{"status":"available","doknr":"OLD290134","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1104.15A5193.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-11-04","aktenzeichen":"15 A 5193/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, trägt der Kläger. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger reiste 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die \nGewährung von Asyl, was er im Wesentlichen damit begründete, dass er von der \nPolizei festgenommen und misshandelt worden sei, weil er die PKK mit \nLebensmitteln unterstützt habe. Außerdem hätten Soldaten 1990 seine Tochter \ngetötet. Mit Bescheid vom 6. Juli 1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab. Die dagegen gerichtete \nKlage wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 21. April 1998 (26 K 6786/95.A) abgewiesen. \n\n3\n\nMit vom 30. Juli 1998 datierten Schreiben beantragte der Kläger erneut die \nGewährung von Asyl. Er begründete dies mit einem Brief seiner 80-jährigen \nschreibunkundigen Mutter, in dem sie wegen polizeilicher Suche nach dem Kläger \nvor dessen Rückkehr warnt, und mit exilpolitischer Tätigkeit als stellvertretender \nVorsitzender des nach Meinung des Klägers der PKK zuzuordnenden Vereins \nIslamisch-Kurdische Gemeinde E. e.V.. Mit Bescheid vom 23. April 1999 lehnte \ndas Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigten ab, stellte fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 des AuslG nicht vorliegen, \nund drohte die Abschiebung in die Türkei für den Fall an, dass er nicht freiwillig \nausreise.\n\n4\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, zu deren Begründung der \nKläger sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt hat. Außerdem hat er ein \nals \"Bestätigung\" überschriebenes Schriftstück des Islamischen Bundes Kurdistan \ne.V. vom 20. September 2000 vorgelegt, in dem dem Kläger bescheinigt wird, für \ndiesen Verein aktiv tätig zu sein. Weiter heißt es in dem Schreiben: \"Der Islamische \nBund Kurdistan e.V. versichert, dass eine solche Bestätigung nur für die \nexilpolitischen AktivistenInnen, deren Aktivitäten allgemein bekannt sind, und bei \neiner Rückkehr, deren Leib, Leben und Freiheit in Gefahr sind oder sie Folter und der \nTodesstrafe erwartet, ausgestellt.\"\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 23. April 1999 zu \nverpflichten, den Kläger auf seinen Asylfolgeantrag \nhin als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § \n53 AuslG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat eine Auskunft des Polizeipräsidiums E. , \nDienststelle Staatsschutz, zu Erkenntnissen über den Kläger und die Islamisch-\nKurdische Gemeinde E. e.V. eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf Bl. 20, \n21 der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDagegen richtet sich die hinsichtlich des Abschiebungsschutzanspruchs aus den §§ \n51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes sowie der Abschiebungsandrohung \nzugelassene und rechtszeitig begründete Berufung des Klägers, mit der er sein \nerstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzend ein Gutachten des Dr. med. \nG. A. aus T. vom 6. Juni 2003 vorlegt, nach dem der Kläger an einer \nposttraumatischen Belastungsstörung wegen in der Türkei erfahrener Traumata \nleide, die dort nicht behandelbar sei.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 23. April 1999 zu \nverpflichten festzustellen, dass in der Person des \nKlägers Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes vorliegen,\n\n13\n\nhilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des \nAusländergesetzes vorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte und der Beteiligte äußern sich nicht.