{"status":"available","doknr":"OLD290353","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1017.15B1798.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-17","aktenzeichen":"15 B 1798/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Ihr ist nicht aus den \n- allein maßgeblichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) - Beschwerdegründen stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat den \nzulässigen Antrag,\n\n3\n\n\"dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die Antragstellerin bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des \nHauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum \nAbschluss der Wahlperiode des Antragsgegners, als \nordentliches Mitglied des Werksausschusses für das \nImmobilien-Management E. zu behandeln\",\n\n4\n\nzu Recht abgelehnt, denn er ist unbegründet. \n\n5\n\nEin Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. § 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). \n\n6\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Sie macht \ngeltend, dadurch in ihren Rechten verletzt zu sein, dass sich der Antragsgegner \nberühmt, sie sei nicht mehr ordentliches Mitglied des Werksausschusses für das \nImmobilien-Management E. . Diese Haltung des Antragsgegners ergibt sich aus \ndem Beschluss vom 14. Februar 2003, mit dem er den genannten Ausschuss neu \nbesetzte, und zwar so, dass die Antragstellerin nurmehr beratendes Mitglied des \nAusschusses ist. Die somit zwischen den Beteiligten streitige Vollmitgliedschaft im \nWerksausschuss stellt eine wehrfähige Rechtsposition der Antragstellerin dar. Dafür \nist es unerheblich, ob der geltend gemachte Mangel des Wahlbeschlusses in einem \nVerstoß gegen eine Norm liegt, die der Antragstellerin eine wehrfähige Position \neinräumt. \n\n7\n\nVgl. zum Begriff der wehrfähigen Rechtsposition \nOVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A \n4734/01 -, NVwZ-RR 2003, 376.\n \nHier besteht der von der Antragstellerin geltend gemachte Mangel darin, dass der \nWahlbeschluss vom 14. Februar 2003 deshalb rechtswidrig sein soll, weil der zuvor \nerfolgte Beschluss vom selben Tage über die Auflösung aller Ausschüsse und deren \nsofortige Neubildung wegen unzulässiger Mitwirkung der Oberbürgermeisterin an der \nAbstimmung rechtswidrig gewesen sei. Damit macht die Antragstellerin der Sache \nnach geltend, der auf einem Abstimmungsergebnis von 38 Stimmen (einschließlich \nder Stimme der Oberbürgermeisterin) zu 37 Stimmen beruhende \nAuflösungsbeschluss habe in Wirklichkeit mangels Stimmrechts der \nOberbürgermeisterin keine Mehrheit gefunden und sei daher nicht gefasst worden. \nDen Umstand, dass ein Beschluss nicht wirksam zustande gekommen sei, kann die \nAntragstellerin als objektiven rechtlichen Umstand und Vorfrage für den zur Abwehr \neiner Rechtsverletzung erhobenen Anspruch geltend machen. \n\n8\n\nDer Anordnungsanspruch ist aber unbegründet. Der Beschluss über die \nAuflösung und sofortige Neubildung der Ausschüsse ist mit der erforderlichen \ngesetzlichen Mehrheit beschlossen worden und konnte somit Grundlage für die \nanschließende Neubesetzung des Werksausschusses nach § 58 GO NRW sein. Die \nOberbürgermeisterin durfte an der Abstimmung über den Auflösungs- und \nNeubildungsantrag teilnehmen. \n\n9\n\nGemäß § 40 Abs. 2 Satz 4 GO NRW hat der Bürgermeister im Rat (also gemäß \nSatz 2 der Vorschrift für die kreisfreie Stadt E. die Oberbürgermeisterin) das \ngleiche Stimmrecht wie ein Ratsmitglied, ohne Mitglied des Rates zu sein. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember \n1995 - 15 B 3104/95 -, NWVBl. 