{"status":"available","doknr":"OLD290085","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1105.18B1941.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-05","aktenzeichen":"18 B 1941/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen des \nAntragstellers, das vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen ist, \nrechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung. \n\n3\n\nSoweit der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde zunächst ohne \nOrientierung an der Beschlussbegründung des Verwaltungsgerichts die \nRechtswidrigkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung und des \nWiderspruchsbescheides wegen Fehlens spezialpräventiver Ausweisungsgründe \ngeltend macht, insbesondere rügt, die Ausländerbehörde und die \nWiderspruchsbehörde hätten sich nicht mit dem Inhalt verschiedener Gutachten zur \nWiederholungsgefahr auseinandergesetzt (Seite 3, 4 der Beschwerdebegründung), \nist ihm entgegenzuhalten, dass es insoweit an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nerforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts fehlt. \n\n4\n\nSoweit er anschließend rügt, auch in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts \nfehlten \"Ermessensabwägungen\" hinsichtlich der Wiederholungsgefahr (Seite 4 der \nBeschwerdebegründung) und die unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erfolgten \nAusführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen einer Wiederholungsgefahr \nließen angesichts des Inhalts der vorliegenden Gutachten nicht erkennen, dass eine \nWiederholungsgefahr ernsthaft drohe, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es \nsich im Falle des Antragstellers nicht um eine Ermessensausweisung handelt, und \nzum anderen klarzustellen, dass spezialpräventive Gesichtspunkte für die \nEntscheidung im vorliegenden Verfahren nicht relevant sind. \n\n5\n\nMit der Geltendmachung des Fehlens einer ernsthaft drohenden \nWiederholungsgefahr hat der Antragsteller keine Gründe dargelegt, die in dem hier \ngegebenen Fall der Verwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes im Sinne von \n§ 47 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - durch den den besonderen \nAusweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG genießenden und daher nur \naus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \nauszuweisenden Antragsteller eine Ausnahme von der in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG \naufgestellten Regel rechtfertigen. Dass ein Ausnahmefall von dieser Regel mit einem \natypischen, das Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigenden Geschehensablauf \nund besonderen Umständen vorliegt, aufgrund derer die der Ausweisung zugrunde \nliegende Straftat als weniger gewichtig anzusehen wäre, wird hier in der \nBeschwerdebegründung mit ihren prognoseorientierten Ausführungen nicht \ndargetan. \n\n6\n\nIn einem derartigen Fall besteht - wie das Verwaltungsgericht zu Recht \nausgeführt hat - ein dringendes öffentliches Interesse daran, über die strafrechtliche \nSanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Tötungsdelikten ähnlicher \nArt und Schwere in einer Auseinandersetzung unter Einsatz einer Schusswaffe \ngegen ein bereits wehrloses Opfer abzuhalten. Schon unter generalpräventiven \nGesichtspunkten ist deshalb ein Absehen von der Regelrechtsfolge des § 48 Abs. 1 \nSatz 2 AuslG nicht gerechtfertigt.\n\n7\n\nVgl. zur generalpräventiv motivierten Ausweisung \nauch BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, \nBVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8 = NVwZ \n1997, 297 = DVBl 1997, 170 = DÖV 1997, 163; \nSenatsbeschlüsse vom 4. Dezember 1997 - 18 B \n2490/96 -, InfAuslR 1998, 179 = NWVBl 1998, 194 = \nAuAS 1998, 38, vom 9. September 1998 - 18 A \n1225/97 -, vom 22. Februar 2001 - 18 B 2173/99 -, \nvom 7. August 2001 - 18 B 1348/00 -, vom \n17. Dezember 2002 - 18 B 2340/02 - und vom \n26. März 2003 - 18 A 3589/02 -.