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter \neinverstanden erklärt. Der Senat hat Dr. med. A. als sachverständigen Zeugen \nzum Gesundheitszustand des Klägers und zu dem vorgelegten Gutachten \nvernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung vom 4. November 2003 Bezug genommen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Unterlagen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 des \nAusländergesetzes (AuslG) nicht. \n\n18\n\nSoweit der Folgeantrag mit dem Schreiben der Mutter begründet wird, stellt dies \nbereits keinen Wiederaufnahmegrund nach § 71 Abs. 1 Satz 1 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes dar. Danach ist ein weiteres Asylverfahren nur \ndurchzuführen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder \nRechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Das ist für das in \nRede stehende Schreiben zu verneinen. Solche Schreiben über angebliche \nWahrnehmungen von Nachforschungen nach einem mit seinem Asylantrag \nerfolglosen Asylbewerber im Staat der behaupteten Verfolgung sind nach aller \nErfahrung der Praxis bloße Gefälligkeitsschreiben, die alleine keine \nentscheidungserhebliche Sachverhaltsänderung zu Gunsten des Folgeantragstellers \ndarstellen. Das gilt hier um so mehr, als der Aussteller, die hochbetagte Mutter des \nKlägers, das Schreiben wegen ihrer Schreibunfähigkeit nicht selbst gefertigt hat, \nsondern durch einen unbekannten Dritten hat fertigen lassen. \n\n19\n\nEbenso ist dem Schreiben des Islamischen Bundes Kurdistan e.V. vom \n20. September 2000, dem es im Übrigen inhaltlich, soweit es überhaupt verständlich \nist, an Substanz mangelt, der Gefälligkeitscharakter handgreiflich zu entnehmen. Es \nstellt daher ebenfalls keinen Wiederaufnahmegrund dar.\n\n20\n\nSoweit der Kläger eine exilpolitische Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Vereins \nIslamisch-Kurdische Gemeinde E. e.V. geltend macht, erscheint diese \nSachverhaltsänderung zwar als grundsätzlich geeignet, eine günstigere \nEntscheidung über sein Abschiebungsschutzbegehren herbeizuführen. Exilpolitische \nAktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich nach der \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen, wenn sich der \nBetreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von \nderjenigen der breiten Masse abhebt. Wer politische Ideen und Strategien entwickelt \noder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus \nmaßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in \nDeutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen \nSicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu \nbekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen \ndemgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Nach der bisherigen \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts ist es grundsätzlich denkbar, dass in das \nVereinsregister eingetragene Vorstandsmitglieder von Vereinen, die als von der PKK \ndominiert oder beeinflusst gelten, der Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei \nausgesetzt sein können. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 62 ff..\n\n22\n\nDer Senat lässt offen, inwieweit die zwischenzeitlichen Entwicklungen in der \nTürkei (deutliche Entspannung des Kurdenproblems durch die Festnahme des PKK-\nAnführers Öcalan, die Beendigung der separatistischen Gewalttätigkeiten, die \nvollständige Aufhebung des Ausnahmezustands und die politischen Veränderungen \nin der Türkei im Rahmen der Annäherung an die EU und der veränderten politischen \nMachtverhältnisse mit der neuen Regierung) Anlass geben, die Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts zur Asylrelevanz exilpolitischer Tätigkeit im Sinne einer \nEinschränkung zu überdenken. Denn schon nach der bisherigen Rechtsprechung \ndes erkennenden Gerichts kann ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an \neingetragenen Vorstandsmitgliedern von PKK-Vereinen nicht ohne weiteres \nangenommen werden, wenn es sich um unverhältnismäßig große Vorstände oder um \nsolche Vorstände handelt, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 75 des amtlichen Umdrucks, \n\n24\n\nBeides ist hier der Fall. Wie sich aus dem beigezogenen Vereinsregisterauszug \nergibt, ist der Vorstand zwischen 1998, dem Jahr der Gründung, und 2002 jährlich \nganz oder zum Teil ausgetauscht worden. Darüber hinaus war nach dem \nVereinsregisterauszug im Gründungszeitpunkt Vorstand des Vereins im Sinne des § \n26 BGB der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der \nSchriftführer und drei weitere Vorstandsmitglieder, mithin sieben Personen. Durch \nSatzungsänderung vom 19. Dezember 1999 wurde der Vorstand auf neun, durch \nSatzungsänderung vom 6. Mai 2000 auf elf und durch Satzungsänderung vom 1. \nNovember 2000 auf 17 Personen erweitert. Mit Satzungsänderung vom 23. \nDezember 2001 wurde der Vorstand dann auf neun Personen reduziert. Wie sich aus \ndem Vereinsregisterauszug ergibt, hat der Verein von der Möglichkeit der Besetzung \nsolch überdimensionierter Vorstände keinen Gebrauch gemacht oder machen \nkönnen. Es ist offensichtlich, dass der Verein ein bloßes Instrument zur Beschaffung \neines Aufenthaltstitels unter der Flagge exilpolitischer Tätigkeit ist. Bei einer \nGesamtwürdigung dieses Vereins ist es ausgeschlossen, dass vom türkischen Staat, \nwenn er denn überhaupt Notiz von dieser Organisation nehmen sollte, eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung des Klägers wegen seiner \nVorstandstätigkeit ausgeht. Unabhängig davon kann, wie sich aus der erstinstanzlich \neingeholten Stellungnahme des Polizeipräsidiums E. vom 20. April 2000 ergibt, \nauch nicht festgestellt werden, dass es sich um einen von der PKK dominierten oder \nbeeinflussten Verein im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts \nhandelt, sodass eine Vorstandstätigkeit in ihm abschiebungsschutzrechtlich ohnehin \nunerheblich ist.\n\n25\n\nDie sonstigen exilpolitischen Aktivitäten in Form von Teilnahmen an Kongressen \nund Veranstaltungen sind als niedrigprofiliert und damit abschiebungsschutzrechtlich \nebenfalls unerheblich zu bewerten.\n\n26\n\nVgl. zur Bedeutung exilpolitischer Aktivitäten \nOVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A \n-, S. 62 ff. des amtlichen Umdrucks.\n\n27\n\nDem Kläger steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 \nAuslG zu. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat u.a. abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Das kann für den Kläger \nauch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Zeugen Dr. A. nicht festgestellt \nwerden. \n\n28\n\nDer Tatbestand erfordert, dass für den Kläger der Aufenthalt in der Türkei \ndeshalb unzumutbar ist, weil dieser dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für jenen \nzu einem erheblichen Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben führen würde. \nDas kann auch eine sich im Heimatstaat mangels zureichender \nBehandlungsmöglichkeiten verschlimmernde Krankheit sein.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (385, 387); Urteil \nvom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, \n324 (330).\n\n30\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass \nder Kläger an einer psychischen Erkrankung auf der Basis einer posttraumatischen \nBelastungsstörung leidet. Das Gutachten des durch den Senat vernommenen \nsachverständigen Zeugen belegt dies jedenfalls nicht. Aus ihm ergibt sich lediglich, \ndass der Kläger den Zeugen aufgesucht und über Angst und Depression geklagt \nsowie dies auf entsprechende Fragen des Zeugen hin mit seinem angeblichen \nVerfolgungsschicksal, dem im Asylverfahren kein Glauben geschenkt worden ist, \nsubstantiiert hat. Wie der Zeuge vor dem Senat ausgeführt hat, beruhen alle \ndiesbezüglichen Feststellungen unter den Punkten \"psychischer Befund\" (S. 7 bis 9 \ndes Gutachtens), \"Posttraumatic Diagnostic Scale (PDS)\" (S. 9 bis 10 des \nGutachtens) und \"Beurteilung\" (S. 12 bis 14 des Gutachtens) auf den vom Zeugen \nnicht weiter überprüften und möglicherweise auch nicht überprüfbaren Angaben des \nKlägers.