{"status":"available","doknr":"OLD290245","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1028.20D116.01AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-28","aktenzeichen":"20 D 116/01.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte im Mai 1990 die Zulassung der Errichtung und des \nBetriebes eines \"Entsorgungs- und Verwertungsparks\" in T. B. , der (unter \nanderem) eine sog. Klärschlamm- und Mineralstoffdeponie im Bereich einer \nvormaligen Auskiesung umfassen sollte. Nach den Antragsunterlagen befinden sich \nunterhalb der Deponie Tonschichten einer durchschnittlichen Mächtigkeit von 60 \nMetern, die eine Grundwasser stauende Abfolge bilden. Darauf lagern Grundwasser \nführende Kies-Sand-Schichten in Mächtigkeiten von 1,5 bis 4,6 Metern, auf denen \ndie Klägerin eine mineralische Dichtungsschicht mit einer Mächtigkeit von 1,5 Metern \nals Basisabdichtung erstellte. \n\n3\n\nNach ortsüblicher Bekanntmachung der Planunterlagen ließ die Beklagte mit \nBescheid vom 27. Februar 1992 den vorzeitigen Beginn der Errichtung der Deponie \nzu. Mit Beschluss vom 29. August 1995 stellte sie den Plan zur Errichtung und zum \nBetrieb der Deponie fest, wobei die Annahme bestimmter Abfallarten (Schlämme, \nSchlacken und ähnliche mineralische Materialien, aber auch typische \nSiedlungsabfälle) erlaubt wurde und die Zuordnungskriterien nach Anhang B der \nTechnischen Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von \nSiedlungsabfällen (TA Siedlungsabfall) für Deponien der Deponieklasse II als \nGrenzwerte festgesetzt wurden. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die \nDeponie eine sog. Altanlage i.S.d. TA Siedlungsabfall sei, weshalb ihr Betrieb eine \ngeologische Barriere nicht erfordere. Der Grundwasserschutz sei durch die \ngegenüber den für Neuanlagen geltenden Anforderungen der TA Siedlungsabfall \nerheblich verbesserte Basisabdichtung sichergestellt. \n\n4\n\nNachfolgend forderte die Klägerin eine Erhöhung der planfestgestellten \nZuordnungskriterien nach Anhang D der Technischen Anleitung zur Lagerung, \nchemisch/physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung \nvon besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (TA Abfall) mit der Begründung, \ndie Basisabdichtung ihrer Deponie übertreffe die Anforderungen der TA Abfall und \nTA Siedlungsabfall, was das Fehlen der geologischen Barriere kompensiere. Mit \nBescheid vom 11. Mai 1999 setzte die Beklagte Zuordnungskriterien über den \nGrenzwerten des Anhangs B der TA Siedlungsabfall neu fest. \n\n5\n\nUnter dem 25. Mai 2001 beantragte die Klägerin - bei Beibehaltung dieser \nerhöhten Zuordnungskriterien - die Zulassung weiterer Abfallarten zur Ablagerung; \ndie Beklagte wies darauf hin, dass Abfälle seit Inkrafttreten der \nAbfallablagerungsverordnung (AbfAblV) nur dann abgelagert werden dürften, wenn \ndie Zuordnungskriterien für die Deponieklasse I oder II eingehalten würden und die \nDeponie den Anforderungen der Nr. 10 TA Siedlungsabfall entspreche, was indes \nwegen des Fehlens der geologischen Barriere bei der Deponie der Klägerin nicht der \nFall sei. Dagegen wandte die Klägerin ein, dass die Abfallablagerungsverordnung auf \ndie von ihr betriebene Deponie keine Anwendung finde; maßgebend seien allein die \nZuordnungskriterien, wie sie ihr mit Bescheid vom 11. Mai 1999 genehmigt worden \nseien. Unter Hinweis darauf, der Betrieb der Deponie verstoße seit Inkrafttreten der \ngenannten Verordnung gegen geltendes Recht, teilte die Beklagte mit, dass der \nWeiterbetrieb auf Antrag - und längstens bis zum 31. Mai 2005 - gemäß § 6 Abs. 2 \nNr. 1 AbfAblV zugelassen werden könne, soweit die weitere Ablagerung von Abfällen \nmit hohem organischen Anteil unter Zugrundelegung der mit Bescheid vom 11. Mai \n1999 zugelassenen Zuordnungskriterien begehrt werde. Für einen Betrieb der \nDeponie über diesen Zeitpunkt hinaus sei gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 AbfAblV ein \nweiterer Antrag erforderlich, der aber zur Voraussetzung habe, dass nur noch solche \nAbfälle abgelagert würden, die die Zuordnungskriterien der Deponieklasse II \neinhielten. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 31. Juli 2001 stellte die Klägerin hilfsweise den Antrag auf \nZulassung des weiteren Betriebes der Deponie nach § 6 Abs. 2 AbfAblV und führte \nnachfolgend aus, die Deponie biete mit ihrem Basisabdichtungssystem einen über \ndie Anforderungen der TA Siedlungsabfall hinausgehenden Sicherheitsstandard. \nZudem nahm sie nunmehr die Kies-Sand-Schichten als geologische Barriere in den \nBlick und machte geltend, eine Untersuchung der Kationen-austauschkapazität \ndieser Schichten habe zum Nachweis der Gleichwertigkeit geführt; bei einer \nTerrassenmächtigkeit von vier Metern erreichten die Schichten auch die für \ntechnische Barrieren beschriebenen Werte. Die Abfallablagerungsverordnung finde \nauf die Deponie keine Anwendung, was schon daraus folge, dass es sich bei den zur \nAblagerung bislang genehmigten bzw. von dem Antrag vom 25. Mai 2001 erfassten \nMaterialien ausschließlich um mineralische Abfälle, die überwachungsbedürftig bzw. \nbesonders überwachungsbedürftig seien, handele, die also gerade nicht wie \nSiedlungsabfälle entsorgt werden könnten. