{"status":"available","doknr":"OLD290254","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1027.1B1794.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-27","aktenzeichen":"1 B 1794/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie statthafte, form- und fristgerecht begründete Beschwerde hat keinen \nErfolg. \n\n3\n\nDer Antrag auf Regelung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vom 12. \nMärz 2003 in der berichtigenden Fassung der Bescheide vom 31. März 2003 und \nvom 16. April 2003 ist zulässig. \n\n4\n\nNach Auffassung des Senats ist die angefochtene Verfügung ein Verwaltungsakt, \nder einer Versetzung zumindest im Wesentlichen vergleichbar ist, sodass vorläufiger \nRechtsschutz regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu suchen ist. Die \nZuweisung von anderenorts überzähligen Beamten und Arbeitnehmern an die \nPersonal- und Serviceagentur der Deutschen Telekom AG (PSA) dient inhaltlich in \nerster Linie der Freistellung der Betroffenen von ihrer Dienstleistungs- bzw. \nArbeitspflicht mit der Maßgabe, sich für die Vermittlung eines dauerhaften oder nur \nvorübergehenden anderweitigen Dienstpostens oder für eine ergänzende \nQualifizierungsmaßnahme bereit zu halten. Die Frage, wann eine dauerhafte oder \nzumindest vorübergehende Anschlussbeschäftigung zu erwarten steht und ob eine \nQualifizierungsmaßnahme überhaupt durchgeführt wird, ist zum Zeitpunkt der \npersonellen Zuweisung zur PSA regelmäßig - und auch vorliegend - offen. Für eine \nso umschriebene Zuweisung zu einer hauseigenen Arbeitsvermittlung unter \ngleichzeitiger Freistellung von einer konkreten Dienstleistungspflicht ist keine \nspezielle Rechtsgrundlage erkennbar. Ob § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 26 \nAbs. 1 und 2 BBG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bietet, unterliegt zwar \nBedenken; letztlich spricht aber auch in Fällen wie dem vorliegenden Vieles für die \nZulässigkeit eines (entsprechenden) Rückgriffs auf das Institut der Versetzung nach \n§ 26 Abs. 1 und 2 BBG. \n\n5\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli \n2003 - 1 B 635/03 - und vom 01. September 2003 \n- 1 B 1347/03 -.\n\n6\n\nDas rechtfertigt zugleich die Annahme, dass Widerspruch und Klage gegen die \nauch von der Antragsgegnerin als \"Versetzung\" bezeichnete Verfügung abweichend \nvon § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 \nBRRG). \n\n7\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n8\n\nDie auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführende \nInteressenabwägung fällt zulasten des privaten Suspensivinteresses der \nAntragstellerin aus, weil die angefochtene Verfügung auf der Grundlage der nach \nAktenlage erkennbaren Umstände offensichtlich rechtmäßig ist. Die Verfügung vom \n12. März 2003 in der Fassung der Bescheide vom 31. März 2003 und vom 16. April \n2003, die formelle, gegebenenfalls im Widerspruchsverfahren nicht behebbare \nMängel nicht erkennen lässt, ist nach dem Ergebnis der in der vorliegenden \nVerfahrensart gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht im \nErgebnis nicht zu beanstanden. \n\n9\n\nEntsprechend § 26 Abs. 1 BBG kann ein Beamter innerhalb des Dienstbereiches \nseines Dienstherrn versetzt werden, wenn daran ein dienstliches Bedürfnis besteht. \nNachdem eine Änderung des statusrechtlichten Amtes der Antragstellerin nicht \nverfügt worden ist, steht allein eine organisatorische Versetzung in Rede, die die \nÜbertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer anderen \nBehörde beinhaltet. \n\n10\n\nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, \n5. Aufl. 2001, Rn. 88.