{"status":"available","doknr":"OLD290301","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1022.19A2549.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-22","aktenzeichen":"19 A 2549/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf (16.000 DM : 1,95583 =) \n8.180,67 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird \nentsprechend § 130 b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Tatbestand \ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen \nFeststellungen in vollem Umfang zu Eigen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bezogen auf den für die gerichtliche \nBeurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides stehe fest, \ndass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, weil er das von ihm \ngeforderte Eignungsgutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstelle nicht vorgelegt habe. Die Anordnung des Beklagten zur Beibringung \neines medizinisch-psychologische Gutachtens sei zu Recht ergangen. Der Kläger habe in \ndem gegen ihn anhängigen Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge mehrfach eingeräumt, über einen längeren \nZeitraum von jedenfalls mehreren Jahren Kokain in zum Teil erheblichem Umfang \nkonsumiert zu haben. Ob und bejahendenfalls seit wann der Kläger den in den \nverschiedenen Verfahrensstadien unterschiedlich dargestellten Kokainkonsum endgültig \naufgegeben habe, bedürfe der weiteren Aufklärung durch die vom Beklagten verlangte \nmedizinisch-psychologische Untersuchung. Angesichts des eingeräumten Kokainkonsums, \nauch vor dem Hintergrund einer daraus möglicherweise resultierenden (psychischen) \nAbhängigkeit, sei der Beklagte im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens befugt \ngewesen, gerade eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu verlangen, um in \npsychologischer Hinsicht zu überprüfen, ob die vom Kläger behauptete Drogenfreiheit \nhinreichend stabil und er durch seinen Drogenkonsum in seiner psychophysischen \nLeistungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Aus der fehlenden Mitwirkung des Klägers an der von \nihm verlangten Abklärung seiner Kraftfahreignung müsse auf seine Ungeeignetheit \ngeschlossen werden, weil er die von einem Kraftfahrzeugführer zu fordernde Einsicht habe \nvermissen lassen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen \nvorgehe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger nach seinem Vorbringen nie unter \nKokaineinfluss selbst gefahren sei, zumal er bei regelmäßigem Konsum von Kokain nicht \nsicher habe beurteilen können, ob und wann die erforderliche Fähigkeit zum Führen eines \nKraftfahrzeugs durch den vorangegangenen Konsum von Kokain noch beeinträchtigt \ngewesen sei oder nicht.\n\n5\n\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 28. August 2001 \nzugelassenen Berufung vor: Von seiner Weigerung, an der Klärung von Zweifeln an seiner \nKraftfahreignung mitzuwirken, könne nicht ausgegangen werden. Er habe seine ursprünglich \nerklärte Bereitschaft zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zwecks \ngrößtmöglicher Objektivierbarkeit modifiziert und sich bereit gezeigt, unverzüglich das \nProzedere des Drogenscreenings aufzunehmen. Nur das Drogenscreening insbesondere in \nForm der Untersuchung einer Haarprobe, die bei einer Haarlänge von 12 cm bereits einen \nBeobachtungszeitraum von einem Jahr abdecke, könne den objektiven Nachweis seiner - \nnach dem letzten Kokainkonsum in der ersten Hälfte des Jahres 1996 - lang anhaltenden \nDrogenfreiheit erbringen. Bei ihm, dem Kläger, bezögen sich die aufgetretenen Zweifel auf \ndie Frage, ob er betäubungsmittelabstinent sei oder nicht. Zur Ausräumung solcher Zweifel \nwie auch zur Klärung der Frage, ob tatsächlich eine Abhängigkeit von Kokain bestehe, sei \naber die medizinisch-psychologische Untersuchung ungeeignet. Diese sei als Mittel der \nAufklärung nur bei psychopathisch veranlagten Personen geeignet, die im Straßenverkehr \nmehrfach aufgefallen seien und sich immer wieder als unbelehrbar gezeigt hätten. Das \ndiesbezügliche, vom Verwaltungsgericht übergangene Beweisanerbieten des \nsachverständigen Zeugnisses von Dr. med. H. aus E. werde im \nBerufungsverfahren aufrecht erhalten; zudem beziehe er sich auf das sachverständige \nZeugnis von Prof. Dr. med. E. von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Die \nprinzipielle Vorgabe, Eignungszweifel nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten \nauszuräumen, sei auch unangemessen, da gerade der psychologische Teil der \nUntersuchung von wesentlichen Persönlichkeitsaspekten einen weit gehenden Eingriff in das \nPersönlichkeitsrecht darstelle. Da Bedenken gegen seine, des Klägers, charakterliche \nKraftfahreignung durch Fehlverhalten im Straßenverkehr nicht aufgekommen seien und es \nnur um die Information gehe, dass er in zurückliegenden Jahren gelegentlich \nBetäubungsmittel konsumiert habe, komme als erforderliches, aber auch allein \nausreichendes Mittel zur Aufklärung der Betäubungsmittelabstinenz ein Drogenscreening in \nBetracht.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nKlageantrag zu erkennen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Im Fall des Klägers sei \nnicht nur die Frage zu klären gewesen, ob Kokain nicht mehr eingenommen werde und ob \ndie nach der Haftentlassung durchgeführte ärztliche Behandlung zur Drogenabstinenz \nerfolgreich gewesen sei, sondern die nach allgemeinkundigen medizinischen Erkenntnissen \nfür eine positive Eignungsbeurteilung entscheidende Frage sei, ob beim Kläger ein stabiler \nEinstellungswandel eingetreten sei; diese Frage habe nur durch eine über die körperliche \nUntersuchung hinausgehende psychologische Untersuchung und Bewertung geklärt werden \nkönnen. