{"status":"available","doknr":"OLD290275","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1024.21A2723.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-24","aktenzeichen":"21 A 2723/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/5.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahrens auf \n51.129,19 EUR (entspricht 100.000,-- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger sind Eigentümer und/oder Bewohner von Wohnhäusern an den \nStraßen M. straße und U. ring in L. . Die Beigeladene betreibt am U. ring ein \nalteingesessenes Baustoffwerk. Die Be- und Auslieferung erfolgt mit LKW über die \nStraßen M. straße und U. ring. Unter dem 14. Mai 1997 erteilte der Beklagte der \nBeigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen \nÄnderung und zum Betrieb der Anlage zur Herstellung von Betonfertigteilen. Die \ndagegen gerichteten Nachbarwidersprüche der Kläger, mit denen sie sich u.a. gegen \ndie Zunahme des Schwerlastverkehrs auf den Straßen M. straße und U. ring \nwandten, wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheiden vom 23. März 2000 \nzurück. Die Anfechtungsklage der Kläger blieb erfolglos. Die Kläger beantragen, \ngegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2001 ergangene \nUrteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Berufung zuzulassen. \n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDas Antragsvorbringen der Kläger, das gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO (in \nder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier maßgeblich ist, vgl. § \n194 Abs. 1 VwGO) den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, rechtfertigt nicht \ndie Zulassung der Berufung.\n\n7\n\n1. Der Vortrag der Kläger weckt unter keinem der in der Antragsschrift \ndargelegten Gesichtspunkte ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n8\n\nDies gilt namentlich für die zentrale Beanstandung der Kläger, das \nVerwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, \ndass es sich bei Nummer 7.4 TA Lärm 1998 (einschließlich der Bezugnahme auf die \nRegelungen der 16. BImSchV) um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften \nhandele. Der Senat teilt nicht im Ansatz die dargelegten Zweifel. Abgesehen davon, \ndass dem Disput, ob eine Verwaltungsvorschrift als \"normkonkretisierend\" im Sinne \ndes Verständnisses des Bundesverwaltungsgerichts angesehen werden kann, \nallgemein und auch im konkreten Fall weitgehend die Entscheidungsrelevanz fehlt, \nweil er größtenteils eher terminologischer und akademischer Natur ist, wie schon die \nAusführungen der Kläger selbst auf Seite 4 ihrer Antragsschrift deutlich machen, hat \ndas Verwaltungsgericht die Regelungen der TA Lärm 1998 zu Recht in die Kategorie \nder \"normkonkretisierenden\" Verwaltungsvorschriften eingeordnet. Der Senat folgt in \ndieser Bewertung der in Rechtsprechung und Literatur zwischenzeitlich praktisch \neinhellig vertretenen Auffassung.\n\n9\n\nVgl. zur Einordnung der TA Lärm als \nnormkonkretisierende Verwaltungsvorschrift \nBVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 - \nBVerwGE 107, 338 (341); ausdrücklich zu Nummer \n7.4 der TA Lärm 1998 VGH Mannheim, Urteil vom \n27. Juni 2002 - 14 S 2736/01 -, NVwZ-RR 2003, 745 \n(750); mit entsprechender Tendenz bereits OVG \nNRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -\n, NVwZ 2003, 756 (1. Leitsatz), und Beschluss vom \n26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, NWVBl. 2003, 343 \n(344); vgl. weiter Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, \n§ 48 Rdnr. 32; Kunert, Alte und neue Probleme beim \nLärmschutz, NuR 1999, 430 (431); Kutscheidt, Die \nNeufassung der TA Lärm, NVwZ 1999, 577, 578; \nSparwasser/Komorowski, Die neue TA Lärm in der \nAnwendung, VBlBW 2000, 348, (354); kritisch allein \nSchulze-Fielitz, Die neue TA Lärm, DVBl. 1999, 65 \n(72).