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 6. November 2001 \"genehmigte\" die Beklagte gemäß § 6 Abs. \n2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 AbfAblV den Weiterbetrieb der Deponie wie folgt: \n\n8\n\n\"1. Ab dem 1. Juni 2005 sind für die Ablagerung von Abfällen die \nZuordnungskriterien der Deponieklasse II nach Anhang 1 der Abfallab-\nlagerungsverordnung einzuhalten.\n\n9\n\n2. Im übrigen gelten die bestandskräftigen Regelungen meines \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 29. August 1995 und der nachfolgend \nergangenen bestandskräftigen Änderungsbescheide fort.\"\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 6. Dezember 2001 Klage erhoben. Zur Begründung \nwiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Die Deponie unterfalle nicht \ndem Regime der Abfallablagerungsverordnung und übererfülle die Anforderungen \nder TA Siedlungsabfall und TA Abfall. Richtig sei zwar, dass die in Ziffer 9.3.2 Abs. 1 \nTA Abfall genannte Mindestmächtigkeit der geologischen Barriere von drei Metern \nals Grundlage für ein entsprechend hohes Adsorptionsvermögen nicht gegeben sei; \ndie technische Ausstattung der Basisabdichtung kompensiere dies jedoch um ein \nMehrfaches. Diese Abdichtung erreiche einen Durchlässigkeitsbeiwert, der dazu \nführe, dass Flüssigkeit 475 Jahre benötige, um sich hindurchzuarbeiten. Die Deponie \nsei in die Deponieklasse III einzustufen. Materiell-rechtliche Grundlage der \nGenehmigung sei allein § 7 Abs. 2 AbfG gewesen. Nur im Hinblick auf den Stand der \nTechnik der Basisabdichtung habe sich die Beklagte auf die Regelungen der TA \nSiedlungsabfall bezogen. Die Beklagte habe der Auffassung, es handele sich in \nWahrheit um eine der TA Abfall unterfallende Deponie, dadurch Rechnung getragen, \ndass sie die Zuordnungskriterien nachträglich massiv erhöht habe, und damit nicht \nlediglich eine Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe der TA Siedlungsabfall erteilt. \nAuch im Bescheid vom 11. Mai 1999 finde sich kein Hinweis auf die TA \nSiedlungsabfall; die Beklagte habe sich vielmehr - zu Recht - allein auf § 31 Abs. 3 \nKrW-/AbfG gestützt. Die formale Einordnung der Deponie sei zudem irrelevant; es \nkomme allein darauf an, ob diese materiell-rechtlich dem Anwendungsbereich der TA \nAbfall unterfalle, was wegen der Qualität der Basisabdichtung, die gegenüber den \nAnforderungen der TA Abfall einen um das Fünffache gesteigerten Schutz biete, der \nFall sei. Auch angesichts der Art der abgelagerten Abfälle handele es sich um eine \nDeponie im Sinne der TA Abfall. Es sei bislang kein Siedlungsabfall oder sonstiger \nAbfall aus privaten Haushaltungen deponiert worden; solches sei niemals geplant \ngewesen und werde auch zukünftig nicht geschehen. Die Ablagerung von \nSiedlungsabfällen sei vor dem Hintergrund des sehr hohen finanziellen Aufwandes \nder Errichtung der Deponie wirtschaftlich auch nicht vertretbar. Nach bisheriger \nPlanung sei von einer Verfüllung der Anlage bis 2050 auszugehen; auch dies führe \nlediglich zu einer hinreichend verlustmindernden Nutzung der Deponie. Unterfalle die \nDeponie aber der Abfallablagerungsverordnung, könne allenfalls noch Bauschutt \noder Straßenaufbruch abgelagert werden, was für sie unzumutbar sei. Die \nBedarfsberechnung sei noch vor wenigen Jahren von der Beklagten gebilligt worden. \nDies sei in dem angefochtenen Bescheid völlig unberücksichtigt geblieben, was mit \nArt. 14 GG nicht vereinbar sei. Der unbefristete Weiterbetrieb der Deponie auf Basis \nder sich aus den bisherigen Bescheiden ergebenden Zuordnungskriterien sei \nzulässig. Auch sei die von ihr beantragte Erweiterung der Abfallarten, über die die \nBeklagte ohne hinreichenden Grund noch nicht entschieden habe, zuzulassen. Der \nantragsgemäßen Entscheidung stünde nichts entgegen, zumal die nach \nBescheidlage bereits geltenden Zuordnungskriterien unverändert blieben. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n12\n\n1. festzustellen, dass sie berechtigt ist, auch ab \ndem 1. Juni 2005 auf der Mineralstoffdeponie T. \nB. Abfälle mit den Zuordnungskriterien \nabzulagern, wie sie aufgrund der bestandskräftigen \nRegelungen des Planfeststellungsbeschlusses vom \n29. August 1995 und der nachfolgend ergangenen \nbestandskräftigen Änderungsbescheide zugelassen \nsind, \n\n13\n\nhilfsweise, \n\n14\n\nZiffer 1 des Genehmigungsbescheides der \nBeklagten vom 6. November 2001 aufzuheben, \n\n15\n\nweiter hilfsweise,\n\n16\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den Weiterbetrieb \nder Mineralstoffdeponie T. B. durch die \nAblagerung von Abfällen mit den \nZuordnungskriterien, wie sie aufgrund der \nbestandskräftigen Regelungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 29. August 1995 \nund der nachfolgend ergangenen bestandskräftigen \nÄnderungsbescheide zugelassen sind, zu \ngenehmigen, \n\n17\n\n2. die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren \nAntrag vom 25. Mai 2001 die Ablagerung von \nAbfällen mit den im Antrag genannten \nZuordnungskriterien zu genehmigen. \n\n18\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie macht geltend: Ein unbefristeter Weiterbetrieb der Deponie nach Maßgabe \nder bislang genehmigten Zuordnungskriterien sei nicht möglich, weil die Deponie \nkeine geologische Barriere besitze. Der Anwendbarkeit der \nAbfallablagerungsverordnung stehe nicht entgegen, dass die Zuordnungskriterien \nüber die Grenzwerte der TA Siedlungsabfall hinaus erhöht worden seien; eine \nEinstufung der Abfallbeseitigungsanlage als Deponie der TA Abfall sei damit nicht \nerfolgt. Es möge sein, dass § 6 Abs. 2 AbfAblV mit der durch Bescheid vom 6. \nNovember 2001 erteilten Ausnahmegenehmigung zu weit ausgelegt worden sei; \ndamit sei die Deponie indes nicht aus dem Regelungsbereich der \nAbfallablagerungsverordnung entlassen worden. Ausschlaggebend für die Einstufung \nder Deponie der Klägerin seien nicht die genehmigten Zuordnungskriterien, sondern \ndie technischen Voraussetzungen der Deponie, die der TA Abfall wegen des Fehlens \nder geologischen Barriere aber nicht genügten. Die geologische Barriere werde \ndurch die Qualität der Basisabdichtung nicht ersetzt; die Anforderungen an den \nUntergrund seien im Grundsatz losgelöst von denen an die Basisabdichtung zu \nbetrachten. Auch erfüllten die Kies-Sand-Gemische die Anforderungen einer \ngeologischen Barriere nicht. Die Verpflichtungsklage auf Zulassung weiterer Abfälle \nsei nicht zulässig, weil der Antrag der Klägerin bislang nicht abgelehnt und ein \nerforderliches Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei; eine Untätigkeit im Sinne \ndes § 75 VwGO liege nicht vor. Hilfsweise werde die Unbegründetheit des Antrages \ngeltend gemacht. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n23\n\nDie Klage ist mit dem auf die Feststellung der Berechtigung der Klägerin zur \nAblagerung von Abfällen mit den bislang genehmigten Zuordnungskriterien ab dem \n1. Juni 2005 gerichteten Hauptantrag zu 1. zulässig; insbesondere ist er auf die \nFeststellung eines zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses i.S.d. § 43 \nAbs. 1 VwGO gerichtet. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der \nbaldigen Feststellung i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Bereits wegen des zeitlichen Vorlaufs \nvon gegebenenfalls im Rahmen betrieblicher Vorsorge erforderlich werdenden \nDispositionen bzw. Akquisitionen hat die Klägerin ein schützenswertes Interesse \ndaran, möglichst frühzeitig Gewissheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen des \nWeiterbetriebes der Deponie zu erlangen. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, \nden Ablauf der ihr bis zum 31. Mai 2005 eingeräumten Frist abzuwarten, um erst \ndanach - im Falle von Sanktionen oder einer denkbaren Untersagung des \nWeiterbetriebes der Deponie in der bisherigen Weise - erforderliche \nbetriebstechnische und -wirtschaftliche Fragen anzugehen. \n\n24\n\nDie beantragte Feststellung scheitert nicht daran, dass die Klägerin ihre Rechte \ndurch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, \n§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Eine Anfechtung der Ziffer 1 des Bescheides vom 6. \nNovember 2001, in der es heißt, dass ab dem 1. Juni 2005 für die Ablagerung von \nAbfällen die Zuordnungskriterien der Deponieklasse II einzuhalten seien, scheidet \naus, weil es sich mangels eigenständiger und der Bestandskraft fähiger Regelung \nnicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG handelt. Insbesondere ist \nkeine sog. modifizierende Auflage gegeben, die sich dadurch auszeichnet, dass der \nauf einen Antrag ergehende Bescheid dem Antrag nicht voll entspricht. Denn die \nBeklagte hat mit Bescheid vom 6. November 2001 dem auf § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV \ngestützten Antrag der Klägerin voll entsprochen und mit der Zulassung des \nunbefristeten - freilich hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien für den abzulagernden \nAbfall geänderten - Weiterbetriebes der Deponie die rechtlichen Möglichkeiten des § \n6 Abs. 2 Nr. 3 AbfAblV voll ausgeschöpft. Soweit Ziffer 1 des Bescheides ab dem 1. \nJuni 2005 maßgebliche Zuordnungskriterien und deren Verbindlichkeit auch für die \nDeponie der Klägerin hervorhebt, gibt der Bescheid lediglich die Rechtslage wieder \nund stellt sich damit als - allerdings unglücklich formulierter - bloßer Hinweis dar.