{"status":"available","doknr":"OLD290198","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1030.3A5019.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-30","aktenzeichen":"3 A 5019/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung\nin Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor\nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der am 1. Januar\n1975 nach E. eingegliederten Gemeinde I. -T. zur Unterhaltung und Wartung\neines sog. Schluckbrunnens verpflichtet ist, der eine Anzahl von Baugrundstücken im\nRandbereich des Bebauungsplangebiets Nr. 1 Ortsteil L. , darunter das Grundstück der\nKläger, vor dem Zulauf von Oberflächenwasser höher gelegener Ackerflächen der\nG. von E. Vermögensverwaltung schützen soll. \n\n3\n\nDie Baugrundstücke wurden im Rahmen eines größeren, 66 Objekte umfassenden\nSiedlungsvorhabens Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre von der wenige Jahre später in\nKonkurs gefallenen I. T. KG - Wohnungsbaugesellschaft - , E. (im folgenden:\nT. KG), bebaut. Zugrunde lag ein Bauvorbescheid des Oberkreisdirektors des Landkreises\nE. -N. vom 22. September 1967. Der Bebauungsplan befand sich seinerzeit noch im\nAufstellungsverfahren; er wurde erst Mitte des Jahres 1971 rechtsverbindlich. Zum Schutz der\nBaugrundstücke gegen das von den Ackerflächen wild abfließende Oberflächenwasser hatte\ndie T. KG zunächst eine Geländemodellierung nebst Versickerung in einer Rigolenmulde\nvorgesehen. Als diese Lösung scheiterte, nachdem der Oberkreisdirektor im September 1970\nauf Anliegerbeschwerden gegen die vorgenommenen umfangreichen Erdbewegungen\neingeschritten war, erstellte die T. KG auf eigene Kosten einen Schluckbrunnen am\ntiefstgelegenen Punkt des Ackergeländes. Der Schluckbrunnen besteht aus einem zur\nGeländeoberfläche hin offenen Stauraum (Trichter), der das zufließende Oberflächenwasser\naufnimmt (zugleich als Sandfang dient) und in einen Einlaufschacht einleitet, von wo aus es\nüber eine ca. 50 m lange Zuleitung, über deren Entstehung nichts weiter bekannt ist, talwärts\ngeführt wird und nahe einem bereits im Bebauungsplan verzeichneten Regenrückhaltebecken\nan dessen verrohrte Zuleitung zum Vorfluter ( bach) übergeben wird.\n\n4\n\nSchriftliche Unterlagen über die Herstellung, Wartung und Unterhaltung des\nSchluckbrunnens sind nicht bzw. nicht mehr vorhanden mit Ausnahme einer von den\nBeteiligten beigebrachten Urkunde vom 26. Oktober/8. November 1971, die vom Amts- und\nGemeindedirektor und vom Bevollmächtigten des Rentamtes der G. von E.\nVerwaltungen unterzeichnet ist und folgenden Wortlaut hat:\n\n5\n\n \"Vereinbarung\n\n6\n\n zwischen\n\n7\n\n der Gemeinde I. -T. bach , vertreten\n\n8\n\n durch den Amtsdirektor des Amtes I. ,\n\n9\n\n und\n\n10\n\n Dr. M. Freiherr von E. .\n\n11\n\n In der Gemeinde I. -T. bach hat die T. KG mit\n\n12\n\n unserer Zustimmung auf unserem Grundstück eine Oberflächen-\n\n13\n\nentwässerung mit Schlucker zum Schutz ihrer 17 Eigenheime ein-\n\n14\n\ngerichtet.\n\n15\n\nDie T. KG hat mit dem Amt I. vereinbart, dass die\n\n16\n\nEntwässerungsanlage von Gemeindearbeitern gewartet wird.\n\n17\n\nDer Grundeigentümer, Baron von E. , räumt der Amtsverwal-\n\n18\n\ntung I. das unwiderrufliche Recht ein, sein Grundstück je-\n\n19\n\nderzeit zur Wartung und Instandhaltung durch Bedienstete des Am-\n\n20\n\ntes I. betreten zu lassen. Die Sicherung dieses Rechtes \n\n21\n\ndurch Eintragung einer Grunddienstbarkeit wird nicht für erforderlich\n\n22\n\ngehalten.\"\n\n23\n\nIm Frühjahr 1994 erhielt die Beklagte aus der Bevölkerung den Hinweis, der\nSchluckbrunnen, von dessen Existenz sie eigenen Angaben zufolge bis dahin nichts wusste,\nsei sanierungsbedürftig und es bestehe Gefahr im Verzuge, insbesondere für spielende Kinder.\nDaraufhin wurde das Kanal- und Wasserbauamt nach Abstimmung mit dem Rechtsamt tätig,\nließ den Schluckbrunnen mit einem grobmaschigen Gitterrost abdecken und die am\nFangtrichter entstandenen Unterspülungen wieder auffüllen. Ursprünglich trug sich die\nBeklagte mit der Absicht, die Kosten dieser Maßnahmen von den Eigentümern der\n\"begünstigten\" Grundstücke einzufordern. Hiervon nahm sie wieder Abstand, nachdem ihr die\nKläger mit Schreiben vom 8. Juli 1994 vorgehalten hatten, sie selbst sei als Rechtsnachfolger\nder Vorgängergemeinde zur Wartung und Instandhaltung des Brunnens verpflichtet gewesen\nund dieser Pflicht jahrelang nicht nachgekommen. Die Instandsetzungskosten wurden aus\nSteuermitteln gedeckt. Nachdem eine Prüfung der Entstehung und der Rechtsverhältnisse am\nSchluckbrunnen ergeben hatte, dass weder in den bei der Eingliederung der Gemeinde\nI. -T. bach übernommen Akten noch in den Hausakten der Beklagten oder im\nStadtarchiv, bei der von E. Verwaltung, im Findbuch des ehemaligen Amtes I. ,\nim Stadtarchiv N. sowie beim ehemaligen Konkursverwalter der T. KG einschlägige\nUnterlagen aufzufinden waren, teilte Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 18. Juli 1995\nmit, eine Umlegung der Kosten auf die Anlieger werde nicht weiter verfolgt und der\nSchluckbrunnen werde in Zukunft durch die Mitarbeiter des Amtes kontrolliert und ggf.