{"status":"available","doknr":"OLD290292","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1023.10A3223.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"10 A 3223/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung einer \"Belassung\", die der \nBeigeladenen als seiner Grundstücksnachbarin im Jahre 1999 vom Beklagten nach \ndem Ausbau ihres Hauses erteilt worden ist. Ferner zielt die Klage auf die \nVerpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Bauordnungsverfügung, mit der der \nBeigeladenen der Rückbau ihres Hauses aufgegeben wird. \n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des in E. gelegenen und mit einem \nmehrgeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung V. , Flur 3, \nFlurstück 541 (F. straße 87). Das in Form eines rechten Winkels errichtete \nEckhaus grenzt mit einer Straßenfront im Osten an die F. straße und mit der \nanderen Straßenfront im Norden an die von der F. straße abzweigende \nL. straße an. Auch das westliche Nachbargrundstück Gemarkung V. , Flur 3, \nFlurstück 540 (L. straße 53) grenzt mit seiner Straßenfront im Norden an die \nL. straße an. Es steht im Eigentum der Beigeladenen und ist ebenfalls mit \neinem mehrgeschossigen Wohnhaus bebaut. Die Häuser sind an der westlichen \nbzw. östlichen Giebelwand aneinander gebaut. Sie haben jeweils vier Geschosse \nsowie ein zusätzliches Dachgeschoss. Oberhalb des Dachgeschosses befindet sich \nim Gebäude des Klägers noch ein Galeriegeschoss. Die Dachfirste der Gebäude \nliegen etwa auf einer Höhe. Die Tiefe der beiden Gebäude ist - von der L. straße \naus betrachtet - bis zum dritten Obergeschoss nahezu identisch. Ab dem \nDachgeschoss tritt die rückwärtige Front des Gebäudes des Klägers gegenüber der \nRückfront des der Beigeladenen gehörenden Hauses, vor die vom Erd- bis zum \nDachgeschoss noch fünf Balkone in einer Tiefe von 1,50 m bis 1,70 m vorgebaut \nsind, um ca. 2 m zurück. \n\n4\n\nDie Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen nicht im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Gebäude, die entlang des von der \nF. straße abzweigenden Teils der L. straße (bis zu deren Kreuzung mit der \nKronenstraße) vorhanden sind, sind ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. \n\n5\n\nMit Baugenehmigung vom 20. Juli 1995 genehmigte der Beklagte der \nBeigeladenen den Ausbau des Dachgeschosses sowie den Anbau von Balkonen an \nder Rückfront des Gebäudes. Die Baugenehmigung sah die Errichtung eines \nDrempels von 1,00 m Höhe, den Ausbau des Dachgeschosses sowie den Anbau von \ninsgesamt fünf Balkonen - je Geschoss einer - an der rückwärtigen Gebäudefront \nvor. Straßenseitig sollten drei Zwerchhäuser mit einer Breite von jeweils 1,30 m für \ndie äußeren und von 2,75 m für das mittlere erstellt werden. Die rückwärtigen \nBalkone sollten in einem Abstand von 2 m zum Grundstück des Klägers angebaut \nwerden. Die rückwärtige Gebäudefront sollte nach den genehmigten Bauvorlagen auf \neiner Breite von knapp 4,50 m um ca. 2,80 m (inklusive des Drempels) erhöht \nwerden. Für diesen Ausbau sahen die Bauvorlagen einen seitlichen Grenzabstand \nvon ebenfalls 2 m zum östlich gelegenen Grundstück des Klägers und von 2,60 m \nzum westlichen Nachbargundstück vor. \n\n6\n\nDie Bauausführung erfolgte allerdings abweichend von der Baugenehmigung. \nDie äußeren straßenseitigen Zwerchhäuser waren in einer Breite von jeweils 1,45 m \nstatt der genehmigten 1,30 m hergestellt, das mittlere in einer Breite von 4,20 m statt \n2,75 m. Ferner hielt der rückwärtige Dachgeschossausbau den vorgesehenen \nAbstand zum Grundstück des Klägers nicht ein, sondern wurde bis zur Giebelwand \ndurchgezogen; der seitliche Grenzabstand der rückwärtigen Balkone zum \nGrundstück des Klägers betrug statt der genehmigten 2,0 m lediglich etwa einen \nhalben Meter. Den Antrag der Beigeladenen, die abweichende Bauausführung durch \neinen Nachtrag zur Baugenehmigung vom 20. Juli 1995 zu genehmigen, lehnte der \nBeklagte durch Bescheid vom 28. Mai 1997 hinsichtlich der straßenseitigen \nDachaufbauten ab. Im Übrigen blieb der Nachtragsantrag zunächst unbeschieden. \nMit Ordnungsverfügung vom 25. Juni 1997 gab der Beklagte der Beigeladenen \nsodann den Rückbau des mittleren straßenseitigen Zwerchhauses auf eine Breite \nvon 2,40 m auf. Dieser Verfügung kam die Beigeladene nach. \n\n7\n\nAm 26. Juni 1997 wandte sich der Kläger gegenüber dem Beklagten gegen die \ndurchgeführten Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen. Er führte \naus, er gehe davon aus, dass abweichend von einer etwa erteilten Baugenehmigung \ngebaut worden sei, weil die tatsächlich