{"status":"available","doknr":"OLD290208","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1029.9A1448.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-29","aktenzeichen":"9 A 1448/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nNr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 18. Oktober 1999 wird aufgehoben.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren tragen die \nBeklagte zu 1/2 und die Beigeladenen zu je 1/8. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers \nim zweitinstanzlichen Verfahren trägt die Beklagte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine \naußergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nI.\n\n2\n\nDie am 5. April 1964 bzw. am 1. Juli 1967 jeweils in Sinjar geborenen \nBeigeladenen zu 1. und 2. sowie ihre am 11. Mai 1995 und am 26. Juni 1998 in \nMossul geborenen Kinder, die Beigeladenen zu 3. und 4., sind irakische \nStaatsangehörige, die der Gruppe der Yeziden angehören. Sie reisten nach ihrem \nVortrag im September 1999 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland \nein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gaben sie \nbei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(im Folgenden: Bundesamt) am 6. September 1999 ausweislich des hierüber \ngefertigten Protokolls im Wesentlichen an: Er, der Beigeladene zu 1., sei bis zur \nAusreise Berufssoldat gewesen. Er habe in einer Luftabwehrbatterie gedient, die den \nBefehl gehabt habe, auf in den Luftraum eindringende Flugzeuge zu schießen. Er \nund seine Kameraden hätten befürchtet, bei einem Angriff auf amerikanische \nFlugzeuge von diesen vernichtet zu werden. So sei etwa im März 1999 eine ganze \nBatterie durch den Beschuss der Amerikaner umgekommen. Umgekehrt hätten sie \nbei Untätigkeit mit Repressalien durch ihren Kommandeur rechnen müssen. Im April \n1999 seien dann zwei amerikanische Flugzeuge über sie hinweg geflogen, die von \nihnen aber nicht beschossen worden seien. Ein Teil der Batterieangehörigen, so \nauch er, sei einfach nach Hause gegangen. Die zurückgebliebenen Soldaten seien \nfestgenommen und z.T. später hingerichtet worden. Er, der Beigeladene zu 1., habe \nsich zwei Monate versteckt. Während dieser Zeit seien sie, die übrigen \nBeigeladenen, mehrfach vom militärischen Geheimdienst aufgesucht worden, der \ndas Haus durchsucht und hierbei auch die Beigeladene zu 2. geschlagen habe. Dies \nsowie der Umstand, dass sie als Yeziden von den Moslems unterdrückt worden \nseien, habe sie zur Flucht über die Türkei nach Deutschland veranlasst.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 18. Oktober 1999 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab \n(Nr. 1 des Bescheides), stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG hinsichtlich des Iraks vorlägen (Nr. 2 des Bescheides).\n\n4\n\nZur Begründung der hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger u.a. \ngeltend gemacht: Den Beigeladenen stehe der gewährte Abschiebungsschutz nicht \nzu. Denn ihnen sei jedenfalls im Nordirak eine Fluchtalternative eröffnet, wo sie keine \npolitische Verfolgung befürchten müssten und auch ihr Existenzminimum gesichert \nsei.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 18. \nOktober 1999 aufzuheben, soweit die Feststellung \ngemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist.\n\n7\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt und nicht zur Sache Stellung \ngenommen.\n\n8\n\nDie Beigeladene haben beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung haben sie ihr Vorbringen beim Bundesamt vertieft. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil mit der \nBegründung abgewiesen, den Beigeladenen drohe bei Rückkehr in den Irak wegen \nder unerlaubten Ausreise, der Asylantragstellung und des langen illegalen \nAuslandsaufenthaltes die Gefahr politischer Verfolgung. Eine zumutbare inländische \nFluchtalternative im Nordirak bestehe angesichts ihrer Herkunft aus dem Zentralirak \nnicht.\n\n12\n\nZur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung verweist der Kläger \nauf die Urteile des beschließenden Gerichts vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A - \nsowie vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A -, nach deren Feststellungen die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Beigeladenen nicht vorlägen. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache keine Stellung.