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung sei mithin erforderlich gewesen. Ein \nDrogenscreening sei nicht geeignet, mehr als konkrete Fälle von Drogenmissbrauch zum \nUntersuchungszeitpunkt festzustellen, nicht aber die von einer Abhängigkeit ausgehende \nGefährdung.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nund der Strafakte 101 a I Ls 614/Js 20/96 (Staatsanwaltschaft Düsseldorf) Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung, \nweil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich \nhält. Die Beteiligten sind gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört \nworden. Ihrer Zustimmung zu der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 1 \nVwGO bedarf es nicht.\n\n14\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 5. Januar 1998 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. \nvom 23. März 1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nFür die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist die im \nZeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend; \ndanach liegende Umstände sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Entziehung \nerheblich, können sich vielmehr erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der \nFahrerlaubnis auswirken.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW \n2002, 78 (79) und vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, \nBVerwGE 99, 249 (250), m.w.N.\n\n17\n\nDem gemäß beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen \nOrdnungsverfügung nach dem Recht, das bei Erlass des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 23. März 1998 gültig war, also nach § 4 Abs. 1 des \nStraßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 15 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung \n(StVZO) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. Nicht anwendbar ist folglich \n§ 3 StVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und \nanderer Gesetze vom 24. April 1998, BGBl I, 747, und § 46 Abs. 1 und die in den Absätzen 2 \nund 3 in Bezug genommenen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August \n1998, BGBl I, 2214, durch die die vorgenannten Rechtsvorschriften mit Wirkung zum 1. \nJanuar 1999 ersetzt worden sind, weil entsprechende Übergangsbestimmungen nicht \nerlassen worden sind. Gemäß § 4 Abs. 1 1. Halbsatz StVG a. F., § 15 b Abs. 1 Satz 1 StVZO \na. F. musste die Verwaltungsbehörde, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erwies, ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Nach § 15 b Abs. 2 Satz 1 StVZO \na. F. konnte die Verwaltungsbehörde, wenn Anlass zu der Annahme bestand, dass der \nInhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet war, zur \nVorbereitung der Entscheidung u. a. über die Entziehung der Fahrerlaubnis je nach den \nUmständen die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens (Nr. 1), eines \nGutachtens einer amtlichen anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle \n(Nr. 2) oder eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für \nden Kraftfahrzeugverkehr (Nr. 3) anordnen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ebenso wie \ndie anlassbezogene Überprüfung der Kraftfahreignung eine (präventive) \nSicherungsmaßnahme, die dazu dient, die Allgemeinheit vor Gefährdungen durch \nungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Da der Straßenverkehr hohe Risiken für Leben, \nGesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer in sich birgt, müssen an die Eignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen hohe Anforderungen gestellt werden und ist, um dies \nsicherzustellen, eine präventive Kontrolle von Kraftfahrern, wie sie in § 4 Abs. 1 StVG a. F. \nund § 15 b StVZO a. F. vorgesehen war, verfassungsrechtlich grundsätzlich \nunbedenklich.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - 1 BvR \n2062/96 -, NJW 2002, 2378 (2380) und 24. Juni 1993 - 1 \nBvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69 (85); BVerwG, Urteil vom 27. \nSeptember 1995, a. a. O. \n\n19\n\nDer Kläger hat sich bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der \ngenannten Vorschriften erwiesen. Diese Voraussetzung ist nach ständiger \nRechtsprechung,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001, a. a. O. und vom \n13. November 1997 - 3 C 1.97 -, NZV 1998, 300 (301), \nm.w.N.,\n\n21\n\nauch dann erfüllt, wenn aus der Weigerung des Fahrerlaubnisinhabers, sich einer bei \nberechtigten Zweifeln an der Kraftfahreignung angeordneten und auch sonst rechtmäßigen \nBegutachtung zu unterziehen oder das entsprechende Gutachten vorzulegen, auf seine \nfehlende Kraftfahreignung geschlossen werden darf. Dieser Schluss auf die Nichteignung ist \nnur zulässig, wenn die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, bestimmten \nMindestanforderungen in formeller Hinsicht genügt sowie materiell rechtmäßig, insbesondere \nanlassbezogen und verhältnismäßig ist und für die Weigerung, das Gutachten beizubringen, \nkein ausreichender Grund besteht.\n\n22\n\nDiese Voraussetzungen lagen hier im maßgeblichen Zeitpunkt vor, so dass der Schluss \nauf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt war. Denn \nder Kläger hat sich ohne ausreichenden Grund geweigert, das mit der Anordnung des \nBeklagten vom 24. Oktober 1997 zu Recht verlangte medizinisch-psychologische \nEignungsgutachten vorzulegen.