\n\n8\n\nSpezialpräventiver Erwägungen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. \nAbgesehen davon, dass in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nAusweisung maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des am 11. Juli 2003 zugestellten \nWiderspruchsbescheides als letzter Behördenentscheidung\n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C \n13.99 -, DVBl. 2000, 429 = DÖV 2000, 427 = \nInfAuslR 2000, 176 = NVwZ 2000, 688, ferner \nBeschluss vom 14. Juli 2000 - 1 B 40.00 -, Buchholz \n402.240 § 8 AuslG Nr. 18; Senatsurteil vom \n21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, EZAR 034 \nNr. 7 = NWVBl. 2001, 29, und Senatsbeschlüsse \nvom 7. August 2001 - 18 A 2065/96 -, vom \n4. Oktober 2002 - 18 A 2077/01 - und vom \n9. Dezember 2002 - 18 B 840/02 -\n\n10\n\nnach den zeitgleich in dem Beschluss des Landgerichts L. vom 25. Juli 2003, \ndurch welchen die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe des \nAntragstellers zur Bewährung abgelehnt wurde, getroffenen Feststellungen gerade \naufgrund des Prognosegutachtens des Sachverständigen Dr. L. w. 20. Mai 2003, \nauf das der Antragsteller sich zu seinen Gunsten beruft, die durch die Tat des \nAntragstellers zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht und ein lang- und \nmittelfristiges Risiko weiterer Gewalttaten des Antragstellers besteht, würde selbst \neiner - hier nicht gegebenen - günstigen Sozialprognose aus generalpräventiver \nSicht keine Bedeutung zukommen. Der generalpräventive Gesetzeszweck dient aus \nordnungsrechtlicher Sicht allein der Gefahrenabwehr und verlangt lediglich, dass das \nGewicht der Tat nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der \nTatbegehung bestimmt wird. Damit verbleibt im Falle - wie hier - durchgreifender \ngeneralpräventiver Erwägungen kein Raum für die Berücksichtigung einer etwaigen -\n hier nicht einmal gegebenen - Strafaussetzung zur Bewährung und einer etwaigen in \ndiesem Zusammenhang zu Gunsten des Betroffenen angestellten Sozialprognose, \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil w. 11. Juni 1996 - 1 C \n24.94 -, a.a.O.; Senatsbeschlüsse w. 14. März 2001 \n- 18 B 824/00 -, w. 7. August 2001 - 18 B 1348/00 -, \nw. 17. Dezember 2002 - 18 B 2340/02 - und w. \n26. März 2003 - 18 A 3589/02 -, \n\n12\n\nan der es hier zudem fehlt.\n\n13\n\nDen hier durchgreifenden generalpräventiven Zweck der Ausweisung hat der \nAntragsteller mit der Geltendmachung des langen Zeitraums zwischen seiner Tat \nbzw. der Rechtskraft seiner Verurteilung einerseits und der Anhörung bzw. der \nAusweisungsverfügung andererseits sowie der Geltendmachung eines besonderen \nVertrauens auf den Bestand seiner Aufenthaltsberechtigung nicht in Frage zu stellen \nvermocht. Zwar sind zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils am \n5. Februar 1997 und der unter dem 16. Februar 2000 erfolgten erstmaligen Anhörung \nzur Ausweisung drei Jahre vergangen. Die Eignung einer Ausweisung zur \nVerwirklichung ihres generalpräventiven Zwecks der Verhaltenssteuerung anderer \nAusländer setzt aber nicht voraus, dass sie in enger zeitlicher Nähe zu der Straftat \nsteht. So ist es grundsätzlich nicht einmal zu beanstanden, wenn die Behörde das \nAusweisungsverfahren erst im Hinblick auf das Bevorstehen oder nach der \nEntlassung des Ausländers aus der Strafhaft einleitet. Auch in diesem Falle stellt die \nAusweisung eine den gebotenen Zusammenhang wahrende aufenthaltsrechtliche \nReaktion auf das strafgerichtlich abgeurteilte Delikt dar, von der - ebenso wie von \neiner, wie hier, schon während der Dauer des Strafvollzugs ergehenden Maßnahme - \neine generalpräventive Wirkung erwartet werden kann.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss w. 2. März 1987 - 1 B \n4.87 - m.w.N., InfAuslR 1987, 145 f.\n\n15\n\nOb der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Falle einer Ausweisung nach \nErmessen eine Rolle spielen würde, bedarf keiner Entscheidung, da dem \nAntragsgegner ein Ermessen bei der Entscheidung über die Ausweisung des \nAntragstellers nicht eingeräumt war.