\n\n10\n\nDenn die TA Lärm 1998 verkörpert entsprechend der Art ihres \nZustandekommens ein hohes Maß an wissenschaftlich-technischem Sachverstand \nund bringt zugleich auf abstrakt-genereller Abwägung beruhende Wertungen des \nVorschriftengebers zum Ausdruck. Sie ist in ihrer nunmehr maßgeblichen Fassung \nvom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) gemäß § 48 BImSchG nach Anhörung der \nbeteiligten Kreise als Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz erlassen worden. Sie dient nach ihrem ersten Abschnitt dem \nSchutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen durch Geräusche und misst sich - mit bestimmten, hier nicht \ninteressierenden Ausnahmen - Geltung für alle Anlagen bei, die den Anforderungen \ndes Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes unterliegen. Auch bei \nNummer 7.4 TA Lärm 1998 handelt es sich entgegen dem Vorbringen der Kläger \nnicht um eine \"nicht begründete Aussage zur Zurechenbarkeit des im öffentlichen \nStraßenraum befindlichen Kfz- Verkehrs sowie um eine Art Verweisungsregelung\". \nVielmehr enthält diese Bestimmung verbindliche Regelungen, Festlegungen und \nVorgaben zur Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen für die mit \nGenehmigungen, nachträglichen Anordnungen und Ermittlungsanordnungen nach \ndem BImschG befassten Verwaltungsbehörden. Sie stellt klar, dass \nStraßenverkehrslärm durch An- und Abfahrtsverkehr einer nach § 4 BImSchG \ngenehmigungsbedürftigen Anlage dieser außerhalb des Betriebsgrundstücks und \nseines Ein- und Ausfahrtsbereichs auf öffentlichen Straßen - nur - unter bestimmten, \nim Einzelnen angeführten Voraussetzungen zuzurechnen ist; dabei greift sie die zur \nZurechenbarkeit von Verkehrslärmimmissionen vor Inkrafttreten der TA Lärm 1998 \nergangene höchstrichterliche Rechtsprechung auf, \n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 \n-, BVerwGE 101, 157 (165f.); vgl. auch OVG NRW, \nUrteil vom 18. Oktober 2002 - 21 A 3550/99 - \nm.w.N.,\n\n12\n\nund konkretisiert in diesem Zusammenhang ebenfalls unbestimmte \nRechtsbegriffe des Gesetzes (§ 5 BImSchG) durch generelle, dem gleichmäßigen \nund berechenbaren Gesetzesvollzug dienende Standards, die entsprechend der Art \nihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand \nund allgemeine Folgebewertungen verkörpern. \n\n13\n\nAls normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bindet die TA Lärm 1998 damit \nvergleichbar der gleichfalls gemäß § 48 BImSchG erlassenen und seit langem als \nnormkonkretisierende Verwaltungsvorschrift allgemein anerkannten TA Luft, \n\n14\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1988 - \n7 B 219.87 -, NVwZ 1988, 824 (825); Beschluss vom \n21. März 1996 - 7 B 164.95 -, NVwZ-RR 1996, 498 \n(499); Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 -, \nNVwZ 2000, 440; Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C \n21.00 -, NVwZ 2001, 1165; Pschera/Koepfer, Die \nneue TA Luft - Gefährdet der integrative Ansatz die \nBindungswirkung?, NuR 2003, 517, (518),\n\n15\n\nVerwaltungsbehörden wie Gerichte im Rahmen ihres Regelungsgehalts. Dies \nbedeutet zugleich, dass auch die in Nummer 7.4 TA Lärm 1998 in Bezug \ngenommenen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) im \nRahmen der Anwendung der TA Lärm 1998 eine entsprechende Bindungswirkung \nentfalten und vom Verwaltungsgericht zu Recht zu Grunde gelegt worden sind. \nDanach ist der durch An- und Abfahrtsverkehr, der den Maßgaben von Nummer 7.4 \nAbs. 2 TA Lärm entspricht und in diesem Sinne der Anlage \"zuzurechnen\" ist,\n\n16\n\ninsoweit zumindest missverständlich VGH \nMannheim, Urteil vom 27. Juni 2002, a.a.O., \n5. Leitsatz,\n\n17\n\nauf öffentlichen Straßen erzeugte Lärmpegel nach der 16. BImSchV gesondert \nzu bewerten und unterliegt einem Minimierungsgebot.\n\n18\n\nIm Ergebnis übereinstimmend VGH Mannheim, \nUrteil vom 27. Juni 2002, a.a.O., S. 750.\n\n19\n\nFür diese Heranziehung der 16. BImSchV sprechen entgegen der Auffassung \nder Kläger auch in der Sache gute Gründe. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 \nder 16. BImSchV bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum \nAusdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende \nBeeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion durch Verkehrsgeräusche auf \nöffentlichen Straßen anzunehmen ist, mögen in diese Grenzwerte auch die von den \nKlägern angeführten Erwägungen mit eingeflossen sein. Insbesondere trägt die \nOrientierung an der 16. BImSchV den Besonderheiten des Straßenverkehrs, \nnamentlich der linienförmigen Ausbreitung der Verkehrsimmissionen Rechnung und \nberücksichtigt die durch Pegelspitzen geprägte Geräuschcharakteristik des \nStraßenverkehrslärms.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2003 - 8 A \n4230/01 -, ZUR 2003, 368; BayVGH, Urteil vom \n18. Februar 2002 - 11 B 00.1769 - BayVBl. 2003, 80 \n(81); Hofmann, Der Schutz vor Verkehrsimmissionen \n- Maßnahmen des fließenden Verkehrs, \nverkehrsbezogene Abgaben, Verkehrsinfrastruktur, \nZUR 2000, 173, (176).\n\n21\n\nSoweit die Kläger in diesem Zusammenhang namentlich die 500m-Regelung in \nNummer 7.4 TA Lärm 1998 als willkürliche Festlegung in Frage stellen und die \nAuffassung vertreten, sie lasse die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nzur Zurechnung von Verkehrslärmimmissionen außer Betracht, kann dieser Einwand \nschon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung begründen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gerade \nnicht tragend allein auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat. Im Übrigen übersehen die \nKläger bei ihrer Kritik, dass das Bundesverwaltungsgericht das Kriterium der \n\"Entfernung\" von der Anlage in seiner Rechtsprechung mit der Anforderung eines \n\"räumlich überschaubaren Bereichs\", \n\n22\n\nvgl. Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, \nNVwZ 1999, 523 (527),\n\n23\n\nals eines von mehreren für die Beurteilung der Frage der Zurechenbarkeit von \nAn- und Abfahrtsverkehr herausgestellt hat. Ab einer bestimmten Entfernung, die \nNummer 7.4 TA Lärm 1998 für den Regelfall mit 500m ansetzt, fehlt jedoch \nregelmäßig - bereits - dieser natürliche örtliche Zusammenhang im Sinne eines \nüberschaubaren Bereichs, der es rechtfertigt, den Verkehrslärm (noch) der Anlage \nzuzurechnen. Die von den Klägern zur Diskussion gestellten Beispielsfälle, in denen \ndie Wohnbebauung am Anfang und die Anlage am Ende einer 5 oder gar 10 km \nlangen Sackgasse liegen sollen und der An- und Abfahrtsverkehr der Anlage beim \nPassieren der Wohnbebauung noch diese Wegstrecke zurücklegen muss bzw. auf \nder Rückfahrt bereits zurückgelegt hat, sind schon deshalb nicht zielführend, weil \nihnen eine eher atypische Örtlichkeit zu Grunde liegt; sie dürften im Übrigen dahin zu \nbeantworten sein, dass in derartigen Fällen schon aufgrund der Entfernung der \nAnlage vom Immissionsort jede Zurechenbarkeit ausscheidet.\n\n24\n\nEbenso wenig zeigen die Kläger ernstliche Zweifel an der angefochtenen \nEntscheidung auf, soweit sie ausführen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht \ndavon ausgegangen, dass dem schlechten baulichen Zustand des U. rings keine \nBedeutung zukomme. Das von der Bezirksregierung Düsseldorf im \nWiderspruchsverfahren eingeschaltete Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen hat in \nseinem, den Widerspruchsbescheiden vom 23. März 2000 zu Grunde liegenden \n\"Bericht über die durch den Betrieb der Firma F. Betonwerke GmbH in L. , \nU. ring 58 in deren Nachbarschaft verursachten Verkehrsgeräuschimmissionen an \nöffentlichen Straßen\" vom 1. Oktober 1999 (BA Heft 4, Bl. 669 ff., 673) den \nAusbauzustand des U. rings einschließlich der Art seines Straßenbelages im \nRahmen seiner Berechnungen nach der 16. BImSchV berücksichtigt (vgl. § 3 16. \nBImSchV i.V.m. der Anlage 1 zu § 3). Die Berechnungen sind auf der Grundlage \neines ordnungsgemäßen Straßenzustandes erfolgt. Wenn die von den Klägern zur \nGerichtsakte gereichten