\n\n23\n\nDie Anordnung vom 24. Oktober 1997 ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden, insbesondere genügt sie dem im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nwurzelnden Begründungserfordernis. Dieses verlangt, dass die Anordnung nach § 15 b Abs. \n2 StVZO a. F. aus sich heraus verständlich war und dass der Betroffene der Anordnung \nentnehmen konnte, was konkret ihr Anlass war und ob die in ihr verlautbarten Gründe die \nbehördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermochten. Denn unter \nBerücksichtigung der mit der Begutachtung verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen \nPersönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass mit einer \nunberechtigten Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen, regelmäßig das \nErgebnis des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens programmiert ist und der Betroffene \nmangels isolierter gerichtlicher Überprüfbarkeit der Anordnung vor einer \nFahrerlaubnisentziehung das alleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist es zur Vermeidung \neiner unverhältnismäßigen Belastung des Betroffenen geboten, dass er in die Lage versetzt \nwurde, anlassbezogen sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob auf der Grundlage der \nmitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen durften und ob \ner in eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen sollte oder nicht. Die \nDarlegung der Gründe für die Eignungszweifel soll auch der Fahrerlaubnisbehörde vor \nAugen führen, dass nur konkrete tatsächliche, hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte \nberechtigten Anlass zu Zweifeln an der Kraftfahreignung geben und der Betroffene nicht \"ins \nBlaue hinein\" auf der Grundlage einer reinen Vermutung oder eines bloßen Vorverdachts mit \neiner Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens und den damit verbundenen Belastungen \nund Risiken überzogen werden darf.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001, a.a.O., S. 79 f. \n\n25\n\nDiese Anforderungen hat der Beklagte beachtet. Die Anordnung vom 24. Oktober 1997 \nist aus sich heraus verständlich und macht unmissverständlich klar, dass der Kläger \ninnerhalb der gesetzten Frist von zwei Monaten ein medizinisch-psychologisches \nEignungsgutachten unter der Fragestellung, ob er ein Kraftfahrzeug trotz (des Verdachts auf) \nDrogen- oder Arzneimittelsucht sicher führen könne, beizubringen habe, andernfalls seine \nFahrerlaubnis wegen der nicht ausgeräumten Zweifel an seiner Kraftfahreignung entzogen \nwerden müsse. Auch die Fragestellung ist hinreichend bestimmt, weil der Kläger dem \nsonstigen Inhalt der Anordnungsbegründung zweifelsfrei entnehmen konnte, dass die durch \nAnkreuzen der entsprechenden Zeile im Formular \"Fragestellung\" erfolgte Erstreckung auf \nArzneimittelsucht in seinem Fall ohne Bedeutung war. Der Beklagte hat dem Kläger auch \nden konkreten Anlass in den wesentlichen Einzelheiten bekannt gegeben, indem er auf das \nrechtskräftige Urteil (des Amtsgerichts Düsseldorf) vom 20. Januar 1997 hinwies; daraus \nergebe sich, dass der Kläger seit 1994 Kokain konsumiere und in der Zeit von April bis Juni \n1995 zumindest in drei Fällen jeweils 100 g Kokain erworben habe, deren eine Hälfte er \nverkauft und deren andere Hälfte er mit seinem Freundeskreis verbraucht habe. Der \nBegründung konnte der Kläger weiter die (\"massiven\") behördlichen Bedenken gegen seine \nKraftfahreignung entnehmen; insofern hat der Beklagte darauf abgestellt, dass bei Konsum \nvon Kokain, einer \"harten Droge\", schnell eine psychische Abhängigkeit entstehen könne. \nDass bei Kokainkonsum in dem angeführten Maß oder auf Grund von psychischer \nAbhängigkeit die erforderliche körperlich-geistige Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers \nherabgesetzt sein oder fehlen kann, konnte bei einem Fahrerlaubnisinhaber mit Rücksicht \ndarauf, dass nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 3.2.3 der Anlage 4 der seinerzeitigen \nFahrschüler-Ausbildungsordnung die Drogenproblematik im Rahmen der \nstraßenverkehrsbezogenen Gefahrenlehre Stoff des theoretischen Unterrichts zur \nFahrerlaubnisprüfung war, jedenfalls in den Grundzügen generell als bekannt vorausgesetzt \nwerden. Vor diesem Hintergrund, insbesondere mit Blick auf die angeführte Gefahr \npsychischer Abhängigkeit, sind auch nachvollziehbar die Gründe dargetan, aus denen der \nBeklage gerade eine medizinisch-psychologische Untersuchung als erforderliches Mittel der \nAufklärung verlangte und ein Drogenscreening für nicht ausreichend hielt. Damit war der \nKläger insgesamt in den Stand versetzt, sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob die \nEignungszweifel berechtigt erscheinen durften und ob er in eigener Risikoabschätzung im \nHinblick auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis der Anordnung Folge leisten sollte.\n\n26\n\nDie Anordnung des Beklagten vom 24. Oktober 1997 ist auch materiell rechtmäßig, weil \nzum hier maßgeblichen Zeitpunkt erhebliche Bedenken gegen die Kraftfahreignung des \nKlägers bestanden, die die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen \nEignungsgutachtens rechtfertigen. \n\n27\n\nVoraussetzung für die streitige Anordnung, ein Gutachten über die Kraftfahreignung \nbeizubringen, ist, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an \nder Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Mit Blick darauf, dass das Verlangen nach \nVorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einen erheblichen Eingriff in das \nverfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. \n1, 1 Abs. 1 GG) darstellt, muss sich zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit die Anforderung \neines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher \nEinschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines \nKraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde; dies schließt es aus, \njedem Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, \nals ausreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen. Es müssen also \neiner Anordnung konkrete tatsächliche Feststellungen zugrundegelegt werden, die einen \nEignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001, a.a.O., S. 79, unter \nHinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, a.a.O., S. \n83 ff.; ferner BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002, \na.a.O.