{"status":"available","doknr":"OLD290197","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1030.3A3417.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-30","aktenzeichen":"3 A 3417/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Beklagte wird verur-\nteilt, die Vollstreckung aus dem Vorausleistungsbescheid vom 11. September 1995 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1995 bis zum Inkrafttre-\nten des Bebauungsplanes 6042/06 der Stadt L. zu unterlassen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens insgesamt. Von \nden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt er 21 %; im Übrigen verbleibt es \nbei der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der \nKostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kosten-\ngläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit seinen Brüdern T. und \nU. T. Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. Flur 38 Flurstück 42, das \nan die U. Allee (früher: C. Landstraße) grenzt.\n\n3\n\nVor 1970 wurde die Fahrbahn der heutigen U. Allee und der auf der südlichen \nSeite gelegene Gehweg hergestellt. Ausweislich eines Vermerks vom 17. März 1995 \nsollte der Restausbau der Straße (nördlicher Gehweg, Radweg, Parkfläche, \nFahrbahnverbreitung) nach der Ansiedlung von Gewerbe nördlich der U. Allee im \nApril 1997 bis März 1998 erfolgen. Diese Ausbaumaßnahmen sind - nachdem der \nBebauungsplan 6042/05 durch das erkennende Gericht im Januar 1997 für nichtig \nerklärt wurde - bis heute nicht durchgeführt worden. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 11. September 1995 zog der Beklagte den Kläger zu einer \nVorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 279.500,-- DM heran. Den \nhiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 12. Dezember 1995 zurück.\n\n5\n\nMit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der \nangefochtene Vorausleistungsbescheid sei rechtswidrig und deshalb aufzuheben. \nUnabhängig davon sei die Vollziehung des Bescheides unzulässig geworden, weil \ninzwischen nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die Fertigstellung \nder Erschließungsanlage binnen vier Jahren erfolge, wie es das Gesetz voraussetze. \nNachdem der Bebauungsplan 6042/05 für nichtig erklärt worden sei, sei mit einer \nendgültigen Herstellung der Erschließungsanlage erst im Jahre 2002 zu rech-\nnen.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom \n11. September 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Dezember 1995 \naufzuheben, \n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, die Vollstreckung \naus dem Vorausleistungsbescheid des Beklagten \nvom 11. September 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Dezember 1995 \nzu unterlassen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil insgesamt \nabgewiesen. \n\n14\n\nAuf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 27. Januar 2000 die \nBerufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit sie sich gegen die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts über das mit dem hilfsweise gestellten \nKlageantrag verfolgte Vollstreckungsschutzbegehren richtet.\n\n15\n\nMit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung macht der Kläger im \nwesentlichen geltend: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nstehe einem Vorausleistungsbescheid dann ein Vollzugshindernis entgegen, wenn \ndie Gemeinde nach Beginn der Bauarbeiten die Herstellung der Erschließungsanlage \nabbreche und sie auf einen nicht mehr absehbaren Zeitpunkt verschiebe. Weder die \nEntstehungsgeschichte noch der Wortlaut des § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB sprächen \ndafür, dass diese Rechtsprechung keine Anwendung