{"status":"available","doknr":"OLD290276","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1024.13B1762.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-24","aktenzeichen":"13 B 1762/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs/der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen \nerteilte Lizenz vom 5. Dezember 2000/28. Januar 2003 in der Fassung des Bescheides der Antragsgegnerin vom \n22. Mai 2003 wird angeordnet, soweit die Lizenz der Beigeladenen die Beförderung von Briefsendungen mit \neinem Einzelgewicht bis zu 100 Gramm zu einem Einzelpreis von weniger 1,65 EUR (brutto) gestattet.\n\nIm Übrigen werden die Beschwerde zurückgewiesen und der Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge \nauf je 10.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n3\n\nDer Senat sieht als \"richtiges\" Rechtsmittelbegehren zur Erlangung vorläufigen \nRechtsschutzes durch die Antragstellerin den von ihr ursprünglich und auch im \nBeschwerdeverfahren gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an.\n\n4\n\nBei dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2003 handelt es sich um einen feststellenden \nVerwaltungsakt, durch den vor dem Hintergrund der insoweit zwischen den Beteiligten streitigen Frage eine \nKlarstellung des Umfangs und der Reichweite der Lizenz für die Beigeladene vom 5. Dezember 2000, geändert \ndurch Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2003, dahingehend erfolgt ist, dass die Beigeladene nach \nder Lizenz (auch) zur Beförderung von \"Briefsendungen, deren Einzelgewicht bis 100 Gramm beträgt, zu einem \nEinzelpreis von mindestens EUR 1,35 (brutto)\" berechtigt ist. Auch wenn mit diesem feststellenden \nVerwaltungsakt die Lizenz für die Beigeladene nicht ergänzt oder erweitert worden ist, hat der Bescheid mit \ndieser Klarstellung zugleich regelnde und belastende Wirkung für die Antragstellerin. Für ihr Begehren, die \nBeförderung eines Briefes mit einem Gewicht bis zu 100 Gramm zu einem Preis von 1,35 EUR durch die \nBeigeladene (\"F. letter Special\") vorläufig zu unterbinden, steht der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur \nVerfügung. Mit diesem Antrag, der sich inzwischen nach dem Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom \n28. Mai 2003 auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG Köln, 22 K 3426/03) bezieht, kann \ndie Antragstellerin erreichen, dass die in dem Bescheid vom 22. Mai 2003 zugunsten der Beigeladenen \nausgesprochene Klarstellung vorläufig nicht zum Tragen kommt und die von der Klarstellung erfassten \nBriefsendungen vorläufig von der Beigeladenen nicht befördert werden dürfen. Einer Umdeutung des gestellten \nAntrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen solchen nach § 123 VwGO bedarf es deshalb nach Ansicht des Senats \nnicht, zumal die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO generell Vorrang hat gegenüber \n§ 123 VwGO und die Antragstellerin ihrerseits kein Feststellungsbegehren an die Antragsgegnerin gerichtet hat. \n\n5\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung, bei der u.a. auch die bereits \nüberschaubaren Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels von Bedeutung sind, fällt \nzugunsten der Antragstellerin aus, weil bei der diesem Verfahren eigenen summarischen Prüfung Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des die Reichweite der Lizenz klarstellenden Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2003 \nbestehen.\n\n6\n\nZwar ergeben sich derartige Zweifel nicht daraus, dass auch feststellende Verwaltungsakte einer gesetzlichen \nGrundlage bedürfen, wenn ihr Inhalt etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht \nRechtens hält, \n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 8 \nC 105.83 -, BVerwGE 72, 265.