\n\n31\n\nDem steht nicht die Aussage des Zeugen entgegen, man könne ihm als gerade \nauch in Fragen posttraumatischer Belastungsstörungen erfahrenem Arzt nichts \nvorspielen. Es mag sein, dass das vom Zeugen während der Gespräche beobachtete \nVerhalten (Konzentrationsschwäche, dissoziatives Verhalten, eingekauertes Sitzen \nund Ähnliches) sich mit den Angaben des Klägers zu seiner Angst- und \nDepressionssymptomatik deckte. Daraus folgt aber, selbst wenn es kein nur \nvorgespieltes Verhalten war, keineswegs, dass der Kläger an einer psychischen \nErkrankung litt, sondern allenfalls, dass der Kläger, wie der Zeuge die psychischen \nFolgen des von ihm diagnostizierten Gemütsleidens umschrieben hat, traurig und \npessimistisch, interesse- und lustlos war sowie eine Freudlosigkeit verspürte und an \nAntriebsminderung litt. Das sind psychische Zustände, die, ohne krankhafter Natur zu \nsein, aus den verschiedensten Gründen auftreten können, beim Kläger etwa wegen \nder drohenden Abschiebung nach der Erfolglosigkeit seines Asylbegehrens. \n\n32\n\nEine Krankheit glaubte der Zeuge jedoch nur deshalb feststellen zu können, weil \ner jenseits des beobachtbaren Verhaltens des Klägers dessen Angaben über \ntraumatisierende Erlebnisse und Krankheitssymptome, die in Form der Darstellung \nder Eigenanamnese, des Befundes und der Beurteilung den allergrößten Teil des \nGutachtens ausmachen, geglaubt hat. Der Zeuge hat ausgeführt, er müsse sich auf \ndas verlassen, was der Patient ihm sage. Als Arzt gehe er davon aus, wenn er nicht \ndas Gegenteil festgestellt habe, dass der Patient ihm die Wahrheit sage. Er gehe \nanders als ein Richter an diese Fragen heran. Wenn man einem Patienten nicht \nglauben wollte, wäre die Praxis am nächsten Tag leer. Es bestehe ein \nVertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt, ohne Vertrauen könne man diesen \nBeruf nicht ausüben.\n\n33\n\nEine solche Herangehensweise mag aus Sicht eines Arztes, zu dem ein Patient \nmit der Bitte um Behandlung kommt, richtig sein. Sie ist aber schon vom Ansatz her \nuntauglich, um das Vorliegen einer Krankheit objektiv festzustellen. Es kann nicht \naußer Acht gelassen werden, dass der Kläger ein Interesse an der Feststellung der \nKrankheit hat, um die Abschiebung zu verhindern. Für denjenigen, der das \nVorhandensein der Krankheit objektiv festzustellen hat, darf es deshalb das vom \nZeugen genannte Vertrauen in die Angaben bis zur Feststellung des Gegenteils nicht \ngeben. Hier kommt erschwerend hinzu, dass sich der Kläger acht Jahre nach dem \nVerlassen der Türkei in ärztliche Behandlung begab, als sein Asylbegehren endgültig \nerfolglos geblieben, sein Folgeantrag vom Bundesamt abgelehnt und die dagegen \ngerichtete Klage erstinstanzlich abgewiesen worden war. In ärztliche Behandlung \nbegab sich der Kläger gut einen Monat nach einer Anfrage des Berichterstatters im \nBerufungsverfahren, ob Einverständnis mit einer Entscheidung durch den \nBerichterstatter und ohne mündliche Verhandlung bestehe, als sich also eine \nEntscheidung im Berufungsverfahren abzeichnete. Diese Umstände legen es \nhandgreiflich nahe, dass sich der Kläger nicht in Behandlung begab, um von einer \nKrankheit befreit zu werden, sondern um eine Krankheit attestiert zu bekommen. Von \ndaher verbietet es sich für die objektive Feststellung besonders, den Angaben des \nKlägers Vertrauen bis zum Beweis des Gegenteils zu schenken. \n\n34\n\nDas Gutachten des Zeugen ist nicht nur vom Ansatz her untauglich zur \nFeststellung einer psychischen Erkrankung des Klägers, es bietet darüber hinaus \nauch keinen Anlass für den Senat, eigenständige Ermittlungen über das Vorliegen \neiner Erkrankung anzustellen. Möglicherweise glaubhaft festgestellt hat der Zeuge \nallenfalls eine gedrückte Stimmungslage des Klägers. Dafür, dass dieser \nStimmungslage eine Erkrankung zu Grunde läge, die in der Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu einer Beschädigung von Leib oder Leben des Klägers führte, \ngibt es keinerlei greifbare Anhaltspunkte. \n\n35\n\nDie Abschiebungsandrohung unter der gesetzten Ausreisefrist sind nicht zu \nbeanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. \n§ 50 AuslG.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG -. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n37\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-04/15-a-5193-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-04/15-a-5193-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290134","retrieved":"2026-07-09 03:09:36.857812+00:00"}}