{"status":"available","doknr":"OLD290336","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1021.20A4066.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-21","aktenzeichen":"20 A 4066/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. November 2001 wird \naufgehoben, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich Irak festgestellt worden ist. \n\nDie Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ihre außergerichtlichen Kosten \nund ein Halb der außergerichtlichen Kosten des Klägers des erstinstanzlichen \nVerfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Klägers des zweitinstanzlichen \nVerfahrens trägt die Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie 1984 in L. , Irak, geborene Beigeladene ist irakische Staatsangehörige \narabischer Volkszugehörigkeit. Nach ihren Angaben reiste sie im September 2001 \nauf dem Landweg über die Türkei in das Bundesgebiet ein. \n\n4\n\nZur Begründung ihres am 13. September 2001 gestellten Asylantrages gab sie \nan, sie habe mit ihrer Familie in L. gelebt. Ihr Bruder L. habe den Irak verlassen, \nweil er wegen des Vorwurfs, Kontakte zur Opposition zu haben, Probleme gehabt \nhabe, und lebe in E. . Nach der Ausreise des Bruders sei die Familie vom \nSicherheitsdienst nicht mehr in Ruhe gelassen worden. Sie hätten unter \nHausdurchsuchungen gelitten und seien mit Beschuldigungen konfrontiert worden. \nDer ältere Bruder sei fast täglich zu Verhören geholt worden. Die Familie habe als \nVerräterfamilie gegolten. Sie - die Beigeladene - sei in der Schule aufgefordert \nworden, der Baath-Partei beizutreten. Dies habe sie aus Angst vor dann \nauszuführenden Befehlen abgelehnt. Daher habe die Familie beschlossen, \ngemeinsam das Land zu verlassen. Nur noch die Mutter sei in L. geblieben. \n\n5\n\nMit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 14. November 2001 wurde das Asylbegehren der Beigeladenen abgelehnt, \njedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Irak \nvorliegen; der Beigeladenen drohe wegen illegaler Ausreise in ein westliches Land \npolitische Verfolgung.\n\n6\n\nMit seiner am 29. November 2001 gegen die Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die \nBeigeladene habe entscheidungserhebliche Ausreisegründe nicht glaubhaft gemacht \nund sei auch unter den Gesichtspunkten der Stellung des Asylantrages sowie der \nSippenhaft nicht von Verfolgung bedroht. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n14. November 2001 aufzuheben, soweit die \nFeststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen \nworden ist. \n\n9\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n10\n\nDie Beigeladene hat beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das im \nÜbrigen Bezug genommen wird, mit der Begründung abgewiesen, der Beigeladenen \ndrohe wegen der Asylantragstellung, der ungenehmigten Ausreise und des illegalen \nAuslandsaufenthalts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung; eine \ninländische Fluchtalternative im Nordirak bestehe für sie nicht. \n\n13\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Klägers, der sinngemäß \nbeantragt, \n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. \n\n15\n\nDie Beklagte und die Beigeladene stellen keinen Antrag.\n\n16\n\nDie Beigeladene weist auf die nach der Entmachtung des bisherigen Regimes \nSaddam Husseins derzeit unübersichtliche politische Lage im Irak hin.\n\n17\n\nDie Beteiligten sind durch Verfügung vom 16. September 2003 zur Entscheidung \nim Beschlusswege angehört worden.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verwiesen; ferner wird auf die mit der \nvorgenannten Verfügung mitgeteilten Erkenntnisse zur Situation im Irak Bezug \ngenommen. \n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch \nBeschluss. Denn er hält die Berufung des Klägers einstimmig für begründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich. \n\n21\n\nDie Berufung des Klägers hat Erfolg; die Klage ist begründet. Der angefochtene \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist im \nangefochtenen Umfang rechtswidrig; die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nliegen im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) \nnicht vor. \n\n22\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser \nNorm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 \nGG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft.\n\n23\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843.