\n\n25\n\nEbenso bedarf es zur Durchsetzung der tatsächlichen Interessen der Klägerin bei \nZugrundelegung von deren Rechtsauffassung keiner Verpflichtung der Beklagten zur \nGenehmigung des unbefristeten Weiterbetriebes nach Maßgabe der bislang \nzuerkannten Zuordnungskriterien: Die bisherige Regelung, insbesondere die des \nÄnderungsbescheids vom 11. Mai 1999, ist nicht befristet; wenn sie - wie von der \nKlägerin angenommen - für den Betrieb der Deponie weiterhin maßgeblich ist, bedarf \nes keines weiteren begünstigenden Verwaltungsaktes, sondern genügt die Klärung \ndurch die beantragte Feststellung. \n\n26\n\nDie Feststellungsklage ist unbegründet. Die von der Klägerin für maßgeblich \ngehaltenen, auf die zur Ablagerung freigegebenen Abfälle bezogenen Kriterien aus \ndem Planfeststellungsbeschluss vom 29. August 1995 nebst den dazu ergangenen \nbestandskräftigen Änderungsbescheiden sind durch das - die Anforderungen des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes an die Gemeinwohlverträglichkeit der \nAbfallablagerung konkretisierende - normative Regelungssystem der \nAbfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung (DepV) überholt, und die \nvon der Klägerin für weiterhin maßgeblich erachteten Kriterien des Abfalls erfordern \neine Ablagerung auf einer Deponie, an die Anforderungen zu stellen sind, denen die \nDeponie der Klägerin nicht vollständig genügt. \n\n27\n\nDie Zulässigkeit der Ablagerung von Abfällen auf der Deponie der Klägerin unter \nAusschöpfung der in dem Bescheid vom 11. Mai 1999 genehmigten \nZuordnungskriterien bestimmt sich nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, \nwonach Abfälle, die nicht verwertet werden, gemeinwohlverträglich zu beseitigen \nsind, § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG, und nach den zur Festlegung der konkreten \nAnforderungen an eine gemeinwohlverträgliche Abfallablagerung erlassenen \nVerordnungen.\n\n28\n\nDie Deponieverordnung und die Abfallablagerungsverordnung ergeben im \nZusammenspiel -\n\n29\n\nvgl. zur sachlichen Zusammengehörigkeit der \nVerordnungen: Bundesrats-Drs. 231/02, S. 52 -\n\n30\n\nein in sich geschlossenes System, das mit Blick auf jede denkbare \nAbfallablagerung Deponieklassen vorgibt sowie in den jeweiligen Anforderungen \numschreibt und für die einzelnen Deponieklassen spezifische Abfallkriterien \nbezeichnet. Die Verordnungen setzen zugleich die europarechtlichen Vorgaben der \nRichtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (im \nFolgenden: Deponierichtlinie), die in ihrem Artikel 4 die Zuordnung jeder Deponie zu \neiner der Klassen \"Deponien für gefährliche Abfälle\", \"Deponien für nicht gefährliche \nAbfälle\" und \"Deponien für Inertabfälle\" vorgibt und in Art. 6 bestimmt, auf welchen \nDeponien welche Abfälle deponiert werden dürfen, in Bundesrecht um. \n\n31\n\nDas Zusammenspiel von Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung \nmag sich, was auch die Forderung des Bundesrates, den Entwurf einer neuen \nDeponieverordnung \"zeitnah nach dem 1. Juni 2005\" vorzulegen, die sämtliche \ndeponie- und ablagerungsspezifischen Belange in einer einzigen Verordnung \nzusammenfasst -\n\n32\n\nvgl. Bundesrats-Drs. 231/02, S. 53 -,\n\n33\n\nwiderspiegelt, etwas kompliziert darstellen, doch ist - unbeschadet insbesondere \nder durch das zeitlich gestaffelte Inkrafttreten der beiden Verordnungen \naufgeworfenen und auch von der Klägerin gesehenen Frage des Unterfallens einer \nDeponie entweder unter das Regime der Abfallablagerungs- oder der \nDeponieverordnung - insgesamt eindeutig und hinreichend klar verständlich, dass die \nVerordnungen für jeden denkbaren Ablagerungsfall spezifische Anforderungen an \ndie dafür konkret in den Blick genommene Deponie aufstellen, die zwingend \neingehalten werden müssen, um die beabsichtigte Abfallablagerung \ngemeinwohlverträglich zu gestalten. Der Ansatz der Klägerin, ihre Deponie unterfalle \nnicht der Abfallablagerungsverordnung, orientiert sich nicht hinreichend an dem Ziel \nder Gemeinwohlverträglichkeit der Ablagerung, für die danach zu fragen ist, ob die \nfür die konkrete Abfallablagerung in den Blick genommene Deponie die - sich nach \nder Gefährlichkeit des abzulagernden Abfalls im Einzelfall bestimmenden - \nAnforderungen der jeweils einschlägigen Deponieklasse erfüllt. \n\n34\n\nDie von der Klägerin zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle dürfen aufgrund ihres \ndeutlich über den Zuordnungskriterien für Deponien der Deponieklasse II (Anhang 1 \nzur AbfAblV) liegenden Schadstoffgehaltes nur auf einer Deponie der Deponieklasse \nIII abgelagert werden; die Ablagerungsfähigkeit der Abfälle richtet sich deshalb allein \nnach den - u.a. die Anforderungen an diese Deponieklasse normierenden - \nBestimmungen der Deponieverordnung. \n\n35\n\nDie von der Klägerin bei Klageerhebung in den Vordergrund gestellte Frage, ob \ndie von ihr betriebene Deponie dem Regime der