\ngewartet werden. Weitere Instandsetzungsarbeiten an Brunnen und Böschung wurden von der\nBeklagten jeweils auf Anmahnung der Kläger in den Jahren 1996 und 1997 durchgeführt.\n\n24\n\nIn der Folgezeit überprüfte die Beklagte angesichts steigender Kosten und beengter\nHaushaltslage erneut die Rechtslage hinsichtlich des Schluckbrunnens, insbesondere die\nMöglichkeit einer Kostenüberbürdung auf die Eigentümer der begünstigten Grundstücke bzw.\neiner Beendigung des Wartungsverhältnisses. Als Ergebnis dieser Prüfung teilte sie mit\ngleichlautenden Schreiben vom 9. März 1998 den Eigentümern dieser Grundstücke, darunter\nden Klägern, mit, dass weder ein dem Brunnenbau zugrunde liegender Vertrag zwischen dem\nEigentümer des Feldes und der T. KG noch eine die Brunnenwartung betreffende\nVereinbarung zwischen der T. KG und dem damaligen Amt I. auffindbar sei, dass\ndie Wartung des Brunnens nicht zum gesetzlichen Aufgabenbereich der Vorgängergemeinde\ngehört habe und es bei der Kostenbelastung der Allgemeinheit für Maßnahmen, die nur einem\nkleinen Kreise zugute kämen, nicht länger bleiben könne; sie kündige deswegen den aller\nWahrscheinlichkeit nach existierenden (Wartungs-)Vertrag zwischen der T. KG und dem\nAmt I. zum 1. Oktober 1998; die halbjährliche Kündigungsfrist gebe den betroffenen\nEigentümern ausreichend Gelegenheit, sich untereinander abzustimmen und einen\nUnterhaltungsauftrag an ein privates Unternehmen zu erteilen.\n\n25\n\nDie Kläger haben daraufhin beim Landgericht E. Klage erhoben, die Unkündbarkeit\ndes Vertrages geltend gemacht und beantragt,\n\n26\n\n festzustellen, dass die Unterhaltungs- und Wartungspflicht der\n\n27\n\n Beklagten für den Schluckbrunnen \"B. X.\" nicht durch\n\n28\n\n die Kündigung vom 9. März 1998 beendet wurde, sondern über\n\n29\n\n den 1. Oktober 1998 hinaus fortbesteht.\n\n30\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die\nVereinbarung, auf welche die Kläger ihr Begehren stützten, sei zivilrechtlicher Natur. Eine\nzivilrechtliche Verpflichtung könne grundsätzlich gekündigt werden. Das sei im vorliegenden\nFalle auch geschehen. Das Kündigungsrecht der Beklagten folge aus § 671 BGB oder analog\n§ 624 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass das Kündigungsrecht vertraglich ausgeschlossen\nworden sei, seien nicht ersichtlich. Eine Urkunde über den behaupteten Vertrag habe nicht\nvorgelegt werden können; aus der Urkunde über die Bestellung des Betretungsrechts ergebe\nsich insoweit ebenfalls nichts. Etwaige öffentlich-rechtliche Ansprüche seien von den\nordentlichen Gerichten nicht zu prüfen und würden von den Klägern auch nicht geltend\ngemacht.\n\n31\n\nAuf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht E. das erstinstanzliche\nUrteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.\n\n32\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Feststellungsklage der Kläger durch Gerichtsbescheid\nvom 12. September 2000 stattgegeben. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\nDer Abschluß eines Wartungsvertrages über den Schluckbrunnen zwischen der T. KG und\nder Gemeinde I. -T. bach sei durch hinreichende Indizien bewiesen. Ebenso sei auch\nvon der Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss auszugehen, da\nsogar bei der Bestellung des weniger bedeutsamen Betretungsrechts ein Dokument vom 26.\nOktober/8. November 1971 gefertigt worden sei, das die Unterschrift des Amts- und\nGemeindedirektors trage. Die Kläger seien als Dritte im Sinne von § 328 BGB aus dem\nVertrag anspruchsberechtigt. Die Vertragskündigung durch die Beklagte sei unwirksam. Das\nBestehen eines vertraglichen Kündigungsrechts habe die Beklagte nachzuweisen. Dieser\nNachweis sei ihr nicht gelungen. Ein gesetzlicher Kündigungsgrund nach § 60 VwVfG sei\nnicht gegeben, weil weder schwere Nachteile für das Gemeinwohl drohten noch die\nmaßgeblichen Verhältnisse sich seit Vertragsschluß wesentlich geändert hätten. Ob den\nKlägern ein subjektives Recht auf Wartung des Brunnens auch unter dem Gesichtspunkt\nzustände, dass die Beklagte die Unterhaltungslast für den Brunnen als Erschließungsanlage im\nSinne von § 123 BauGB/BBauG und als gemeindliche Einrichtung zu tragen habe, könne auf\nsich beruhen.