\n\n8\n\nEiner zum Erlass feststellender Verwaltungsakte ausdrücklich berechtigender \nErmächtigungsgrundlage bedarf es insoweit nicht. Aus der Aufgabe der \nRegulierungsbehörde, postrechtliche Lizenzen zu erteilen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PostG) \nund die Beförderung von Briefsendungen ohne Erlaubnis zu überwachen und zu \nsanktionieren (§§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 50 PostG) folgt nach Auffassung des Senats auch \ndie Berechtigung zum Erlass feststellender und der Klarstellung dienender \nVerwaltungsakte, wenn - wie hier - Streit über Umfang und Reichweite der Lizenz \nbesteht. \n\n9\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 24. \nAugust 2000 - 13 B 112/00 -, zu ähnlicher \nProblematik im Telekommunikationsrecht.\n \nGemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG in der seit Januar 2003 geltenden Fassung des \n3. Postgesetz-Änderungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I. S. 3218) steht der \nDeutschen Post AG bis zum 31. Dezember 2005 das ausschließliche Recht zu, u.a. \nBriefsendungen, deren Einzelgewicht bis 100 Gramm und deren Einzelpreis weniger \nals das Dreifache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten \nGewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern. Eine Konkretisierung des \nBegriffs \"Postsendungen der untersten Gewichtsklasse\" enthält die Bestimmung \nselbst nicht. \n\n10\n\nBei summarische Prüfung hält der Senat die Sichtweise der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, die \n\"unterste Gewichtsklasse\" sei in Orientierung an einer Postkarte zu bestimmen, nicht für zutreffend, sondern die \nAuslegung der Antragstellerin, bei der untersten Gewichtsklasse sei anzuknüpfen an die \nGewichtsklasseneinteilung bei Briefen, für richtig. \n\n11\n\n§ 51 Abs. 1 Satz 1 PostG knüpft zwar mit dem Begriff \"Postsendungen\" an die diesbezügliche \nBegriffsbestimmung in § 4 Nr. 5 PostG an, wonach Postsendungen Gegenstände i.S.d. § 4 Nr. 1 PostG sind. \nUnter Berücksichtigung der in § 4 Nr. 1 PostG genannten Postdienstleistungen bzw. Beförderungsgegenstände \ngehört auch eine Postkarte zu den \"Briefsendungen\", die als adressierte schriftliche Mitteilungen definiert sind (§ \n4 Nr. 2 Satz 1 PostG). Der Begriff der \"Postsendungen\" in § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG erfährt aber eine \nEinschränkung und wird insoweit relativiert durch seine Verbindung mit den Worten \"der untersten \nGewichtsklasse\". Die Orientierung an einer \"Gewichtsklasse\" als preisrelevantes Abgrenzungskriterium \nzwischen der Exklusivlizenz für die Antragstellerin und dem liberalisierten Bereich macht aber nur Sinn bei \nBezug dieses Begriffs zu einem Objekt, bei dem eine entsprechende Gewichtskategorisierung bzw. -\nklassifizierung gegeben ist. Von einer Gewichtsklasse i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG kann nur die Rede sein in \nZusammenhang mit einer tatsächlich bestehenden Klassifizierung nach preisbezogenen Gewichten, denn bei \neinem preislichen Abgrenzungskriterium kann insoweit nur eine \"preis\"relevante Klassifizierung maßgebend \nsein. Eine Klassifizierung nach Gewichtsklassen besteht hingegegen nur bei Briefen, die im Bereich der \nDeutschen Post AG nach Mindest-/Höchstmaßen und Gewichtsgrenzen eingeteilt werden in Standardbrief, \nKompaktbrief, Großbrief und Maxibrief, während für die Postkarte eine Gewichtsklasseneinteilung in diesem \nSinne nicht besteht. Ein \"Flächengewicht\" (zwischen 150 g und 500 g/qm), das u.a. nach den Service-\nInformationen der Antragstellerin für eine Postkarte vorgesehen ist und das erkennbar beförderungs-/ \nsortierungstechnische Relevanz hat, ist begrifflich etwas anderes als eine \"Gewichtsklasse\" und erst recht als \neine \"preisrelevante\" Gewichtsklasse. Auch ist die Postkarte etwas anderes als ein Brief, d. h. nicht etwa eine Art \nMinibrief, wenn auch Postkarte und Brief verschiedene Objekte der Gattung Briefsendung sind. \n\n12\n\nDie Sichtweise, auf den Brief als \"Postsendung der