Abfallablagerungsverordnung \nunterfällt, stellt sich nach Inkrafttreten der Deponieverordnung und der damit \neinhergehenden umfassenden normativen Bestimmung der Anforderungen der \nGemeinwohlverträglichkeit der Abfallablagerung nicht (mehr). Wie die Rechtslage vor \nInkrafttreten der Deponieverordnung - mithin auch im Zeitpunkt der Klageerhebung - \nzu beurteilen war, ob also schon und allein aus der Abfallablagerungsverordnung zu \nschließen war, dass die im Planfeststellungsbeschluss und in den nachfolgenden \nbestandskräftigen Änderungsbescheiden enthaltenen Regelungen zu den \nabzulagernden Abfällen keine Geltung mehr beanspruchen konnten, weil es sich bei \nder Deponie der Klägerin - wie die Beklagte meint und was die Klägerin unter \nHinweis darauf, dass es nie um die Ablagerung von Siedlungsabfällen gegangen sei, \nbestreitet - um eine dem Regelungsbereich der Abfallablagerungsverordnung \nunterfallende Deponie handelte, bedarf keiner Entscheidung (mehr), weil für die \nBeurteilung des Feststellungsbegehrens der Klägerin die Rechtslage im Zeitpunkt \nder Entscheidung des Senats maßgeblich ist. \n\n36\n\nHiernach ist die Ablagerung von Abfall der bislang zugelassenen Art, soweit sie \nüber die Vorgaben der Deponieklasse II nach Anhang 1 zur AbfAblV hinausgeht, auf \nder Deponie der Klägerin nicht gemeinwohlverträglich, weil es der Deponie an einer \ngeologischen Barriere ermangelt und diese damit den Anforderungen der \nDeponieverordnung an eine Deponie der Klasse III nicht entspricht. Abfälle der \nbeschriebenen Art dürfen deshalb jedenfalls ab dem 1. Juni 2005 - und nur das ist in \nAnbetracht des Bescheides der Beklagten vom 6. November 2001 im Streit - auf der \nvon der Klägerin betriebenen Deponie nicht mehr abgelagert werden. \n\n37\n\nDass eine geologische Barriere fehlt, räumt die Klägerin ein. Die Deponie \ngründet nicht auf den am Standort vorhandenen Tonschichten, sondern auf der \ndarüber lagernden Kies-Sand-Schicht, die eine unterschiedliche Mächtigkeit von 1,5 \nbis 4,6 Metern besitzt und zudem selbst Grundwasserleiter ist. Diese Kies-Sand-\nSchicht kommt als geologische Barriere auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil die \nKationenaustauschkapazität der Sande - nach der Behauptung der Klägerin - Werte \nfür technische Barrieren erreicht. Die dahingehende Argumentation berücksichtigt \nnicht, dass das angesprochene Rückhaltevermögen der Sande nur eine der \nKomponenten der geologischen Barriere beschreibt, und greift zudem in der Sache \nnicht, weil die Kies-Sand-Schicht die Anforderung der Mindestmächtigkeit bei weitem \nnicht erreicht, ferner bereits selbst teilweise Grundwasser führende Schicht ist und \ndamit von vornherein und ungeachtet des Rückhaltevermögens der Sande \noffensichtlich keine geologische Barriere zur Verhinderung des Einsickerns von \nSchadstoffen in das Grundwasser sein kann. Auf die zwischen den Parteien \nstreitigen Fragen der Verwertbarkeit der gutachterlichen Annahme zur \nKationenaustauschkapazität der Schicht kommt es deshalb nicht an. \n\n38\n\nAuf die geologische Barriere kann nicht verzichtet werden. Ihr Fehlen wird \ninsbesondere nicht durch die Qualität der eingebauten mineralischen \nDichtungsschicht kompensiert. Die Klägerin hat zwar eine mineralische \nDichtungsschicht eingebaut, die die Anforderungen der Deponieverordnung an diese \nkünstliche Barriere übertrifft; das Vorbringen zu einer dadurch bewirkten \nEntbehrlichkeit der geologischen Barriere verkennt jedoch, dass die mineralische \nDichtung Komponente des Basisabdichtungssystems ist und wegen des nach § 3 \nAbs. 1 Satz 1 DepV erforderlichen kumulativen Gegebenseins des Standortfaktors \neiner geo-logischen Barriere einerseits und der Basisabdichtung andererseits das \nFehlen der geologischen Barriere nicht ausgleichen kann. Schwächen einzelner \nKomponenten der jeweiligen Barriere können vielmehr nur innerhalb der jeweils \nbetroffenen Barriere aufgefangen werden (vgl. Ziffer 1 Nr. 1 des Anhangs 1 zur \nDepV). \n\n39\n\nEin Verzicht ist ferner auch nicht im Hinblick darauf möglich, dass es sich bei der \nDeponie der Klägerin um eine Altdeponie im Sinne des § 14 DepV handelt, weil sie \nsich am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase befand. Für Altdeponien ist zwar \nein Verzicht auf die geologische Barriere nicht generell ausgeschlossen (siehe \ninsbesondere § 14 Abs. 3 Satz 1 DepV), für die Deponie der Klägerin greift jedoch \nkeine Ausnahmemöglichkeit. Begünstigt sind nach § 14 Abs. 2 Satz 1 DepV mit dem \nVerweis auf Nr. 11 TA Abfall nur solche Deponien, die bereits nach der TA Abfall als \nAltanlagen von diesem Erfordernis freigestellt waren. Nach Nr. 11.2 Buchstabe g TA \nAbfall aber gelten, wenn auf der Deponie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der TA \nAbfall - 1. April 1991 - noch keine Abfälle abgelagert wurden, die Anforderungen an \nden Untergrund nach