\n\n33\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Das\nVerwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Zustandekommen eines Wartungsvertrages\nausgegangen. Die Unauffindbarkeit einer Vertragsurkunde deute darauf hin, dass die\ndamaligen Beteiligten allenfalls eine Gefälligkeitsabrede getroffen hätten, wie sie im\nVerhältnis zwischen einer kleinen amtsangehörigen Gemeinde mit ca. 2.500 Einwohnern und\neiner Bauträgergesellschaft nicht ungewöhnlich sei. Auch spreche nichts dafür, dass ein\netwaiger Wartungsvertrag formgerecht, nämlich mit Unterzeichnung durch zwei\nvertretungsberechtigte Gemeindebedienstete, geschlossen worden sei. Das Dokument vom 26.\nOktober/8. November 1971 über die Regelung eines Betretungsrechts zwischen Gemeinde\nund von E. 'scher Verwaltung stütze die dahingehende Schlussfolgerung des\nVerwaltungsgerichts auf Einhaltung der Form nicht. Ein Wartungsvertrag mit dem vom\nVerwaltungsgericht angenommenen Inhalt (ohne Kündigungsmöglichkeit und mit\nKostentragungspflicht der Gemeinde) wäre im übrigen wegen Verstoßes gegen zwingendes\nKommunalrecht (Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie\nSchenkungsverbot) nichtig gewesen. Unterstelle man gleichwohl einen wirksamen\nVertragsschluss, sei die Wartungspflicht mit dem rechtlichen Untergang des Vertragspartners\nT. KG durch Konkurs, spätestens aber infolge der Kündigung gegenüber den Eigentümern\nder begünstigten Grundstücke erloschen. Ausreichende Kündigungsgründe hätten vorgelegen,\nwie sich aus dem Urteil des Landgerichts E. ergebe. Eine gesetzliche Wartungspflicht\nfür den Brunnen als Ausfluß einer Unterhaltungslast der Gemeinde habe nicht bestanden. Bei\ndem Brunnen handele es nicht um eine Erschließungsanlage im Sinne von § 123\nBauGB/BBauG. Der Brunnen sei weder im einschlägigen Bebauungsplan festgesetzt noch\nvon der damaligen Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag angelegt worden. Er habe auch\nnicht der Baureifmachung des neuen Baugebiets gedient, sondern stelle eine private\nSchutzeinrichtung dar, welche die begünstigten Bauherren bzw. die Bauträgergesellschaft\ngrundsätzlich auf den jeweiligen Grundstücken anzulegen gehabt hätten und die nur der\nEinfachheit halber in Form einer gemeinsamen Anlage auf dem benachbarten Ackergelände\nverwirklicht worden sei. Bestandteil der gemeindlichen Abwasseranlage sei der Brunnen nie\ngeworden. Die Abwasseranlage sei nur zur Aufnahme von \"Abwasser\" im Sinne des\nLandeswassergesetzes und der gemeindlichen Entwässerungssatzung bestimmt. Unter diesen\nAbwasserbegriff falle wild abfließendes Oberflächenwasser eines Ackergeländes nicht. Auch\nsei der Anschluß des Brunnens an die Rohrleitung zwischen Regenrückhaltebecken und\nVorfluter unter ungeklärten Umständen und rechtswidrig vorgenommen worden.\n\n34\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n35\n\n den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage\n\n36\n\n abzuweisen.\n\n37\n\nDie Kläger beantragen,\n\n38\n\n die Berufung zurückzuweisen. \n\n39\n\nSie machen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum formgerechten\nZustandekommen eines Wartungsvertrages und zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen\nKündigung zu eigen und tragen ergänzend vor: Von einer Nichtigkeit des Wartungsvertrages\nwegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der\nHaushaltsführung bzw. das Schenkungsverbot könne keine Rede sein. Der genannte\nGrundsatz habe allenfalls kommunalaufsichtliche Bedeutung und sei kein gesetzliches\nVerbot, dessen Missachtung zur Nichtigkeit führe. Um eine Schenkung habe es sich bei der\nübernahme der vertraglichen Wartungspflicht nicht gehandelt, weil die T. KG sich zu\neiner Gegenleistung, nämlich zum Bau des Brunnens auf eigene Kosten, verpflichtet und\ndiese Gegenleistung auch erbracht habe. Die Beklagte treffe die Pflicht zur weiteren Wartung\nauch wegen ihrer Unterhaltungslast für den Brunnen als Teil der gemeindlichen\nAbwasseranlage. Aus § 3 Abs. 6 der Entwässerungssatzung ergebe sich, dass der Brunnen\nunabhängig von der Qualifizierung des aufgenommenen Niederschlagswassers als\n\"Abwasser\" im Sinne des Landeswassergesetzes und der Satzung in die Abwasseranlage habe\neinbezogen werden können. Die Einbeziehung selbst sei durch formlosen Widmungsakt der\nVorgängergemeinde erfolgt, an den die Beklagte als Rechtsnachfolger gebunden sei. In\ngleicher Weise lasse sich die Pflicht der Beklagten zur weiteren Wartung des Brunnens aus\ndem gemeindlichen Einrichtungsrecht herleiten.