\n\n29\n\nIm Fall des Klägers lagen konkrete Tatsachen vor die bei vernünftiger, lebensnaher \nEinschätzung einen Eignungsmangel nicht lediglich als entfernte Möglichkeit, sondern als \nnaheliegend erscheinen ließen. Gestützt auf die strafrichterlichen Feststellungen im Urteil \ndes Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1997 - 101 a I Ls/614 Js 20/96 - konnte als \nfeststehend zugrundegelegt werden, dass der Kläger ab 1994 über einen Zeitraum von \nmehreren Jahren in zum Teil so erheblichem Umfang Kokain konsumiert hat, der bei ihm zu \neiner Betäubungsmittelabhängigkeit geführt hat. Letzteres erschließt sich aus der \nFeststellung des Strafrichters, die abgeurteilte Tat (das unerlaubte Handeltreiben mit \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen von April bis Juni 1995) sei \naufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden. \n\n30\n\nDiese Feststellung konnte hier zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden. Es ist \nnämlich in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in einem \nEntziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin \nfestgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen muss und die Verwaltungsbehörde - wie \nauch das Verwaltungsgericht - grundsätzlich von dem Sachverhalt der strafgerichtlichen \nEntscheidung ausgehen kann und nicht verpflichtet ist, Einwendungen des Betroffenen \ngegen den vom Strafrichter festgestellten Sachverhalt im Rahmen weiterer \nSachverhaltsaufklärung nachzugehen, wenn sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die \nUnrichtigkeit dieser Feststellungen oder der rechtlichen Beurteilung ergeben. Dieser \nGrundsatz ist nicht Folge einer gesetzlich angeordneten Feststellungs- oder \nBindungswirkung, betrifft vielmehr die Beweiswürdigung. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. September 1992 - 11 B \n22.92 -, NZV 1992, 501, 12. Januar 1977 - VII B 185.76 -, \nBuchholz 442.10, § 4 StVG Nr. 50 und 23. Juni 1975 - VII B \n39.75 -, Buchholz 442.10, § 4 StVG Nr. 41, ferner Urteil vom \n12. März 1985 - 7 C 26.83 -, NJW 1985, 2490; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 23. Mai 2001 - 19 B 617/01 - und 14. Mai \n1997 - 19 B 687/97 -, NZV 1997, 495 (496).\n\n32\n\nGewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellung der früheren Abhängigkeit \ndes Klägers von - was hier allein in Betracht zu ziehen ist - Kokain durch den Strafrichter sind \nnicht aufgezeigt und auch nicht ersichtlich. Beim Kläger war nämlich nach seinen \nEinlassungen im Strafverfahren davon auszugehen, dass er (jedenfalls) ab 1994 über einen \nlängeren Zeitraum in zum Teil nicht unerheblichem Maße Kokain konsumiert hat. So hat das \nAmtsgericht im Urteil vom 20. Januar 1997 zu der abgeurteilten Tat gestützt auf das \nGeständnis des Klägers festgestellt, dass dieser von April bis Juni 1995 von seinem \nanderweitig verfolgten Bekannten zumindest in drei Fällen jeweils 100g Kokain erwarb und \ndavon die Hälfte selbst mit seinem Freundeskreis verbrauchte. In der Hauptverhandlung vor \ndem Amtsgericht am 20. Januar 1997 hatte sich der Kläger weiter eingelassen, er habe \ndirekt mit Kokain zu konsumieren angefangen und damals 2 bis 3 mal pro Woche Kokain \ngeschnupft. Zuvor hatte er bei der Beschuldigtenvernehmung am 1. April 1996 angegeben, \ner habe seit etwa einem Jahr gelegentlich mal, einige Male mit einer Bekannten, Kokain \ngenommen; anlässlich der Haftprüfung am 5. September 1996 hatte er sich dahin \neingelassen, er habe seinem anderweitig verfolgten Bekannten bei einem Treffen etwa Mitte \n1995 gesagt, dass er hin und wieder Kokain konsumiere, in der Folgezeit habe er einige \nMale kleinere Mengen Kokain von dem Bekannten gekauft; er sei in der Zeit nicht gut drauf \ngewesen und habe auch mehr konsumiert als sonst, im Grunde sei er durch den Bekannten \nzum stärkeren Dealer und Konsumenten geworden. Diese Einlassungen können hier \nberücksichtigt werden, weil das Amtsgericht Düsseldorf im Urteil vom 20. Januar 1997 keine \ngegenteiligen Feststellungen getroffen hat und insofern nicht entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 \nStVG a.F. vom Inhalt des Urteils abgewichen wird. \n\n33\n\nEs sind auch sonst keine hinreichenden Gründe dafür ersichtlich, dass angesichts des \nvom Kläger eingeräumten Kokainkonsums die vom Strafrichter getroffene Feststellung der \nBetäubungsmittelabhängigkeit unrichtig ist. Im Gegenteil sprechen nach dem Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse gewichtige Anhaltspunkte für eine (psychische) \nAbhängigkeit nach erheblichem Kokainkonsum. Unabhängig davon, welche Relevanz die \nEinstufung von Kokain, ein Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 iVm Anlage III des \nBetäubungsmittelgesetzes, als \"harte\" Droge hat, \n\n34\n\nvgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - 4 \nStR 395/98 -, NJW 1999, 226 (227); Harbort, NJW 1998, 348 \n(353); Heinemann u.a., Kriminalistik 1997, 591; Salger, DAR \n1994, 433 (434),\n\n35\n\nkann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass Kokain eine im Vergleich mit Cannabis \nwesentlich wirkungsintensivere und suchtgefährlichere Droge ist, \n\n36\n\nvgl. Harbort, a.a.O., S. 350, \n\n37\n\n \nein hohes psychisches Abhängigkeitspotenzial besitzt und zu einer starken psychischen \nAbhängigkeit führen kann, wobei Ausmaß und Dauer der Abhängigkeit im Einzelfall \nunterschiedlich beurteilt werden; auch die Entwicklung einer (jedenfalls im Vordergrund \nstehenden, wenn nicht ausschließlichen) psychischen Abhängigkeit wird als individuell \nschwer einschätzbar angesehen und im Rahmen genereller Betrachtung als abhängig von \nder kurzzeitigen oder aber mehrmonatigen oder längeren Dauer und vom Ausmaß des \nKonsums unterschiedlich eingeschätzt. \n\n38\n\nVgl. hierzu BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 2 StR \n685/84 -, NJW 1985, 2271 (2271 f.); Körner, \nBetäubungsmittelgesetz, 5.A., Teil C Rdn. 169 f.; \nMaatz/Mille, DRiZ 1993, 15 (20); Heinemann u.a., a.a.O.; \nErhardt, Kriminalistik 1993, 447 (449); Megges, Kriminalistik \n1983, 62 (64 f., 68); kritisch zur Suchtgefahr aus \nepidemiologischer und sozialwissenschaftlicher Sicht \nKreuzer, NJW 1982, 1310 ff.