{"status":"available","doknr":"OLD290246","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1028.7B1505.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-28","aktenzeichen":"7 B 1505/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt auch nach der Fertigstellung des \nVorhabens des Beigeladenen nicht das Rechtsschutzinteresse, weil die von der Antragstellerin \ngeltendgemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht vom Gebäude selbst, sondern von dessen \nNutzung ausgeht. \n\n3\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2000 \n- 7 B 2102/99 -; Beschluss vom 6. April 2000 \n- 10 B 409/00 -.\n\n4\n\nDie zulässige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\n5\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts \nin Frage zu stellen, wonach das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der \nVollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zurückzustehen hat hinter dem \nInteresse des Beigeladenen, die ihm erteilte Baugenehmigung auszunutzen. \n\n6\n\nAllerdings ergibt sich dieses Ergebnis nicht bereits daraus, dass im vorliegenden \nVerfahren die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden \nkönnten. Denn es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden Grundlage für die Beurteilung der \nFrage, ob das Vorhaben des Beigeladenen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein \nwird. \n\n7\n\nZwar bestehen keine Bedenken hinsichtlich der vom Betrieb der Antragstellerin \nausgehenden Lärmimmissionen. Das im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum \nBebauungsplan Nr. C 1-B \"T. weg \" der Gemeinde O. eingeholte Lärmgutachten \nder RWTÜV Anlagentechnik GmbH vom 22. Februar 2002 kommt auf der Grundlage von \nplausiblen Annahmen über den Umfang der geräuschintensiven Tätigkeiten im derzeitigen \nBetrieb der Antragstellerin zu dem Ergebnis, dass für die gesamte geplante Bebauung die für \ndas vorgesehene Dorfgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm (60/45 dB(A)) \nnicht überschritten werden. Nach der in dem Gutachten enthaltenen Ausbreitungsberechnung \ndürfte am Vorhaben des Beigeladenen sogar in etwa der Immissionsrichtwert für ein reines \nWohngebiet (50 dB(A) tags) eingehalten werden. Die Beurteilungspegel erhöhen sich nach \nder \n- ihrerseits schlüssigen und nachvollziehbaren - ergänzenden Stellungnahme des Gutachters \nvom 31. Mai 2002 auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin nach ihrem \neigenen Vortrag geplanten Betriebserweiterung auf 60 bis 65 Rinder nicht. \n\n8\n\nDie Einwendungen der Antragstellerin gegen das Lärmgutachten sind gänzlich \nunsubstantiiert geblieben. Sie hat sich darauf beschränkt, die Sachverhaltsannahmen des \nSachverständigen zu bestreiten, ohne jedoch ihrerseits den von ihr für zutreffend gehaltenen \nSachverhalt darzulegen. Beispielsweise fehlen jegliche Angaben über den (zeitlichen) \nUmfang der allein lärmrelevanten mit dem Traktor ausgeführten Arbeiten. \n\n9\n\nDemgegenüber fehlt eine brauchbare Grundlage für die Beurteilung der von dem \nlandwirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerin auf das Vorhaben des Beigeladenen \nausgehenden Geruchsemissionen. Das Gutachten der FIRU - Forschungs- und Informations-\nGesellschaft für Fach- und Rechtsfragen in der Raum- und Umweltplanung mbH von Februar \n2002 kann hierfür nicht herangezogen werden, weil es auf einer methodisch unzureichenden \nGrundlage erstellt wurde. Es basiert auf dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 - \nEmissionsminderung Tierhaltung Geruchsstoffe - vom März 2001. Dieser Entwurf soll \naufgrund erheblicher kritischer Anmerkungen \n- nicht zuletzt der Landesumweltämter und des Bundesumweltamtes - in etlichen Punkten \nmodifiziert werden und als neuer Entwurf (Gründruck) vorgestellt werden. \n\n10\n\nVgl. Pressemitteilung des VDI vom 31. Oktober \n2001.