\n\n40\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten nochmals bestätigt, dass sie keine\nweiteren Beweismittel beibringen oder benennen können, die Aufschluss über das\nZustandekommen, den Inhalt und die Form des umstrittenen Wartungsvertrages geben, und\nsind dem Hinweis des Senats, dass unter diesen Umständen voraussichtlich nach\nBeweislastgrundsätzen zu entscheiden sein werde, nicht entgegengetreten. \n\n41\n\nDie Kläger haben den Umstand, dass sie keine Vertragsurkunde vorlegen können, damit\nerklärt, dass sie erst mehr als zwanzig Jahre nach Abschluß des Wartungsvertrages ihr\nGrundstück erworben haben. Dass sich aus der Urkunde über die Bestellung des\nBetretungsrechts nur die Tatsache des Wartungsvertrages, nicht aber dessen Inhalt und Form\nergebe, sei ganz natürlich; für die damaligen Beteiligten habe es keinen Grund gegeben,\nsolche Einzelheiten in das Dokument aufzunehmen. Das Unterbleiben einer Sicherung des\nBetretungsrechts durch Grunddienstbarkeit deute nicht etwa auf mangelnde Sorgfalt bei der\nVertragsgestaltung hin; vielmehr sei eine \"freiherrliche\" Zusicherung als verlässlich und\nausreichend angesehen worden. Falls die Beklagte die Wartung des Brunnens einstelle, hätten\nsie - die Kläger - keine Möglichkeit, auf ihrem Grundstück Schutzvorkehrungen gegen\nüberschwemmungen zu treffen.\n\n42\n\nDie Beklagte hat entgegnet: Nach Auffassung ihrer Techniker könnten sich die Kläger\ndurch Anbringen von grenzseitigen Winkelstützen schützen. Benachbarte Eigentümer hätten\nsich geholfen, indem sie vor ihren Grundstücksumzäunungen Blechrinnen verlegt und auf\ndiese Weise das von dem Acker zufließende Niederschlagswasser von ihren Grundstücken\nferngehalten und in die Tallage abgeleitet hätten, wo es in den Wiesenflächen Pfützen bilde\nbzw. in den dort verlaufenden bach gelange. Kleinere Instandsetzungsarbeiten mit Kosten\nvon ca. 2000 DM seien am Brunnen und der Böschung letztmalig im Jahre 2000 durchgeführt\nworden; es habe sich um die Behebung von Unterspülungsschäden und die Einsaat von\nGrünflächen gehandelt.\n\n43\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und\ndie eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n44\n\nEntscheidungsgründe:\n\n45\n\nDie Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der\nFeststellungsklage der Kläger zu Unrecht stattgegeben. Die geltend gemachte Unterhaltungs-\nund Wartungspflicht der Beklagten für den Schluckbrunnen \"B. X. \" über den 1. Oktober\n1998 hinaus besteht nicht.\n\n46\n\nI.\n\n47\n\nDie Feststellungsklage war statthaft und auch im übrigen zulässig (§ 43 Abs. 1 und 2\nVwGO); auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid kann\nvollinhaltlich verwiesen werden. Von einer Prüfung des Rechtswegs hatte das\nVerwaltungsgericht abzusehen, weil es an den Verweisungsbeschluß des Oberlandesgerichts\nE. gebunden war (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). \n\n48\n\nII.\n\n49\n\nDie eingeklagte Unterhaltungs- und Wartungspflicht der Beklagten für den\nSchluckbrunnen \"B. X. \" ist nicht gegeben; es fehlt sowohl an einer wirksamen\nvertraglichen (dazu nachfolgend 1.) als auch an einer gesetzlichen oder satzungsrechtlichen\nRechtsgrundlage (dazu nachfolgend 2.):\n\n50\n\n1. Die Existenz einer vertraglichen Regelung über die Unterhaltungs- und\nWartungspflicht der ehemaligen amtsgehörigen Gemeinde I. -T. bach für den\ngenannten Schluckbrunnen ist nicht urkundlich belegt. Eine Vertragsurkunde - sollte sie je\nerrichtet worden sein - ist nach den übereinstimmenden Angaben der Prozessbeteiligten nicht\n(mehr) aufzufinden. Nachforschungen der Beklagten in den bei der Eingliederung der\nGemeinde übernommenen Akten, in den Hausakten, bei der von E. Verwaltung, im\nFindbuch des Amtes I. , im Stadtarchiv N. sowie beim ehemaligen Konkursverwalter\nder T. KG sind ohne Ergebnis geblieben. Sonstige Beweismittel oder\nAufklärungsmöglichkeiten (etwa Zeugen) können, wie die Beteiligten schriftsätzlich erklärt\nund in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bekräftigt haben, nicht benannt\nwerden, so dass einzig auf ein vom Vertreter der von E. Verwaltung und vom Amts-\nund Gemeindedirektor unterzeichnetes Dokument vom 26. Oktober/8. November 1971\nzurückgegriffen werden kann. Dieses Dokument hat die Einräumung eines Rechts der\nAmtsverwaltung I. zum Betreten des Ackers der G. von E. Verwaltung\nzwecks Wartung und Instandhaltung des Brunnens durch Bedienstete des Amtes zum\nGegenstand und enthält, soweit hier von Interesse, den Hinweis \"Die T. KG hat mit dem\nAmt I. vereinbart, dass die Entwässerungsanlage\" (gemeint ist der Brunnen) \"von\nGemeindearbeitern gewartet wird\". Damit ist die Existenz einer Vereinbarung angesprochen,\naber nichts Näheres über deren Inhalt ausgesagt. So fehlen insbesondere Anhaltspunkte dafür,\nob die Gemeinde in dieser Vereinbarung die Wartungs-(und Unterhaltungs-)pflicht als\nGegenleistung (§§ 320 ff. BGB) für eine Verpflichtung der T. KG zum Bau des Brunnens\nauf eigene Kosten übernommen hat, was die Kläger meinen, und ob die Wartung und\nUnterhaltung des Brunnens auf Dauer und ohne Kündigungsmöglichkeit und\nKostenbeteiligung der Eigentümer der begünstigten Grundstücke erfolgen sollte. Der Senat\nlässt dahingestellt, ob unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass sich die\nT. KG und die