\n\n39\n\nLänger andauernder Kokainkonsum kann wegen seiner komplexen psychischen Wirkungen \nzu (auch) konsumunabhängigen Psychosen, zu Unruhe und Depressionen, neurotischen, \npsychotischen, affektinstabilen Verhaltensmustern, zu Konzentrations- und \nWahrnehmungsstörungen und zu einem manisch-depressiven Krankheitsbild führen. \n\n40\n\nVgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan (Hrsg), \nBegutachtungs-Leitlinien zu Kraftfahrereignung, Kommentar, \n2003, S. 112; Körner, a.a.O., Rdn. 169; Heinemann u.a., \na.a.O., S. 592; Erhardt, a.a.O.\n\n41\n\nKann unter Berücksichtigung des Vorstehenden davon ausgegangen werden, dass beim \nKläger im Jahr 1995 eine psychische Abhängigkeit von Kokain bestand und es sich dabei - \nim Sinne einer nicht entfernt liegenden Möglichkeit - um eine starke psychische Abhängigkeit \ngehandelt haben kann und er ferner nach seinen Angaben gegenüber dem Beklagten \njedenfalls noch in der ersten Hälfte des Jahres 1996 auf einer Party Kokain konsumierte, \nliegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die naheliegende Möglichkeit vor, dass \nder Kläger auch in der Folgezeit bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt von Kokain abhängig \nwar oder jedenfalls seine auf einer (früheren) psychischen Abhängigkeit beruhende \nDrogenproblematik noch nicht durch einen ausreichend aufgearbeiteten und stabilisierten \nEinstellungswandel so endgültig überwunden hatte, dass ein Rückfall in den Kokainkonsum \nnicht hinreichend sicher auszuschließen war. Angesichts des ordnungsrechtlichen \nCharakters der Vorschriften über die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis, die der \nvorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit und andere Verkehrsteilnehmer \ndienen, die aus der Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrern am Straßenverkehr \nerwachsen, bestimmt sich der Aufklärungsbedarf nach dem Maßstab der durch den \nbetroffenen Kraftfahrer ausgelösten Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr. \nHierbei ist davon auszugehen, dass das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen \nStraßenverkehr unter die Fahrtauglichkeit beeinträchtigendem Einfluss von \nBetäubungsmitteln erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit \nund Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer mit sich bringt. Gemessen daran ließen die \naufgezeigten tatsächlichen Anhaltspunkte zum maßgeblichen Zeitpunkt hinreichend auf die \nnaheliegende Möglichkeit eines Eignungsmangels schließen. Dem steht nicht entgegen, \ndass die zugrundezulegende psychische Abhängigkeit des Klägers von Kokain zu weit \nzurück lag und er sich im Verwaltungsverfahren dahin eingelassen hat, er habe in der ersten \nHälfte des Jahres 1996 auf einer Party letztmalig Kokain konsumiert, habe in der \nUntersuchungshaft keine Entzugserscheinungen gehabt und sei durch die Haft von jeglichem \nDrogenkonsum abgeschreckt worden, er habe sich seit seiner Entlassung aus der \nUntersuchungshaft (im Januar 1997) in ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle begeben \nund sei völlig drogenfrei, was der behandelnde Arzt bestätigen könne. Für die vom Kläger \nbehauptete Drogenabstinenz seit der ersten Hälfte des Jahres 1996 und nach der \nHaftentlassung fehlt es zum einen an objektiven Anhaltspunkten; insbesondere hat es der \nKläger unterlassen, die Ergebnisse von fachärztlichen Kontrolluntersuchungen auf \nDrogenkonsum anhand von unregelmäßig und unerwartet entnommenen Urin- oder \nHaarproben vorzulegen. Die auch mit den genannten Aspekten erläuterte Behauptung der \nDrogenabstinenz war schon deshalb nicht als hinreichend erwiesen anzusehen, weil den \nErklärungen der Betroffenen im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren, sie hätten den \nDrogenkonsum eingestellt, zumindest nicht durchgängig zu trauen ist, \n\n42\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1999 - 3 B \n150.99 -, NZV 2000, 345 (346) und vom 23. August 1996 - \n11 B 48.96 -, NZV 1996, 467.\n\n43\n\nDies gilt hier um so mehr, als die Angaben, die der Kläger im Verwaltungsverfahren zu \nseinem Konsumverhalten gemacht hat, nämlich dass er nur Gelegenheitskonsument \ngewesen sei, mit seinen Einlassungen im Strafverfahren nicht zu vereinbaren sind. Die \nbehauptete längere Drogenkonsumfreiheit des Klägers konnte also nicht ohne weitere \nAufklärung zu Grunde gelegt werden. Zum anderen kam es beim Kläger nicht allein auf \nDrogenabstinenz an. Ausgehend von einer beim Kläger nach den Feststellungen des \nStrafrichters in der Zeit von April bis Juni 1995 gegebenen - möglicherweise starken - \npsychischen Abhängigkeit von Kokain, zu der vertreten wird, sie sei eine der am \nschwierigsten zu behandelnden Suchtformen, \n\n44\n\nvgl. Körner, a.a.O., Rdn. 176, \n\n45\n\nwar nach den - in der Rechtsprechung des Senats insofern als sachverständig \nherangezogenen - Aussagen unter 9.A in \"Krankheit und Kraftverkehr\", Begutachtungs-\nLeitlinien des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für \nVerkehr und beim Bundesministerium für Gesundheit vom August 1996 (Schriftenreihe Heft \n73, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr) der von Betäubungsmitteln \nAbhängige nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen \ngerecht zu werden und war im Hinblick auf die besondere Rückfallgefahr bei Abhängigkeit für \ndie Wiedererlangung der Kraftfahreignung in der Regel eine stationär oder im Rahmen \nanderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgreich durchgeführte Entwöhnungsbehandlung \nund danach eine einjährige durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisende Abstinenz zu \nfordern. Diese regelmäßigen, auch für die Ausräumung von Bedenken für die \nKraftfahreignung geltenden Voraussetzungen waren in der Person des Klägers nicht erfüllt; \ninsbesondere hat er nicht aufgezeigt und belegt, dass die nach der Haftentlassung im Januar \n1997 aufgenommene ärztliche Behandlung den Anforderungen einer \nEntwöhnungsbehandlung genügte. Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger die genannten \nAnforderungen ausnahmsweise nicht galten, sind nicht ersichtlich.\n\n46\n\nAngesichts dessen konnte im maßgeblichen Zeitpunkt nicht zugrundegelegt werden, \ndass der Kläger von seiner Kokainabhängigkeit geheilt war. Andererseits fehlte aber auch in \nWürdigung der Einlassungen des Klägers und des sonstigen Akteninhalts ein hinreichender \nNachweis des Fortbestehens seiner psychischen Drogenabhängigkeit, auf dessen Grundlage \nunmittelbar mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung die Kraftfahreignung hätte verneint \nwerden können. Vielmehr war lediglich der Verdacht auf eine fortbestehende \nKokainabhängigkeit und eine damit möglicherweise einhergegangene \nPersönlichkeitsveränderung und Beeinträchtigung der psychophysischen Leistungsfähigkeit \nnicht ausgeräumt. Es war daher erst noch aufzuklären, ob beim Kläger noch eine psychische \nKokainabhängigkeit bestand oder ob auch unter Prüfung seines tatsächlichen \nKonsumverhaltens seine psychische Disposition zum Kokainkonsum endgültig überwunden \nund seine Drogenabstinenz und seine Einstellung hierzu derart stabilisiert waren, dass in \nZukunft nicht mehr mit erneutem Drogenkonsum gerechnet werden musste, und ob beim \nKläger der frühere länger andauernde Kokainkonsum zu psychischen Veränderungen geführt \nhatte, die eine Beeinträchtigung seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit zur Folge \nhatten. \n\n47\n\nDie angeführten Bedenken waren schließlich nicht schon dadurch als ausgeräumt zu \nbewerten, dass der Kläger, wie er im Verwaltungsverfahren unter Bezugnahme auf die \nvorgelegte Stellungnahme seines Bewährungshelfers vom 8. Dezember 1997 vorgetragen \nhat, sich (im Hinblick auf die gerichtlichen Formalien) korrekt und einwandfrei verhalten und \nRegeln und Absprachen eingehalten habe und besondere Auffälligkeiten, die auf den \nKonsum von Drogen schließen ließen, bei den Besuchen seiner Dienststelle nicht \nbeobachtbar gewesen seien. Weder die Beachtung von Regeln und Absprachen noch das \nFehlen Anzeichen für aktuellen Drogenkonsum bei gelegentlichen Treffen konnten den \nVerdacht auf eine fortbestehende psychische Kokainabhängigkeit und nachteilige psychische \nNachwirkungen der früheren Abhängigkeit hinreichend verlässlich ausräumen. Soweit der \nBewährungshelfer, der immerhin die vom Beklagten gehegten Zweifel aufgrund der \nAbhängigkeit von Rauschmitteln für begründbar hielt, abschließend meinte die Zweifel an der \nKraftfahreignung anhand des Verlaufs der bisherigen Bewährungszeit nicht bestätigen zu \nkönnen, ist damit der oben erläuterte Verdacht nicht entkräftet.\n\n48\n\nDie tatsächlichen Anhaltspunkte für eine psychische Drogenabhängigkeit und die \nMöglichkeit einer nachwirkenden Beeinträchtigung der psychophysischen Leistungsfähigkeit \nbeziehen sich im Sinne einer naheliegenden Möglichkeit auf solche Mängel des Klägers, \ndurch die seine Gesamtleistungsfähigkeit als Kraftfahrer so weit herabgesetzt sein konnte, \ndass er nicht in der Lage war, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug sicher zu steuern. Nach \nden oben bereits angeführten Begutachtungs-Leitlinien ist anerkannt, dass, wer von \nBetäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes abhängig ist, nicht in der Lage \nist, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. \nSuchtspezifisches Konsumverlangen begründet die Gefahr unkontrollierbaren \nDrogenkonsums und wegen des Verlusts der Steuerungsfähigkeit und Kontrolle des \nVerhaltens die Gefahr, dass der Betroffene unter akutem Drogeneinfluss am motorisierten \nStraßenverkehr aktiv teilnimmt. Es entspricht wissenschaftlich gesicherter Erkenntnis, dass \nnach dem Konsum von Kokain einerseits aufgrund der typischen Wirkungsweise dieser \nDroge - wie Euphorie, beschleunigte Denkabläufe bei gleichzeitiger Einschränkung der \nKritikfähigkeit und des Urteilsvermögens, erhöhte Risikobereitschaft, Enthemmung, \nBeeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit und des Realitätsbewusstseins, \nHalluzinationen, Wahnvorstellungen bis hin zu Antriebsverlust, Erschöpfung und \nAngstzuständen -, andererseits aufgrund des unvorhersehbaren, unkalkulierbaren \nWirkungsverlaufs und des möglichen Auftretens atypischer Rauschverläufe und \nAusfallerscheinungen die Fahrsicherheit generell beeinträchtigt ist; bei Kraftfahrern unter \nKokaineinfluss ist davon auszugehen, dass Leistungseinbußen auftreten, die das sichere \nFühren eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen, und die Rausch- und Nachhallwirkungen für \ndas