\n\n16\n\nDie Beigeladenen tragen - ohne Antragstellung in der Sache - ergänzend vor: Es \nwerde nicht bezweifelt, dass das Regime Saddam Husseins nicht mehr an der Macht \nsei. Die Situation im Irak sei jedoch in keiner Weise stabil. Es sei überhaupt keine \nStaatsmacht mehr vorhanden. Die Besatzungstruppen nähmen nur ihre eigenen \nwirtschaftlichen Interessen wahr. Es sei auch unklar, in welcher Form und mit \nwelchen Grenzen der irakische Staat künftig wiederhergestellt werde. Die Errichtung \neines schiitischen Gottesstaates müsse befürchtet werden, zumal zur Bildung einer \nschiitischen Religionsarmee aufgerufen worden sei. Hierdurch seien insbesondere \nemanzipierte, berufstätige Frauen wie sie, die Beigeladene zu 2., bedroht. Das \nsoziale Leben sei in allgemeiner Anarchie untergegangen. Übergriffe, \nGewalttätigkeiten und Kriminalität hätten seit dem Sturz des früheren Regimes nicht \nab-, sondern ständig zugenommen. Es gebe keinerlei Sicherheit und kaum Wasser \nbzw. Strom. Die Situation der Frauen habe sich unter dem Einfluss radikaler \nislamischer Fundamentalisten verschlechtert und Yeziden, die bei der \nNeustrukturierung des Iraks ohne Einfluss blieben, seien in besonderem Maße für \nÜbergriffe anfällig. Entsprechende, von Moslems verübte Repressalien gegen \nVertreter der Yeziden, etwa gegen ihr geistiges Oberhaupt Tahssin Said Bek und \neinen yezidischen Richter sowie gegen yezidische Frauen hätten bereits \nstattgefunden. Bei dieser Lage sei ihre Abschiebung unverantwortlich.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nGerichtsakte im Verfahren - 18 K 8874/99.A - (zurückgenommene Asylklage de \nBeigeladenen), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Erkenntnisse, die \nin dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 18. \nSeptember 2003 näher bezeichnet sind.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch \nBeschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a \nSatz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. \n\n20\n\nSie sind durch Anhörungsschreiben vom 18. September 2003 auf die \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts zum Fehlen der Voraussetzungen des \nAbschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG für irakische Staatsangehörige und \ndie im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. \nDes Weiteren sind die Beigeladenen aufgefordert worden, die zur Stützung ihres \nBegehrens dienenden Tatsachen und/oder Unterlagen vorzutragen bzw. \neinzureichen sowie gegebenenfalls darauf bezogene Beweismittel zu bezeichnen. \n\n21\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Der \nKlage ist stattzugeben. Nr. 2 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Die \nBeigeladenen haben keinen Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz \nnach \n§ 51 Abs. 1 AuslG, denn dessen Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt \nder gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vor. \n\n22\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser \nNorm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 \nGG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft.\n\n23\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843.\n\n24\n\nWegen der Anforderungen für die Annahme einer politischen Verfolgung im \nSinne des § 51 Abs. 1 AuslG wird deshalb auf die zum Asylgrundrecht ergangene \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ,\n\n25\n\nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.,\n\n26\n\nverwiesen.\n\n27\n\nBei der Prüfung der Frage, ob den Beigeladenen Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG zu gewähren ist, ist ebenso wie bei der Prüfung im Hinblick auf Art. 16a \nGG wesentlich, ob sie vor Verlassen ihres Heimatlandes politische Verfolgung erlitten \nhaben bzw. ihnen solche unmittelbar drohte und ob ihnen ein Ausweichen innerhalb \ndes Heimatstaates unzumutbar war. War dies der Fall, kann ihnen \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nur dann versagt werden, \nwenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen ist (herabgestufter Prognosemaßstab). Dies gilt allerdings nur dann, \nwenn zwischen der vor der Ausreise erlittenen bzw. bevorgestandenen Verfolgung \nund der geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung ein innerer Zusammenhang \ndergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen \nVerfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen typischerweise das \nerhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Fehlt