Gemeinde über die für sie \"wesentlichen Punkte\" geeinigt haben, was\nVoraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages ist (§ 151, § 154, § 155 BGB). Denn\nselbst wenn man dies zugunsten der Kläger annimmt, hätte der Vertrag eine Wartungs- und\nUnterhaltungspflicht der Gemeinde nur dann begründen können, wenn er unter Beachtung der\nForm- und Vertretungserfordernisse in § 56, § 61 der Gemeindeordnung in der seinerzeit\ngeltenden Fassung vom 11. August 1969, GVBl. NRW 1969, 656 ff. (GO a.F.) geschlossen\nworden wäre. Das vermag der Senat aber nicht festzustellen, was zur Folge hat, dass die\nKläger mit ihrem Begehren, soweit es auf eine Vertragsgrundlage gestützt ist, nicht\ndurchdringen können:\n\n51\n\nIn § 61 Abs. 2 GO a.F. ist bestimmt, dass Erklärungen, durch die eine amtsangehörige\nGemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform bedürfen und von dem Bürgermeister und\ndem Amtsdirektor, gegebenenfalls anstelle des Amtsdirektors vom hauptamtlichen\nGemeindedirektor zu unterzeichnen sind. Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 56\nAbs. 2 GO a.F. unterliegen nur einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung diesen\nFormvorschriften nicht; bei allen anderen Geschäften sind die Formvorschriften zu beachten\nund wird die Gemeinde, wenn dies nicht geschehen ist, nicht gebunden. Die übernahme einer\nvertraglichen Wartungs- und Unterhaltungspflicht für den Schluckbrunnen stellt eine\nVerpflichtungserklärung im vorgenannten Sinne dar, die nicht dem Kreis der einfachen\nGeschäfte der laufenden Verwaltung zuzurechnen ist. Das ergibt sich unabhängig davon,\nwelche Bedeutung und finanzielle Tragweite diese Erklärung für die Gemeinde I. -\nT. bach hat, schon daraus, dass die Erklärung einen Sachverhalt abseits der typischen\nGemeindeverwaltungsaufgaben betrifft, der nicht auf eingefahrenen Geleisen nach\nfeststehender Routine abgewickelt werden konnte. \n\n52\n\n Zu diesem Abgrenzungskriterium für Geschäfte der laufenden \n\n53\n\nVerwaltung vgl. das Urteil des Senats vom 27. September 2002\n\n54\n\n- 3 A 3378/99 - m.w.N. sowie das Urteil des BGH vom 16. No-\n\n55\n\nvember 1978 - III ZR 81/77 - , NJW 1980, 117; Erlenkämper\n\n56\n\nin: Dieckmann/Heinrichs, GO NRW, 1996, § 41 Erl. 4.3; Rehn/\n\n57\n\nCronauge/von Lennep, GO NRW, 2. Aufl., Std. 26. Erg. Ja-\n\n58\n\nnuar 2002, § 41 Erl. IV 2; v. Loebell-Wansleben, GO NRW, Std. \n\n59\n\nNovember 1992, § 28 Erl. 9. \n\n60\n\nEs bedurfte deswegen auf Seiten der Gemeinde der Unterschrift zweier\nvertretungsberechtigter Amtswalter. Dafür, dass diesem Erfordernis entsprochen wurde, gibt\nes keine Anhaltspunkte. Die Schlussfolgerung auf Beachtung dieses Erfordernisses, welche\ndas Verwaltungsgericht aus dem Dokument über die Einräumung des Betretungsrechts\ngezogen hat, erscheint dem Senat nicht tragfähig. An der Einräumung des Betretungsrechts\nund an der Wartungs- und Unterhaltungsvereinbarung waren nicht identische Parteien\nbeteiligt und die Regelung über das Betretungsrecht der Gemeinde war anders als diejenige\nüber ihre Wartungs- und Unterhaltungspflicht nicht formgebunden. Schon deswegen verbietet\nes sich, aus der Behandlung des einen Falles auf die Beachtung der Form im anderen Falle zu\nschließen. Abgesehen davon kann die Einräumung des Betretungsrechts auch nicht als\n\"unbedeutendere Angelegenheit\" im Verhältnis zu der Wartungs- und\nUnterhaltungsvereinbarung angesehen werden, weil es keine einschlägigen\nBewertungskriterien für die mehr oder minder große Bedeutung dieser Geschäfte gibt, die\nohnehin nur gemeinsam und damit eher gleichgewichtig den Schutz der Baugrundstücke vor\ndem Niederschlagswasser der Ackerflächen gewährleisten sollten. Letztlich würde die\nWartungs- und Unterhaltungsvereinbarung den Anforderungen der §§ 56, 61 GO a.F. selbst\ndann nicht genügen, wenn man unterstellen könnte, sie sei in der gleichen Form wie die\nRegelung des Betretungsrechts geschlossen worden; denn es würde bei dieser Prämisse\njedenfalls die erforderliche Unterschrift des zweiten Amtswalters fehlen.\n\n61\n\nDer mangelnde Nachweis der Einhaltung von § 56, § 61 GO a.F. wirkt sich zu Lasten der\nKläger aus. Denn ihnen obliegt es nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen, diejenigen\nTatsachen (hier für einen formwirksamen Vertrag) darzulegen und zu beweisen, aus denen sie\nfür sich günstige Rechtsfolgen herleiten. \n\n62\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 60.92 - , NVwZ-RR\n\n63\n\n 1995, 172 (173).