durchgeführte Baumaßnahme nicht \ngenehmigungsfähig sei. Sollte jedoch eine Baugenehmigung erteilt worden sein, die \nden bestehenden Zustand legalisiere, so lege er gegen eine solche \nBaugenehmigung Widerspruch ein. Mit Telefax vom 20. Oktober 1998 führte der \nKläger nach Akteneinsicht ergänzend aus, die seinerzeitigen Umbaumaßnahmen im \nDachgeschoss seien nicht von der Baugenehmigung vom 20. Juli 1995 gedeckt. Der \nbeantragte Nachtrag sei nicht genehmigt worden. Die grenzständige Ausführung des \nDachgeschossausbaus verletze die Abstandflächenvorschrift des § 6 Bauordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) sowie das Gebot der Rücksichtnahme. \nMit Telefax vom 3. Februar 1999 bat der Kläger um den umgehenden Erlass eines \nrechtsmittelfähigen Bescheides. Mit Schreiben vom 5. Mai 1999 führte der Kläger \naus, seine vorgenannten Schreiben seien seines Erachtens nicht nur als Schreiben \nim Rahmen eines Widerspruchsverfahrens anzusehen, sondern zugleich als \nkonkludenter Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten. Äußerst hilfsweise \nbeantrage er ausdrücklich, bauordnungsrechtlich gegen die grenzständige \nAusführung des Dachgeschosses auf dem Nachbargrundstück einzuschreiten. Mit \nBescheid vom 16. Juli 1999 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dass der \nrückwärtige Dachausbau in der bestehenden Ausführung rechtmäßig belassen \nwerden könne. Zur Begründung führte er aus, dass der Dachausbau keine seitliche \nAbstandfläche zum Grundstück des Klägers auslöse, weil in geschlossener \nBauweise ohne seitlichen Grenzabstand zu bauen sei. Die von dem Dachausbau \nausgehenden rückwärtigen Abstandflächen lägen zwar teilweise auf dem Grundstück \ndes Klägers. Dies habe der Kläger aber hinzunehmen, weil sein eigenes \nWohngebäude eine noch größere Abstandfläche auf das Grundstück der \nBeigeladenen werfe. Mit Bescheid vom selben Tage lehnte der Beklagte gegenüber \ndem Kläger ein ordnungsbehördliches Einschreiten zu Lasten der Beigeladenen ab. \nZur Begründung verwies er auf den Inhalt des beigefügten - an die Beigeladene \nadressierten - Bescheides auf Belassung des baulichen Zustandes. Der hiergegen \neingelegte Widerspruch des Klägers ist bislang noch nicht beschieden worden.\n\n8\n\nAm 7. April 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im \nWesentlichen vorgetragen: Im Rahmen des grenzständigen Dachausbaus sei ein \nAbluftrohr des in seinem Haus betriebenen Bistros zum Teil abgerissen, beschädigt \nund nicht erneuert worden. Infolge dessen trete die Küchenabluft nicht oberhalb des \nDaches aus, sondern in Höhe der Traufe. Dies führe zu erheblichen \nGeruchsbelästigungen der Bewohner des Dachgeschosses seines Hauses. Die \ngrenzständige Aufstockung des Dachgeschosses sei ihm gegenüber auch \nbaurechtlich rücksichtslos. Denn sie führe zu einer erheblichen Verschlechterung der \nLicht- und Luftverhältnisse in den Obergeschossen seines Hauses, das insoweit auf \nGrund seiner Ecklage ohnehin benachteiligt sei. Im Übrigen sei das Vorhaben auch \ndeshalb rücksichtslos, weil die Bebauungstiefe - im Dachgeschoss sogar um ca. \n5,60 m - größer sei als die seines Hauses. Sein Grundstück sei auf Grund der \nEcklage und der dadurch beschränkten baulichen Ausnutzbarkeit besonders \nschutzbedürftig. Abgesehen davon sei die rückwärtige Traufhöhe des Gebäudes der \nBeigeladenen in der näheren Umgebung ohne Vorbild. Ferner löse der Dachaufbau \ngemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eine seitliche Abstandfläche aus. Ein \nGrenzabstand sei nicht etwa nach § 6 Abs. 1 Satz 2 a BauO NRW verzichtbar. Diese \nBestimmung sei hier nicht einschlägig, weil sich der Baukörper nach § 34 Abs. 1 \nBauGB in die Eigenart der näheren Umgebung nicht einfüge. Zwar werfe auch sein \nGebäude eine Abstandfläche auf das Grundstück der Beigeladenen, die \nAbstandflächenverstöße seien aber nicht vergleichbar, weil ihn der vom Grundstück \nder Beigeladenen ausgehende Abstandflächenverstoß in größerem Maße \nbeeinträchtige. Eine Bebauung seines Eckgrundstücks sei bei Einhaltung der \nAbstandflächenvorschriften ausgeschlossen. Die Bebauung des Grundstücks der \nBeigeladenen sei hingegen auch ohne Abstandflächenverstoß möglich. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie der Beigeladenen unter dem 16. Juli 1999 \nerteilte Belassung (Az. 31-BA-00935) für das \nWohngebäude L. straße 53, E. , \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der \nBeigeladenen den Rückbau des rückwärtigen \nDachgeschossaufbaus sowie den Rückbau der \nrückwärtigen Balkone entsprechend der \nBaugenehmigung vom 20. Juli 1995 (Az. 4-6810-94) \naufzugeben. \n\n11\n\nDer Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nDer Beklagte hat im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben der Beigeladenen \nverstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Der Kläger könne sich auf den \nvorliegenden Abstandflächenverstoß nicht berufen, weil sein Haus - sogar in weiter \ngehendem Maße - zu Lasten der Beigeladenen die Abstandflächen nicht einhalte. \n\n14\n\nDie Beigeladene hat im Wesentlichen vorgetragen: Der Klageantrag sei \nunbestimmt, weil nicht klar sei, welche Baumaßnahmen ihr - der Beigeladenen - \naufgegeben werden sollten. Der Kläger könne sich auf den Abstandflächenverstoß \nnicht berufen, weil der rückwärtige Teil seines Grundstücks durch eine Mauer \nabgetrennt und nicht zugänglich sei. Etwaige mit der Ecklage verbundene Nachteile \nseines Grundstücks müsse der Kläger hinnehmen, da er das Grundstück mit diesen \nNachteilen erworben habe. In der näheren Umgebung gebe es mehrere \nvergleichbare Dachaufbauten. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das Urteil vom 18. Juni 2001 \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei \nbereits unzulässig, soweit sie sich auf einen Rückbau der hofseitigen Balkone \nbeziehe, weil insoweit ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Im Übrigen sei \ndie Klage unbegründet, weil der etwaige Abstandflächenverstoß jedenfalls nach § 73 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW zwingend zur legalisieren sei. Das Vorhaben sei auch \nnicht bauplanungsrechtlich rücksichtslos. \n\n16\n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 3. Juli 2001 zugestellte Urteil am 3. August \n2001 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 16. Januar 2003 hat \nder Senat die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 23. Januar \n2003 zugestellt worden. Am 24. Januar 2003, einem Montag, hat der Kläger einen \nBerufungsantrag gestellt und die Berufung unter Vertiefung seines bisherigen \nVorbringens ergänzend im Wesentlichen wie folgt begründet: Dass die grenzständige \nAusführung des rückwärtigen Dachgeschossausbaus wegen einer erheblichen \nVerringerung von Licht, Luft und freier Sicht in die Außenwelt rücksichtslos sei, \nwerde dadurch belegt, dass ein Mieter der Dachgeschosswohnung bereits die Miete \ngemindert habe. Die vom Beklagten im Ortstermin vom 12. August 2003 überreichte \nAbstandflächenübersicht sei fehlerhaft. Gehe man davon aus, dass die Traufkante \nan der rückwärtigen Fassade des Gebäudes der Beigeladenen in dem Bereich, wo \nder Dachgeschossausbau nicht vorgenommen worden sei, eine Höhe von 16,30 m \nhabe, so ergebe sich aus einem als Anlage \nübersandten Foto, dass die Oberkante des Geländers des Balkones im \nDachgeschoss nicht - wie vom Beklagten zugrundelegt - ebenfalls bei 16,30 m, \nsondern vielmehr bei 17,52 m liege. Hiervon ausgehend habe die Oberkante des \nDachgeschossausbaus eine Höhe von etwa 20,60 m und nicht von 18,30 m. Soweit \naus der unmittelbaren Nähe des am Gebäude der Beigeladenen im Erdgeschoss \nvorgebauten Balkons zu dem nach Westen ausgerichteten Fenster in seinem \nGebäude Brandgefahren resultierten, sei zu berücksichtigen, dass das genehmigte \nFenster bereits vor der Errichtung des Balkons vorhanden gewesen sei.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, die der \nBeigeladenen unter dem 16. Juli 1999 erteilte \nBelassung für das Wohngebäude L. straße 53, \nE. aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, der Beigeladenen den Rückbau des \nrückwärtigen Dachgeschossausbaus sowie den \nRückbau der rückwärtigen Balkone auf den Zustand \nentsprechend der Baugenehmigung vom 20. Juli \n1995 aufzugeben. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens, \n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls, \n\n22\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 12. August 2003 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das Protokoll Bezug \ngenommen. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten \nüberreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. \n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. \n\n27\n\nDie Klage ist bereits unzulässig, soweit sie auf den Rückbau der rückwärtigen \nBalkone unterhalb des Dachgeschosses gerichtet ist, denn die \nZulässigkeitsvoraussetzungen des § 68 VwGO liegen insoweit nicht vor. Nach § 68 \nAbs. 1 und 2 VwGO ist vor Erhebung einer - hier gegebenen - Verpflichtungsklage \ndie Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, mit dem der Antrag auf Vornahme des mit \nder Verpflichtungsklage begehrten Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist, in einem \nVorverfahren nachzuprüfen. Diese Bestimmung setzt mithin voraus, dass der im \nKlageverfahren verfolgte Anspruch bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen \nist. Daran fehlt es hier, soweit die Klage auf den Rückbau der rückwärtigen Balkone \nunterhalb des Dachgeschosses gerichtet ist. Vor Klageerhebung hat sich der Kläger -\n dies verdeutlicht sein Schreiben vom 5. Mai 1999 - nur \"gegen die grenzständige \nAusführung des Dachgeschosses\" nicht aber auch gegen bauliche Veränderungen \nunterhalb des Dachgeschosses und damit nicht gegen die rückwärtigen Balkone \ngewandt. Bereits sein erstes dementsprechendes Schreiben vom 23. Juni 1997 \nrichtet sich ausschließlich gegen die - rückwärtige - \"Dachgeschosserweiterung\". \nAuch das Schreiben vom 20. Oktober 1998 bezieht sich nur auf die grenzständige \nAusführung des Dachgeschosses. Für ein weiter gehendes Verständnis seines \nvorprozessualen Begehrens im Sinne des späteren Klageantrags bietet der \nvorprozessuale Schriftwechsel des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ob \nder Kläger vor Klageerhebung auch ein Einschreiten des Beklagten gegen den im \nDachgeschoss des Gebäudes der Beigeladenen angebauten Balkon beantragt hat, \nist zweifelhaft, kann aber zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, weil die Klage \nauch insoweit unbegründet ist. \n\n28\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf das im Klageverfahren begehrte \nbauordnungsbehördliche Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladene \nhinsichtlich des Rückbaus des grenzständigen Ausbaus des Dachgeschosses \neinschließlich des Balkons im Dachgeschoss. Deshalb kann er auch keine \nAufhebung der Belassung erreichen, die der Beigeladenen durch Bescheid vom \n16. Juli 1999 erteilt worden ist. Denn deren Inhalt beschränkt sich auf eine Duldung \ndes rückwärtigen Dachgeschossausbaus der Beigeladenen, nämlich die Erklärung \ndes Beklagten, dass er gegen den rückwärtigen Dachausbau nicht einschreiten \nwerde. \n\n29\n\nOb dem Nachbarn ein Anspruch auf behördliches Einschreiten zusteht, beurteilt \nsich grundsätzlich nach Landesrecht. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1988 - 4 B \n93.88 -, BRS 48 Nr. 161; Urteil vom 4. Juni 1996 \n- 4 C 15.95 -, UPR 1996, 390; Beschluss vom \n10. Dezember 1997 - 4 B 204/97 -, BauR 1998, \n319.\n\n31\n\nMaßgeblich ist insoweit § 61 Abs. 1 BauO NRW, wonach die Bauaufsichtsbehörde \ngegen rechtswidrige bauliche Anlagen einschreiten kann. Nach § 61 Abs. 1 BauO \nNRW hat der Nachbar gegen die Behörde aber nur dann einen Anspruch auf \npflichtgemäße Ermessensausübung, gegen baurechtswidrige Zustände auf dem \nBaugrundstück einzuschreiten, wenn der Bauherr mit dem Verstoß gegen \nbaurechtliche Vorschriften zugleich in Rechtspositionen des Nachbarn eingreift. Nur \nunter diesen Voraussetzungen verdichtet sich der Anspruch auf pflichtgemäße \nErmessensausübung regelmäßig - nicht aber in jedem Falle - zu einem Anspruch auf \nEinschreiten.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 10. April 2003 - 10 A \n3054/01 -, vom 5. Februar 1996 - 10 A 944/91 -, vom \n24. Juli 1995 - 10 A 1910/90 -, vom 27. Mai 1993 \n- 10 A 2595/89 -, vom 12. Oktober 1989 - 10 A 4/89 - \n,vom 27. November 1989 - 11 A 195/88 -, BRS 50 \nNr. 185, und vom 17. Mai 1983 - 7 A 330/81 -, BRS \n40 Nr. 191.\n\n33\n\nDiese Rechtsfolge gebietet im Regelfall die vom Gesetzgeber beabsichtigte \nEffektivität des Nachbarrechtsschutzes. Ist eine Baugenehmigung, die \nNachbarrechte verletzt, auf eine Klage des Nachbarn grundsätzlich aufzuheben, so \nwäre die Baugenehmigungsbehörde in der Lage, den Nachbarn, der eine \nBaugenehmigung erfolgreich angefochten hat, um den vom Gesetz gewollten Erfolg \nzu bringen, wenn sie unter Berufung auf das ihr eingeräumte Ermessen vom \nEinschreiten gegen das errichtete Bauvorhaben absehen dürfte. Nichts anderes gilt \ndann, wenn der Bauherr ohne Baugenehmigung oder erheblich abweichend von \neiner erteilten Baugenehmigung gebaut hat. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1983, \na.a.O.\n\n35\n\nHiervon ausgehend steht dem Nachbarn ein Anspruch auf pflichtgemäße \nErmessensausübung nach § 61 Abs. 1 BauO NRW und damit ein Anspruch auf \nbauordnungsbehördliches Einschreiten dann nicht zu, wenn ein Bauvorhaben seine \nRechte entweder nicht verletzt oder wenn ihm die Berufung auf einen \nNachbarrechtsverstoß nach Treu und Glauben verwehrt ist. Dies ist unter dem \nGesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens dann der Fall, wenn sich der Kläger \nals Nachbar gegen einen Abstandflächenverstoß des Beigeladenen wendet, obgleich \nauf seinem - des Klägers - Grundstück ein vergleichbarer Abstandflächenverstoß zu \nLasten des Grundstücks des Beigeladenen gegeben ist. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 \n- 10 A 1402/98 -, BRS 64 Nr. 188 m.w.N.\n\n37\n\nHiernach steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf \nordnungsbehördliches Einschreiten nicht zu. Die angegriffenen Teile des Gebäudes \nder Beigeladenen verletzten den Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht in \nseinen Nachbarrechten. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht liegt zwar ein Verstoß \ngegen die nachbarschützenden Anforderungen an die erforderlichen Abstandflächen \nnach § 6 BauO NRW vor. Insoweit ist dem Kläger die Berufung auf die \nNachbarrechtsverletzung aber nach Treu und Glauben verwehrt. \n\n38\n\nDie angegriffenen Teile des Gebäudes der Beigeladenen verletzen gegenüber \ndem Kläger nicht das aus dem gesetzlichen Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 \nBauGB abzuleitende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Für eine \nunzumutbare Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Klägers durch die mit \nder Klage zulässigerweise angegriffenen Teile des Gebäudes der Beigeladenen \nbestehen keine Anhaltspunkte. Der grenzständige Ausbau des Dachgeschosses des \nGebäudes der Beigeladenen, durch den die dem Klägergrundstück zugewandte \nGiebelwand im südlichen Bereich um ca. 4 m erhöht worden ist, führt auf Grund der \nörtlichen Gegebenheiten nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen für das Grundstück \ndes Klägers, das sich östlich an das Grundstück der Beigeladenen anschließt. Dass \ndas Gebäude der Beigeladenen auf Grund des Dachgeschossausbaus nunmehr \nauch im Dachgeschoss gegenüber dem Gebäude des Klägers rund 2 m nach Süden \nverspringt, führt, wie die Feststellungen im Ortstermin ergeben haben, auch unter \nBerücksichtigung des an der rückwärtigen Gebäudefront vorgebauten Balkons im \nDachgeschoss nicht zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Sicht- und \nBelichtungsverhältnisse. Lediglich der Ausblick aus dem nach Westen gerichteten \nFenster in dem als Küche genutzten Raum sowie aus der nach Süden gerichteten \nverglasten Fensterfront der Wohnung im Dachgeschoss wird eingeschränkt. Dies ist \naber nicht unzumutbar. Der Ausblick aus der verglasten Fensterfront nach Süden ist \nungehindert möglich. Der Blickwinkel wird lediglich dann verringert, wenn das Auge \nnach Südwesten gerichtet wird. Aus dem Fenster in der Küche wird dagegen die \nSicht nach Südwesten durch den Dachgeschossaufbau nicht behindert. \nDementsprechend ist auch die Belichtung der Räume im Dachgeschoss gegenüber \ndem Zustand vor dem Umbau nicht wesentlich verringert. In den unteren \nGeschossen sind diese Auswirkungen noch weniger spürbar. Die Annahme einer gar \nerdrückenden Wirkung liegt nach dem im Ortstermin gewonnenen und durch \nLichtbilder dokumentierten Eindruck mehr als fern. Eine besondere Schutzwürdigkeit \ndes Klägers gegenüber der Beigeladenen ist bei der vorgefundenen \nGrundstückssituation nicht anzunehmen. Vielmehr ist die zulässige Nutzung beider \nGrundstücke in durchaus vergleichbarer Weise eingeschränkt. \n\n39\n\nAuf den bauordnungsrechtlich gegebenen Abstandflächenverstoß kann der \nKläger sich nicht berufen. Denn auch sein Wohnhaus hält zu Lasten des \nGrundstücks der Beigeladenen die Abstandflächen insoweit nicht ein, als die - von \nder F. straße aus betrachtet rückwärtige - Gebäudeseite eine Abstandfläche \nauslöst, die auf dem Grundstück der Beigeladenen liegt. Nach § 6 Abs. 1 BauO NRW \nsind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden \nfreizuhalten (Abstandflächen), die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem \nGrundstück selbst liegen müssen. Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich gemäß \n§ 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW nach der Wandhöhe. Besteht eine Außenwand aus \nWandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln, § 6 \nAbs. 4 Satz 3 BauO NRW. Als Höhe der in Rede stehenden Außenwand des Hauses \nF. straße 87 hat der Beklagte - je nach Wandteil - Maße zwischen 18,50 m und \n21,40 m und dementsprechend Tiefen der Abstandflächen zwischen 14,80 m und \n17,12 m errechnet. Dass die der Berechnung zugrundeliegenden Höhen der \nWandabschnitte nicht vor Ort gemessen, sondern nach den Bauvorlagen ermittelt \nworden sind, ist unerheblich, weil es im vorliegenden Fall auf die zentimetergenaue \nErmittlung der Tiefe der Abstandflächen nicht ankommt. Denn die Abstandflächen \nliegen nicht nur auf