Verkehrsverhalten gefährlich sind. \n\n49\n\nVgl. hierzu BT-Drs. 13/3764, S. 5; BGH, Beschluss vom \n3. November 1998, a.a.O.; \nSchubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 109 f., \n112; Harbort, a.a.O., S. 351, 353 f. ; Maatz/Mille, a.a.O., S. \n20; Körner, a.a.O., Rdn. 169; Erhardt, a.a.O., S. 447 f. \n\n50\n\nDer Relevanz der angeführten Anhaltspunkte für einen Mangel der Kraftfahreignung und die \nGefährlichkeit der Verkehrsteilnahme unter Kokaineinfluss vermag der Kläger nicht mit Erfolg \nentgegenzuhalten, dass er bei der abgeurteilten Straftat kein Kraftfahrzeug geführt habe und \nunter Drogeneinfluss im Straßenverkehr nicht aufgefallen sei. Unabhängig davon, ob auch \nunter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Verhaftung des Klägers am 24. Juli \n1996, bei welcher in seinem Kraftfahrzeug in der Dachkonsole 3 \"Apothekerbriefchen\" mit \nKokain und unter dem Beifahrersitz 1 \"Briefchen\" ebenfalls mit Kokain - möglicherweise \nkonsumbereit aufbewahrt - gefunden wurden, ihm überhaupt abgenommen werden kann, \ndass er nie unter Kokaineinfluss gefahren ist, kommt es auf den Einwand des Klägers nicht \nan. Als der präventiven Kontrolle von Kraftfahrern im Interesse eines möglichst gefahrlosen \nStraßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr setzt die Anordnung der \nBeibringung eines Eignungsgutachtens nach § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. nicht den Nachweis \nvoraus, dass der Betroffene bereits unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr aufgefallen ist; \nbei Vorliegen sonst hinreichender konkreter Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel - wie \nhier - kann aus einer bisherigen unauffälligen Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrer \nnicht auf die Unzulässigkeit der Maßnahme geschlossen werden. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 1996, \na.a.O.\n\n52\n\nDie Anordnung des Beklagten vom 24. Oktober 1997, ein medizinisch-psychologischen \nEignungsgutachten vorzulegen, erfüllt auch die zweite Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, dass \nnämlich die angeordnete Überprüfung im Hinblick auf die Art des angeforderten Gutachtens \nein geeignetes und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Rechnung tragendes \nverhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel \naufzuklären. \n\n53\n\nVgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 24. \nJuni 1993 - a.a.O., S. 86; BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001, \na.a.O., S. 79 und vom 13. November 1997, a.a.O.\n\n54\n\nDie Geeignetheit eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens zur Aufklärung der \nangeführten Eignungsbedenken steht außer Zweifel. Ein solches Eignungsgutachten ist \naufgrund seines interdisziplinären Ansatzes seiner Art nach als Mittel zur Klärung relevanter \nmedizinischer und psychologischer Sachverhalte - etwa der Frage der Überwindung einer \nDrogenproblematik, einer künftigen Drogenabstinenz und einer stabilen Einstellungs- und \nVerhaltensänderung sowie nach Folgeschäden hinsichtlich der psychophysischen \nLeistungsfähigkeit - anerkannt,\n\n55\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, a.a.O., S. 83; \nBVerwG, Urteil vom 13. November 1997, a.a.O.; \nSchubert/Schneider/Eisenmänger/Stephan, a.a.O., S. 114; \nferner Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, \n\n56\n\n \nund kann seiner Art nach zur Erreichung des von § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. bezweckten \nSchutzes der Allgemeinheit vor den Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum durch \nden Straßenverkehr objektiv beitragen. Entgegen der Auffassung des Klägers und \nentsprechend ständiger Praxis ist sein Anwendungsbereich nicht beschränkt auf \npsychopathisch veranlagte Personen, die im Straßenverkehr mehrfach auffällig geworden \nsind und sich unbelehrbar gezeigt haben, und seiner Art nach tauglich, objektive - und nicht \nsubjektiv gefärbte - Feststellungen und Prognosen zu treffen. \n\n57\n\nDie Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens war auch \nerforderlich, weil ein gleich wirksames, den Kläger aber weniger belastendes Mittel nicht zur \nVerfügung stand, um die konkret aufgetretenen Eignungsbedenken aufzuklären. Wie \nausgeführt war durch die in Rede stehende Aufklärungsmaßnahme dem Eignungsbedenken \nnachzugehen, ob beim Kläger eine psychische Kokain-Abhängigkeit noch fortbestehe oder \nob auch unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Konsumverhaltens eine psychische \nAbhängigkeit endgültig überwunden und ggf. seine Drogenabstinenz und sein \nEinstellungswandel hierzu derart stabilisiert seien, dass in Zukunft nicht mit einem Rückfall in \nerneuten Drogenkonsum gerechnet werden müsse, und ob beim Kläger der frühere länger \ndauernde Kokainkonsum zu psychischen Veränderungen geführt habe, die eine \nBeeinträchtigung seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit zur Folge hätten. Die Klärung \ndieser Zweifel konnte nur durch eine umfassende medizinische und psychologische \nBegutachtung erfolgen. Die medizinische Untersuchung dient der anlassbezogenen \närztlichen Befunderhebung zum allgemeinen Gesundheitszustand und insbesondere auch \nder labordiagnostischen Auswertung von Blut-, Urin- oder Haarproben zur Klärung aktuellen \noder vergangenen Drogenkonsums (Drogenscreening). Die psychologische Untersuchung ist \ndarauf angelegt, durch verkehrspsychologische Leistungstests festzustellen, ob durch \nfrüheren Drogenkonsum hervorgerufene Folgeschäden die psychophysische \nLeistungsfähigkeit beeinträchtigen oder ausschließen; sie ist ferner darauf angelegt, durch \ndas psychologische Untersuchungsgespräch mit den Fragenkreisen