\n\n11\n\nDies ist die dauernde Zuweisung zu einer anderen Behörde zur Wahrnehmung \n(irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabengebietes, wobei \ndie Zuweisung eines amtsangemessenen Dienstpostens grundsätzlich nicht \nGegenstand der Versetzungsverfügung ist. \n\n12\n\nProblematisch ist allerdings, ob die hier angefochtene Verfügung überhaupt auf \ndie Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes bei der PSA in diesem Sinne \ngerichtet ist. Denn die Antragstellerin wurde nach dem durch die nachfolgenden \nVerfügungen berichtigten Ausgangsbescheid \"dezentral der nächstgelegenen \nOrganisationseinheit der Personalservice Agentur, Geschäftsstelle Düsseldorf, \nzugeordnet\" und sollte unter Beibehaltung der bisherigen Regelarbeitsstelle in \nDüsseldorf mit dem aus einem beigefügten \"Flyer\" ersichtlichen Vermittlungsteam \nKontakt aufnehmen. Den bis dahin inne gehabten Dienstposten musste sie jedoch in \nder Folgezeit endgültig verlassen, und die Übertragung eines (neuen) Dienstpostens \nbei der PSA ist trotz der organisatorischen Zuordnung zu der PSA nicht erfolgt. Sie \nist vielmehr verpflichtet, an etwaigen Qualifizierungsmaßnahmen der PSA \nteilzunehmen, um für andere Tätigkeitsbereiche innerhalb oder außerhalb der \nDeutschen Telekom AG bereit zu sein, falls eine entsprechende Vermittlung Erfolg \nhaben sollte. \n\n13\n\nDaraus folgt jedoch nicht bereits die Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nVerfügung. Da die \"privatisierten\" Beamten, die im Bereich der \nNachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost eingesetzt werden, in jenen \nUnternehmen quasi \"ohne Amt\" sind und keinen \"Dienst\", sondern \"Arbeit\" leisten, \nkann es jedenfalls immer nur um die Verlagerung eines Tätigkeitsfeldes gehen, das \ndem ursprünglichen Amt vergleichbar ist. \n\n14\n\nVgl. Wolff, Die Wahrung der Rechtstellung von \nBeamten, die bei dem privatisierten Unternehmen \nvon Bahn und Post beschäftigt sind, AÖR 127 \n(2002), S. 95; Ossenbühl/Ritgen, Beamte in privaten \nUnternehmen, 1999, 34, 41.\n\n15\n\nErforderlich für die Annahme einer (rechtmäßigen) Versetzung ist deswegen \nneben der dauernden - d. h. zeitlich nicht befristeten - personalpolitischen Zuordnung \ndes Beamten zur neuen Dienststelle, dass diese Zuordnung zur Wahrnehmung eines \ndem statusrechtlichen Amt oder im Falle des § 26 Abs. 2 BBG eventuell eines \nanderen Amtes einer anderen Laufbahn entsprechenden Tätigkeitsfeldes erfolgt, sie \nalso auf die entsprechende Eingliederung des Versetzten in die Arbeitsabläufe der \nneuen Dienststelle zielt. Dies setzt zumindest voraus, dass ein entsprechendes \nTätigkeitsfeld - jedenfalls abstrakt - bei der Behörde überhaupt angesiedelt ist. Hieran \nkönnte es vorliegend auch fehlen, wenn man die Aufgabe der PSA in den \nVordergrund stellt, ihr zugewiesene Arbeitnehmer und Beamte anderweitig zu \nvermitteln. Mit Ausnahme derjenigen, die in der Arbeitsvermittlung selbst beschäftigt \nsind, werden - auch abstrakt - für die zugewiesenen Arbeitnehmer und Beamten \ninsoweit keine dauerhaften Aufgaben und Tätigkeitsbereiche vorgehalten, sodass die \nFolgen einer gegen den Willen des Beamten erfolgten Versetzung zur PSA im \nWesentlichen schon denen einer Zwangsbeurlaubung (§ 60 BBG) vergleichbar sind - \ndies mit der einzigen Ausnahme, dass der Beamte sich jederzeit für eine (Weiter-) \nBeschäftigung bereit halten muss. Eine andere Einschätzung ergibt sich allerdings, \nwenn man in den Blick nimmt, dass die PSA neben der Vermittlung eines \ndauerhaften Arbeitsplatzes zugleich auch im Hinblick auf den vorübergehenden \nEinsatz der ihr zugewiesenen andernorts \"arbeitslos\" gewordenen Beamten ebenso \nwie in Bezug auf die ihr zugewiesenen Arbeitnehmer als Leiharbeitsfirma auftritt. \nHieraus ließe sich eine für die Annahme einer Versetzung erforderliche hinreichende \n- zeitlich nicht befristete - Eingliederung der zugewiesenen Beamten in die PSA als \nneue Dienststelle für die Zeit bis zur Vermittlung auf einen neuen dauerhaften \nArbeitsplatz vertreten, welchen die PSA gewissermaßen als bei ihr gebündeltes \nPotential vorhält. \n\n16\n\nDemnach ist die zunächst unbefristete, aber auch nicht auf Dauer beabsichtigte \nZuweisung der Beamten zur PSA als neuer Dienststelle für die Zeit bis zur \nVermittlung auf einen dauerhaften Arbeitsplatz mit Blick auf die Bewältigung