufung des Hundes „K. \" als gefährlichen Hund im Sinne des Hundegesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 \n(GV.NRW. S. 656) und der damit sich aus dem Gesetz selbst ergebenden \nbesonderen Anforderungen an die Haltung des Hundes. \n\n8\n\nEntgegen der Beschwerdebegründung besteht kein Zweifel, dass der Hund \n„K. \" nach § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG NRW ein im Einzelfall gefährlicher Hund ist. \nDer Hund „K. \" hat unstreitig zwei Mal einen Menschen gebissen, ohne dass dies \nzur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Der insoweit \neindeutige Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG NRW lässt keine \neinschränkende Auslegung zu, nach der im Falle einer Provokation des Hundes von \neiner Feststellung der Gefährlichkeit abgesehen werden könnte. Im Übrigen \nentspräche eine solche einschränkende Auslegung - wie das Verwaltungsgericht in \ndem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt hat - auch nicht dem Sinn des \nGesetzes, das gerade auch Personen vor Hunden schützen soll, die sich gegenüber \ndiesen aus Unkenntnis, Nachlässigkeit oder Unvermögen unsachgemäß verhalten, \nwie dies insbesondere bei Kindern nicht selten der Fall ist. \n\n9\n\nUnbeachtlich ist auch, dass - wie der Antragsteller in der Beschwerdebegründung \nvorträgt - die gesetzlichen Anforderungen der §§ 4 ff. LHundG NRW möglicherweise \nnicht ausreichen, um die von dem Hund „K. \" ausgehenden Gefahren wirksam \nabzuwehren. Jedenfalls sind diese gesetzlich normierten Halterpflichten geeignet, \ndiese Gefahren zu vermindern. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht \ndarüber zu befinden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um einen möglichst \neffektiven Schutz auch innerhalb des befriedeten Besitztums zu gewährleisten. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 \nGKG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-05/5-b-1996-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-05/5-b-1996-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290111","retrieved":"2026-07-09 03:09:34.846061+00:00"}}