\n\n64\n\nEine Umkehrung der Beweislast zum Nachteil der Beklagten findet nach Lage des\nvorliegenden Falles nicht statt. Zwar muss eine Gemeinde bei ordnungsgemäßer\nAktenführung in der Lage sein, die Existenz und den Inhalt eines von ihr geschlossenen\nVertrages zu belegen, wenn und solange von diesem Vertrage noch Rechtsfolgen ausgehen\nkönnen (und die einschlägigen Aufbewahrungsfristen nicht abgelaufen sind). Diese\nObliegenheit geht bei kommunaler Neugliederung auch auf die Nachfolgegemeinde über. In\ngleicher Weise ist jedoch der Vertragspartner der Gemeinde gehalten, zur Wahrung seiner\nInteressen eine Vertragsurkunde oder einen sonst geeigneten Nachweis über die Existenz und\nden Inhalt eines Vertrages bereitzuhalten, wenn er Ansprüche aus diesem Vertrag erhebt.\nDass die T. KG - wegen Konkurses - und ihr Konkursverwalter - mangels Aufbewahrung\nvon Unterlagen des Konkursverfahrens - hierzu nicht in der Lage sind, ist den Klägern\nzuzurechnen, zu deren Gunsten die Wartungs- und Unterhaltungsvereinbarung geschlossen\nworden sein soll. Eine \"größere Beweisnähe\" der Beklagten ist nach den Umständen nicht\ngegeben. \n\n65\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt im Falle der Nichtbeweisbar-\n\n66\n\nkeit den Beschluss des BVerwG vom 2. November 1999 \n\n67\n\n- 8 B 213/99 - , Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 9.\n\n68\n\nEs bleibt infolgedessen bei der Verteilung der Beweislast nach allgemeinen\nGrundsätzen.\n\n69\n\nDas Schreiben vom 18. Juli 1995, mit dem die Beklagte den Klägern u.a. mitgeteilt hat, es\nsei sichergestellt, dass der Brunnen in Zukunft durch Mitarbeiter des (städtischen Kanal- und\nWasserbau)Amtes kontrolliert und ggf. gewartet werde, ändert an der Unwirksamkeit der\nWartungs- und Unterhaltungsvereinbarung gemäß § 56, § 61 GO a.F. nichts. Es mag zwar\nsein, dass das Schreiben angesichts des vorangegangenen Schriftwechsels der Beteiligten um\ndie Erstattung der Instandsetzungskosten für den Brunnen von den Klägern als Genehmigung\nder genannten Vereinbarung verstanden worden ist, obwohl es nicht ausdrücklich als\nGenehmigung bezeichnet worden ist. Dies genügt aber nicht, um annehmen zu können, die\nvormalige Unwirksamkeit der Wartungsvereinbarung sei gemäß § 184 BGB nachträglich\nbehoben worden. Zum einen ist das Schreiben mit nur einer Unterschrift (anscheinend\nderjenigen des Amtsleiters) versehen, weist insofern den gleichen Mangel wie die\nWartungsvereinbarung auf und ließe die Schutzwirkung von § 56, $§ 56 GO a.F. (nunmehr §\n64 GO) leer laufen, wollte man ihm Genehmigungswirkung beimessen.\n\n70\n\nVgl. zur Fallkonstellation einer Duldungs- oder Anscheins-\n\n71\n\nvollmacht das Urteil des BGH vom 6. Juli 1995 \n\n72\n\n- III ZR 176/94 - , DVBl. 1996, 371; ferner das Urteil des BGH\n\n73\n\nvom 4. Dezember 1981 - V ZR 241/80 - , NJW 1982, 1036,\n\n74\n\nin dem es um die Genehmigung einer Erklärung des zuvor \n\n75\n\nallein tätig gewordenen Amtswalters durch den zweiten Amts-\n\n76\n\nwalter ging. \n\n77\n\nZum anderen enthält das Schreiben keine Anhaltspunkte für ein ggf. erforderliches\nGenehmigungsbewusstsein des Unterzeichners. \n\n78\n\n Zu diesem Gesichtspunkt vgl. das Urteil des BGH vom 22. Juni 1989\n\n79\n\n - III ZR 100/87 - , NVwZ 1990, 403.\n\n80\n\nDieser hat vielmehr durch Handzeichen einen seinem Schreiben vorausgehenden\nVermerk des Sachbearbeiters vom 2. Mai 1995 gebilligt, worin die Rechtsauffassung\nniedergelegt war, es bestehe eine Vertragspflicht der Beklagten zur Unterhaltung des\nBrunnens. Hiervon ausgehend, spricht alles dafür, dass dem Unterzeichner des Schreibens die\n(Form-)Unwirksamkeit der Wartungsvereinbarung weder bekannt war oder noch bekannt sein\nkonnte.\n\n81\n\nDa nach alledem zugrunde zu legen ist, dass die Wartungs- und\nUnterhaltungsvereinbarung von Anfang an unwirksam war und unwirksam geblieben ist,\nerübrigt es sich, noch zu prüfen, ob die Vereinbarung außerdem gegen zwingendes\nKommunalrecht verstoßen hat und deswegen nichtig war oder ob sie von der Beklagten\nwirksam zum 1. Oktober 1998 gekündigt worden ist.\n\n82\n\n2. Eine Unterhaltungs- und Wartungspflicht der Beklagten für den Schluckbrunnen \"B.\nX. \" ergibt sich auch nicht auf gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Grundlage:\n\n83\n\na) Das Baugesetzbuch regelt die Unterhaltung von Erschließungsanlagen, zu denen nach\nAuffassung des Verwaltungsgerichts und der Kläger der Schluckbrunnen gehört, nicht,\nsondern überlässt dies dem jeweiligen Landesrecht (§ 123 Abs. 4 BauGB). Die\nbundesgesetzlich geregelte Erschließungslast der Gemeinde endet also mit der Herstellung der\nErschließungsanlagen. Insoweit deckt sich die Erschließungslast in ihrer Reichweite etwa\nnicht mit der landesrechtlichen Straßenbaulast, die auch die Unterhaltung von Straßen erfasst\n(§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 StrWG NRW).\n\n84\n\nb) Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung vom 29.