dem Grundstück der Beigeladenen, sondern reichen auch noch \nmindestens 1 m auf das westlich angrenzende Nachbargrundstück. \n\n40\n\nDiesem Abstandflächenverstoß, der vom Grundstück des Klägers zu Lasten des \nGrundstücks der Beigeladenen ausgeht, steht ein Abstandflächenverstoß zu Lasten \ndes Grundstücks des Klägers gegenüber, der von dem rückwärtigen Balkon des \nGebäudes der Beigeladenen hervorgerufen wird. Dieser Balkon löst eine seitliche \nAbstandfläche aus, die teilweise auf dem Grundstück des Klägers liegt. Der Balkon \nist nicht etwa nach § 6 Abs. 7 BauO NRW abstandflächenrechtlich privilegiert. Denn \nnach dieser Bestimmung bleiben Balkone bei der Bemessung der Abstandflächen \nnur dann außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m hervortreten. Ausweislich \ndes an der tatsächlichen Bauausführung orientierten Nachtragsbauantrags der \nBeigeladenen tritt der Balkon jedoch 1,70 m vor die Außenwand vor. Da dies seine \nabstandflächenrechtliche Privilegierung ausschließt, finden die allgemeinen \nAbstandflächenvorschriften Anwendung. Das bedeutet, dass der nicht grenzständig \nerrichtete Balkon zu allen Seiten hin die gesetzlich vorgegebenen Abstandflächen \neinhalten muss, \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober \n2001 - 10 B 1273/01 - .\n\n42\n\nDie Tiefe der von diesem Balkon ausgelösten seitlichen Abstandfläche hat der \nBeklagte mit 13,04 m und der Kläger mit 13,64 m ermittelt. Geht man von der \nBerechnung des Klägers aus, so liegen von diesen 13,64 m rund 13,00 m auf dem \nGrundstück des Klägers. \n\n43\n\nEs kann offen bleiben, ob das Gebäude L. straße 53 auch mit seiner \nrückwärtigen Außenwand zu Lasten des Klägers gegen Abstandflächenvorschriften \nverstößt. Denn auch dann, wenn man dies zu Gunsten des Klägers unterstellt, ändert \nsich nichts an der Vergleichbarkeit der wechselseitigen Abstandflächenverstöße. Ob \ninsoweit überhaupt ein Abstandflächenverstoß gegenüber dem Grundstück des \nKlägers vorliegt, ist zweifelhaft, weil die vom Beklagten errechnete und zeichnerisch \ndargestellte Abstandfläche - soweit es um das Grundstück des Klägers geht - \nlediglich auf das Wegestück fällt, das den straßenseitigen Teil seines Grundstücks \nmit dem im rückwärtigen Bereich gelegenen Grundstücksteil verbindet. Der Senat hat \nbereits mehrfach, \n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober \n1996 - 10 B 2613/96 -, vom 30. September 1996 \n- 10 B 2276/96 - und vom 18. Oktober 1996 - 10 B \n2384/96 -, m.w.N.,\n\n45\n\nentschieden, dass die Abstandflächenvorschriften nicht dazu bestimmt sind, den \nEigentümer einer Wegeparzelle zu schützen. Denn die Vorschriften über die \neinzuhaltenden Abstandflächen dienen der ausreichenden Belichtung und Belüftung \nangrenzender Grundstücke, dem Feuerschutz und der Brandbekämpfung; sie sollen \nferner einen Sozialabstand gewährleisten, der auch erdrückende und beengende \nWirkungen von Bauwerken auszuschließen soll. Eine reine Wegeparzelle kann nicht \nin einer Weise genutzt werden, in der sich diese Gesichtspunkte positiv auswirken \nkönnten. Ihr kommt die Schutzwirkung der Abstandflächen deshalb nicht zu \nGute.\n\n46\n\nVgl. auch Urteil des 7. Senats des erkennenden \nGerichts vom 13. Februar 1986 - 7 A 1106/87 -.\n\n47\n\nOb eine solche Fallkonstellation hier gegeben ist, lässt der Senat offen, weil sich \ndies nicht ohne Weiteres beantworten lässt und es darauf für die Entscheidung des \nvorliegenden Falles auch nicht ankommt. Ob die Rechtsprechung zur Schutzwirkung \nder Abstandflächenvorschriften für reine Wegeparzellen hier einschlägig ist, ist \nzweifelhaft, weil das oben beschriebene Wegestück, auf das die Abstandflächen der \nrückwärtigen Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen fallen, keine \nWegeparzelle im rechtlichen Sinne ist, aufgrund seines Zuschnitts faktisch aber nicht \nbebaut und allein als Verbindungsweg genutzt werden kann. Der Beklagte hat als \nTiefe der Abstandflächen, die von den jeweils maßgeblichen Abschnitten der \nrückwärtigen Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen sowie von der \nrückwärtigen Außenwand des Balkons im Dachgeschoss ausgelöst werden, Maße \nvon 13,04 und 14,64 m errechnet, wobei sich die Abstandflächen des mit dem \nDachgeschossausbau abschließenden Wandabschnitts sowie der rückwärtigen \nAußenwand des Balkons im Dachgeschoss nahezu vollständig \nüberdecken. Auf die zentimetergenaue Ermittlung der Tiefen der Abstandflächen, die \nvon dem mit dem Dachgeschossausbau abschließenden Wandabschnitt sowie der \nrückwärtigen Außenwand des Balkons im Dachgeschoss ausgelöst werden, kommt \nes auch hier nicht an, so dass es unerheblich ist, dass der Beklagte die Höhen der \njeweiligen Wandabschnitte - wie auch im Übrigen - nicht vor Ort exakt ermittelt hat. \nDenn diese Abstandflächen liegen nur in einer Tiefe zwischen ca. 1,50 und 9,0 m auf \ndem Grundstück des Klägers. Die Richtigkeit der Berechnungen des Beklagten wird \nim Übrigen auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen, soweit es um die \nAbstandfläche geht, die von dem Wandabschnitt ausgelöst wird, der nicht durch den \nDachausbau weitergeführt wird.