\n\n11\n\nZwar können Richtlinien des VDI - auch deren Entwürfe - grundsätzlich als brauchbarer \nAnhalt für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchseinwirkungen herangezogen \nwerden,\n\n12\n\nvgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 \n- 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175, Beschluss vom 8. Juli \n1998 - 4 B 38.98 -, BRS 60 Nr. 179 für die die \nSchweinehaltung betreffende VDI-Richtlinie 3471; \nzur Eignung des Entwurfs der VDI-Richtlinie 3473 \n\"Emissionsminderung Tierhaltung - Rinder\" \n(Ausgabe 1994) als Anhalt für die Bewertung der \nZumutbarkeit von Immissionen der Rinderhaltung \nvgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 1996 \n- 7 B 846/96 - m.w.N..\n\n13\n\nDas gilt jedoch nicht für den Entwurf einer Richtlinie, der - wie hier - auf Grund \nerheblicher fachlicher Bedenken in dem Sinne \"zurückgezogen\" worden ist, dass er \ngrundlegend überarbeitet und sodann als neuer Entwurf veröffentlicht werden soll. \n\n14\n\nLässt sich danach nicht eindeutig feststellen, ob das Vorhaben des Beigeladenen \ndeswegen rücksichtslos ist, weil es sich unzumutbaren Geruchsimmissionen vom Betrieb der \nAntragstellerin aussetzt, geht die Interessenabwägung hier zu Lasten der Antragstellerin aus. \nDenn nach Einschätzung des Senats sind die Geruchsimmissionen dem Beigeladenen \njedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zumutbar.\n\n15\n\nDabei legt der Senat die betriebliche Situation auf dem Grundstück der Antragstellerin \nzugrunde, wie sie sich aus den in den Verwaltungsvorgängen und der Gerichtsakte \nbefindlichen Karten, Pläne, Photographien und Betriebsbeschreibungen ergibt. Danach hält \ndie Antragstellerin derzeit 20 bis 25 Galloway-Rinder, die sich in den Monaten November \nbis März auf der an den T. weg angrenzenden Parzelle 55 aufhalten, im übrigen auf \naußerhalb des Bebauungszusammenhangs gelegenen Weideflächen stehen. Lediglich zum \nAbkalben stehen ganzjährig Kühe auf der Parzelle 55. Die Tiere stehen ganzjährig im Freien, \nfür die Wintermonate stehen ihnen auf der Parzelle 55 als Witterungsschutz zwei Unterstände \nzur Verfügung. Dass die Rinder nur in den Wintermonaten auf den Koppeln auf der \nParzelle 55 stehen, hat die Antragstellerin selbst im April 2001 gegenüber einem \nSachverständigen angegeben und im Februar 2002 bestätigt. \n\n16\n\nAuf die Erweiterungsabsichten der Antragstellerin kommt es nicht an. Denn mit welchen \nlandwirtschaftlichen Immissionen der Beigeladene zu rechnen hat, beurteilt sich grundsätzlich \nauf der Grundlage der tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Erteilung \nder Genehmigung. Lediglich Veränderungen zugunsten des Bauherrn - hier des Beigeladenen \n- nach Erlass der Baugenehmigung sind zu berücksichtigen. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 \n- 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157.\n\n18\n\nBezüglich baulicher Nutzungen ist auf den vorhandenen Bestand und nicht auf \n\"Bewirtschaftungsmöglichkeiten\" abzustellen. Denn bei der Beurteilung der \nbauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens ist im Außen- wie im unbeplanten \nInnenbereich auf die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Nutzungen \nabzustellen. Künftige tatsächliche Entwicklungen sind nicht zu berücksichtigen. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2003 \n- 4 B 14.03 -, ZfBR 2003, 695; OVG NRW, Beschluss \nvom 10. November 2003 - 7 B 2180/03 -.\n\n20\n\nDanach ist die von der Antragstellerin durch die Bauvoranfrage vom 10. September 2002 \nbekundete Absicht der Betriebserweiterung nicht zu berücksichtigen. \n\n21\n\nDie Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen für das Vorhaben des Beigeladenen hängt \ndavon ab, welchen Charakter die Umgebung des Vorhabens und des Betriebes der \nAntragstellerin hat. Dabei kann hier allerdings offen bleiben, ob das Vorhaben des \nBeigeladenen in einem (künftigen) Dorfgebiet, im Außenbereich oder im unbeplanten \nInnenbereich an der Grenze zum Außenbereich liegt. Die Koppeln der Antragstellerin \nbefinden sich nach den genannten Unterlagen ersichtlich im Außenbereich. Auf die \n\"Stallgebäude\", die lediglich offene Unterstände darstellen, in denen die Rinder nicht gehalten \nwerden, kommt es nicht an.