Fotos (Bl. 165f. d.A.) im Zeitpunkt der Aufnahmen Mängel \nerkennen lassen, berührt dies abgesehen davon, das der dokumentierte \nStraßenzustand weder in den Verantwortungsbereich des Beklagten noch der \nBeigeladenen fällt, nicht das durchgeführte Berechnungsverfahren; vielmehr ist \ngegebenenfalls die Stadt L. als Straßenbaulastträger des U. rings (sofern es \nsich um eine Gemeindestraße handelt) zur Ausbesserung des Belages und der \nBeseitigung der Mängel in der Entwässerung verpflichtet, soweit nicht grundlegende - \nu.U. auch für alle Anlieger kostenpflichtige - Ausbaumaßnahmen anstehen. \nEntsprechendes gilt, soweit der Übergang der Trasse der L. Eisenbahn - wie die \nKläger behaupten - ungenügend ausgebaut ist. Ebenso wenig kann im vorliegenden \nZusammenhang Berücksichtigung finden, wenn Verkehrsteilnehmer die angeordnete \nBeschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h nicht einhalten; \ngegebenenfalls sind insoweit die für die Überwachung des Straßenverkehrs \nzuständigen Behörden in der Pflicht. \n\n25\n\n2. Aus den vorgenannten Erwägungen folgt zugleich, dass die Rechtssache aus \ndenselben Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.\n\n26\n\n3. Ebenso wenig kommt der Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob es sich \"bei \nden Regelungen nach Ziffer 7.4 der TA Lärm 1998 und denjenigen der 16. BImschV \num normkonkretisierende Regelungen [handelt]\", grundsätzliche Bedeutung zu \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Für die Beantwortung dieser Frage bedarf es nicht der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens, da diese Frage unschwer und eindeutig im \nSinne der Ausführungen zu Ziffer 1. zu beantworten ist.\n\n27\n\n4. Schließlich haben die Kläger auch keine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist mit seiner Feststellung, bei den \nRegelungen nach Nummer 7.4 TA-Lärm i.V.m. der 16. BImSchV handele es sich um \nnormkonkretisierende Regelungen, nicht von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts abgewichen. Die angeführte Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts \"vom 2.10. 98 - 4 B 72/98 -, NVwZ 1999, 523 ff., 527\" \n- gemeint ist entsprechend den Ausführungen im Schriftsatz der Kläger vom \n27. November 2001 das an dieser Stelle veröffentliche Urteil vom 27. August 1998 - \n4 C 5.98 -, a.a.O., verhält sich nicht zum Rechtscharakter der o.a. Regelungen. Zum \neinen differenziert das Bundesverwaltungsgericht in der Sache bewusst zwischen \nVerkehrslärm auf öffentlichen Straßen, um den es hier geht, und dem in jenem \nVerfahren allein zu beurteilenden Parkplatzlärm. Nur bezogen auf derartigen \nParkplatzlärm und seine Sonderheiten im Vergleich zum Verkehrslärm auf \nöffentlichen Straßen hat das Bundesverwaltungsgericht - im Übrigen in einem (nicht \ndivergenzfähigen) obiter dictum - die Feststellungen getroffen, aus denen die Kläger \nohne Erfolg eine Divergenz abzuleiten versuchen. Zum anderen scheidet jede \nDivergenz schon deshalb aus, weil sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten \nUrteil nicht mit der - hier einschlägigen - TA Lärm 1998, sondern mit der alten TA \nLärm aus dem Jahre 1968 befasst hat, die nicht auf der Grundlage des § 48 \nBImSchG, sondern noch unter Geltung der Gewerbeordnung erlassen worden war. \nÜberdies ergaben sich im dortigen Fall aus der TA Lärm 1968 schon deshalb keine \n\"rechtlichen Bindungen\", weil jenes Regelwerk nur für immissionsschutzrechtlich \ngenehmigungsbedürftige Anlagen galt und das Bundesverwaltungsgericht einen \nderartigen Fall - wie es selbst hervorhebt - gerade nicht zu beurteilen hatte.\n\n28\n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, \n14 Abs. 1 und 3, 73 Abs. 1 GKG.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-24/21-a-2723-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-24/21-a-2723-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290275","retrieved":"2026-07-09 03:09:49.706001+00:00"}}