{"status":"available","doknr":"OLD290207","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1029.18B2141.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-29","aktenzeichen":"18 B 2141/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. \n\n3\n\nDie Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes ist regelmäßig wegen fehlenden \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn - wie hier - vor Einlegung der \nBeschwerde das erledigende Ereignis (Absehen von der für den 26. September 2003 \nvorgesehenen Abschiebung der Antragstellerin) eingetreten ist und mit dem \nRechtsmittelverfahren lediglich eine günstigere Kostenentscheidung angestrebt wird. \n\n4\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2003 - 18 B \n37/03 sowie OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai \n2002 - 21 B 931/02 - m.w.N., NVwZ-RR 2002, \n895.\n\n5\n\nEin Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde kann nicht isoliert wegen einer \nals unbillig empfundenen Kostenentscheidung bejaht werden. Wie § 158 Abs. 1 \nVwGO zeigt, ist die Anfechtung von Kostenentscheidungen unzulässig, wenn nicht \ngegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Zwar \nrichtet sich hier die Beschwerde bei formaler Betrachtung gegen die gesamte \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts. Dies ist jedoch unerheblich. Der \nAntragsgegner wendet sich nämlich inhaltlich nicht gegen die Sachentscheidung des \nVerwaltungsgerichts. Er hält dessen Beschluss vielmehr für rechtswidrig, weil nach \nseiner Auffassung das Rechtsschutzinteresse für eine Sachentscheidung entfallen \nwar, nach dem er dem Begehren der Antragstellerin entsprochen hatte. Damit wird \nletztlich mit der Beschwerde allein das Ziel verfolgt, die Kostenentscheidung des \nVerwaltungsgerichts zu ändern. Ein solches Vorhaben widerspricht indessen dem in \n§ 158 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, das \nRechtsmittelgericht von ausschließlich wegen der Kostenentscheidung des \nerstinstanzlichen Gerichts eingelegten Rechtsmitteln zu entlasten, \n\n6\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 4 \nB 18/99 -, NVwZ-RR 1999, 692 = Buchholz 310 § \n158 VwGO Nr. 9 -\n\n7\n\nund ist deshalb unzulässig.\n\n8\n\nDarüber hinaus spricht auch § 146 Abs. 4 VwGO dafür, dass die Beschwerde \nnur möglich sein soll, wenn im Zeitpunkt ihrer Einlegung eine Sachentscheidung \nnoch möglich ist. Denn § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ordnet ausdrücklich an, dass die \nGründe dargelegt werden müssen, aus denen die angefochtene Entscheidung \nabzuändern oder aufzuheben ist.\n\n9\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2003 - 18 B \n37/03 sowie OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai \n2002 - 21 B 931/02 -, a.a.O.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-29/18-b-2141-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-29/18-b-2141-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290207","retrieved":"2026-07-09 03:09:43.833623+00:00"}}