\n\n22\n\nIn jedem Fall ist der Schutzanspruch des Vorhabens des Beigeladenen geringer als in \neinem (allgemeinen oder reinen) Wohngebiet. In Dorfgebieten ist nach den rechtlichen \nVorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1990 auf die Belange u.a. der landwirtschaftlichen \nBetriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen. Im \nAußenbereich sind landwirtschaftliche Betriebe privilegiert zulässig. Darüber hinaus kommt \neine Minderung des Schutzanspruchs von Wohnbebauung auch dann in Betracht, wenn diese \nsich am Rand zum Außenbereich befindet, da in einer solchen Situation im Grenzbereich \nunterschiedlicher Nutzungen eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme besteht, die dazu \nführen kann, eine innerhalb eines Wohngebiets nicht (mehr) zumutbare Beeinträchtigung \nhinnehmen zu müssen.\n \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 \n- 7 A 258/96 -, Beschluss vom 6. Mai 1996 \n- 7 B 846/96 -.\n \nIn diesen Fällen ist - wie bei einem Aufeinandertreffen von Baugebieten unterschiedlicher \nSchutzwürdigkeit - im Rahmen des Rücksichtnahmegebots auch für Geruchsimmissionen eine \nArt von Mittelwert zu bilden, der allerdings nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte \ndarstellt, sondern als \"Zwischenwert\" unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und der \nUmstände des Einzelfalls die Zumutbarkeit bestimmt.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September \n1993 - 4 B 151.93 - BRS 55 Nr. 165.\n\n24\n\nBaurechtlich genehmigte Wohnhäuser, die in unmittelbarer Nähe eines bereits \nbestehenden landwirtschaftlichen Betriebes errichtet werden, sind regelmäßig dahingehend \nvorbelastet, dass die dort Wohnenden bis zu einem gewissen Grad mit den für die \nLandwirtschaft typischen Immissionen rechnen müssen. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 \n- IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155.\n\n26\n\nDanach hält es der Senat für unwahrscheinlich, dass die von den auf der Koppel der \nAntragstellerin stehenden Rindern ausgehenden Geruchsimmissionen für den Beigeladenen \nnicht zumutbar sind. Zum Einen führt das Nebeneinander von am Rande des \nbauplanungsrechtlichen Außenbereichs oder in einem Dorfgebiet gelegener Wohnnutzung \nund Weidewirtschaft in der Regel nicht zu bewältigungsbedürftigen Spannungen. \n\n27\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom 29. Januar 2003 \n- 1 KN 1321/01 -, RdL 2003, 118.\n\n28\n\nIm Falle der Freilandhaltung von Vieh werden Gerüche - anders als durch die \nWandöffnungen bei Ställen- nicht konzentriert an wenigen Punkten an die Umgebung \nabgegeben, sondern entstehen verteilt über die gesamte Weidefläche (hier von etwa 1/2 ha) \nund zerstreuen sich bereits am Ort ihrer Entstehung. Zum Anderen stehen die Tiere nach \nAngaben der Antragstellerin nur in der kalten Jahreszeit (November bis März) auf den beiden \nhausnahen Koppeln, während in der übrigen Zeit der größte Teil der Tiere auf entfernteren \nWeideflächen untergebracht ist. Lediglich Kühe stehen zum Abkalben auch in den übrigen \nMonaten auf den beiden Koppeln. In der kalten Jahreszeit werden aber die Außenbereiche \neines Wohngrundstücks seltener genutzt und die Fenster eines Wohnhauses seltener geöffnet. \nSchließlich ist die vorherrschende Windrichtung etwa Südwest, während das Haus des \nBeigeladenen in mindestens 30 m Entfernung nordwestlich bis westlich der Koppeln liegt, so \ndass Gerüche eher vom Haus des Beigeladenen weggetrieben werden. Unter diesen \nUmständen spricht alles dafür, dass die von der Rinderhaltung auf der Parzelle 55 \nausgehenden Immissionen dem Beigeladenen jedenfalls bis zum Ende des \nWiderspruchsverfahrens zumutbar sind. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung erging nach § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG. \n\n31\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-28/7-b-1505-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-28/7-b-1505-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290246","retrieved":"2026-07-09 03:09:47.294025+00:00"}}