\n\n24\n\nWegen der Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung wird \ndeshalb auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n25\n\nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.,\n\n26\n\nverwiesen. In Anwendung der dort aufgezeigten Grundsätze hat die Beigeladene \nkeinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n27\n\nDerzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung im Irak \nausgeschlossen, sodass es an dieser Stelle keines Eingehens auf den im Fall der \nBeigeladenen anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedarf; dies folgt daraus, \ndass das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde liegende \nSubstrat, nämlich eine Staatsgewalt, nicht gegeben ist. \n\n28\n\nVoraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer \ngeartete) Verfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die \nGestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von \nMenschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein \nprivaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger \nüberlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende \nunterworfen ist. Politische Verfolgung ist nämlich grundsätzlich staatliche Verfolgung, \nwobei dem Staat staatsähnliche Organisationen gleichgestellt werden, die den \njeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die \nihn daher insoweit ersetzen. \n\n29\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., \n333 ff..\n\n30\n\nAuf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in \nordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine \nFriedensordnung im Gesamtstaat oder in Teilbereichen, insbesondere im Zentralirak, \ndurchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine \npolitische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 \nbegonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren (AA vom 30. April \n2003). Eine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das \nbisherige Regime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft nicht \nabzusehen. Denn auch nur einigermaßen konkret zeichnet sich gegenwärtig noch \nnichts ab. Die Versuche der amerikanischen Zivilverwaltung, nach dem Ende der \nKriegsphase neue innerstaatliche Hierarchien einzurichten, führten alsbald zu \nMachtkämpfen zwischen rivalisierenden irakischen Gruppierungen (NZZ vom \n25. April 2003), sodass die erwogene kurzfristige Bildung einer irakischen \nÜbergangsregierung bisher nicht stattgefunden hat. Derzeit unterstützt lediglich ein \nBeratergremium, dem 25 Iraker angehören und dessen konstituierendes Treffen am \n13. Juli 2003 stattgefunden hat, die Zivilverwaltung (Der Spiegel vom 23. Juni 2003). \nDieser Rat, der u. a. Vorläufer einer größeren Versammlung sein soll, die binnen \neines Jahres eine neue Verfassung des Irak ausarbeiten soll, befasst sich erst noch \nmit dem Procedere einer Verfassungserstellung, sodass selbst die \nOrganisationsform eines zukünftigen Staates derzeit noch offen ist: Ein \nPräsidialsystem ist dabei wenig wahrscheinlich, da eine Einigung der im Irak \nbeheimateten Volks- und Religionsgruppen auf eine Person nur schwer vorstellbar \nist; eher denkbar ist eine Art Kabinettsystem (Brocks vom 14. August 2003). Zu einer \nAufteilung des Irak wird es allerdings voraussichtlich nicht kommen; es ist wohl im \ngroben Schema ein Föderalstaat zu erwarten, für den freilich die Lösung des \nwesentlichen Problems der Machtverhältnisse zwischen den verschiedenen Gruppen \n- insbesondere Schiiten, Sunniten und Kurden - noch nicht genau vorherzusagen ist \n(Brocks vom 14. August 2003). All dies lässt - zumal die Kriegsalliierten die Kontrolle \nüber den Irak erst an eine aus Wahlen hervorgehende Regierung abzugeben \nbeabsichtigen (Spiegel-Online vom 31. Juli 2003) - die Herausbildung staatlicher \nHerrschaftsstrukturen und damit die Grundvoraussetzung für eine mögliche politische \nVerfolgung in nächster Zeit nicht erwarten.\n\n31\n\nAber auch dann, wenn man über diesen Zeitrahmen der absehbaren Zukunft \nhinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen \nStaatsgewalt - in den Blick nimmt, bedarf die Beigeladene nicht des Schutzes vor \npolitischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n32\n\nFür die Annahme einer politischen Verfolgung erhebliche Gefährdungsmomente, \ndie in einem ursächlichen Zusammenhang stehen mit den seit der Ausreise aus dem \nIrak stattgefundenen Veränderungen, hat die Beigeladene nicht geltend gemacht; ihr \nHinweis auf die derzeitige Unübersichtlichkeit der Verhältnisse im Irak ist nicht mit \nBezug zu ihrer individuellen Situation konkretisiert und trifft in dieser Allgemeinheit für \ndie zur Beurteilung der Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 \nAuslG maßgeblichen Gesichtspunkte nicht zu. Was im Hinblick auf die Verhältnisse \nzur Zeit des Regimes Saddam Husseins angeführt worden ist, gibt nach der derzeit \nmöglichen Prognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten für die \nGefahr künftiger relevanter Übergriffe nichts her; unter diesen Voraussetzungen kann \ndahinstehen, ob die Beigeladene vor dem Verlassen ihres Heimatlandes politische \nVerfolgung erlitten hat bzw. ihr solche unmittelbar gedroht hat und ob ihr ein \nAusweichen innerhalb des Heimatlandes unzumutbar gewesen ist.