mehr finden könne. Die \nVoraussetzungen der angeführten Rechtsprechung seien vorliegend erfüllt. Die \nendgültige Herstellung der U. Allee sei nicht absehbar. Dass ein \nAufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan vorliege, ändere daran \nnichts. Seit diesem Beschluss seien mehrere Jahre vergangen, ohne dass das \nVerfahren weitere Fortschritte gemacht und sich hinreichend sichere Anhaltspunkte \ndafür ergeben hätten, dass gerade der Ausbau der U. Allee mit Priorität in Angriff \ngenommen werde. Auf die zukünftige Existenz eines Bebauungsplanes beziehe sich \ndie Absehbarkeitsprüfung nicht.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten zu verurteilen, die Vollstreckung aus dem \nVorausleistungsbescheid vom 11. September 1995 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. \nDezember 1995 bis zum Inkrafttreten des \nBebauungsplanes 6042/06 der Stadt L. zu \nunterlassen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung führt er im wesentlichen aus: Der vom Kläger angeführten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei durch die gewandelte \nGesetzeslage die Grundlage entzogen worden. Im Gegensatz zu dem 1975 \nbestehenden Rechtszustand könnten Vorausleistungen nicht mehr nur aus Anlass \nder Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch auf Grundlage der \n\"Herstellungsalternative\", § 133 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative BauGB, erhoben \nwerden. Letzteres sei vorliegend geschehen. Die Folgen von Verzögerungen bei der \ntechnischen Herstellung einer Erschließungsanlage seien nunmehr in § 133 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB geregelt. Unabhängig davon sei die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts abzulehnen. Sie stelle einen Systembruch dar, da sie \neine Vollstreckungshemmung abweichend von der Regelung des § 80 VwGO nach \nEintritt der Bestandskraft des Bescheides annehme. Überdies führe die Annahme \neines nachträglich eintretenden Vollstreckungshindernisses zu ungerechten \nErgebnissen. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht herausgestellt, dass \ninfolgedessen derjenige, der sich rechtstreu verhalte, schlechter gestellt werde als \njener, dem es gelinge, sich der Zahlungsverpflichtung bis zum Eintritt des \ngegebenenfalls die Vollstreckbarkeit hemmenden Ereignisses zu entziehen. Unklar \nbleibe auch, wie der zeitliche Rahmen der Vollstreckungshemmung zu bemessen sei \nund welche Auswirkungen sich auf bereits entstandene Nebenforderungen ergäben \nbzw. wie der Zeitraum der Hemmung zu behandeln sei. So seien hier jedenfalls bis \nzur Nichtigerklärung des Bebauungsplanes Säumniszuschläge angefallen, die bei \nBejahung eines Vollstreckungshindernisses hinsichtlich der Hauptforderung zur \nVermeidung der Zahlungsverjährung festgesetzt und vollstreckt werden müssten. \nDoch auch wenn man der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge, \nbestehe vorliegend ein Vollstreckungshindernis nicht. Anders als in der Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts sei hier die Vorausleistung auf der Basis der \n\"Herstellungsalternative\" erhoben worden. Nachdem der Bebauungsplan 6042/05 für \nnichtig erklärt worden sei, sei umgehend der Beschluss erfolgt, einen neuen \nBebauungsplan aufzustellen. Eine Abkehr von der Ausbauabsicht, welche die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetze, habe also nicht \nstattgefunden. Entsprechend sei der endgültige Ausbau auch nicht unabsehbar, weil \nsich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe - lediglich \nplanungsbedingte Verzögerungen ergeben hätten. Die Bedeutung der gemeindlichen \nWillensentscheidung, den begonnenen Prozess des endgültigen Straßenausbaus \nabzubrechen, ergebe sich insbesondere daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht \nausgeführt habe, die Vollziehbarkeit des Vorausleistungsbescheides sei wieder \ngegeben, sobald sich die Gemeinde (erneut) zum Ausbau entschließe. Ungeachtet \ndessen könne ein Vollstreckungshindernis nicht hinsichtlich der gesamten Höhe der \nfestgesetzten Vorausleistung bestehen. Soweit dem Vorausleistungsbetrag bereits \ngetätigte Aufwendungen für die Herstellung der Erschließungsanlage \ngegenüberstünden, könne die erforderliche Beziehung zwischen Vorausleistung und \nendgültiger Herstellung nicht mehr durch eine Verschiebung der Fertigstellung \nunterbrochen werden. Vorliegend seien Grunderwerb und Kanalisierung bereits \nerfolgt. Der diesbezügliche Aufwand mache rund 62,6 % des bei der \nVorausleistungsberechnung zugrunde gelegten Gesamtaufwandes aus. Nach dem \ninzwischen eingetretenen Verfahrensstand sei mit der Rechtskraft des noch \nfehlenden Bebauungsplanes 6042/06 im Sommer 2004 zu rechnen. Hiervon \nausgehend sei die technische Fertigstellung der Anlage vier Jahre später, nämlich \nMitte 2008, zu erwarten.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung hat Erfolg; das angefochtene Urteil ist im beantragten Umfange zu \nändern.\n\n24\n\n1. Die Klage, die sich auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen künftige \nVollstreckungsakte richtet, ist - entsprechend der Formulierung des Klageantrags - \nals Leistungsklage in Gestalt einer Unterlassungsklage statthaft und auch im übrigen \nzulässig. Das für solchermaßen vorbeugenden Rechtsschutz grundsätzlich \nerforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse, \n\n25\n\nvgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n3. Juni 1983 - 8 C 43/81 - NVwZ 1984, 168 (169) \nsowie Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, \nBVerwGE 81, 329 (347), \n\n26\n\nist gegeben. Vor der Vollstreckung selbst ergehen keine weiteren \nVerwaltungsakte, deren Anfechtung dem Kläger hinreichenden Rechtsschutz bieten \nwürde. Insbesondere die vor Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen \nergehende Mahnung (§ 19 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) ist kein \nVerwaltungsakt.\n\n27\n\nVgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, \n§ 167 Rdn. 17.\n\n28\n\nDie Durchführung etwa von Pfändungsmaßnahmen muss der Kläger nicht \nabwarten. Das vom Kläger geltend gemachte Vollstreckungshindernis dürfte zwar mit \nErfolg gegen einzelne Vollstreckungsakte eingewandt werden können (vgl. § 6 a \nAbs. 1 a) Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW). Die Anfechtung und Aufhebung \neinzelner Vollstreckungsmaßnahmen entspräche aber nicht dem Begehren des \nKlägers, eine Vollstreckung aus dem Vorausleistungsbescheid vor Absehbarkeit der \nendgültigen Herstellung der Straße schlechthin durch rechtskräftige \nGerichtsentscheidung zu unterbinden. Unabhängig davon ist es dem Kläger nicht \nzuzumuten, den Eintritt nicht ohne weiteres reparabler, auch im Wege des \nvorläufigen Rechtsschutzes nicht vermeidbarer Nachteile hinzunehmen, die etwa bei \nder Forderungspfändung in Gestalt eines Ansehens- und Vertrauensverlustes beim \nDrittschuldner entstehen können. Darauf, den Betrag zunächst zu bezahlen, kann \nder Kläger - ungeachtet der Größenordnung der festgesetzten Vorausleistung - nicht \nverwiesen werden, weil ihm kein Rückzahlungsanspruch zustünde (vgl. 2.).\n\n29\n\nVgl. zum Rechtsschutzinteresse bei der Abwehr \nvon Vollstreckungsakten auch VGH BW, Urteil vom \n24. Februar 1992 - 5 S 2520/91 -, NVwZ 1993, \n72.\n\n30\n\n2. Die Klage ist auch begründet.