1996, 191 (192). \n\n11\n\nDavon macht § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW für mehrere in der Gemeindeordnung \ngeregelte Fälle einer Stimmabgabe durch Ratsmitglieder eine Ausnahme. Der \nBeschluss über eine Auflösung und sofortige Neubildung von Ausschüssen fällt nicht \nunter diesen Ausschlusskatalog. \n\n12\n\nDie Vorschrift ist auch nicht in Erweiterung ihres wörtlichen \nAnwendungsbereiches auf den hier in Rede stehenden Fall anzuwenden. Allerdings \nlässt der Senat offen, ob der Ausschlusskatalog in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW \nabschließend alle Fälle einer Stimmrechtsbeschränkung des Bürgermeisters \naufzählt. Daran können Zweifel bestehen. \n\n13\n\nDer Auflösungsbeschluss beruht nämlich auf dem in Art. 28 Abs. 2 des \nGrundgesetzes und Art. 78 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen \ngarantierten kommunalen Selbstverwaltungsrecht in Form der Organisationshoheit. \n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 \n- 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 (236); VerfGH \nNRW, Urteil vom 9. Februar 1979 - VerfGH 13/77 \nu.a. -, DVBl. 1979, 668 f.; OVG NRW, Urteil vom \n17. Februar 1984 - 15 A 2626/81 -, DVBl. 1985, 172 \n(173); Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik \nDeutschland, 2. Aufl., § 5 IV 1; Schmidt-Jortzig, \nKommunale Organisationshoheit, S. 231 ff. \n\n15\n\nIn Konkretisierung dieser Organisationshoheit erlaubt § 57 Abs. 1 GO NRW dem \nRat, Ausschüsse zu bilden. Den actus contrarius, also die Auflösung von \nAusschüssen, behandelt die Gemeindeordnung nicht und schränkt somit \ndiesbezüglich die Organisationshoheit des Rates nicht ein. Da die Gemeindeordnung \nnur punktuelle Regelungen der gemeindlichen Organisation trifft und der Rat als \nallzuständiges Organ einer für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft \nzuständigen und mit Organisationshoheit ausgestatteten Körperschaft im Rahmen \nseiner Kompetenz im Grundsatz alles beschließen kann, was die Gesetze, \ninsbesondere die Gemeindeordnung, nicht verbieten, mag es daher nicht von der \nGemeindeordnung geregelte Konstellationen geben, in denen über den Wortlaut des \n§ 40 Abs. 2 Satz 6 hinaus dem Bürgermeister kein Stimmrecht im Rat zusteht. \n\n16\n\nSoweit allerdings eine bestimmte Konstellation der Stimmabgabe eines \nRatsmitglieds in der Gemeindeordnung geregelt wird und dieser Fall nicht im \nAusschlusskatalog des § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW aufgeführt ist, handelt es sich \num ein beredtes Schweigen des Gesetzes, das dahin zu verstehen ist, dass es \ninsoweit beim Stimmrecht des Bürgermeisters bleiben soll. \n\n17\n\nSoweit es jedoch um Fälle einer Stimmabgabe geht, die nicht in der \nGemeindeordnung geregelt sind, kommt ein Stimmrechtsausschluss über die in § 40 \nAbs. 2 Satz 6 genannten Konstellationen hinaus dann in Betracht, wenn dies nach \ndem Sinn und Zweck der Stimmrechtsausschlussnorm oder dem systematischen \nZusammenhang mit den in der Gemeindeordnung geregelten Fällen des \nStimmrechts des Bürgermeisters zwingend geboten ist. Für den hier in Rede \nstehenden der Fall eines Beschlusses über die Auflösung und sofortige Neubildung \nvon Ausschüssen kann nach diesen Maßstäben kein Stimmrechtsausschluss \nfestgestellt werden. \n\n18\n\nSinn und Zweck des Stimmrechtsausschlusses bestehen darin, dem \nBürgermeister dort das Stimmrecht zu versagen, wo er selbst Betroffener eines \nRatsbeschlusses ist oder es um die Selbstorganisation des Rates geht, also um Fälle \nder Organbeziehungen Rat - Bürgermeister oder des Organinnenbereichs des Rates. \nEs soll eine Stimmabgabe nach unsachlichen Gesichtspunkten wegen möglicher \nBefangenheit des Bürgermeisters verhindert werden, und es soll die Autonomie des \nOrgans Rat gegenüber dem Organ Bürgermeister geschützt werden. Das \nursprünglich vom Wortlaut her uneingeschränkte Stimmrecht, \n\n19\n\nvgl. § 40 Abs. 2 Satz 4 GO NRW i.d.F. der \nBekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. \nS. 666) - GO a.F. -: \"Der Bürgermeister hat \nStimmrecht im Rat.\", \n\n20\n\nwar lediglich in einzelnen Gegenstandsbereichen dadurch beschränkt, dass die \nGemeindeordnung \"den Ratsmitgliedern\", also nicht dem Bürgermeister, ein \nStimmrecht einräumte.\n\n21\n\n§ 47 Abs. 1 Satz 4 GO a.F.: Einberufung des \nRates; § 48 Abs. 1 Satz 2 GO a.F.: Tagesordnung \nder Ratssitzungen; § 55 Abs. 4 Satz 1 GO a.F.: \nAkteneinsicht durch Ratsmitglieder; § 58 Abs. 5 Satz \n1 GO a.F.: Widerspruch gegen Verteilung der \nAusschussvorsitze durch Fraktionseinigung; § 66 \nAbs. 1 Satz 2 GO a.F.: Abwahl des Bürgermeisters; \n§ 69 Abs. 1 Satz 2 GO a.F.: Pflicht zur \nStellungnahme des Bürgermeisters gegenüber dem \nRat).