\n\n33\n\nSollte die Beigeladene den Irak als Vorverfolgte verlassen haben, könnte ihr \nAbschiebungsschutz grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine \nWiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen wäre (sog. herabgestufter Prognosemaßstab).\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 \n-, InfAuslR 1995, 24 (26), und vom 26. Oktober 1993 \n- 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503).\n\n35\n\nDies ist Ausformung des das Asylrecht bestimmenden Zumutbarkeitsgedankens: \nDemjenigen, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann die Rückkehr in sein \nHeimatland nur zugemutet werden, wenn eine Wiederholung der \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.\n\n36\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, \n181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (361 f.).\n\n37\n\nDie Anwendung des (herabgestuften) Prognosemaßstabes setzt aber in \nBeachtung des Zumutbarkeitsgedankens eine bestimmte Verknüpfung zwischen \nerlittener und künftig drohender Verfolgung voraus, die es rechtfertigt, dem \nAsylsuchenden unter erleichterten Voraussetzungen des Nachweises Schutz vor \nerneuter Verfolgung zu bieten. Eine Forderung dahin, dass ein Vorverfolgter künftig \nvor jeder denkbaren politischen Verfolgung sicher ist, wäre nämlich nicht mehr an der \ndie Zumutbarkeit der Rückkehr wesentlich bestimmenden Wiederholungsgefahr \nausgerichtet: Demjenigen, der seine Heimat zwar vorverfolgt verlassen hat, dessen \naktuelle Gründe für eine ihm zukünftig drohende politische Verfolgung aber keinerlei \nVerknüpfung zu der bereits erlittenen Verfolgung aufweisen, ist die Rückkehr in sein \nHeimatland wie einem noch nicht Verfolgten zumutbar. Eine situationsbedingte \nVorverfolgung führt nur bei Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung \nzur Anwendung des herabgestuften Maßstabs. Galt eine früher erlittene politische \nVerfolgung etwa der aus einer konkreten Situation erwachsenen Protesthaltung des \nBetroffenen, so muss zwar die Gefahr, dass die (beendete) Verfolgung wegen des in \nder Vergangenheit liegenden Anlasses wiederauflebt, nicht jedoch auch die \nMöglichkeit jeder denkbaren sonstigen politischen Verfolgung mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen sein; die Maßstabserleichterung entfällt, wenn sich die \nfrühere Verfolgung nicht als wiederholungsträchtig erweist. Der herabgestufte \nWahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur dann anzuwenden, wenn bei einer am \nGedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden Betrachtung ein \ninnerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem \nAsylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, \ndass bei Rückkehr des Asylsuchenden mit einem Wiederaufleben der bereits einmal \nerlittenen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen das Risiko \nder Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Ist die erlittene \nVorverfolgung beendet gewesen und haben sich die politischen Verhältnisse im \nHeimatstaat zwischenzeitlich grundlegend verändert, so ist dies ein gewichtiger \nAnhaltspunkt dafür, dass ein Wiederaufleben der bereits einmal geschehenen \nVerfolgung künftig nicht mehr zu besorgen ist. Lässt die Änderung der politischen \nVerhältnisse allein noch keinen eindeutigen Rückschluss auf die Verminderung des \nRisikos einer Verfolgungswiederholung zu, kommt es vor allem darauf an, ob die \nfeststellbaren objektiven Verfolgungsgründe eine die Nachweiserleichterung \nrechtfertigende Verknüpfung aufweisen oder nicht. Das ist regelmäßig dann nicht der \nFall, wenn unterschiedliche Verfolgungsmerkmale betroffen sind, während ein \nerhöhtes Verfolgungsrisiko typischerweise nahe liegt, wenn dasselbe \nAusgrenzungsmerkmal in Rede steht. Ist Anknüpfungspunkt der Verfolgung die \npolitische Überzeugung des Asylsuchenden, so bedarf es einer Prüfung, ob eine \nVorverfolgung wegen dieser bestimmten politischen Überzeugung auch unter \nveränderten politischen Verhältnissen - wie etwa einem Regimewechsel - ein \nWiederholungsrisiko indiziert. \n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 \n-, BVerwGE 104, 97 (100 f.).