Nr. 9.3.2 TA Abfall. § 14 Abs. 2 DepV normiert damit - in \nAnwendung von Vertrauensschutzgesichtspunkten - ersichtlich den Gedanken, dass \nAbfall, der schon nach Maßgabe der Bestimmungen der TA Abfall nicht hätte \nabgelagert werden dürfen, auch nach der Deponieverordnung nicht soll abgelagert \nwerden können. Auf der Deponie der Klägerin wurden vor dem 1. April 1991 noch \nkeine Abfälle abgelagert, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen \nWeiterbetrieb trotz Fehlens einer geologischen Barriere - unbeschadet der Frage, ob \ndie nach § 14 Abs. 2 Satz 3 DepV erforderliche und nur bis zum 1. August 2003 \nmögliche Antragstellung überhaupt erfolgt ist - nicht gegeben sind. Damit entfällt \nauch die Möglichkeit einer weiteren Ablagerung der in Rede stehenden Abfälle - bis \nzum Ende der Ablagerungsphase - nach § 25 Abs. 2 Satz 1 DepV; diese Vorschrift \nstellt lediglich sicher, dass besonders überwachungsbedürftige Abfälle auf Deponien, \ndie den Anforderungen der Deponieverordnung - seien es auch \nÜbergangsregelungen - entsprechen, bis zum Ende der Ablagerungsphase deponiert \nwerden können, und gelangt deshalb hier von vornherein nicht zur Anwendung. \n\n40\n\nDass die Deponieverordnung das kumulative Vorhandensein von geologischer \nBarriere und Basisabdichtungssystem fordert, § 3 Abs. 1 Satz 1 DepV, ist ebenso \nwie die vorerörterte Behandlung von Altdeponien in Anbetracht des dem \nVerordnungsgeber zukommenden Gestaltungsspielraums im Bereich der \nSchadensvorsorge rechtlich unbedenklich. \n\n41\n\nMit dem Multibarrierenkonzept wird auch dem Gedanken der Diversifikation \nRechnung getragen, der verlangt, dass bei Versagen einer Barriere (zumindest) eine \nweitere intakte und andersartige Barriere zur Verfügung steht, in deren Beständigkeit \ngerade deshalb Vertrauen gesetzt werden kann, weil sie nicht der Art der \ndurchbrochenen Barriere entspricht. Dabei wird davon ausgegangen, dass alle \nkünstlichen Maßnahmen (hier also die mineralische Dichtungsschicht) zur \nBeherrschung der Emissionen einer Deponie auf Dauer ganz oder zumindest \nteilweise versagen, mithin von endlicher Funktion sind. Das der Deponierichtlinie wie \nder Deponieverordnung und der Abfallablagerungsverordnung zugrunde liegende \nMultibarrierenkonzept erfordert deshalb einen Deponiestandort, der auch im Falle \ndes Versagens der künstlichen Basisabdichtung garantiert, dass die Emissionen, die \nvon dem abgelagerten Abfall dann möglicherweise ausgehen, jedenfalls schadlos \nbleiben, weil eine weitere (geologische/natürliche) Barriere vorhanden ist. Die \nSachgerechtigkeit des Konzepts wird nachhaltig dadurch unterstrichen, dass die in \nder Deponieverordnung normierten technischen Anforderungen mit den \nBestimmungen der Deponierichtlinie übereinstimmen, nach der der Schutz des \nBodens, des Grundwassers und des Oberflächenwassers während der Betriebs-\n/aktiven Phase durch eine Kombination aus geologischer Barriere und \nBasisabdichtungssystem zu erreichen ist (Nr. 3.1 Satz 2 des Anhangs I zur \nDeponierichtline), und deren Forderungen in Bundesrecht umsetzen. Europarechtlich \nvorgegeben ist, dass sich die geologische Barriere durch geologische und \nhydrogeologische Bedingungen in dem Gebiet unterhalb und in der Umgebung eines \nDeponiestandortes bestimmt, wobei ein ausreichendes Rückhaltevermögen gegeben \nsein muss, um einer Gefährdung für Boden und Grundwasser vorzubeugen. Die \nDeponiesohle und die Deponieböschungen müssen aus einer mineralischen Schicht \nbestehen, die bestimmte Anforderungen an Durchlässigkeit und Mächtigkeit erfüllt. \nFür den Fall, dass die geologische Barriere aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit \nden genannten Anforderungen nicht entspricht, kann sie mit anderen Mitteln \nkünstlich vervollständigt und verstärkt werden, sodass sie einen gleichwertigen \nSchutz gewährleistet, wobei die so geschaffene künstliche geologische Barriere \nmindestens einen halben Meter dick sein sollte (Nr. 3.2 des Anhangs I zur \nDeponierichtline). Indem die Deponierichtlinie in Kenntnis der Tatsache, dass in den \nMitgliedsstaaten nur wenige Deponiestandorte über die erforderliche natürliche \nBeschaffenheit verfügen -\n\n42\n\nvgl. Bundesrats-Drs. 231/02, S. 80 -\n\n43\n\ndarauf abstellt, dass den genannten Mindestanforderungen nicht genügende \ngeologische Barrieren nachgebessert werden können, eröffnet sie die \nAbfallablagerung auch in diesen Fällen; nicht vorgesehen ist jedoch die Möglichkeit \nder Kompensierung einer nicht vorhandenen geologischen Barriere durch ein \nÜbertreffen der Voraussetzungen des - kumulativ erforderlichen - \nBasisabdichtungssystems. \n\n44\n\nDass die Grenzen des dem Verordnungsgeber zukommenden \nGestaltungsspielraums mit den in der Deponieverordnung für den Weiterbetrieb von \nAltanlagen aufgestellten Anforderungen überschritten wären, ist durchgreifend weder \ngeltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Verordnungsgeber hat in § 14 DepV die \nProblematik bereits bestehender Deponien aufgegriffen und die Lösung in einer \ndifferenzierten Regelung an Vertrauensschutzerwägungen ausgerichtet. Mit der \nMöglichkeit der Zulassung des Weiterbetriebs von Anlagen, die den Anforderungen \nder Deponieverordnung nicht genügen, aber alle entsprechenden Anforderungen der \nNr. 11 TA Abfall erfüllen, § 14 Abs. 2 Satz 1 DepV, werden unbillige Härten in \nhinreichendem Umfange vermieden. Denn den Deponiebetreibern musste bereits \nunter der Geltung der TA Siedlungsabfall und der TA Abfall bewusst sein, dass Abfall \nbestimmter Gefährlichkeit nach dem weiter entwickelten Stand der Bewertung nur \nauf Deponien bestimmter Qualität - insbesondere mit geologischer Barriere - \nabgelagert werden darf. Dieses Problembewusstsein musste sich zudem mit Erlass \nder Deponierichtlinie im Jahre 1999 bzw. der Abfallablagerungsverordnung im Jahre \n2001 verstärken, sodass der Erlass der Deponieverordnung im Jahre 2002 nicht \nunerwartet sein konnte. Soweit die Deponieverordnung nicht auch diejenigen \nbegünstigt, die darauf setzten, Abfall einer bestimmten Gefährlichkeit auf einer \nDeponie abzulagern, die den bereits bekannten regelmäßigen Anforderungen der TA \nAbfall von Beginn an nicht entsprach, wird angesichts der aufgezeigten Entwicklung \ndes Abfallrechts keine schutzwürdige - insbesondere keine eigentumsrelevante (Art. \n14 Abs. 1 GG) - Vertrauensposition vernachlässigt; vielmehr handelten \nentsprechende Deponiebetreiber von vornherein auf eigenes bzw. des \nGebührenzahlers Risiko. \n\n45\n\nDies zeigt auch und gerade der vorliegende Fall. Der Klägerin war das Fehlen \nder geologischen Barriere von Anfang an als ein Mangel bewusst. Sie konnte die \nZulassung der Abfallablagerung nur unter Betrachtung der Deponie als Altanlage i.S. \nder TA Siedlungsabfall und damit für die zugehörigen Abfallkriterien erreichen und \nbemühte sich sodann - mit Erfolg - um eine Erhöhung der zunächst planfestgestellten \nZuordnungskriterien im Wege der Ausnahme, um - wie sie selbst vorträgt - die von \nvornherein in den Blick genommenen Abfälle annehmen zu können. Sie ist damit das \nRisiko eingegangen, die Erhöhung der Zuordnungskriterien entweder überhaupt nicht \noder nicht auf Dauer erreichen zu können. Mit Inkrafttreten der Deponieverordnung \nhat sich dieses Risiko realisiert; ein etwaiges Vertrauen der Klägerin, die bisherige \nAblagerungspraxis fortsetzen zu dürfen, ist vor diesem Hintergrund nicht \nschutzwürdig.\n\n46\n\nAuch sonstige Bedenken gegen die Gültigkeit und Anwendbarkeit der \nDeponieverordnung bestehen nicht; die gesetzliche Grundlage der \nRechtsverordnung findet sich (im Wesentlichen und bezogen auf die hier \ninteressierenden Fragen) in §§ 12 und 36 c KrW-/AbfG; das Gesetz selbst bestimmt \nInhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung, vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. \nEbenso ist nichts ersichtlich oder vorgetragen, was gegen die Vereinbarkeit der \nDeponieverordnung mit den europarechtlichen Vorgaben der Deponierichtlinie \nspräche.\n\n47\n\nVgl. zur Abfallablagerungsverordnung: VG \nKoblenz, Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 7 K \n1389/01.KO -.\n\n48\n\nInsbesondere kann auch nach der Deponierichtlinie für den Weiterbetrieb bereits \nvorhandener Deponien nicht auf eine geologische Barriere verzichtet werden (vgl. \nArt. 14 Buchstabe a und Buchstabe c Satz 2 i.V.m. Anhang I Nrn. 1 und 3 zur \nDeponierichtlinie). Die Deponieverordnung basiert in ihren Aussagen zu Altanlagen \nauf § 36 c Abs. 2 KrW-/AbfG, der in Anlehnung an § 7 Abs. 2 BImSchG eine \nRegelung zur Umsetzung von Vorsorgeanforderungen für bestehende Deponien \nenthält. Die Pflicht zur Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der in § 10 Abs. 4 KrW-\n/AbfG genannten Schutzgüter ist Bestandteil der für alle Deponien geltenden \nallgemeinen Verpflichtung, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu \nvermeiden. Danach können in die Deponieverordnung unmittelbar verbindliche \nÜbergangs- und Schließungsfristen für bestehende Deponien aufgenommen werden, \ndie nicht dem Stand der Technik entsprechen, wobei es § 36 c Abs. 2 KrW-/AbfG \ndem Verordnungsgeber ermöglicht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im \nHinblick auf bestehende Deponien zu konkretisieren. Zugleich macht § 36 c Abs. 2 \nKrW-/AbfG deutlich, dass etwaiger Bestandsschutz zeitlich begrenzt ist.\n\n49\n\nVgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und \nBündnis 90/Die Grünen - Entwurf eines Gesetzes zur \nUmsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-\nRichtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum \nUmweltschutz, Bundestags-Drs. 14/4599, S. \n151.