es an \ndiesem inneren Zusammenhang - etwa weil ein mittlerweile im Heimatstaat an die \nMacht gelangtes neues Regime den Betroffenen aus anderen Gründen als dessen \nOpposition zum abgelösten Regime verfolgen würde -, gelangt im Hinblick auf eine \nnunmehr befürchtete andersartige Verfolgung der gewöhnliche Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit zur Anwendung. Bezogen auf derartige (neue) \nVerfolgungsgefahren stellt sich das Abschiebungsschutzbegehren ebenso wie \ngenerell im Falle der Ausreise ohne Vorverfolgung nur dann als begründet dar, wenn \nsolche Gefahren dem Betreffenden mit beachtlicher, d.h. überwiegender \nWahrscheinlichkeit in der Heimat drohen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - 9 \nB 757.97 - sowie Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 C \n9.96 - , BVerwGE 104, 97 ff.; vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26) und vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 \n(503).\n\n29\n\nIn Anwendung der vorgenannten Grundsätze haben die Beigeladenen keinen \nAnspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Dabei \nkann offen bleiben, ob sie vorverfolgt ausgereist sind oder ob dies nicht \nangenommen werden kann. Derzeit und für die nächste Zukunft ist jedenfalls eine \npolitische Verfolgung der Beigeladenen im Irak mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen, so dass für diesen Zeitraum selbst bei Anwendung des \nherabgestuften Prognosemaßstabes die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommt (I). Soweit über \nden Zeitrahmen der absehbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak nach \nHerausbildung einer zentralen irakischen Staatsgewalt in den Blick genommen wird, \nkann das Wiederaufleben einer \n- im ausgeführten Sinne - im inneren Zusammenhang mit den geltend gemachten \nAusreisegründen stehenden Verfolgung der Beigeladenen gleichfalls \nausgeschlossen werden und sind ferner keine Anhaltspunkte für eine mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende sonstige politische Verfolgung ersichtlich \n(II). \n\n30\n\nI. Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung der \nBeigeladenen in ihrem Heimatstaat, insbesondere im Zentralirak, aus dem sie \nstammen, ausgeschlossen. Dies folgt schon ganz grundsätzlich daraus, dass das \neiner jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde liegende Substrat, \nnämlich eine Staatsgewalt, dort nicht gegeben ist.\n\n31\n\nVoraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer geartete) \nVerfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die \nEigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und \nMenschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - einen \nöffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht \nausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. Politische Verfolgung ist nämlich \ngrundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei dem Staat staatsähnliche Organisationen \ngleichgestellt werden, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld \nüberlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen.\n\n32\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., 333 ff.\n\n33\n\nAuf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in ordnungsrechtlicher, \ngesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung im Gesamtstaat oder in \nTeilbereichen, insbesondere im Zentralirak, durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige \nRegime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch \ndie am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. \n\n34\n\nAuswärtiges Amt (AA) vom 30. April 2003, Ad-\nhoc-Information zur asyl- und \nabschiebungsrelevanten Lage im Irak. \n\n35\n\nEine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige \nRegime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft nicht abzusehen. Denn auch \nnur einigermaßen konkret zeichnet sich gegenwärtig noch nichts ab. Die Versuche der \namerikanischen Zivilverwaltung, nach dem Ende der Kriegsphase neue innerstaatliche \nHierarchien einzurichten, führten alsbald zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden \nirakischen Gruppierungen \n\n36\n\n- vgl. NZZ vom 25. April 2003 -, \n\n37\n\nso dass die erwogene kurzfristige Bildung einer irakischen Übergangsregierung bisher \nnicht stattgefunden hat. Derzeit unterstützt lediglich ein Beratergremium, dem 25 Iraker \nangehören und dessen konstituierendes Treffen am 13. Juli 2003 stattgefunden hat, die \nZivilverwaltung.