\n\n31\n\nNach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen auf den \nErschließungsbeitrag nur verlangt werden, wenn die endgültige Herstellung der \nErschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Absehbar ist die \nendgültige Herstellung, wenn die Durchführung der nach Maßgabe der \nsatzungsmäßigen Merkmalsregelung und des einschlägigen Bauprogramms für die \nendgültige Herstellung der gesamten Anlage erforderlichen Maßnahmen innerhalb \ndes zuvor genannten Zeitraums zu erwarten ist. Gegenstand der Absehbarkeit ist \nnicht das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, so dass sich die von der \nGemeinde geforderte Prognose nicht auf die Widmung der Straße sowie das \nVorhandensein etwa eines Bebauungsplanes erstreckt. Maßgebend ist in diesem \nZusammenhang einzig der Abschluss der kostenverursachenden \nErschließungsmaßnahmen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1991 - 8 C \n89.89 -, BVerwGE 89, 177 (181), und vom \n17. November 1995 - 8 C 4.94 -, NVwZ 1996, \n798.\n\n33\n\nDie Gemeinde hat ihrer Prognose diejenigen Anhaltspunkte zugrunde zu legen, \ndie im Zeitpunkt des Abschlusses des die Vorausleistung betreffenden \nVerwaltungsverfahrens vorliegen und nachweisbar sind.\n\n34\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl., § 21 Rdn. 20.\n\n35\n\nWar die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage zum Zeitpunkt der \nletzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung in dem vorgenannten Sinne \n\"absehbar\" - was vorliegend unbestritten der Fall war -, verschiebt aber die \nGemeinde später die geplante endgültige Herstellung - etwa für eine schon \nbenutzbare Anbaustraße - auf einen nicht mehr absehbaren Zeitpunkt, wird der \nrechtmäßig ergangene Bescheid dadurch nicht (rückwirkend) rechtswidrig. Ist die \nVorausleistung erbracht, hat es damit sein Bewenden. Ist sie hingegen noch nicht \nbezahlt, kann der Bescheid nicht mehr vollzogen, d.h. eine noch nicht gezahlte \nVorausleistung nicht beigetrieben werden. Die (nunmehr) fehlende Absehbarkeit \nstellt ein Vollzugshindernis für den Vorausleistungsbescheid dar, das so lange \nandauert, wie es an der zeitlichen \"Absehbarkeit\" des Straßenausbaus fehlt; es \nentfällt, wenn sich die Gemeinde zur alsbaldigen endgültigen Herstellung \nentschließt.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 1975 - 4 C \n1.73 -, BVerwGE 48, 117 (119 ff.); BayVGH, \nBeschluss vom 29. August 1997 - 6 CE 97.1972 -; \nDriehaus, a.a.O. Rdn. 21.\n\n37\n\nDas Vollstreckungshindernis tritt danach zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die \nAbsehbarkeit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage im vorher \nerörterten Sinne entfällt; es besteht nicht mehr, sobald dem (heute in § 133 Abs. 1 \nS. 1 BauGB gesetzlich normierten) Absehbarkeitserfordernis wieder entsprochen ist. \nFür die Dauer des Vollstreckungshindernisses hat der Schuldner die festgesetzte \nVorausleistung nicht zu erbringen und muss dementsprechend keine \nBeitreibungsmaßnahmen dulden. Es fehlt also für diesen Zeitraum an der Fälligkeit \nder Vorausleistungsforderung.\n\n38\n\nVgl. zum Fälligkeitsbegriff etwa Klein/Orlopp, \nAbgabenordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 220 \nAnm. 5.\n\n39\n\nDie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - entgegen der \nAuffassung des Beklagten - nicht deshalb abzulehnen, weil sie denjenigen besser \nstellen würde, der sich rechtsuntreu verhält und seiner aus dem \nVorausleistungsbescheid resultierenden Zahlungspflicht nicht pünktlich nachkommt. \nDie unterschiedlichen Konsequenzen, die sich aus einer Änderung der \nAusbauplanung für den einzelnen Beitragsschuldner abhängig vom \nZahlungsverhalten ergeben können, folgen letztlich aus dem prognostischen \nCharakter des Absehbarkeitserfordernisses und sind deshalb hinzunehmen.