{"status":"available","doknr":"OLD290302","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1022.8B468.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-22","aktenzeichen":"8 B 468/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Januar 2003 wird geändert. \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die auf der Grundlage \nder Anordnung des Antragsgegners vom 22. Januar 2002 erfolgte Errichtung eines \nSperrpfostens auf dem Beginn des Wirtschaftsweges \"Reitweg\" in F. -U. wird \nangeordnet.\n\nDie Vollziehung der Anordnung des Antragsgegners wird aufgehoben.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Dem Antragsteller ist einstweiliger \nRechtsschutz zu gewähren.\n\n3\n\nDer Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Bei der durch Aufstellung des \nSperrpfostens bekannt gegebenen verkehrsregelnden Anordnung des Antragsgegners vom \n22. Januar 2002 (§§ 45 Abs. 1, Abs. 3, 43 Abs. 1 S. 1 StVO) handelt es sich um eine \nAllgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG, die mit dem Widerspruch bzw. mit der \nAnfechtungsklage angefochten werden kann.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 1996 - 25 \nA 2475/93 -, NZV 1996, 293, m.w.N.\n\n5\n\nDie Anordnung zur Errichtung eines abschließbaren Sperrpfostens ist darauf gerichtet, eine \nkonkrete örtliche Verkehrssituation zu regeln, indem sie gegenüber den Verkehrsteilnehmern \ndie Benutzung des Wirtschaftsweges beschränkt bzw. verbietet. Die Bekanntgabe der \nverkehrsregelnden Anordnung erfolgt durch Aufstellung des Sperrpfostens (§ 41 Abs. 3 \nVwVfG). Ein Sperrpfosten ist eine Verkehrseinrichtung (§ 43 Abs. 1 StVO), deren \nRegelungen den allgemeinen Verkehrsregeln vorgehen (§ 43 Abs. 2 StVO); ihr kann ein \nähnlicher Regelungsgehalt wie Verkehrszeichen zukommen (§ 45 Abs. 2 S. 4, Abs. 4, 1. Hs. \nStVO). Die hier mit Aufstellung eines abschließbaren Sperrpfostens getroffene Anordnung \nenthält entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine über das bereits mit dem \nVerkehrszeichen 260 mit Zusatzzeichen 1026-36 (landwirtschaftlicher Verkehr frei) \nangeordnete Verkehrsverbot hinausgehende Regelung, weil die Zufahrt zum Wirtschaftsweg \nauch für den landwirtschaftlichen Verkehr nur noch mit dem entsprechenden Schlüssel \nmöglich ist. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des 23. Senats des \nerkennenden Gerichts zu einer Wegsperrung durch zwei Trennpfähle (OVG NRW, Beschluss \nvom 10. Februar 1999 - 23 B 2701/98 -) betraf eine Baumaßnahme im Rahmen der \nStraßenbaulast und ist auf den vorliegenden Fall einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung \nnicht übertragbar. \n\n6\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers entfällt entsprechend \n§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf \nverkehrsregelnde Anordnungen entsprechend anwendbar, weil sich die von Verkehrszeichen \nund Verkehrseinrichtungen ausgehenden Gebote oder Verbote prinzipiell nicht von \nunaufschiebbaren Anordnungen oder Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten unterscheiden, \nan deren Stelle sie gleichsam treten. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1988 - \n7 B 189/87 -, NJW 1988, 2814.\n \n\n8\n\nDer Antragsteller ist auch antragsbefugt. Verkehrsteilnehmer und Anlieger können \ngegenüber dem Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung als eine Verletzung ihrer Rechte \ngeltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch sie treffende \nVerkehrsregelung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben oder ihre Belange seien \nermessensfehlerhaft mit den für die Anordnung sprechenden öffentlichen oder privaten \nInteressen abgewogen worden.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C \n35/92 -, BVerwGE 92, 32.\n\n10\n\nHiernach ist der Antragsteller antragsbefugt, weil sein Interesse an der unbeschränkten \nNutzung des Wirtschaftswegs als Querverbindung zwischen den Ortsteilen F. und U. \nund an der Erschließung der von ihm bewirtschafteten Ackerparzellen vom Antragsgegner zu \nberücksichtigen ist und der Antragsteller geltend macht, diese Interessen seien nicht \nhinreichend beachtet worden.\n\n11\n\nDer Antrag ist auch begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der \nangegriffenen Anordnung und dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen \nVollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zugunsten des Antragstellers aus, denn die \nangegriffene Verkehrsregelung ist erkennbar rechtswidrig.\n\n12\n\nRechtsgrundlage für die Aufstellung des Sperrpfostens ist § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO. \nAus der Anordnung an die Gemeinde F. vom 22. Januar 2002 ergibt sich, dass nicht eine \nendgültige Regelung, sondern lediglich eine versuchsweise Sperrung des Wirtschaftsweges \nmit einem abschließbaren Sperrpfosten in einem Versuchszeitraum \"bis mindestens ins \nFrühjahr hinein\" beabsichtigt war. Mit den Schreiben vom 23. Mai 2002 und 12. Juli 2002 \nwies der Antragsgegner auf den Inhalt dieser Anordnung hin und forderte die Gemeinde \nF. auf, den zwischenzeitlich entfernten Sperrpfosten wieder aufzustellen. Eine Anordnung \nzur Aufhebung der Verkehrseinrichtung wurde nicht getroffen. \n\n13\n\nNach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung \nbestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder \nverkehrsregelnder Maßnahmen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Die \nVorschrift setzt, ebenso wie die straßenverkehrsrechtliche Generalklausel des § 45 Abs. 1 \nSatz 1 StVO, voraus, dass eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des \nStraßenverkehrs vorliegt. Handelt es sich - wie es hier mit der Sperrung des Wirtschaftsweges \ndurch einen abschließbaren Sperrpfosten der Fall ist - um eine Beschränkung des