\nApril 2003, GV NRW S. 254, regelt neben dem Gewässerschutz die\nAbwasserbeseitigung und verpflichtet die Gemeinden insoweit zum Betrieb der dafür\nerforderlichen Anlagen (§ 53, § 57 LWG). Dieses Gesetz kommt im vorliegenden Falle aber\nnicht zur Anwendung. Denn Abwasser im Sinne des Gesetzes ist nach der Definition in § 51\nLWG nur das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch\nin seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende\nWasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder\nbefestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). \n\n85\n\nVgl. einerseits das Urteil des OLG Karlsruhe vom 6. März \n\n86\n\n1997 - 12 U 249/96 - , BWGZ 1997, 252, das zum \n\n87\n\nWassergesetz des Landes Baden-Württemberg ergan-\n\n88\n\ngen ist, welches eine § 51 LWG NRW entsprechende \n\n89\n\nRegelung enthält, und andererseits das Urteil des BGH \n\n90\n\nvom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96 - , DVBl. 1999\n\n91\n\nS. 609 ff., das zum Wassergesetz des Landes Rhein-\n\n92\n\nland-Pfalz ergangen ist und \"sonstiges Niederschlags-\n\n93\n\nwasser\" umfasst mit der Folge, dass in dem entschiedenen \n\n94\n\nFall die Gemeinde auch von Weinbergen in ein Baugebiet \n\n95\n\nabfließendes Niederschlagswasser zu beseitigen hatte.\n\n96\n\nZu dem so definierten Abwasser gehört das Oberflächenwasser nicht, das auf den von\nE. Ackerflächen anfällt, von dem u.a. das Grundstück der Kläger bedroht ist und vor\ndessen Zufluß es durch den 1970/1971 gebauten Schluckbrunnen bewahrt werden soll. Dieses\nOberflächenwasser wird nicht dadurch zu Schmutzwasser, dass es beim ungelenkten wilden\nAbfließen Erdteilchen löst und mitspült; es kommt auch nicht - etwa vermischt - mit anderem\nSchmutzwasser \"zusammen\", weder beim Einlaufen in den Brunnen noch nach etwaigem\nunterirdischem Wiederaustreten an undicht gewordenen Stellen des Brunnenschachtes oder\nbei der weiteren Ableitung zu Tale bis zum Passieren der Höhe des klägerischen Grundstücks.\nNiederschlagswasser im Sinne des Gesetzes ist es nicht, weil es nicht aus dem Bereich von\nbebauten oder befestigten Flächen stammt. Ist das fragliche Oberflächenwasser aber kein\nAbwasser, stellt der Brunnen auch keine Abwasseranlage im Sinne des Landeswassergesetzes\ndar, die die Beklagte zu unterhalten hätte. \n\n97\n\nc) Eine Unterhaltungs- und Wartungspflicht der Beklagten für den Schluckbrunnen lässt\nsich auch nicht aus § 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 6 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der\nGrundstücke im Stadtgebiet E. (AS) vom 14. Dezember 2000 herleiten, wie die Kläger\nmeinen: \n\n98\n\n§ 2 Nr. 4 AS beschreibt den Umfang der öffentlichen Abwasseranlage. Dazu gehören u.a.\nEinrichtungen, die nicht von der Stadt, sondern von Dritten hergestellt worden sind, wenn\nsich die Stadt dieser Anlagen \"für die Abwasserbeseitigung\" bedient. Letzteres ist hier nicht\nder Fall. Der Brunnen dient nicht der Abwasserbeseitigung. Unter \"Abwasser\" versteht der\nSatzungsgeber, wie aus seiner Definition in § 4 Nrn. 1 bis 3 AS hervorgeht, nur\nSchmutzwasser und solches Niederschlagswasser, das aus dem Bereich von bebauten oder\nbefestigten Flächen abfließt. Der Abwasserbegriff der Satzung entspricht damit dem\nAbwasserbegriff des § 51 LWG. Ihm unterfällt das von den Ackerflächen der von E.\nVerwaltung abfließende Oberflächenwasser aus den vorstehend unter b) dargelegten Gründen\nnicht. \n\n99\n\nDie in § 3 Abs. 6 AS getroffene Regelung, wonach auf unbefestigten Flächen anfallendes\nRegenwasser auf Verlangen der Stadt und nach den näheren Bestimmungen dieser Satzung\nanzuschließen ist, wenn der Anschluss und die Benutzung im Interesse der Gesundheit, der\nVerkehrssicherheit oder aus sonstigen Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist, gibt\nebenfalls nichts zugunsten des Klagebegehrens her. Denn die Kläger haben nicht dargetan und\nes sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es jemals ein \"Verlangen\" der\nBeklagten oder ihrer Vorgängergemeinde gegeben hätte, das Oberflächenwasser der von\nE. Ackerflächen mittels Schluckbrunnen aufzufangen und der öffentlichen\nAbwasseranlage zuzuführen. Ob die Bestimmung, wie die Beklagte meint, nach der\nRegelungssystematik der Satzung nur auf anschlusspflichtige Grundstücke, nicht hingegen\nauf Ackerflächen Anwendung findet, mag auf sich beruhen.\n\n100\n\nDer Senat hat erwogen, ob die Beklagte oder ihre Vorgängergemeinde den von der T.\nKG hergestellten Brunnen durch konkludenten Organisations- und Widmungsakt zum\nBestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gemacht haben könnte, indem sie die Anbindung\ndes Brunnens an die verrohrte Ableitung des Regenrückhaltebeckens In der G. zum\nbach zugelassen oder jedenfalls über einen langen Zeitraum hingenommen hat. \n\n101\n\n Zur Möglichkeit einer solchen konkludenten Widmung vgl. VG Gera,\n\n102\n\n E. v. 15. Februar 2001 - 2 E 1903/00 -, LKV 2002, 39 ff.; ferner: \n\n103\n\n Abwasserbeseitigung und Y-Prinzip, Mitt. StGB NRW 2001 S. 208\n\n104\n\n(Nr. 391).