\n\n40\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom \n26. November 1976 - IV C 79.74 -, DÖV 1977, 249 \n(250).\n\n41\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht im Belieben des einzelnen \nBeitragsschuldners steht, den Vorausleistungsbetrag entweder früher oder später zu \nzahlen. Die Gemeinde ist grundsätzlich gehalten und im Regelfall auch imstande, \nzum Fälligkeitstermin nicht gezahlte Vorausleistungsbeträge zeitnah beizutreiben, \nwobei vom Schuldner eingelegte Rechtsmittel eine Vollziehung des Bescheides \nnicht hindern (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit Ablauf des Fälligkeitstages ist die \nVorausleistungsforderung zudem gemäß §§ 12 Abs. 1 Nr. 5b) KAG NRW, 240 Abs. 1 \nAO für jeden angefangenen Monat mit 1 % zu verzinsen, wobei Säumniszuschläge, \ndie während der Fälligkeit bis zum Eintritt des hier in Rede stehenden \nVollstreckungshindernisses einmal entstanden sind, nicht rückwirkend wieder \nentfallen. Die Chance, von eventuellen zukünftigen Änderungen der gemeindlichen \nAusbauplanung unter dem hier erörterten Gesichtspunkt zu profitieren und einen \nzinsfreien Zahlungsaufschub zu erhalten, \"erkauft\" sich der säumige Schuldner daher \nverhältnismäßig teuer; ob ihm überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil verbleibt, hängt \nvon den Zeitabläufen im Einzelfall ab. Hat der Schuldner demgegenüber mit \nEinwänden gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides eine Aussetzung der \nVollziehung durch Behörde oder Gericht (§§ 80 Abs. 4 und 5 VwGO) erreicht, verhält \ner sich nicht rechtsuntreu, wenn er (zunächst) nicht zahlt. Hat sein Rechtsmittel \ngegen den Bescheid schließlich keinen Erfolg, hat er Aussetzungszinsen (§§ 12 Abs. \n1 Nr. 5b) KAG NRW, 237 AO) zu zahlen, wiederum mit Ausnahme jenes Zeitraums, \nin dem das vorliegend geltend gemachte Vollstreckungshindernis besteht. Die vom \nBeklagten - und auch vom Verwaltungsgericht - angeführten Billigkeitsgesichtspunkte \nrechtfertigen es vor diesem Hintergrund nicht, von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts abzurücken.\n\n42\n\nDie in Rede stehende Rechtsprechung ist auch nicht durch die nachher \neingetretenen Gesetzesänderungen (teilweise) hinfällig geworden. Sie muss auch im \nFalle der Herstellungsalternative, um die § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB nachträglich \nerweitert worden ist, Anwendung finden, da auch dieser Tatbestand - in gleicher \nWeise wie die Genehmigungsalternative - dem nunmehr gesetzlich normierten \nAbsehbarkeitserfordernis unterworfen ist. Auch die Einfügung des § 133 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB rechtfertigt keine im Ergebnis andere Beurteilung. Denn aus welchem \nGrunde die gesetzliche Begründung eines Rückzahlungsanspruchs für den Fall, dass \ndie Erschließungsanlage binnen sechs Jahren nach Erlass des \nVorausleistungsbescheides nicht benutzbar geworden ist, die Annahme eines \nVollstreckungshindernisses beim nachträglichen Wegfall der Absehbarkeit der \nendgültigen Herstellung der Erschließungsanlage ausschließen soll, ist nicht \nersichtlich. Die Vorschrift sieht lediglich für eine besonders gravierende Abweichung \nvon der ursprünglichen Ausbauplanung - nicht nur die endgültige Fertigstellung \nbinnen vier Jahren ist unterblieben, sondern nach einem um zwei Jahre längeren \nZeitraum ist noch nicht einmal die Benutzbarkeit der Anlage gegeben - eine \nweitergehende Rechtsfolge vor (Rückzahlung statt Beitreibungshindernis). Auch der \nGesetzesbegründung vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber \ndavon ausging, mit der Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB sei die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vollziehung von \nVorausleistungsbescheiden bei Wegfall der Absehbarkeit der endgültigen \nHerstellung obsolet. \n\n43\n\nVgl. BT-Drucksache 10/4630, S. 116.