\n\n48\n\nEin weiterer Abstandflächenverstoß zu Lasten des Grundstücks des Klägers geht \nvon den mit der Klage erfassten Teilen des Gebäudes der Beigeladenen nicht aus. \nInsbesondere löst die zum Grundstück des Klägers weisende grenzständige \nGiebelwand des Dachgeschossausbaus des Gebäudes der Beigeladenen keine \nAbstandfläche aus, die auf das Grundstück des Klägers fällt. Denn nach § 6 Abs. 1 \nSatz 2 a BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine \nAbstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze \nerrichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne \nGrenzabstand errichtet werden muss. Dies ist hier der Fall, weil die maßgebliche \nnähere Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen von geschlossener Bebauung \ngeprägt wird. Der Dachgeschossausbau, der die östliche Außenwand des Gebäudes \nder Beigeladenen in der Flucht nach oben weiterführt, liegt auch innerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksfläche, weil er die hintere faktische Baugrenze der \nBebauung entlang der L. straße nicht überschreitet. Diese Baugrenze wird \nbestimmt durch die - von der L. straße aus betrachtet - rückwärtigen Fronten der \nGebäude L. straße 45 - 51, die nach Lage der Akten und den Feststellungen im \nOrtstermin weiter südlich verlaufen als die rückwärtige Gebäudefront des Gebäudes \nder Beigeladenen und die rückwärtigen Außenwände der dort vorgebauten Balkone. \nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der südliche Teil der zwischen den \nGebäuden der Beigeladenen und des Klägers verlaufenden Giebelwand von der \nBeigeladenen lediglich erhöht, nicht aber nach Süden hin verlängert worden ist. Dass \ndie Giebelwand im Dachgeschoss senkrecht fortgeführt worden ist und dort nicht \nmehr in gleicher Weise wie zuvor infolge der Dachneigung nach Norden zurücktritt, \nist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil Baugrenzen grundstücksbezogen \nund nicht - wie dies dem Kläger möglicherweise vorschwebt - für vorhandene \nBaukörper je Geschoss u.U. unterschiedlich festzulegen sind.\n\n49\n\nDer Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Aussicht auf Erfolg auf \nden von ihm angeführten Beschluss des Senats vom 30. September 1996 - 10 B \n2178/96 - berufen, der einen Dachaufbau betraf, der - anders als im vorliegenden \nFall - nicht grenzständig in Verlängerung der Giebelwand nach oben, sondern in \neinem Abstand von 3 m zu dieser hergestellt war.\n\n50\n\nDer Grundstückseigentümer, dessen Gebäude selbst nicht mit den \nAbstandflächenvorschriften vereinbar ist, muss allerdings nicht hinnehmen, dass die \nBebauung auf dem Grundstück des Nachbarn (unzulässigerweise) stärker \nbeeinträchtigend an sein Grundstück heranrückt, als sein eigenes Gebäude an das \nGrundstück des Nachbarn. Er braucht nur eine solche Verletzung der \nAbstandflächenvorschriften durch die Nachbarbebauung zu dulden, die mit dem \neigenen Rechtsverstoß vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit der die Nachbarn \nwechselseitig beeinträchtigenden Rechtsverstöße ist nicht mathematisch genau \nallein auf der Grundlage der jeweiligen Grenzabstände zu ermitteln. Vielmehr ist bei \nder Bewertung der von einem Baukörper für das Nachbargrundstück ausgehenden \nBeeinträchtigung neben dem konkreten Grenzabstand auch die Qualität der mit der \nVerletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigung von \nwesentlicher Bedeutung.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar \n1996 - 7 B 3431/95 -, BRS 58 Nr. 106. \n\n52\n\nDies liegt auf der Hand, da es beispielsweise einen erheblichen Unterschied für die \nBeeinträchtigung des Nachbarn ausmacht, auf welcher Länge das fragliche Gebäude \ndie Abstandflächenvorschriften missachtet, welche Höhe es aufweist, welche \nImmissionen (Lärm, Gerüche) mit seiner Nutzung verbunden sind, welche \nBrandgefahren von ihm ausgehen und in welcher Himmelsrichtung es vom \nNachbargrundstück aus gesehen steht.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001, \na.a.O.