untersten Gewichtsklasse\" i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 1 \nPostG abzustellen, rechtfertigt sich auch bei Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zum jetzt geltenden \nPostgesetz und des Verständnisses der mit der Durchführung des früheren und jetzigen Postgesetzes befassten \nStellen. § 2 Abs. 4 des Postgesetzes von 1989 (BGBl. I S. 1450) sah u.a. Befreiungen vom zugunsten der \nDeutschen Bundespost POSTDIENST bestehenden Beförderungsvorbehalt vor. Die darauf basierenden \nAllgemeingenehmigungen des damaligen Bundesministers für Post und Telekommunikation, beispielsweise für \nKuriersendungen oder für das Errichten und Betreiben von Einrichtungen zur entgeltlichen Beförderung von \nschriftlichen Mitteilungen von Person zu Person von 1994 (Verfügungen 5/1994 bzw. 6/1994, Amtsblatt BMPT \n1994, 56) knüpften an eine Mindestpreisgrenze an, die \"beim Zehnfachen der Gebühr für einen gewöhnlichen \nBrief, d.h. z.Zt. bei einem Betrag von 10 DM liegt\". Die Vfg. 6/1994 formuliert darüber hinaus den Betrag von \nDM 10 \"einschließlich Mehrwertsteuer\".\n\n13\n\nIm Gesetzesentwurf zum jetzt geltenden Postgesetz war in § 50, der dem Gesetz gewordenen § 51 PostG \nentsprach, für die Reichweite der gesetzlichen Exklusivlizenz eine Anknüpfung an das Fünffache des am 31. \nDezember 1997 geltenden Preises für \"Normalbriefe\" der untersten Gewichtsklasse vorgesehen. Dass es sich \ndabei um eine Ungenauigkeit in der begrifflichen Formulierung handelte und mit \"Normalbrief\" auch die \nPostkarte gemeint sein sollte, ist angesichts der bis dahin ausschließlich praktizierten Sichtweise, bei \npreisrelevanten Merkmalen an den Brief anzuknüpfen, nicht erkennbar. Die jetzige Formulierung des § 51 Abs. \n1 Satz 1 PostG mit \"entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse\" geht auf eine Empfehlung des \nVermittlungsausschusses vom 10. Dezember 1997 (BT-Drucks. 13/9420, S. 15, 33) zurück, die wiederum die \nStellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Postgesetzes bzw. zu § 50 des Entwurfs (BT-Drucks. 13/7774, \nS. 35) berücksichtigte. Der Bundesrat hielt es für erforderlich, zur Sicherstellung der Finanzierung eines \nqualitativ hochwertigen Universaldienstes durch die Deutsche Post AG auch adressierte Massensendungen \n(Infopost) in die Exklusivlizenz für die Antragstellerin einzubeziehen und die Exklusivlizenz auch auf \nadressierte Kataloge zu erstrecken. Mit der Formulierung \"entsprechende Postsendungen\" in § 51 Abs. 1 Satz 1 \nPostG wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass adressierte Kataloge, die bis zu einer bestimmten \nGewichts- und Preisgrenze von der Exklusivlizenz für die Antragstellerin erfasst sein sollten, nach der \nLegaldefinition des § 4 Nr. 2 PostG nicht zu \"Briefsendungen\" gehörten und für sie auch nicht der bis dahin \nverwendete Begriff der \"Normalbriefe\" passte. Dass mit dem Wechsel der Begriffe von \"Normalbriefe der \nuntersten Gewichtsklasse\" im Entwurf des Gesetzes zum Postgesetz zu \"entsprechende Postsendungen der \nuntersten Gewichtsklasse\" in der Gesetzesfassung auch ein Wechsel in der Preis-Bezugsgröße von Brief auf \nPostkarte gewollt war, ist hingegen nicht erkennbar. Entsprechende Anhaltspunkte oder Andeutungen sind den \nGesetzesmaterialien an keiner Stelle zu entnehmen. Auch die nach dem Inkrafttreten des Postgesetzes von 1997 \nzunächst von allen an der Durchführung des Gesetzes beteiligten Stellen praktizierte Handhabung, den \nrelevanten Preis im Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG (\"Fünffache des am 31. Dezember 1997 geltenden \nPreises ...