{"status":"available","doknr":"OLD290132","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1104.22B1345.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-04","aktenzeichen":"22 B 1345/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung die Entscheidung des Senats \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Senat teilt die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Widersprüche der Antragsteller zu 1. \nund 2. gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 15. April 2003 \n(1.) und 14. Februar 2003 (2.) voraussichtlich Erfolg haben werden, da diese gegen \nnachbarschützende, gerade zu Gunsten der Antragsteller zu 1. und 2. wirkende \nVorschriften verstoßen. Die bei dieser Sachlage vorzunehmende allgemeine \nInteressenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller zu 1. und 2. aus.\n\n4\n\n1. Bei der Beurteilung der hier allein in Streit stehenden bauplanungsrechtlichen \nZulässigkeit der beantragten Nutzung geht der Senat von der Wirksamkeit des für \ndas Baugrundstück maßgeblichen Bebauungsplans Le - 2 \"Industriegebiet T. \" \nvom 1. August 1968 aus. Dieser weist für das Baugrundstück sowie für die \nGrundstücke der Antragsteller zu 1. und 2. ein Industriegebiet aus. \n\n5\n\nUnter dieser Prämisse verstößt die Baugenehmigung vom 15. April 2003 gegen \nden Anspruch der Antragsteller zu 1. und 2. auf Einhaltung des Gebietscharakters. \n\n6\n\nAllerdings können in einem Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (in \nseit 1962 unveränderter Fassung) ausnahmsweise u.a. Anlagen für soziale Zwecke \nzugelassen werden. Bei der von den Beigeladenen geplanten \nAsylbewerberunterkunft dürfte es sich um eine solche Anlage handeln. Eine \nWohnnutzung dürfte ausscheiden, weil deren Kriterien, eine auf Dauer angelegte \nHäuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen \nWirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts,\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B \n302.95 -, NVwZ 1996, 893,\n\n7\n\nnicht vorliegen. Die von den Beigeladenen nach den Vorstellungen des \nAntragsgegners geplante Asylbewerberunterkunft ist objektiv nicht für eine \nEigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises geeignet \nund nach seinem Nutzungskonzept hierfür auch nicht bestimmt. Die Zimmer für die \nAsylbewerber sollen zwar mit einer Kochgelegenheit ausgestattet werden. Es fehlen \nin den Zimmern aber sanitäre Einrichtungen. Diese stehen allen Asylbewerbern nur \nzentral zur Verfügung. Sonstige Aufenthaltsräume für die Asylbewerber fehlen. Die \nUnterbringung der Asylbewerber ist damit ersichtlich nicht auf Häuslichkeit und \nEigengestaltung angelegt. Sie erfolgt zudem zwangsweise und ist insoweit auch - \nanders als der Regelfall einer Wohnnutzung - von vornherein auf die Dauer des \nAsylverfahrens, selbst wenn dieses sich über Jahre hinziehen kann, beschränkt.\n\n8\n\nAls Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO kann eine \nAsylbewerberunterkunft in einem Industriegebiet aber nur zulässig sein, wenn sie \ngebietsverträglich ist, d.h. wenn sie mit der Zweckbestimmung des Gebiets vereinbar \nist. Die Gebietsverträglichkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Anlagen für \nsoziale Zwecke in Industriegebieten ausnahmsweise zulässig sind. Vielmehr besteht \nzwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus und \ndem jeweils zugeordneten Ausnahmekatalog ein funktionaler Zusammenhang. Daher \nist auch die normierte allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets für die \nAuslegung und Anwendung der tatbestandlich normierten Ausnahmen \nbestimmend.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C \n1.02 -, BVerwGE 116, 155, 158, Urteil vom 13. Mai \n2002 - 4 B 86.01 -, BauR 2002, 1499, 1500.\n\n10\n\nIndustriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben \n(§ 9 Abs. 1 BauNVO) und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen \nBaugebieten unzulässig sind. Sie sind die immissionsstärksten und \nstörungsunempfindlichsten Baugebiete, die die BauNVO kennt. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 \n- 4 C 23.98 -, BRS 63 Nr. 80.\n\n12\n\nIn Abgrenzung zu den anderen Baugebietsarten dienen sie mehr noch als die \nGewerbegebiete der Unterbringung von gewerblichen Nutzungen. Dies ergibt sich \neindeutig daraus, dass in § 9 Abs. 1 BauNVO von der ausschließlichen \nUnterbringung von Gewerbebetrieben die Rede ist. Jede andere Nutzung ist aus den \nallgemeinen Zulassungstatbeständen in § 9 Abs. 2 BauNVO ausgeschlossen. Die \nerheblich belästigenden Betriebe müssen im Verhältnis zu den anderen Betrieben \nnach Umfang und Gewicht überwiegen. Die anderen Betriebe müssen ihrerseits in \neinem Gewerbegebiet zulässig sein. Gewerbliche Nutzungen, die in einem \nGewerbegebiet wegen ihrer Wohnartigkeit ausgeschlossen sind, sind in einem \nIndustriegebiet erst recht unzulässig. \nVgl. Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, \n6. Auflage 2001, Rdnrn. 1732 ff. \n\n13\n\nDaraus folgt, dass das genehmigte Vorhaben in einem Industriegebiet nicht \n(ausnahmsweise) zugelassen werden kann. Als Unterkunft für Menschen, die dort \nihren Lebensmittelpunkt haben, verträgt sie sich nicht mit emissionsstarken, \nstörungsintensiven Gewerbebetrieben, wie sie bei der gebotenen abstrakt-\ntypisierenden Betrachtung in einem Industriegebiet zulässig sind. Selbst wenn \nAsylbewerberunterkünfte nicht dem Wohnen dienen, stehen sie dieser Nutzungsart \nerheblich näher als einer industriegebietstypischen gewerblichen Nutzung. \n\n14\n\nDem Wohnen in einem Industriegebiet dienen zwar auch die dort ebenfalls nur \nausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen \nsowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Ihre \nErrichtung ist aber nur zulässig, wenn sie Gewerbebetrieben zugeordnet sind. \nAußerdem müssen sie dem Gewerbebetrieb gegenüber in Grundfläche und \nBaumasse untergeordnet sein. Sie sind daher nur bei unabweisbaren betrieblichen \nBedürfnissen oder bei persönlicher Gebundenheit des Betriebsinhabers oder -leiters \nan den Betrieb gerechtfertigt. Ihre Nutzung durch andere als die angeführten \nPersonen - und ihre Familienangehörigen - ist grundsätzlich unzulässig, da es das \nplanerische Bestreben der BauNVO ist, Industriegebiete von einer Wohnnutzung \nmöglichst frei zu halten. Ihnen steht auch nur ein geringerer Schutz gegen \nImmissionen zu als den sonstigen Wohnungen, denn sie müssen sich mit der \nImmissionsbelastung abfinden, die generell in einem Industriegebiet zulässig ist, \n\n15\n\nso bereits BVerwG, Urteil vom 16. März 1984 - 4 \nC 50.80 -, BRS 42 Nr. 73.\n\n16\n\nBei einer Asylbewerberunterkunft fehlt es ersichtlich an einem solchen funktionalen \nZusammenhang zwischen der Unterbringung von Menschen und einem \nGewerbebetrieb.\n\n17\n\nMit seiner Auffassung zur Unverträglichkeit einer Asylbewerberunterkunft mit \neinem Industriegebiet setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zum Beschluss des \n10. Senats dieses Gerichts vom 27. August 1992 im Verfahren 10 B 3439/92 (NVwZ \n1993, 279), in dem nachbarliche Abwehrrechte gegen zwei Wohncontainer für \nAsylbewerber durch Antragsteller, deren Grundstücke in eingeschränkten \nIndustriegebieten lagen, geltend gemacht und verneint wurden. Dieser Sachverhalt \nist bereits nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, weil der Bebauungsplan Le-2 für \ndas Industriegebiet keine Nutzungsbeschränkungen festlegt. Die Ausführungen des \n10. Senats beziehen sich außerdem ausschließlich auf das einzelfallbezogen \nanzuwendende Gebot der Rücksichtnahme.\n\n18\n\nEines Eingehens auf dieses Rechtsinstitut bedarf es vorliegend nicht mehr, weil \nsich die Baugenehmigung bereits - wie dargelegt - unabhängig von den besonderen \nUmständen des Einzelfalls als mit der Zweckbestimmung des Industriegebiets nicht \nvereinbar erweist.\n \n2. Dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners gegen die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1. und 2. vom 28. \nFebruar 2003 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. \nFebruar 2003 ist ebenfalls aus den unter 1. dargelegten Gründen der Erfolg zu \nversagen. Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden \nBestimmtheit der Baugenehmigung wendet sich der Antragsgegner allein mit dem \nArgument, aus den - insoweit maßgeblichen - Bauantragsunterlagen ergebe sich, \ndass - neben dem Dachausbau - auch die Nutzungsänderung in eine \nAsylbewerberunterkunft beantragt sei. Die Richtigkeit dieser Auffassung unterstellt, \nverstößt auch diese Baugenehmigung gegen den nachbarschützenden \nGebietsgewährleistungsanspruch. \n\n19\n\nDass das Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen am Sofortvollzug \nder Baugenehmigungen das Interesse der Antragsteller zu 1. und 2., davon \nverschont zu bleiben, trotz der dargestellten Erfolgsaussichten der Widersprüche \nüberwiegt, ist nicht ersichtlich.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der \nBilligkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen waren im \nBeschwerdeverfahren zwar notwendig beizuladen, der zur Kostentragung \nverpflichtete Antragsgegner stritt aber für ihre Rechtsposition, die sie selbst nicht \naufgaben, so dass es nicht gerechtfertigt ist, den Antragsgegner auch mit den den \nBeigeladenen entstandenen Kosten zu belasten. \n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-04/22-b-1345-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-04/22-b-1345-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290132","retrieved":"2026-07-09 03:09:36.691375+00:00"}}