{"status":"available","doknr":"OLD290354","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1017.17B1690.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-17","aktenzeichen":"17 B 1690/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen \nBeschluss abzuändern oder aufzuheben. \n\n3\n\nDie Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, bei ihrer Ehe mit ihrem deutschen Ehemann handele es sich um eine \nScheinehe. Hierzu führt die Antragstellerin aus, sie habe seit ihrer Einreise nach Deutschland \nim August 2002 bis zu ihrer Festnahme am 7. Juni 2003 mit ihrem Ehemann in dessen \nWohnung, einem Wochenendhaus ihrer Schwiegereltern in E. , zusammengelebt und ein \nregelrechtes Familienleben geführt. Hierzu hat sie eidesstattliche Versicherungen ihres \nEhemannes, ihrer Schwiegereltern sowie von Bekannten und Nachbarn beigebracht. Ferner \nhat sie insgesamt 67 Fotos vorgelegt, die sie in verschiedenen Situationen mit ihrem Ehemann \nsowie mit Freunden, Bekannten und Schwiegereltern zeigen. \n\n4\n\nDer Senat lässt im Gegensatz zum Verwaltungsgericht dahinstehen, ob es sich um eine \nScheinehe handelt. Für diese Annahme spricht allerdings eine Reihe schwerwiegender \nIndizien. So hat der Ehemann der Antragstellerin der Ausländerbehörde des Antragsgegners \ninnerhalb weniger Monate (am 26. August 1999 sowie am 9. Februar 2000) die Heirat mit \njeweils einer anderen Philippinin angekündigt (W. S. bzw. N. F. O. ). Dabei \nhat die Letztgenannte, die sich bei ihrer Festnahme am 3. Mai 2002 ca. eineinhalb Jahre \nillegal in Deutschland aufgehalten hatte, laut Vernehmungsprotokoll ausgesagt, die Erlangung \neiner Aufenthaltsgenehmigung sei ihr auch mit Hilfe ihres \"früheren Freundes, Herrn \nL. \" nicht gelungen. Die Antragstellerin selbst hat nichts unversucht gelassen, und zwar \nauch unter Einsatz illegaler Machenschaften, in Deutschland ein Bleiberecht zu erlangen. Am \n10. Januar 1997 hat sie einen Asylantrag unter falschem Namen und falscher Nationalität \ngestellt (als D. F1. , L1. ). Dem Asylfolgeantrag vom 30. Juli 1997 hat sie \ngefälschte Dokumente beigefügt (vgl. Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 12. September 1997). Auch der Umstand, dass die Angaben \nder Antragstellerin und ihres Ehemannes bezüglich ihres Kennenlernens deutlich variieren - \ndie Antragstellerin will ihren Ehemann im November 2000 in Disneyland und ihr Ehemann \nsie im Jahre 2001 unter ihrer Anschrift in einem Pariser Vorort kennen gelernt haben -, gibt \nAnlass, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragstellerin insgesamt, und zwar auch \nhinsichtlich des Wesens ihrer Ehe, in Zweifel zu ziehen. \n\n5\n\nLetztlich bedarf die Frage des Bestehens einer Scheinehe aber keiner Entscheidung, weil \ndie Antragstellerin, sofern sie mit ihrem Ehemann eine eheliche Lebensgemeinschaft im \nüblichen Sinne geführt haben sollte, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie einen \nAnspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG hat. Nach dieser Vorschrift \nwird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder \ntatsächlichen Gründen unmöglich ist. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sie aus \nrechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs. \n1 AuslG) oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder aufgrund \nvorrangigen Rechts, namentlich der Grundrechte, gegeben ist. Ein zwingendes \nAbschiebungshindernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht \nzuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen.\n\n6\n\nEin Abschiebungshindernis im vorbezeichneten Sinne kann sich aus Art. 6 Abs. 1 GG, \nder Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, ergeben. \nInsoweit ist davon auszugehen, dass nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene \nwertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern \nhat, die Ausländerbehörde und die Gerichte verpflichtet, bei der Entscheidung über \naufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die \nsich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem \nGewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. \n\n7\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat in ständiger \nPraxis folgt, ist allerdings geklärt, dass die Verweisung auf die Einholung des \nerforderlichen Visums mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie \nnach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar ist \n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 1 B 152.95 -, \nInfAuslR 1996, 137 m.w.N.\n\n9\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung als verfassungskonform \nbestätigt.\n\n10\n\nBeschluss - Vorprüfungsausschuss - vom 7. November 1984 - 2 BvR 1299/84 -, NVwZ \n1985, 260; Kammerbeschluss vom 17. Dezember 1987 - 2 BvR 655/87 -). \n\n11\n\nIm Falle der Antragstellerin liegen keine Besonderheiten vor, die eine Verweisung \nauf die Durchführung des Sichtvermerkverfahrens als unzumutbar oder \nunverhältnismäßig erscheinen ließe. Wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12. \nSeptember 2003 ausgeführt hat, ist nach Rücksprache mit dem Auswärtigen Amt mit \neiner Bearbeitungszeit für Visumsanträge in Lagos zwischen 3 und 6 Monaten zu \nrechnen. Im Falle der Antragstellerin sei im Übrigen eine enorme Zeitersparnis dadurch \ngegeben, dass keine nigerianische Heiratsurkunde überprüft werden müsse. Kinder, die \nbetreut werden müssten, sind nicht vorhanden. Die Antragstellerin musste sich auch, \nnachdem sie die Ehe außerhalb des Bundesgebietes geschlossen hat und ohne \nerforderliches Visum (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; Anl. I DVAuslG) illegal in das \nBundesgebiet eingereist ist und die eheliche Gemeinschaft in Kenntnis dessen \naufgenommen hat, von vornherein auf eine gewisse Trennungszeit einrichten, da sie die \nVoraussetzungen für eine Beantragung der Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus (vgl. § \n9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, § 9 Abs. 2 DVAuslG) ersichtlich nicht erfüllt. Während der \nTrennungszeit kann die Gemeinschaft durch brieflichen Kontakt und Telefonate \naufrecht erhalten werden. Die Ehe der Antragstellerin hat im Übrigen bereits während \nder Zeit, in der die Eheleute getrennt voneinander in Deutschland bzw. Frankreich \ngelebt haben, sogar eine längere Trennungszeit (ca. 10 Monate) unbeschadet \nüberstanden. \n\n12\n\nEin Duldungsgrund ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Reiseunfähigkeit der \nAntragstellerin. Weder die mit Schriftsatz vom 19. August 2003 überreichten ärztlichen \nBescheinigungen, die im Übrigen sämtlich aus dem Jahr 2002 stammen und schon aus diesem \nGrund zur Glaubhaftmachung nicht (mehr) geeignet sind, noch die dem Schriftsatz vom 6. \nOktober 2003 beigefügte Bescheinigung des Facharztes für Gynäkologie X. vom 8. Juli \n2003 enthalten auch nur ansatzweise einen Hinweis auf eine etwa gegebene Reiseunfähigkeit. \nNachweise über eine angebliche Operation der Antragstellerin im Justizvollzugskrankenhaus \nnach dem letztgenannten Zeitpunkt sind dem Senat nicht vorgelegt worden.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-17/17-b-1690-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-17/17-b-1690-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290354","retrieved":"2026-07-09 03:09:56.319136+00:00"}}