\n\n38\n\nDer Spiegel vom 23. Juni 2003. \n\n39\n\nDieser Rat, der sich zwischenzeitlich auf die Besetzung einiger Ministerposten geeinigt \nhat und der u. a. Vorläufer einer größeren Versammlung sein soll, die binnen eines Jahres eine \nneue Verfassung des Iraks ausarbeiten soll, befasst sich erst noch mit dem Procedere einer \nVerfassungserstellung, so dass selbst die Organisationsform eines zukünftigen Staates derzeit \nnoch offen ist: Ein Präsidialsystem ist dabei wenig wahrscheinlich, da eine Einigung der im \nIrak beheimateten Volks- und Religionsgruppen auf eine Person nur schwer vorstellbar ist; \neher denkbar ist eine Art Kabinettsystem. \n\n40\n\nMündliches Gutachten des Sachverständigen \nUwe Brocks vom Deutschen Orient-Institut gemäß \nder Sitzungsniederschrift vom 14. August 2003 im \nVerfahren OVG NRW - 20 A 430/02.A - sowie \nSpiegel-Online vom 5. August 2003. \n\n41\n\nZu einer Aufteilung des Iraks wird es allerdings voraussichtlich nicht kommen; es ist \nwohl im groben Schema ein Föderalstaat zu erwarten, für den freilich die Lösung des \nwesentlichen Problems der Machtverhältnisse zwischen den verschiedenen Gruppen - \ninsbesondere Schiiten, Sunniten und Kurden - noch nicht genau vorherzusagen ist. \n\n42\n\nMündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. \n\n43\n\nAll dies lässt, zumal die Kriegsalliierten die Kontrolle über den Irak erst an eine aus \nWahlen hervorgehende Regierung abzugeben beabsichtigen, \n\n44\n\n- vgl. Spiegel-Online vom 31. Juli 2003 - \n\n45\n\ndie Herausbildung staatlicher Herrschaftsstrukturen und damit die Grundvoraussetzung \nfür eine mögliche politische Verfolgung in nächster Zeit nicht erwarten. Die Richtigkeit der \nvorstehenden Bewertung wird letztlich auch durch die Beigeladenen selbst mit ihrem Vortrag \neingeräumt, eine Staatsmacht sei derzeit im Irak nicht vorhanden. \n\n46\n\nII. Aber auch dann, wenn man über diesen Zeitrahmen der absehbaren Zukunft \nhinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen \nStaatsgewalt - in den Blick nimmt, bedürfen die Beigeladenen nicht des Schutzes vor \npolitischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n47\n\nDas Vorbringen der Beigeladenen zu einer Verfolgung vor der Ausreise durch \nden militärischen Geheimdienst des früheren Regimes gibt nach der derzeit \nmöglichen Prognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten für die \nGefahr entsprechender künftiger, relevanter Übergriffe nichts her. Vor einer \nVerfolgung aus Gründen der Art, die den Anlass zu der Ausreise gegeben haben \nsollen, sind die Beigeladenen auch bei Wiederentstehen einer irakischen \nStaatsgewalt hinreichend sicher. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die \nBeigeladenen bei einer Rückkehr in den Irak in Anknüpfung an die behauptete \nDesertion des Beigeladenen zu 1. von Seiten einer sich neu etablierenden \nStaatsgewalt keine - über eine eventuelle gewöhnliche Strafverfolgung des \nBeigeladenen zu 1. wegen Fahnenflucht hinausgehenden - mit einem \"politmalus\" \nversehenen und damit politische Verfolgung begründenden Maßnahmen zu \nbesorgen hätten; die Gefahr darauf gegründeter asylerheblicher Repressalien ist \nvielmehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Dasselbe gilt - falls das \nErfordernis hinreichender Sicherheit überhaupt auf Nachfluchtgründe zu erstrecken \nist - für die vom Verwaltungsgericht gesehenen Anhaltspunkte für eine Gefährdung \nim Falle der Rückkehr, also die Stellung eines Asylantrags und einen ungenehmigten \nAuslandsaufenthalt. Denn ein sich künftig herausbildendes neues irakisches Regime \nwird unabhängig von seiner genauen Zusammensetzung jedenfalls keine Ähnlichkeit \nmit dem bisherigen Regime haben und aus jener Zeit stammende \nAnknüpfungspunkte für asylrelevante Übergriffe gegen Einzelne sind allenfalls im \nSinne von Racheakten gegen Unterstützer des damaligen Regimes - was auf die \nBeigeladenen nicht zutrifft - denkbar. Diese Überzeugung des Gerichts gründet sich \nvor allem auf die plausible Beurteilung des Sachverständigen Uwe Brocks. Der \nSachverständige hat - was nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von ihm durch \nVerweis auf kritische Betrachtung verschiedener schiitischer Bestrebungen \nveranschaulichten Beobachtungen und Steuerung der Entwicklung im Irak durch die \nUS-Kräfte nachvollziehbar und einleuchtend ist - ausgeführt, dass es nicht wieder zu \neiner Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen kommen werde, mithin also \nweder in der Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der Sunniten, in der \ndas Regime Saddam Husseins vor allem verankert war, noch etwa in der Hand \nradikaler Schiiten, wie von den Beigeladenen als bloße Behauptung geltend \ngemacht. Die zu erwartende Ausbalancierung der Macht zwischen den Volksgruppen \nschließt aus, dass es zu einer Machtausübung allein um des Machterhalts willen \nwie beim Regime Saddam Husseins kommt. \n\n48\n\nMündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O.