\n\n44\n\nDie Überlegung des Beklagten, die Annahme eines nach Bestandskraft eintretenden \nVollstreckungshindernisses sei \"systemwidrig\", überzeugt nicht, wie etwa die \nRegelungen über die Stundung (§ 222 AO) zeigen. Auch hier findet eine \nvorübergehende Aufhebung der Fälligkeit nach Bestandskraft des Bescheides \nstatt.\n\n45\n\nVgl. etwa Klein/Orlopp, a.a.O., § 222 Anm. \n13.\n\n46\n\nNach den demnach zugrunde zu legenden Maßstäben ist die Vollziehung des \nvorliegend angefochtenen Vorausleistungsbescheides bis zum Inkrafttreten des \nBebauungsplanes 6042/06 unzulässig: Mit der Entscheidung des Beklagten, die \ntechnischen Herstellungsarbeiten wegen der Nichtigkeit des Bebauungsplanes \n6042/05 bis zum Inkrafttreten eines neuen Bebauungsplans zurückzustellen, war \ndem Absehbarkeitserfordernis nicht mehr entsprochen. Es ist auch heute und \ndarüber hinaus bis zum Inkrafttreten dieses neuen Bebauungsplanes nicht erfüllt, wie \nsich aus den Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 9. Oktober \n2003 ergibt. Denn der Beklagte geht davon aus, dass die technische Fertigstellung \nder Anlage erst Mitte 2008 erfolgt sein wird, und stellt dabei in Rechnung, dass nach \nInkrafttreten des Bebauungsplanes 6042/06 weitere vier Jahre bis zum Abschluss \nder Bauarbeiten vergehen werden.\n\n47\n\nDie vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkte -\n Planungsbedingtheit und fehlende Mutwilligkeit der Verzögerung der endgültigen \nHerstellung - finden in den oben dargelegten Grundsätzen dagegen keine \nAnknüpfungspunkte und können deshalb nicht durchgreifen. \n\n48\n\nDie Erwägung des Beklagten, ein Vollstreckungshindernis könne jedenfalls \ninsoweit nicht bestehen, als der Vorausleistung Aufwand für den bereits erfolgten \nGrunderwerb und die fertiggestellte Kanalisierung zugrunde liege, trifft ebenfalls nicht \nzu. Das Absehbarkeitserfordernis bezieht sich auf die Erschließungsanlage mit all \nihren Teileinrichtungen, ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Vorausleistung \nlediglich Aufwand für bereits endgültig hergestellte Teileinrichtungen erfasst.\n\n49\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. März 1982 \n- 8 C 34.81 - , BRS 43 Nr. 93.\n\n50\n\nEbensowenig wie danach unter dem vom Beklagten angeführten Aspekt bei \nanfänglichem Fehlen der Absehbarkeit eine Teilaufhebung der \nVorausleistungsfestsetzung in Betracht kommt, ist es in Fällen des nachträglichen \nWegfalls der Absehbarkeit gerechtfertigt, nur die Beitreibung eines Teilbetrages der \nVorausleistung als unzulässig anzusehen.\n\n51\n\nDer Ausspruch über die Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 155 Abs. 1 \nSatz 1, 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Bildung der Quote für die Kosten des \nerstinstanzlichen Verfahren hat der Senat zugrunde gelegt, dass das dort hilfsweise \nverfolgte Vollstreckungsschutzbegehren denselben Gegenstand wie der Hauptantrag \ni.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG betraf, und hat das Vollstreckungsschutzbegehren -\n entsprechend seiner Praxis bei Streitigkeiten um die zinslose Stundung von \nBeitragsforderungen - mit 21 % der (noch) zu zahlenden Vorausleistung \nbewertet.\n\n52\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, \nauf § 132 Abs. 2 VwGO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-30/3-a-3417-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-30/3-a-3417-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290197","retrieved":"2026-07-09 03:09:42.907530+00:00"}}