der \nbereichsbezogenen, tatsächlich vorhandenen Personalüberhänge innerhalb der \nDeutschen Telekom AG im Allgemeinen rechtlich vertretbar. Die Rechtmäßigkeit \neiner solchen Zuweisung als Versetzung setzt aber in einem Fall wie dem \nvorliegenden, in welchem bereits im Zeitpunkt der Zuweisung zur PSA feststeht, dass \nnach der Versetzung zur PSA keine unmittelbare (amtsangemessene) \nWeiterbeschäftigung erfolgen wird, voraus, dass in der abgebenden Dienststelle \ndurch die geforderten Organisations- und Aufgabenveränderungen solche \nPersonalüberhänge tatsächlich entstanden sind, durch die dem Dienstherrn eine \n(amtangemessene) Weiterbeschäftigung der bisher eingesetzten Beamten unmöglich \noder unzumutbar geworden ist. \n\n17\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 24. \nJuli 2003 - 1 B 635/03 - und vom 01. September\n2003 - 1 B 1347/03 -.\n\n18\n\nDiese Anforderungen gehen über das eine Versetzung begründende dienstliche \nBedürfnis in Form des Personalüberhangs i.S.d. § 26 Abs. 2 BBBG hinaus. Sie \nrechtfertigen sich aus dem Umstand, dass die Unmöglichkeit einer \nWeiterbeschäftigung bei der aufnehmenden Dienststelle regelmäßig auch dann zur \nRechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung führt, wenn diese - wie bei der \nZuweisung zur PSA naturgemäß - nur mit einem Bedarf für die Hinwegversetzung \nbegründet worden ist. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW wie zuvor und Plog/Wiedow/ \nBeck/Lemhöfer, a.a.O., § 26 Rn. 23 a. \n\n20\n\nDiese Anforderungen an eine Versetzung zur PSA sind erfüllt. Aufgrund der nach \nAktenlage erkennbaren Umstände ist festzustellen, dass eine Weiterbeschäftigung \nder Antragstellerin auf ihrem bisherigen Dienstposten nicht mehr in Betracht kam. Die \nAntragstellerin war auf einem Dienstposten eingesetzt, der einer aus vier \nDienstposten bestehenden Organisationseinheit zugeordnet war. Es handelte sich \num den Bereich \"Marketing Supporter Zielmarkt, AtNr. 125 21 (...) in der \nAufgabengruppe CCZ\". Im Rahmen der Neuorganisation der Kundendirektion \nX. sollten infolge der Beschlussfassung der zuständigen Clearingstelle der \nGeschäftskunden - Niederlassung X. in E. zwei der vier Dienstposten \nendgültig entfallen, sodass nach vorheriger Auswahl eine entsprechende Versetzung \nzweier Beamter erforderlich wurde. Die Auswahl der beiden zu versetzenden \nDienstposteninhaber ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Beklagte nimmt die hier in Rede \nstehenden Personalmaßnahmen nach Maßgabe eines Tarifvertrages - \n\"Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung\" (TV Ratio) - vor, der mit \ngewissen Modifikationen aufgrund der Verfügung HRM5-4, Mark N. , \nArbeitgeberverband Telekom vom 02. Oktober 2002 auch für die bei der \nAntragsgegnerin beschäftigten Beamten gilt. Das darin für die Fälle einer \nPersonalauswahl (\"Identifikation\") vorgesehene Auswahlverfahren (vgl. § 3 TV Ratio \ni.V.m. Anlage 1 zu dieser Vorschrift) hat die Antragsgegnerin beachtet. Insoweit wird \nzur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts Bezug genommen (Blatt 3 des amtlichem Umdrucks, dort \nAbsatz 2). Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen, im \nBeschwerdeverfahren gegen diese Einschätzung erhobenen Einwände der \nAntragstellerin verfangen nicht. Nach den einschlägigen Bestimmungen - Ziffer 3 \nAbs. 2 der Anlage 1 zu § 3 TV Ratio - ist im Falle einer Auswahl unter anderem nach \n\"Alterskategorien\" vorzugehen. Stehen bei mehren Alterskategorien je eine Person \npro Kategorie zur Auswahl, ist von den mit weniger \"Sozialpunkten\" bewerteten \nPersonen diejenige auszuwählen (zu \"identifizieren\"), die als leistungsfähiger \neingestuft ist, hier in die \"Leistungskategorie 1\". Die damit indizierte \nHinwegversetzung von leistungsstärkeren Mitgliedern mit vergleichsweise wenigen \nSozialpunkten verstößt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gegen den \nGrundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Die Bestenauslese