\n\n49\n\nDamit fehlt die Grundlage für Reaktionen auf Verhaltensweisen, die - wie die von \nden Beigeladenen behauptete Desertion des Beigeladenen zu 1. oder die Stellung \neines Asylantrags und ein unerlaubter Auslandsaufenthalt - tatsächlich oder \nmöglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs einer herrschenden Clique \ngewertet wurden bzw. werden könnten. Gerade das Fehlen einer die künftige \nEntwicklung möglicherweise in dieselbe Richtung treibenden ideologischen Basis des \nbisherigen Regimes, das sich letztlich in der bloßen Wahrung seiner Machtpositionen \nerschöpfte, lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass es nach der Zerschlagung \neben dieses Machtapparates zur Herausbildung einer Struktur kommt, die eine vom \nbisherigen Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut \n(wiederholend) verfolgt.\n\n50\n\nDamit einhergehend spricht auch nichts dafür, sondern ist ebenfalls mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass eine Verfolgung der Beigeladenen \ndurch eine zukünftige irakische Staatsmacht in Anknüpfung an deren Zugehörigkeit \nzur Gruppe der Yeziden erfolgt; ein (künftiges) Konfliktpotenzial allein aus ethnischen \nGründen ist nicht anzunehmen.\n\n51\n\nMündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O.\n\n52\n\nAufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden \nErkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen irakischen Staatsgewalt \nauch im Übrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit auf eine politische Verfolgung der Beigeladenen schließen ließe: \nAnhaltspunkte dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. \nden Auslandsaufenthalt der Beigeladenen ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der \nAusreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Anlass für gegen sie gerichtete \nMaßnahmen, geschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine \npolitische Verfolgung ergäben, nehmen könnte, gibt es - wie bereits dargelegt - nicht. \nDie vom Verwaltungsgericht angenommenen Konsequenzen dieser Umstände \nstellen sich, wenn damit - was in der Rechtsprechung des Senats ohnehin verneint \nist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A -) - überhaupt ein beachtlicher \nNachfluchtgrund gegeben war, als ein nicht mehr fortdauerndes und zukünftig nicht \nmehr zu erwartendes Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. Sonstige \nAnknüpfungspunkte für eine den Beigeladenen durch eine künftige irakische \nStaatsmacht eventuell drohende politische Verfolgung sind nicht ersichtlich. \n\n53\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht Gegenstand des Verfahrens, weil \nder angegriffene Bescheid keine Entscheidung hierzu enthält. Infolgedessen bedarf es hier \nkeiner Prüfung, ob sich solche etwaig aus der von den Beigeladenen geltend gemachten \nschwierigen Sicherheits- und Versorgungslage im Irak oder aber aus den behaupteten \nspeziellen Gefährdungen für Yeziden sowie yezidische bzw. emanzipierte Frauen ergeben \nkönnen. Daher kann auch dahingestellt bleiben, dass sich die Beigeladene zu 2. in der \nAnhörung vor dem Bundesamt entgegen ihrem nunmehrigen Vortrag im Berufungsverfahren \nkeineswegs als in der Modebranche tätige emanzipierte Frau, sondern vielmehr als - nicht des \nSchreibens und Lesens kundige - Hausfrau und Bäuerin bezeichnet hat. Die Prüfung von \nAbschiebungshindernissen ist einem vom Bundesamt einzuleitenden gesonderten Verfahren \nvorbehalten, das vor einer eventuellen Abschiebung durchzuführen ist (Vgl. § 39 Abs. 1 und 2 \nAsylVfG).\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-29/9-a-1448-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-29/9-a-1448-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290208","retrieved":"2026-07-09 03:09:43.916079+00:00"}}