{"status":"available","doknr":"OLD290366","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1017.12A3945.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-17","aktenzeichen":"12 A 3945/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich \nnach § 124a der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum \n31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet \n(vgl. § 194 Abs. 1 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl I S. 3987 \n-), ist unbegründet.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n4\n\n1. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche \nbestehen nur, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von \nsolchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nhervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.\n\n5\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 12. März \n2001 \n- 12 B 1284/00 -, m.w.N.\n\n6\n\nDas ist hier nicht der Fall. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage auf Erstattung der im Zeitraum vom \n1. Oktober 1994 bis zum 30. August 1996 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in \nHöhe von 27.795,21 DM für den als Asylberechtigten anerkannten \nO. N. mit folgender Begründung stattgegeben: Die Voraussetzungen eines \nKostenerstattungsanspruchs gemäß § 107 BSHG lägen unstreitig vor. Der Anspruch \nsei auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen § 111 Abs. 1 BSHG ausgeschlossen. \nDie Klägerin habe den Hilfeempfänger nicht auf die Durchführung eines durch das \nArbeitsamt vermittelten Deutschkurses verweisen müssen. Die Durchführung bzw. \nVermittlung derartiger Maßnahmen sei nicht Aufgabe der Klägerin als \nSozialhilfeträgerin, sondern Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit bzw. des \nArbeitsamtes. Die Klägerin habe mit der Aufforderung an den Hilfeempfänger, \nregelmäßig beim Arbeitsamt vorzusprechen, das ihr Obliegende getan. Sie habe \nauch nicht dadurch gegen den sich aus § 111 Abs. 1 BSHG ergebenden \nInteressenwahrungsgrundsatz verstoßen, dass sie den Hilfeempfänger nicht auf \nLeistungen der Garantiefonds des Bundes zur beruflichen Ausbildung bzw. zur \nFörderung des Studiums hingewiesen habe. Die Klägerin sei im Falle des Herrn \nN. nicht verpflichtet gewesen, auf die Aufnahme eines Studiums hinzuwirken \noder eine Beratung bezüglich der Finanzierungsmöglichkeiten für ein Studium oder \neine Berufsausbildung durchzuführen. Aus dem Bundessozialhilfegesetz lasse sich \neine derartige Verpflichtung des Sozialhilfeträgers nicht ableiten. Ihrer Verpflichtung \naus § 18 Abs. 2 BSHG sei die Klägerin durch das Hinwirken auf regelmäßige \nVorsprachen beim Arbeitsamt in ausreichendem Umfang nachgekommen. Dagegen \nstehe die Aufnahme eines Studiums in keinem Zusammenhang mit den von § 18 \nAbs. 2 BSHG umfassten Maßnahmen. Der Sozialhilfeträger müsse desweiteren \neinen Hilfe Suchenden auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachrangigkeit der \nSozialhilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG auf die Inanspruchnahme von Leistungen \nder Garantiefonds verweisen. Dies komme nur in Betracht, wenn der Hilfe Suchende \nLeistungen des Garantiefonds tatsächlich erhalte oder jedenfalls einen Anspruch auf \ndiese Leistung habe. Daran fehle es. Aus Nr. 1 der Richtlinien des Bundesministers \nfür Frauen und Jugend für die Gewährung von Zuwendungen an die \nP. C. Stiftung e. V., C. , für die Vergabe von Beihilfen durch die P. C. \nStiftung e. V. an junge Aussiedler und junge ausländische Flüchtlinge zur \nVorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums - Garantiefonds - \nHochschulbereich - (RL-GF-H) vom 1. Januar 1993 gehe vielmehr eindeutig hervor, \ndass ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen und Förderung nicht \nbestehe, sondern nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren \nHaushaltsmittel über den Antrag entschieden werde. Eine Pflichtverletzung sei auch \nnicht darin zu sehen, dass die Klägerin den Hilfeempfänger nicht bezüglich der \nFörderungsmöglichkeiten für ein Studium beraten habe. Es erscheine bereits fraglich, \nob eine Beratungspflicht bezüglich der Finanzierungsmöglichkeiten für ein Studium \nüberhaupt bestehe. Eine Nr. 16 der Richtlinien für den Schul- und Bildungsbereich \n(RL-GF-SB) entsprechende Beratungsobliegenheit sei in den für den \nHochschulbereich geltenden Richtlinien nicht vorgesehen. Beratungsbedarf, der eine \nentsprechende Pflicht auslösen konnte, habe auch nur entstehen können, wenn der \nHilfeempfänger die Aufnahme eines Studiums überhaupt beabsichtigte. Im \nvorliegenden Fall hätten hierfür jedoch keine Anhaltspunkte bestanden; der \nHilfeempfänger habe vielmehr von Anfang an eine Erwerbstätigkeit angestrebt und \nzum Ausdruck gebracht, kein Interesse an der Durchführung eines Studiums zu \nhaben. Dies werde bestätigt durch seine weitere Erklärung, „keinesfalls\" mehr ein \nStudium aufnehmen zu wollen, da er kein Einkommen habe und Studenten keine \nHilfe zum Lebensunterhalt beziehen könnten. Das Interesse des Hilfeempfängers \nhabe sich von Anfang an auf die Aufnahme einer Berufstätigkeit gerichtet. Er habe \nbereits am 28. Juli 1994 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt \nund sich auch tatsächlich um Arbeitsgelegenheiten bemüht. Der Einwand des \nBeklagten, die Klägerin habe pflichtwidrig den Hilfeempfänger nicht auf die \nFinanzierungsmöglichkeiten für ein Studium hingewiesen, verstoße ferner gegen den \nGrundsatz von Treu und Glauben. Dem Beklagten sei von Anfang an bekannt \ngewesen, dass es sich bei dem Hilfeempfänger um einen anerkannten \nAsylberechtigten handele; desweiteren seien ihm offenbar auch die \nFördermöglichkeiten aus den Garantiefonds des Bundes bekannt gewesen. \nGleichwohl habe er bereits im Dezember 1994 seine Kostenerstattungspflicht - unter \nVorbehalt der Voraussetzungen des § 111 BSHG - anerkannt, ohne auf diese \nUmstände ausdrücklich hinzuweisen. Erst im Oktober 1996 habe er sich auf die \nFörderungsmöglichkeiten durch die Garantiefonds berufen. \n\n8\n\nDie gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Angriffe des Beklagten \nvermögen nicht zu überzeugen. Mit ihnen bringt er vor, es sei schon vom Ansatz \nverfehlt zu untersuchen, inwieweit die Klägerin aufgrund des BSHG und/oder anderer \nRechtsvorschriften gegenüber dem Hilfesuchenden zur Erteilung von Hinweisen und \nAufklärung über alternative Fördermöglichkeiten verpflichtet sei, es gehe vielmehr um \ndie - zu bejahende - Frage, ob aufgrund der Vorschrift des § 111 Abs. 1 BSHG \ngegenüber dem Beklagten eine derartige Pflicht bestanden habe. \n\n9\n\nDie vom Beklagten genannten Gesichtspunkte lassen indes nicht gemäß § 111 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG einen Ausschluss oder eine Einschränkung des geltend \ngemachten Kostenerstattungsanspruchs als möglich erscheinen. Nach dieser \nVorschrift sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Hilfe diesem \nGesetz entspricht. Konstitutiv für einen Kostenerstattungsanspruch ist danach, dass \ndie Hilfegewährung im Einklang mit den Bestimmungen des \nBundessozialhilfegesetzes, d.h. rechtmäßig, erfolgt. Darüber hinaus ist § 111 Abs. 1 \nBSHG das Erfordernis zu entnehmen, die wohl verstandenen Interessen des \ngrundsätzlich kostenerstattungspflichtigen Trägers zu wahren. Dieser \nInteressenwahrungsgrundsatz erlegt dem Leistungen gewährenden Träger auf, \ngegenüber dem Hilfeempfänger nicht mit Blick auf die kostenrechtliche Eintrittspflicht \neines anderen Trägers, sondern so zu handeln, als verbliebe die Kostenlast \nendgültig bei ihm selbst.