\n\n54\n\nUnter Berücksichtigung des Vorstehenden ist hier der Grad der Beeinträchtigungen, \ndie durch die beiderseitige Verletzung der Abstandflächenvorschriften für das jeweils \nandere Grundstück hervorgerufen werden, von vergleichbarem Gewicht. Die \nwechselseitigen Abstandflächen fallen etwa in gleicher Größenordnung auf das \njeweils andere Grundstück. Aufgrund des von dem Grundstück des Klägers \nausgehenden Abstandflächenverstoßes beträgt die auf das Grundstück der \nBeigeladenen fallende Abstandfläche mit einer Tiefe von ca. 8,50 m und einer Länge \nvon ca. 4,0 bis 5,5 m insgesamt ca. 40 qm. Die seitliche Außenwand des Balkons im \nDachgeschoss des Gebäudes der Beigeladenen wirft in einer Tiefe von ca. 13,00 m \nund auf einer Länge von ca. 1,70 m eine Abstandfläche von rund 22 qm auf das \nGrundstück des Klägers. Eine Größenordnung von rund 20 qm weist die \nAbstandfläche auf, die auf das ca. 1,20 m breite und ca. 17,50 m lange Wegestück \nauf dem Grundstück des Klägers durch die rückwärtige Fassade des Gebäudes der \nBeigeladenen geworfen wird. Die dementsprechenden Außenwände bzw. \nWandabschnitte, die die jeweiligen Abstandflächen auslösen, sind auch unter \nBerücksichtigung der vom Kläger vorgenommenen Korrekturen an den \nAbstandflächenberechnungen des Beklagten etwa gleich hoch, wenn der Kläger für \ndas Gebäude der Beigeladenen auf Wandhöhen zwischen 16,30 m und 20,50 m und \nfür sein Gebäude auf solche zwischen 19,80 und 21,40 m abstellt. Auch hinsichtlich \nder mit der jeweiligen Nutzung verbundenen Immissionen bestehen keine \nerheblichen Unterschiede. Was die jeweilige Himmelsrichtung anbelangt, in denen \ndie Gebäude vom Nachbargrundstück aus gesehen liegen, kann auf die \nvorstehenden Ausführungen zum - hier nicht verletzten - planungsrechtlichen Gebot \nder Rücksichtnahme hinsichtlich der Einschränkung von Besonnung und Belichtung \nBezug genommen werden. Bei der Bewertung der wechselseitigen \nAbstandflächenverstöße darf auch nicht außer Acht bleiben, dass ein möglicherweise \ngegebener und hier zu Gunsten des Klägers unterstellter Abstandflächenverstoß \nbetreffend das erwähnte auf seinem Grundstück verlaufende Wegestück lediglich ein \ngeringeres Gewicht besitzt, weil das Wegestück nicht in einer Weise nutzbar ist, für \ndie die durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange von Bedeutung \nsind. Schließlich ist zu beachten, dass die rückwärtige Fassade des Gebäudes der \nBeigeladenen auch vor dem Ausbau des Dachgeschosses und dem Ausbau des \nBalkons im Dachgeschoss Abstandflächen in durchaus vergleichbarer Weise auf das \nin Rede stehende Wegestück geworfen hat. \n\n55\n\nSchließlich steht es der Vergleichbarkeit der Abstandflächenverstöße nicht \nentgegen, dass das Wohnhaus des Klägers durch Baugenehmigung vom \n24. September 1984 bestandskräftig genehmigt ist. Die aus einer Baugenehmigung \nherzuleitende Rechtsposition beschränkt sich auf den Bestandschutz, d.h. die \nBefugnis, das Gebäude selbst weiterhin erhalten und nutzen zu dürfen. Beruht diese \nRechtsposition aber - wie hier - auf einer wegen des Abstandflächenverstoßes \nrechtswidrigen Baugenehmigung, so schließt sie nicht das Recht ein, ein Vorhaben, \ndas in seinen Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück dem Eigenen gleich steht \nund unter den Maßstäben des geltenden Rechts in gleicher Weise zu beurteilen ist, \nunterbinden oder dessen Beseitigung bzw. Rückbau verlangen zu können. Insoweit \nschließt der Grundsatz von Treu und Glauben die Geltendmachung nachbarlicher \nAbwehrrechte aus.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 10. April 2003, \na.a.O., und vom 19. März 1993 - 7 A 634/90 -; \nBeschlüsse vom 15. März 1993 - 7 B 127/93 -, vom \n14. Dezember 1994 - 7 B 3001/94 - und vom \n8. August 1995 - 7 B 1624/95 -; Nds. OVG, \nBeschluss vom 26. Mai 1983 - 6 B 47/83 -, BRS 40 \nNr. 113.\n\n57\n\nDie Klage hat auch im Hinblick auf eine etwaige - vom Kläger geltend gemachte und \nin der mündlichen Verhandlung präzisierte - Brandgefahr wegen der unmittelbaren \nNähe des Erdgeschossbalkons des Gebäudes der Beigeladenen zu dem nach \nWesten ausgerichteten Fenster im Erdgeschoss des Hauses des Klägers keinen \nErfolg. Denn die Klage ist - wie oben ausgeführt - bereits unzulässig, soweit sie sich \nauf diesen Balkon bezieht.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, der \nAusspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, \n711, 713 ZPO.\n\n59\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-23/10-a-3223-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-23/10-a-3223-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290292","retrieved":"2026-07-09 03:09:51.131454+00:00"}}