\n\n105\n\nAllerdings zeigt schon die Regelung in § 2 Nr. 7 AS, wonach die sog. Anschlusskanäle\nzwischen Straßenkanal und Prüfschacht auf dem jeweiligen Grundstück nicht Bestandteile der\nöffentlichen Abwasseranlage, sind, dass die Herstellung und Nutzung eines Anschlusses die\nangeschlossene technische Einrichtung nicht zwangsläufig zum Bestandteil der öffentlichen\nAbwasseranlage macht. Die damit angeschnittene Frage braucht nach Lage des Falles aber\nnicht weiter vertieft zu werden. Sollte der Brunnen durch formlose Widmung Bestandteil der\nöffentlichen Abwasseranlage geworden sein, hat die Bestandteilseigenschaft durch\nEinziehungsakt der Beklagten spätestens am 1. Oktober 1998 geendet. Die Entscheidung über\ndie Einziehung hat in den Verwaltungsakten Niederschlag gefunden und ist in den\nKündigungsschreiben der Beklagten vom 9. März 1998 an die Eigentümer der begünstigten\nGrundstücke verlautbart worden durch Hinweis darauf, dass die Eigentümer sich künftig\nselbst anstelle der Stadt um den Brunnen zu kümmern hätten.\n\n106\n\nd) Die Entwidmung bewirkt zugleich, dass eine Unterhaltungs- und Wartungspflicht der\nBeklagten für den Schluckbrunnen auch nicht bzw. nicht mehr aus dem Recht der\ngemeindlichen Einrichtungen herzuleiten ist, sollte der Brunnen durch Wahrnehmung der\nWartung seitens der Gemeinde I. -T. bach und der Beklagten als öffentliche\nEinrichtung im Sinne von § 89 GO gewidmet gewesen sein. \n\n107\n\nGründe, die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Entwidmung durch die Beklagte in\nFrage zu stellen, sind nicht ersichtlich. über den Fortbestand einer öffentlichen Einrichtung\nwie über deren Bereitstellung kann die Gemeinde nach ihrem Ermessen entscheiden. Ein\nEingriff in geschützte Rechte der Benutzer ist damit grundsätzlich nicht verbunden. \n\n108\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1964 - VII C 194.63 - ,\n\n109\n\n VwRspr. Bd. 17 Nr. 88 (betr. einen kommunalen Schlachthof);\n\n110\n\n OVG Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 1996\n\n111\n\n - 4 B 175/96 - , NVwZ-RR 1997, 555 ff. (betr. eine kommunale\n\n112\n\n Kindertagesstätte), und HessVGH, Beschluss vom 16. August \n\n113\n\n1978 - II TG 58/78 - , NJW 1979, 886 (betr. eine kommunale\n\n114\n\nEinrichtung der Jugendhilfe).\n\n115\n\nFörmlichkeiten sind bei der Entwidmung nur zu beachten, wenn sie durch Rechtsnorm\nvorgeschrieben sind, was vorliegend nicht der Fall ist. \n\n116\n\nDer Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der Beklagten über die\nEntwidmung ermessensfehlerhaft wäre. Die von der Beklagten dafür angegebenen Gründe -\noriginäre Verantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers für die Abwendung von\nGefahren, die sich aus der Lage seines Grundstücks unterhalb eines abschüssigen\nNachbargrundstücks ergeben (BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 193/83 -, NJW\n1985, 1773); Brunnenwartung als freiwillige Aufgabe außerhalb der gemeindlichen\nPflichtaufgaben; knappe Haushaltsmittel - sind sachbezogen und tragfähig. Das gilt auch\nunter der Voraussetzung, dass die Kläger das hier in Rede stehende Niederschlagswasser\ndurch Maßnahmen auf ihrem eigenen Grundstück nicht abwehren oder auffangen und ableiten\nkönnen. Denn es besteht kein Anhalt dafür, dass der Eigentümer des angrenzenden\nAckerlandes es ihnen verwehren wird, den (existenten) Schluckbrunnen anstelle der\nBeklagten zu warten und zu unterhalten. \n\n117\n\n Vgl. das zu einem ähnlichen Sachverhalt ergangene Urteil des\n\n118\n\n BGH vom 18. April 1991 - III ZR 1/90 - , NJW 1991, 2770 ff. \n\n119\n\nZur Abwehr gegenwärtiger Gefahren stände ihnen jedenfalls ein entsprechender\nDuldungsanspruch aus § 904 BGB zu.\n\n120\n\n Dazu, dass § 904 BGB dem Berechtigten nicht nur ein tatsächliches \n\n121\n\n Einwirkungsrecht, sondern auch einen - einklagbaren - Anspruch auf\n\n122\n\n Duldung verleiht, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. Januar 1972 - \n\n123\n\n6 U 220/71 - , NJW 1972, 1374 f.\n\n124\n\nIII.\n\n125\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1, § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 708\nNr. 10, § 711 ZPO und § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.\n\n126","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-30/3-a-5019-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 904","ref_norm":"904","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 624","ref_norm":"624","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 671","ref_norm":"671","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-30/3-a-5019-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290198","retrieved":"2026-07-09 03:09:43.000408+00:00"}}