\n\n10\n\nVgl. hierzu Schoch in: LPK-BSHG, 6. Auflage, \n§ 111 Rn. 11, Mergler-Zink, Bundessozialhilfegesetz, \nKommentar, § 111 BSHG Rn. 11a ff., Bräutigam in: \nFichtner (Hrsg.) Bundessozialhilfegesetz, § 111 \nRn. 14; Schwabe, Die Entwicklung des \nKostenerstattungsrechts seit dem 1. 1. 1994, ZfF \n1997, 97 (103 f.), jeweils m. w. N.\n\n11\n\nDem Vorbringen des Beklagten ist Durchgreifendes weder für eine Rechtswidrigkeit \nder Leistungsgewährung noch für eine Missachtung des \nInteressenwahrungsgrundsatzes zu entnehmen. \n\n12\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ergeben sich Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der Hilfe nicht unter dem Gesichtspunkt des Nachranges der \nSozialhilfe, weil es nach der Rechtsprechung grundsätzlich ausreiche, wenn die \nMöglichkeit bestehe, dass der zu berücksichtigende Bedarf des Hilfe Suchenden \ndurch einen Dritten tatsächlich befriedigt werden könne. Dieser Einwand ist hier \nbereits deshalb nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung \ndurch die Klägerin hervorzurufen, weil Leistungen aus den Garantiefonds die \nAufnahme eines nach den maßgebenden Richtlinien förderungsfähigen Studiums \ndurch den Hilfe Suchenden vorausgesetzt hätten. Schon an dieser Voraussetzung \nfehlt es. Der Beklagte hat nämlich nicht einmal dargetan, dass der Hilfe Suchende \ndie Absicht hatte, ein solches Studium aufzunehmen. Dass die Klägerin den \nInteressenwahrungsgrundsatz nicht gewahrt hätte ist auf der Grundlage des \nVorbringens des Beklagten ebenfalls nicht zu erkennen.\nNach dem Maßstab, so zu handeln, als gehe es um die eigenen Kosteninteressen, \nist ein diesbezüglicher Verstoß nicht darin zu sehen, dass die Klägerin nicht an die \nfür Leistungen nach den Garantiefonds zuständigen Stellen herangetreten ist und \neventuelle Ansprüche des Hilfe Suchenden auf Förderung hat prüfen lassen. Hierzu \nbestand schon deshalb keine Veranlassung, weil der Hilfe Suchende keine \ndiesbezüglichen Anträge ( vgl. z. B. Nr. 4 der RL-GF-SB) gestellt hat. \n\n13\n\nDer Interessenwahrungsgrundsatz ist auch nicht dadurch verletzt, dass die \nKlägerin es unterlassen hat, den Hilfeempfänger auf die Möglichkeit der Aufnahme \neines Studiums unter Beantragung von Hilfen nach den Richtlinien für den \nGarantiefonds Hochschule hinzuweisen. Ein solcher Hinweis wäre auch nicht zu \nerwarten gewesen, wenn die Leistungsgewährung in dem Bewusstsein erfolgt wäre, \ndie Kostenlast nicht abwälzen zu können. Die nach § 8 Abs. 2 BSHG i. V. m. § 14 \nSGB I geschuldete Beratung des Hilfe Suchenden erstreckt sich zwar außer auf \nFragen der Sozialhilfe auch auf sonstige soziale Angelegenheiten, soweit letztere \nnicht von anderen Stellen und Personen wahrzunehmen ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1, 1. \nHalbsatz BSHG). Im Bereich der Bildungs- und Arbeitsförderung (vgl. § 3 SGB I) \nobliegen die Berufsberatung, die Ausbildungsvermittlung und die Leistungen zur \nUnterstützung der Beratung und Vermittlung aber den Arbeitsämtern und den \nsonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit (vgl. § 19 SGB I). Ein \nSorgfaltsverstoß könnte vor diesem Hintergrund allenfalls dann gegeben sein, wenn \ndie Klägerin mit dem Hinweis auf Förderungsmöglichkeiten nach den Garantiefonds \netwas unterlassen hätte, was für einen ordnungsgemäß handelnden Sozialhilfeträger \nohne Weiteres nahe gelegen hätte. Dies ist allerdings nicht der Fall. Es ist nicht \ndargetan, dass der Klägerin diese Förderungsmöglichkeiten überhaupt bekannt \ngewesen sind oder hätten bekannt sein müssen. Durch den Beklagten ist die \nKlägerin jedenfalls im Erstattungszeitraum nicht über diese Förderungsmöglichkeit in \nKenntnis gesetzt worden. Dessen ungeachtet bestand auch im Übrigen kein Anlass, \nden Hilfeempfänger über seine Pflicht zum Einsatz seiner Arbeitskraft hinaus zu \nberaten. Denn der Hilfeempfänger stand während des Bezugs von Hilfe zum \nLebensunterhalt in regelmäßiger Betreuung durch die