\") mit 5,50 DM anzunehmen, spricht für den Brief als Bezugsgröße. Dieser Preis bedeutet eine \nOrientierung am Preis eines Briefes der untersten Gewichtsklasse, der seinerzeit 1,10 DM betrug, während sich \nder Preis für eine Postkarte auf 1,00 DM belief. Anhaltspunkte dafür, dass mit der durch das Dritte Gesetz zur \nÄnderung des Postgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I, S. 3218) erfolgten Änderung des Postgesetzes zum \n1. Januar 2003 eine von der bisherigen Wertung eines Briefes als preisrelevante Bezugsgröße abweichende \nSichtweise erfolgten sollte, sind den entsprechenden Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Mit der \nGesetzesänderung sind die maßgebenden Gewichts- bzw. Preisgrenzen neu bestimmt worden; eine Änderung des \nBezugsobjekts ist hingegen nicht erfolgt. \n\n14\n\nDie Auslegung, bei den \"Postsendungen der untersten Gewichtsklasse\" an den Brief anzuknüpfen, steht auch \nin Einklang mit europarechtlichen Erwägungen. Nach Art. 7 der Richtlinie 97/67/EG - Postdienste-RL - können \nu.a. Sendungen \"zu einem Preis unter dem Fünffachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten \nGewichtsklasse der, soweit vorhanden, schnellsten Kategorie der Standardsendungen\" für die Anbieter von \nUniversaldienstleistungen reserviert werden. Vor dem Hintergrund, dass in einigen EG-Ländern die Postkarte \nohnehin keine Rolle gespielt hat, kann mit dem Begriff \"Standardsendungen\" nur die Sendungsart Brief gemeint \nsein, weil nur diese eine Standardkategorie kennt und bei der Postkarte zwischen einer Standard- und \nSonderkategorie nicht unterschieden wird. Es ist nicht erkennbar, dass diese Wertung durch die Richtlinie \n2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie \n97/67/EG (Abl. EG L 176/21), deren Umsetzung das Dritte Gesetz zur Änderung des Postgesetzes dient, \nverändert worden ist, auch wenn der Art. 7 der Richtlinie dadurch eine andere Fassung erhalten hat. Art. 7 der \nRichtlinie in der jetzigen Fassung knüpft ebenfalls an eine \"Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der \nschnellsten Kategorie\" an und entspricht mit dieser Anknüpfung an eine Gewichtsklasse weiterhin dem \nBezugsobjekt \"Brief\". \n\n15\n\nDer von der Antragsgegnerin gesehene Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht besteht nicht. Die Postkarte \ngehört nach wie vor zum Exklusivbereich der Antragstellerin; dem steht eine Orientierung der Preisgrenze bei § \n51 Abs. 1 Satz 1 PostG an der Sendungsart Brief nicht entgegen.\n\n16\n\nDa sich das Beförderungsentgelt für einen Brief der untersten Gewichtsklasse \nseit dem 1. Januar 2003 auf 0,55 EUR beläuft, beträgt das nach § 51 Abs. 1 Satz 1 \nPostG maßgebende Dreifache dieses Preises 1,65 EUR. Dabei handelt es sich um \neinen Bruttopreis, den der Kunde für die Inanspruchnahme der Postdienstleistung \nbezahlen muss, und zwar unabhängig davon, ob er vorsteuerabzugsberechtigt ist \noder nicht. Der Begriff des \"Dreifachen des Preises\" ist einer weiteren \nDifferenzierung nicht zugänglich. Weder das Postgesetz allgemein noch § 51 Abs. 1 \nSatz 1 PostG im Speziellen geben einen Anhaltspunkt dafür, dass mit \"Preisen\" i.S.d. \nPostgesetzes andere Preisangaben als die einschließlich der Umsatzsteuer gemeint \nsind. Steuerrechtliche Besonderheiten wie etwa die derzeitige \nUmsatzsteuerbefreiung der Antragstellerin oder eine etwaige \nVorsteuerabzugsberechtigung von Postdienstleistungen in Anspruch nehmenden \nPersonen können bei der Auslegung postrechtlicher Vorschriften und bei der \nBestimmung des Preises für Postdienstleistungen keine Berücksichtigung finden. \n\n17\n\nFür Briefsendungen ergibt sich demnach ab dem 1. Januar 2003 eine Monopol-Preisgrenze \n(Mindestpreisgrenze) nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG in Höhe von (3 x 0,55 EUR =) 1,65 EUR. Daraus folgt, dass \nder feststellende Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2003 von einer unzutreffenden Mindestpreisgrenze \nausgeht. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-24/13-b-1762-03","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-24/13-b-1762-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290276","retrieved":"2026-07-09 03:09:49.788962+00:00"}}