oder der \nLeistungsgrundsatz sind nach dem Wortlaut des Grundgesetzes und der \nkonkretisierenden einfachgesetzlichen Vorschriften (hier: §§ 8 Abs. 1 und 23 BBG \nund § 1 BLV) Prinzipien, die regelmäßig nur bei der Vergabe von Ämtern und \nDienstposten zu berücksichtigen sind, grundsätzlich jedoch nicht bei der \nEntscheidung, welche Dienstposteninhaber bei Wegfall des \"Arbeitsplatzes\" \nwegversetzt werden sollen. Das der Antragsgegnerin in § 26 BBG eröffnete \nErmessen kann in verschiedener Weise ausgefüllt werden, wobei sie sich durch die \noben genannte Verfügung vom 02. Oktober 2002 dahin gehend gebunden hat, die \nfür Arbeitnehmer geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechend und mit \ngewissen Modifikationen anzuwenden. Insoweit mag es - wie von der Antragstellerin \nvorgetragen - aus Sicht des Betroffenen und auch unter Berücksichtigung der \nobjektiven Interessen der Deutschen Telekom AG zweifelhaft sein, in den \nbeschriebenen Konfliktfällen ausgerechnet die leistungsstärkeren Bediensteten für \ndie Wegversetzung zur PSA vorzusehen. Dies zu entscheiden obliegt jedoch der \nAntragsgegnerin, die sich ausweislich des anzuwendenden Regelwerks sowie des in \nden Verwaltungsvorgängen befindlichen tabellarischen Materials dazu entschieden \nhat, verschiedene allgemeine soziale und familiäre Gesichtspunkte neben der \n\"Betriebszugehörigkeit\", dem Alter und dem aktuellen Leistungsstand in die - \nschematisierten - Erwägungen einzubeziehen. Dass dies vorliegend aufgrund \nbesonderer Gegebenheiten konkret ermessensfehlerhaft wäre, ist nicht erkennbar. \n\n21\n\nDie Tatsache, dass die Antragstellerin infolge der Personalmaßnahme bei der \nPSA derzeit nicht durchgehend und auch nur unterwertig beschäftigt wird, etwa in \neiner sogenannten Projekttätigkeit als Hostess, ist infolge des Wegfalls des \nbisherigen Dienstpostens und der bei der PSA bestehenden Besonderheiten \ngrundsätzlich hinzunehmen. Die PSA dient dazu, für die Betroffenen eine \nAnschlusstätigkeit zu vermitteln und gegebenenfalls erforderliche \nQualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen. Sie stellt nur in ganz geringem Umfang \nneue dauerhafte Arbeitsplätze bzw. Dienstposten zur Verfügung und kann im \nRegelfall nur als konzerneigenes Arbeitsamt oder wie eine Leiharbeitfirma tätig \nwerden. \n\n22\n\nDer Rechtmäßigkeit der Maßnahme steht auch nicht entgegen, dass die \nAntragstellerin infolge der Neubewertung ihres früheren Dienstpostens seit dem 01. \nJanuar 2003 gemessen an dem ihr übertragenen Amt unterwertig beschäftigt war. \nDass die Antragsgegnerin die Wertigkeit des damals von der Antragstellerin konkret \ninne gehabten Dienstpostens in den Bereich von A 8 bis A 9 BBesO eingestuft hatte, \nändert nichts an der Tatsache, dass der Dienstposten entfallen ist und die \nNotwendigkeit einer Versetzung oder Umsetzung bestand. Eine vorübergehende \nunterwertige Beschäftigung hat der Beamte darüber hinaus grundsätzlich \nhinzunehmen, und hinreichende Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausübung \ndes dem Dienstherrn eröffneten Organisationsermessens sind nicht erkennbar. Sie \nwerden von der Antragstellerin auch nicht bzw. nicht substantiiert vorgetragen. \n\n23\n\nIm Ergebnis nicht anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn einstweiliger \nRechtsschutz nur nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft gewesen wäre. In diesem Fall \nhätte der Senat aus den gleichen Gründen nicht die Feststellung treffen müssen, \ndass die Antragsgegnerin vorläufig nicht berechtigt wäre, aus der angefochtenen \nVerfügung Rechtsfolgen zu ziehen und von der Antragstellerin deren Befolgung zu \nverlangen.\n\n24\n\nVgl. zu der Problematik OVG NRW, Beschluss \nvom 10. Juni 2002 - 1 B 755/02 -.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-27/1-b-1794-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-27/1-b-1794-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290254","retrieved":"2026-07-09 03:09:47.965156+00:00"}}