\n\n39\n\nVor einer Verfolgung aus Gründen der Art, die den Anlass zu der behaupteten \nVorverfolgung gegeben haben sollen, ist die Beigeladene auch bei Wiederentstehen \neiner irakischen Staatsgewalt hinreichend sicher. Es steht zur Überzeugung des \nSenats fest, dass die Beigeladene bei einer Rückkehr in den Irak demnächst in \nAnknüpfung an das, was nach ihrer Darstellung im Verwaltungsverfahren als gegen \ndas Regime Saddam Husseins gerichtet betrachtet wurde, von Seiten einer sich neu \netablierenden Staatsgewalt keine auch nur möglicherweise asylerheblichen \nÜbergriffe zu besorgen hätte; es ist mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass der \nBeigeladenen in Anknüpfung an das Bisherige - die Zugehörigkeit zu einer Familie, \ndie der Opposition gegen das Regime Saddam Husseins zugerechnet worden ist, \nund die Weigerung, der Baath-Partei beizutreten, - durch eine zukünftige \nStaatsgewalt nichts droht, eine Wiederholungsgefahr mithin mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen ist. Dasselbe gilt - falls das Erfordernis hinreichender \nSicherheit überhaupt auf Nachfluchtgründe zu erstrecken ist - für die vom Bundesamt \nund vom Verwaltungsgericht gesehenen Anknüpfungspunkte für eine Gefährdung im \nFalle der Rückkehr, also die Stellung eines Asylantrags und einen ungenehmigten \nAuslandsaufenthalt. Denn ein sich künftig herausbildendes neues irakisches Regime \nwird keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben und aus jener Zeit \nstammende Anknüpfungspunkte für Übergriffe gegen Einzelne sind allenfalls im \nSinne von Racheakten gegen Unterstützer des damaligen Regimes - was auf die \nBeigeladene gerade nicht zutrifft - denkbar. Diese Überzeugung des Gerichts \ngründet sich vor allem auf eine sachverständige Beurteilung (Brocks vom 14. August \n2003). Der Sachverständige hat - was nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von ihm \ndurch Verweis auf kritische Betrachtung verschiedener schiitischer Bestrebungen \nveranschaulichten Beobachtungen und Steuerung der Entwicklung im Irak durch die \nUS-Kräfte nachvollziehbar und einleuchtend ist - ausgeführt, dass es nicht wieder zu \neiner Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen kommen werde, zumal nicht in \nder Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der Sunniten, in der das \nRegime Saddam Husseins vor allem verankert war. Die zu erwartende \nAusbalancierung der Macht zwischen den Volksgruppen schließt aus, dass es zu \neiner Machtausübung allein um des Machterhalts willen - wie beim Regime Saddam \nHusseins - kommt. Damit fehlt die Grundlage für Reaktionen auf Umstände, die - wie \ndie von der Beigeladenen in erster Linie vorgebrachte Zugehörigkeit zu einer \n\"Verräterfamilie\" und die fehlende Mitgliedschaft in der Baath-Partei oder die Stellung \neines Asylantrags und ein unerlaubter Auslandsaufenthalt - tatsächlich oder \nmöglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs einer herrschenden Clique \ngewertet wurden bzw. werden konnten. Gerade das Fehlen einer die künftige \nEntwicklung möglicherweise in dieselbe Richtung treibenden ideologischen Basis \ndes bisherigen Regimes, das sich letztlich in der bloßen Wahrung seiner \nMachtpositionen erschöpfte, lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass es nach der \nZerschlagung eben dieses Machtapparates zur Herausbildung einer Struktur kommt, \ndie eine vom bisherigen Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und \nerneut (wiederholend) verfolgt.\n\n40\n\nAufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden \nErkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen irakischen Staatsgewalt \nauch im Übrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit auf eine politische Verfolgung der Beigeladenen schließen ließe: \nUmstände dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den \nAuslandsaufenthalt der Beigeladenen ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der \nAusreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Anlass für gegen diese gerichtete \nMaßnahmen, geschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine \npolitische Verfolgung ergäben, nehmen könnte, gibt es nicht; die vom Bundesamt \nund vom Verwaltungsgericht angenommenen Konsequenzen dieser Umstände \nstellen sich, wenn damit - was in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nNRW verneint ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A -) - überhaupt ein \nbeachtlicher Nachfluchtgrund gegeben war, als ein nicht mehr fortdauerndes und \nzukünftig nicht mehr zu erwartendes Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. \nAuch spricht nichts dafür - erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit -, dass \neine Verfolgung der Beigeladenen durch eine zukünftige irakische Staatsmacht in \nAnknüpfung an deren Volks- oder Religionszugehörigkeit erfolgt; ein Konfliktpotenzial \nallein aus ethnischen Gründen, das die Beigeladene auch für die Zeit vor ihrer \nAusreise nicht angeführt hat, ist nicht anzunehmen (Brocks vom 14. August 2003).\n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO; im Berufungsverfahren \nhat die Beigeladene keinen Antrag gestellt, sodass ihr, obwohl sie der Sache nach \nunterlegen ist, Kosten insofern nicht auferlegt werden können. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO. Die \nRevision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-21/20-a-4066-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-21/20-a-4066-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290336","retrieved":"2026-07-09 03:09:54.869582+00:00"}}