\n\n16\n\nAllerdings bewirkt der dem Antragsteller zugebilligte besondere \nAusweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG die Herabstufung des verwirklichten Ist-\nAusweisungstatbestandes zum Regel-Ausweisungstatbestand (§ 47 Abs. 3 Satz 1 \nAuslG). Anhaltspunkte für ein Absehen von der Regelausweisung sind bei \nBerücksichtigung der Beschwerdebegründung aber nicht gegeben. Ein Absehen von \nder Regelausweisung ist nur gerechtfertigt, wenn ein Fall atypische, w. Regelfall \nabweichende Besonderheiten aufweist bzw. der Ausweisung auch unter \nBerücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG \nhöherrangiges Recht entgegensteht, die Ausweisung insbesondere nicht mit \nverfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse w. 15. Januar 1997 - \n1 B 256/96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. \n12, w. 5. Februar 1997 - 1 B 16/97 -, Buchholz \n402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 13 und w. 27. Juni \n1997 - 1 B 123/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG \n1990 Nr. 15; Senatsbeschlüsse w. 17. Februar \n2000 - 18 B 101/00 -, AuAS 2000, 134 = NVwZ-RR \n2000, 721 = InfAuslR 2000, 383, w. 7. August 2001 \n- 18 A 2065/96 - und w. 4. September 2001 \n- 18 A 1366/00 -.\n\n18\n\nBei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich vorgegebenen Regel \ngerechtfertigt ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die \nsonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in \n§ 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden. Auf generalpräventive oder \nspezialpräventive Erwägungen, die in der Beschwerdebegründung allein geltend \ngemacht wurden, kommt es hingegen in diesem Zusammenhang im Grundsatz nicht \nan, denn bei einer Regelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung \nunter präventiven Gesichtspunkten im Allgemeinen indiziert.\n\n19\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse w. 13. März \n1996 - 18 B 2485/94 -, m.w.N., w. 7. August 2001 \n- 18 A 2065/96 -, vom17. Dezember 2002 - 18 B \n2340/02 - und w. 26. März 2003 - 18 A \n3589/02 -.\n\n20\n\nDie w. Antragsteller in den Vordergrund seiner Beschwerdebegründung \ngestellte Argumentation des Fehlens spezialpräventiver Gründe für seine \nAusweisung würde erst dann entscheidungserheblich, wenn dem Antragsteller durch \ndie Ausweisung Rechte abgesprochen würden, die ihm aufgrund des Beschlusses \nNr. 1/80 des Assoziationsvertrages EWG-Türkei über die Entwicklung der \nAssoziation - ARB 1/80 - zustehen. Dann müsste seine Ausweisung den \nAnforderungen genügen, die das insoweit auf Assoziationsberechtigte anwendbare \nGemeinschaftsrecht\n\n21\n\n- vgl. dazu EuGH, Urteil w. 10. Februar 2000 \n- Rs. C-340/97 (Nazli) -, EuGRZ 2000, 50 = DVBl. \n2000, 550 = NVwZ 2000, 1029; Senatsbeschluss w. \n2. April 2001 - 18 A 1257/00 -, AuAS 2001, 149 -\n\n22\n\nan die Ausweisung eines Gemeinschaftsangehörigen stellt. Erst dann wären \nMaßnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von \nArt. 14 Abs. 1 ARB 1/80 wie die Ausweisung eines Assoziationsberechtigten nach \neiner strafrechtlichen Verurteilung nur gerechtfertigt, wenn durch die Straftat eine \ntatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse \nder Gesellschaft berührt, und die Tatumstände ein persönliches Verhalten erkennen \nlassen, das eine gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung darstellt,\n\n23\n\nvgl. EuGH, a.a.O. m.w.N.; Senatsbeschluss w. \n26. März 2003 - 18 A 3589/02 -,\n\n24\n\ndie Ausweisung mithin der Spezialprävention dient. \n\n25\n\nDie w. Verwaltungsgericht ausdrücklich getroffene Feststellung, dass der \nAntragsteller keine Rechte aus dem ARB 1/80 erworben habe, wird von ihm aber in \nder Begründung seiner Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.\n\n26\n\nAuch im Rahmen des Schutzes, den Art. 3 Abs. 3 des Europäischen \nNiederlassungsabkommens - ENA - gewährt, sind entgegen der Ansicht des \nAntragstellers spezialpräventive Gründe nicht zu prüfen. Zwischen den - hier \ngegebenen - schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \nund den \"besonders schwerwiegenden Gründen\" des Art. 3 Abs. 3 ENA besteht kein \nqualitativer Unterschied. Dies gilt auch für generalpräventive Ausweisungen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil w. 11. Juni 1996 - 1 C \n24.94 -, a.a.O.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-05/18-b-1941-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-05/18-b-1941-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290085","retrieved":"2026-07-09 03:09:32.413194+00:00"}}