fließenden \nVerkehrs, muss aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, \ndie das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den Abs. 1 bis 8 genannten \nRechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO). Der Senat lässt offen, ob eine \nsolche straßenverkehrsrechtliche Gefahr für die Anlieger des Reitwegs vorliegt, denn der \nAntragsgegner hat jedenfalls das ihm eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er von \nseinem Ermessen nicht bzw. nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden \nWeise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 S. 1 VwGO). \n\n14\n\nDie Ermächtigung für Verkehrsbeschränkungen zu Erprobungs- und Forschungszwecken \nist für solche Fälle vorgesehen, in denen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung vorliegt \nund noch geklärt werden muss, welche Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und \nerforderlich sind. Wenn eine Gefährdung für eines oder mehrere der in § 45 StVO \nbezeichneten Schutzgüter festgestellt worden ist, dann kann eine effektive Bewältigung der \ndadurch entstandenen Verkehrsprobleme regelmäßig nur auf der Grundlage einer möglichst \nexakten Ursachenforschung erfolgen. Ferner besteht oftmals behördlicher Ermittlungsbedarf \nauch hinsichtlich der Folgewirkungen, die die einzelnen zur Gefahrenabwehr in Betracht \nkommenden Maßnahmen auf das übrige Straßennetz und die dort unter Umständen \nbetroffenen Anlieger haben werden. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember \n1995 - 25 B 2750/95 -, NVwZ 1996, 929.\n\n16\n\nAus dem Erprobungscharakter der auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gestützten Maßnahmen \nfolgt, dass diese grundsätzlich zeitlich beschränkt sind. Es kann dahinstehen, ob, wofür viel \nspricht, die Maßnahme von vorneherein zu befristen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) ist.\n\n17\n\nVgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. \nAuflage, § 45 StVO Rn. 32; VG Koblenz, Urteil vom \n19. April 1993 - 3 K 748/92.KO -, DAR 1993, 310, \n312.\n\n18\n\nJedenfalls ist hier die zulässige Zeitdauer für eine Erprobungsmaßnahme überschritten. \nWelcher Zeitrahmen für die Erforschung oder Erprobung im Einzelfall zuzugestehen ist, \nhängt entscheidend von dem Ziel der Erforschung oder Erprobung ab. Selbst wenn im \nvorliegenden Fall die Testphase die jahreszeitlichen Veränderungen des landwirtschaftlichen \nVerkehrs vollständig einschließen sollte, kann jedenfalls nach Ablauf von jetzt 21 Monaten \nvon einer Probemaßnahme im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO nicht mehr die Rede \nsein. \n\n19\n\nSofern der Antragsgegner mit seinen auf die Anordnung vom 21. Januar 2002 gestützten \nAufforderungen an die Gemeinde F. vom 23. Mai 2002 und 12. Juli 2002, den \nSperrpfosten wieder aufzustellen, eine endgültige Maßnahme nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO hat \ntreffen wollen, wäre diese Anordnung ermessensfehlerhaft. Bei der Entscheidung über eine \nverkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO hat die zuständige \nStraßenverkehrsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessen sowohl die Belange des \nStraßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen etwa \nbetroffener Anlieger in Rechnung zu stellen. Die Anordnung des Antragsgegners lässt nicht \nerkennen, dass die Auswirkungen der Probesperrung auf den davon in erster Linie betroffenen \nlandwirtschaftlichen Verkehr bei der Entscheidung berücksichtigt und mit den für die \nErrichtung eines abschließbaren Sperrpfosten sprechenden Belangen abgewogen wurden. In \ndem Schreiben des Antragsgegners vom 23. Mai 2002 an die Gemeinde F. wird einseitig \nauf die Bewertung der Anwohner und der Kreispolizeibehörde abgestellt.\n\n20\n\nDa der Antragsgegner eine Abwägung ersichtlich nicht vorgenommen und insoweit sein \nErmessen nicht betätigt hat, war eine Ergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach \n§ 114 Satz 2 VwGO nicht möglich. Die Vorschrift schafft die prozessualen Voraussetzungen \nlediglich dafür, dass defizitäre Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen, dass \ndas Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder \ndoch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 - \n6 B 133/98 -, NJW 1999, 2912.\n\n22\n\nFür den Fall einer (erneuten) endgültigen Anordnung zur Errichtung des Sperrpfostens weist \nder Senat darauf hin, dass der Antragsgegner bei seinen Ermessenserwägungen nicht nur die \nAuswirkungen der Verkehrsregelung für die Landwirte zu berücksichtigen haben wird, die \nüber einen Schlüssel für den Sperrpfosten verfügen, sondern die Interessen des gesamten \nbetroffenen landwirtschaftlichen Verkehrs in Rechnung stellen muss. Für den übrigen - nach \nder Beschilderung grundsätzlich zulässigen - landwirtschaftlichen Verkehr wirkt der \nabschließbare Sperrpfosten nämlich wie ein Verbot der Benutzung des Wirtschaftsweges und \nzwingt zu einem Umweg. \n\n23\n\nDie Aufhebung der Vollziehung der Anordnung beruht auf einer entsprechenden \nAnwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass effektiver \nRechtsschutz sich im vorliegenden Fall nicht in der Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nerschöpfen kann, sondern eine Beseitigung des Sperrpfostens erfordert.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n25\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290302","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-22/8-b-468-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290302","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290302","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-22/8-b-468-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290302","retrieved":"2026-07-09 03:09:51.878927+00:00"}}