\n\n22\n\nUm diese und weitere Fälle, \n\n23\n\n§ 50 Abs. 3 und 4 Satz 1 GO NRW: \nAusschussbesetzung und Entsendung von \nVertretern oder Mitgliedern; § 53 Abs. 2 GO NRW: \nBeschlüsse über die Geltendmachung von \nAnsprüchen der Gemeinde gegen den Bürgermeister \noder die Amtsführung des Bürgermeisters; § 58 Abs. \n1 und 3 GO NRW: Zusammensetzung der \nAusschüsse und ihre Befugnisse; § 94 Abs. 1 Satz 2 \nGO NRW: Entlastung des Bürgermeisters,\n\n24\n\nauch schon bei der Vorschrift über das Stimmrecht zu verankern, fügte der \nGesetzgeber durch das Gesetz vom 28. März 2000, GV.NRW. S. 245, in § 40 Abs. 2 \nden heutigen Satz 6 mit der Aufzählung der Fälle des Stimmrechtsausschlusses ein \nund begründete dies mit der Selbstorganisation des Rates.\n\n25\n\nVgl. die amtliche Begründung des im \nGesetzentwurfs der Fraktion der SPD und Bündnis \n90/Die Grünen, LT-Drs. 12/4597, S. 26, zum \nAusschlusskatalog des § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW; \namtliche Begründung des Gesetzentwurfs der \nLandesregierung, LT-Drs. 12/402, S. 78, zur \nAbstimmung bei der Ausschussbesetzung. \n\n26\n\nDieser Sinn und Zweck der Stimmrechtsbeschränkung legt es an sich nahe, dass \ndie Auflösung von Ausschüssen als Teil der Selbstorganisation des Rates ebenfalls \ndem Stimmrechtsausschluss unterliegt, wie auch die Klägerin argumentiert.\n\n27\n\nIndes steht diesem aus Sinn und Zweck gewonnenen Ergebnis der \nsystematische Zusammenhang zur Ausschussbildung entgegen. Nach § 57 Abs. 1 \nGO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden. Diese Vorschrift ist nicht vom \nStimmrechtsausschluss des § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW erfasst. Dies wird in der \nLiteratur zwar unter dem Gesichtspunkt der Selbstorganisation des Rates, zu dem \ndie Bildung von Ausschüssen ebenso wie die Auflösung von Ausschüssen zählt, als \ninkonsequent kritisiert. \n\n28\n\nVgl. Held u.a., Kommunalverfassungsrecht \nNordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung \n(Stand: August 2003), § 57 GO Anm. 1.\n\n29\n\nDennoch kann man, wie oben ausgeführt, dem beredten Schweigen des \nGesetzgebers die Entscheidung entnehmen, dass der Bürgermeister bei der Bildung \nvon Ausschüssen Stimmrecht hat. Dann gibt es jedoch keine zwingenden Gründe, \ndie Ausschussauflösung als Gegenstück zur Ausschussbildung einem \nStimmrechtsausschluss zu unterwerfen. \n\n30\n\nIm Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin ist es auch nicht geboten, \nzwischen dem Fall einer endgültigen Auflösung eines Ausschusses und dem Fall \neiner Ausschussauflösung mit sofortiger Neubildung zum Zwecke der Neubesetzung \nzu unterscheiden. Eine solche Unterscheidung ist in der Gemeindeordnung nicht \nangelegt. Zwar ergibt sich aus § 50 Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit dem \nAusschlusskatalog des § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW, dass die Entscheidung über die \nZusammensetzung der Ausschüsse ohne Mitwirkung des Bürgermeisters geschehen \nsoll. Daraus kann jedoch für den vorliegenden Fall nichts hergeleitet werden. Hier \ngeht es nämlich nicht darum, wie sich der Ausschuss zusammensetzt, sondern um \ndie dem vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine Neubesetzung des Ausschusses \nerfolgen soll. \n\n31\n\nZusammenfassend folgt aus alledem, dass der Bürgermeister bei der \nEntscheidung über die Auflösung von Ausschüssen, gleich aus welchem Zweck dies \ngeschieht, volles Stimmrecht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW hat. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der Auffangstreitwert von 4.000,-- EUR war trotz des \nCharakters des Verfahrens als eines Eilverfahrens nicht zu reduzieren, da die \nEilentscheidung angesichts des bevorstehenden Endes der Wahlperiode endgültigen \nCharakter haben würde. \n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-17/15-b-1798-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-17/15-b-1798-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290353","retrieved":"2026-07-09 03:09:56.236241+00:00"}}