etwa zu den (früheren) \nKonsumgewohnheiten, der Konsummotivation und der Funktion des Drogenkonsums in der \nPersönlichkeitsentwicklung, den früheren, gegenwärtigen und absehbaren Lebensumständen \nsowie mit der Erforschung der inneren Einstellung zum Drogenkonsum und zu einem \nbehaupteten Abstinenzentschluss verlässlichen Aufschluss darüber zu geben, ob der \nBetroffene die Drogenproblematik endgültig überwunden hat, ob also eine frühere \npsychische Abhängigkeit nicht mehr besteht, ferner ob der Betroffene einen stabilen \nEinstellungswandel vollzogen und die erforderlichen Vermeidungsstrategien, auch durch \nAbsicherung in der Lebensgestaltung, entwickelt hat, um künftig dauerhaft auf \nDrogenkonsum verzichten zu können. \n\n58\n\nVgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., \nS. 113 f., 118 f.; Schreiber, ZRP 1999, 519 ff.; Gehrmann, \nNZV 2003, 10 (14); ferner OVG NRW, Beschluss vom 29. \nSeptember 2000 - 19 B 1263/00 -.\n\n59\n\nGerade der auf Klärung der psychischen Abhängigkeit und eine Verhaltensprognose wie \nauch einer Beeinträchtigung der psychophysischen Leistungsfähigkeit mit Blick auf \nFolgeschäden ausgerichtete Klärungsbedarf war unter den gegebenen Umständen in \nangemessener Zeit unter Beibehaltung der Fahrerlaubnis des Klägers durch die Erhebung \nnur körperlicher Befunde nicht zu befriedigen. Entgegen der Auffassung des Klägers konnten \ndiese Fragen durch ein bloßes, über einen längeren Zeitraum zu erstreckendes \nDrogenscreening, auch in Form der Untersuchung einer Haarprobe, nicht hinreichend geklärt \nwerden, das grundsätzlich allein der Feststellung aktuellen und gehabten Drogenkonsums \ndient. \n\n60\n\nAus diesen Gründen ist auch den Beweisantritten des Klägers nicht nachzugehen. \nUnabhängig davon, ob diese den an einen Beweisantrag sonst zu stellenden Anforderungen \ngenügen, sind die unter Beweis gestellten Behauptungen, eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung sei bei Personen, die vormals Drogen konsumiert hätten, weder zulässig noch \nevaluabel, sie könne mangels objektiver Befunderhebung über das Vorhandensein eines \nDrogenabusus nichts aussagen, allein ein Drogenscreening sei geeignet, Drogenfreiheit \nobjektiv nachzuweisen, nicht entscheidungserheblich. Sie treffen nicht den der streitigen \nAnordnung zur Gutachtenbeibringung zugrundeliegenden oben aufgezeigten umfassenden \nAufklärungsbedarf, weil es im Falle des Klägers auf die Feststellung der aktuellen \nDrogenfreiheit bzw. des Vorhandenseins von Drogenmissbrauch allein nicht ankommt. \n\n61\n\nDer mit der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens \nverbundene Grundrechtseingriff ist schließlich auch angemessen. Er steht zur Art und \nIntensität der Gefährdung von Rechtsgütern der Allgemeinheit im Straßenverkehr, deren \nvorbeugender Abwehr er dient, in einem angemessenen Verhältnis. Da, wie ausgeführt, ein \nhinreichender Gefahrenverdacht bestand, der den Mangel der Kraftfahreignung des Klägers \nals naheliegend erscheinen ließ, und davon auszugehen ist, dass die Einnahme von Drogen \n(ohne Cannabis) ein erhöhtes Unfallrisiko in sich birgt, muss trotz im Einzelfall schwer \neinschätzbarer Eintrittswahrscheinlichkeit einer Rechtsgutverletzung das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht des Klägers hinter die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten \nRechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten.\n\n62\n\nDa der Kläger das somit vom Beklagten insgesamt rechtmäßig verlangte medizinisch-\npsychologische Eignungsgutachten nicht vorgelegt hat und auch sonst für die Weigerung, \ndas Gutachten beizubringen, kein ausreichender Grund bestand, konnten der Beklagte und \ndie Widerspruchsbehörde zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zu Recht darauf schließen, dass \nder Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Sofern der Kläger, der sich \nanfänglich mit Schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Oktober \n1997 bereit gezeigt hatte, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu \nunterziehen, zur Weigerung der Vorlage des Gutachtens deshalb veranlasst gesehen haben \nsollte, weil er die Anordnung des Beklagten für nicht anlassbezogen und unverhältnismäßig \nhielt, läge darin kein anzuerkennender Grund für die Weigerung. Der Betroffene trägt \ninsofern das Risiko, wenn er die Anordnung der Behörde in der Weise gerichtlich überprüfen \nlässt, dass er sich weigert, ihr nachzukommen, und um Rechtsschutz gegen die weitere \nRechtsfolge nachsucht. Diese Risikoverteilung ist aus Gründen der Verkehrssicherheit \ngerechtfertigt. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 70.79 -, \nBuchholz 442.10, § 4 StVG Nr. 65; OVG NRW, Beschluss \nvom 23. Mai 2001 - 19 B 617/01 -.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n65\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind. \n\n67\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 25 \nAbs. 2 Satz 2 GKG a. F. und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes \nzur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung \n(EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im \nZusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der \nVerordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. \nEG Nr. L 139 S. 1. \n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290301","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-22/19-a-2549-99","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290301","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290301","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-22/19-a-2549-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290301","retrieved":"2026-07-09 03:09:51.786095+00:00"}}