\n\n50\n\nDie Klägerin kann sich nicht mehr auf den Planfeststellungsbeschluss vom \n29. August 1995 und nachfolgende bestandskräftige Änderungsbescheide berufen. \nDer Beschluss und die genannten Bescheide sind - soweit sie in den Bestimmungen \nüber die zur Ablagerung freigegebenen Abfälle wegen der tatsächlichen \nGegebenheiten der Deponie dem Zuordnungssystem aus \nAbfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung widersprechen, also Abfälle \nzulassen, die eine Deponie der bei der Klägerin gerade nicht gegebenen Klasse III \nerfordern - überholt und für den weiteren Betrieb der Deponie nicht mehr beachtlich. \n\n51\n\nDie Verordnungen sind materielle Gesetze mit unmittelbarem Geltungsanspruch \nund Vorrang auch gegenüber entgegenstehenden älteren Regelungen in \nVerwaltungsakten. Sie unterwerfen aufgrund ihres - sie insbesondere von den \nTechnischen Anleitungen abhebenden - normativen Charakters in Verbindung mit \nihrer Konkretheit, die in den Grundregelungen keinen Raum für die Gestaltung des \nEinzelfalls durch Verwaltungsakt lässt, den Weiterbetrieb aller Deponien den \nMaßgaben materieller Annahmekriterien hinsichtlich des Abfalls einerseits und \nbestimmter Anforderungen an die Deponieklassen andererseits. \n\n52\n\nVgl. Petersen/Krohn, AbfallR 2003, 60 ff.; \nSiederer/Nicklas, AbfallR 203, 66 ff.; siehe auch \nBundestags-Drs. 14/8435, Seite 1. \n\n53\n\nIhre unmittelbare Geltung ist in den Verordnungen eindeutig angelegt. Sie \nenthalten klare Verhaltensanweisungen - \"(Siedlungs-)Abfälle... dürfen nur \nabgelagert werden\", § 6 DepV, § 3 AbfAblV -, die sich u.a. an die Deponiebetreiber \nrichten, § 1 Abs. 2 Nr. 2 DepV, § 1 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV, und bußgeldbewehrt sind, \n§ 24 DepV, § 7 AbfAblV. Die Loslösung des weiteren Betriebs der bereits laufenden \nund demgemäß grundsätzlich mit Zulassungsentscheidungen versehenen Deponien \nvon den Befugnissen, die eben diese Zulassungsentscheidungen geben, wird durch \ndie Regelungen in § 14 DepV und § 6 AbfAblV belegt; danach bedarf es einer \nAntragstellung und neuen Zulassungsentscheidung, damit auch nach Inkrafttreten \nder jeweiligen Verordnung Ablagerungen vorgenommen werden dürfen, die nach den \nneuen Normen so nicht zulässig wären, jedoch - so jedenfalls im typischen Fall - \nnach der bisherigen Gestaltung der Anlagenzulassung zulässig waren. \n\n54\n\nGegen die rechtliche Möglichkeit, im Wege der Normsetzung Befugnisse zu \nentziehen, die im Wege der Einzelfallentscheidung durch Verwaltungsakt gewährt \nworden sind, bestehen im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine \nrechtlichen Bedenken, weil die abfallrechtlichen Zulassungsentscheidungen \nangesichts der weitgehenden gesetzlichen Möglichkeiten späterer Änderung bei sich \nentwickelndem Stand, § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KrW-/AbfG, keine nicht durch \nÜbergangsregelungen aufzufangenden schützenswerten Vertrauenspositionen \nentstehen lassen können und zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eine im \nEinzelfall vorzunehmende Modifizierung einzelner Zulassungsentscheidungen nicht \ngeboten ist; denn die Verordnungen sind so gefasst, dass die Deponiebetreiber den \nRahmen des ihnen Erlaubten verlässlich erkennen können.\n\n55\n\nSonstige Umstände, die der Wirksamkeit und auch der Durchsetzung der \nDeponieverordnung im Fall der Klägerin entgegenstehen könnten, sind nicht \nersichtlich. \n\n56\n\nDie mit dem ersten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1. beantragte Aufhebung von \nZiffer 1. des Genehmigungsbescheides vom 6. November 2001 scheitert am bereits \ndargelegten Fehlen der Verwaltungsakts-Qualität der unter dieser Ziffer getroffenen \nAussagen, die zwingende Voraussetzung einer Anfechtungsklage ist, § 42 Abs. 1 \nVwGO. \n\n57\n\nFür die von der Klägerin mit ihrem weiteren Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1. \nbegehrte Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung des Weiterbetriebes der \nDeponie entsprechend der bisherigen Genehmigungslage fehlt es - wie aus den \nAusführungen zur Behandlung von Altdeponien in der Deponieverordnung folgt: in \nrechtlich nicht zu beanstandender Weise - an einer Rechtsgrundlage, sodass die \nKlage auch insoweit keinen Erfolg haben kann. \n\n58\n\nDie mit dem Klageantrag zu 2. erhobene Verpflichtungsklage kann - unabhängig \nvon der Zulässigkeit - ebenfalls keinen Erfolg haben, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \nAus der Unzulässigkeit der Ablagerung von Abfällen unter Ausschöpfung der bislang \ngenehmigten Zuordnungskriterien ergibt sich unmittelbar, dass eine derartige \nAbfallablagerung unabhängig von der Art der abzulagernden Abfälle \nausscheidet.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-28/20-d-116-01-ak","cited_norms":[{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-28/20-d-116-01-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290245","retrieved":"2026-07-09 03:09:47.205224+00:00"}}