{"status":"available","doknr":"OLD290184","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1031.3B1334.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-31","aktenzeichen":"3 B 1334/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n1592,71 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung des \nAntragstellers ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nErschließungsbeitragsbescheides weitergehend hätte stattgeben müssen (§§ 80 Abs. 5 Satz 1, \nAbs. 4 Satz 3, 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).\n\n3\n\nDas Vorbringen in der Beschwerdebegründung zur östlichen Grenze des vom \nAntragsgegner abgerechneten Abschnitts (§ 130 Abs. 2 BauGB) rechtfertigt nach \nsummarischer Prüfung nicht die Annahme, ein Obsiegen des Antragstellers im \nHauptsacheverfahren sei überwiegend wahrscheinlich. Nach Ausschöpfung der im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden beschränkten Erkenntnismittel \nvermag der Senat keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sich das \nVerteilungsgebiet zu Gunsten des Antragstellers vergrößert, falls die an der Nordgrenze der \nWegeparzelle 2450 gelegene Straßenfläche der abgerechneten Teilstrecke zuzurechnen ist. \nNach den vorliegenden Plänen erscheint es zumindest ebenso gut möglich, dass bei einer \nsolchen Ausdehnung der Abrechnungsstrecke zwischen dieser und dem Flurstück 2449 \nlediglich eine \"Punktberührung\" besteht, die für ein Erschlossensein im Sinne von § 131 \nAbs. 1 BauGB nicht ausreicht. Dafür, dass die Abrechnungsstrecke über die östliche Grenze \ndes Flurstücks 2450 und damit über den Einmündungsbereich der im Verteilungsplan als \nL. weg bezeichneten Wegeanlagen hinausreicht, gibt jedenfalls der Wortlaut des \nAbschnittsbildungsbeschlusses keinen Anhalt. Der Senat vermag gleichfalls nicht als \nüberwiegend wahrscheinlich zugrunde zu legen, dass die Parzelle 2449 und die sich südlich \nanschließenden Flurstücke (2064 pp.) deshalb zum Kreis der erschlossenen Grundstücke \nzählen, weil sich die auf der Parzelle 2450 befindliche Wegeanlage als unselbständiger \nBestandteil der Abrechnungsstrecke darstellt. Eine solche Beurteilung würde voraussetzen, \ndass sich die Wegeanlage auf dem Flurstück 2450 nicht als Bestandteil des (selbständigen) \nHauptzuges des L. weg (auf den Flurstücken 2617 pp.), sondern als zufahrtsähnliches \n\"Anhängsel\" der Abrechnungsstrecke darstellte; eine solche \"Anhängseleigenschaft\" erscheint \nnamentlich wegen der weiteren abzweigenden Wegstrecke auf den Parzellen 2162, 2161 \nzweifelhaft.\n \nVgl. zu den insoweit maßgeblichen Kriterien: \nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n6. Aufl., § 12 Rdn. 13 f.\n\n4\n\nBeide Fragen werden erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden können und müssen \nvorliegend - zu Lasten des Antragstellers - offen bleiben. Ebenso wenig sieht es der Senat \nnach summarischer Prüfung als überwiegend wahrscheinlich an, dass der \nAbschnittsbildungsbeschluss hinsichtlich der östlichen Begrenzung der Abrechnungsstrecke \nkeinen im Wege der Auslegung ermittelbaren hinreichend bestimmten Inhalt hat oder dass \ndem nach den vorliegenden Karten mehr als 100m langen Abschnitt die gewisse \neigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage fehlt, die eine rechtmäßige Abschnittsbildung \nerst ermöglicht.\n\n5\n\nVgl. zu letzterem Driehaus, a.a.O., § 14 Rdn. 23 m.w.N.\n\n6\n\nDer Senat kann offen lassen, ob das Verwaltungsgericht die am V. weg gelegenen \nGrundstücke (Flurstücke 2207 und 2208) zu Recht als durch den G. weg erschlossen \nangesehen hat. Denn nach summarischer Prüfung ist nicht erkennbar, dass das \nVerteilungsgebiet darüber hinaus zu Gunsten des Antragstellers zu vergrößern wäre. Der \nEinbeziehung weiterer Grundstücke auf der westlichen Seite des in diesem Bereich nicht \nbefahrbaren V. weg dürfte jedenfalls entgegenstehen, dass auf Grundlage des vorliegenden \nKartenmaterials anzunehmen ist, dass die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW normierte 50 m-\nGrenze an der nördlichen Grenze des Flurstücks 2208 erreicht ist. Einer Einbeziehung der den \nFlurstücken 2207 und 2208 auf der östlichen Seite des V. weg gegenüberliegenden \nFlurstücke 2713 und 2345 (sowie der daran nördlich angrenzenden Parzellen) steht bereits im \nAnsatz ihre planungsrechtliche Ausweisung als öffentliche Grünfläche entgegen, die eine \nTeilnahme an der Aufwandsverteilung grundsätzlich ausschließt. Ob vorliegend deshalb \netwas anderes gilt, weil der Bebauungsplan diese Ausweisung als Sport- und \nSpielplatzgelände konkretisiert, \n\n7\n\nvgl. dazu auch Driehaus, a.a.O., § 17 Rdn. 74 f., \n\n8\n\nund ob auch das Erschlossensein solcher Grundstücke durch Wohnwege i.S.v. § 4 Abs. 1 \nNr. 1 BauO NRW begründet werden kann, muss gleichfalls im Hauptsacheverfahren geklärt \nwerden.\n\n9\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 \nAbs. 3 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290184","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-31/3-b-1334-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290184","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290184","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-31/3-b-1334-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290184","retrieved":"2026-07-09 03:09:41.698468+00:00"}}