Arbeitsverwaltung, so dass zu \nerwarten war, dass sämtliche berufs- und ausbildungsrelevanten Fragen dort \numfassend erörtert wurden. Darüber hinaus beschränkt sich die Frage nach der \nAufnahme bzw. Fortsetzung eines Studiums nicht nur auf den eher materiellen \nAspekt einer staatlichen Förderung, sondern betrifft viel weitgehender die zukünftige \nLebensplanung und -gestaltung eines Hilfeempfängers. Wie bereits § 8 Abs. 2 BSHG \nerkennen lässt, dürfte eine solch umfassende Beratung von einem Sozialhilfeträger \nnicht zu erwarten sein. Im konkreten Fall galt dies besonders, weil der \nHilfeempfänger nicht zum Ausdruck gebracht hatte, an der Aufnahme bzw. \nFortführung eines Studiums interessiert zu sein. Dem gefertigten Gesprächsvermerk \nzufolge hatte er ein Studium sogar eher ausgeschlossen, wie das Wort „ keinesfalls\" \nvermuten lässt. Dementsprechend hatte der Hilfeempfänger, worauf die Vorinstanz \nzutreffend hingewiesen hat, auch bereits einige Monate vor der Aufnahme der \nHilfegewährung durch die Klägerin eine Arbeitserlaubnis beantragt und Weiteres zur \nAufnahme einer Erwerbstätigkeit unternommen. Zu einer anderen Handlungsweise \nmusste die Klägerin daher nach dem genannten Sorgfaltsmaßstab nicht veranlassen, \ndass diese Entscheidung durch unzutreffende Vorstellungen über oder Erwartungen \nan das hiesige Sozialleistungssystem beeinflusst gewesen sein mag.\n\n14\n\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob das \nZulassungsvorbringen geeignet ist, die weitere Begründung des \nVerwaltungsgerichts, der Beklagte sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben \ndaran gehindert, die unterbliebene Beanspruchung von Leistungen nach den \nGarantiefonds zu rügen, ernstlich in Frage zu stellen. Stützt sich das angefochtene \nUrteil - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe, bedarf es in \nbezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden \nZulassungsgrundes.\n\n15\n\nVgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2000, § \n124a, Rn. 76 m. w. N.\n\n16\n\n2. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist schon nicht in einer den \ngesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargelegt worden. Das \ndiesbezügliche Vorbringen macht keine Abweichung des angefochtenen Urteils des \nVerwaltungsgerichts von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n29. September 1971 - V C 2.71 -, BVerwGE 38, 307 = FEVS 19, 43 deutlich. Der \nBeklagte rügt insoweit nämlich nicht die Abweichung von dem in dieser Entscheidung \naufgestellten Rechtssatz, sondern vielmehr die aus seiner Sicht fehlerhafte \nRechtsanwendung durch die Vorinstanz. Damit wird aber kein Zulassungsgrund im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt. \n\n17\n\n3. Schließlich ist auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht \ngegeben. Der Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 \nAbs. 1 VwGO wegen unterbliebener Einvernahme des Hilfe Suchenden zu den \nGründen seines Absehens von einer Studiumsaufnahme greift nicht durch. Ein \nGericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts \ngrundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, auf die es bei \nZugrundelegung seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung nicht ankommt.\n\n18\n\nVgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rn. \n242 m. w. N.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit \ndes Verfahrens folgt aus § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 \nmaßgeblichen Fassung (vgl. § 194 Abs. 5 VwGO).\n\n20\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. August 2001 rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-17/12-a-3945-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-17/12-a-3945-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290366","retrieved":"2026-07-09 03:09:57.348836+00:00"}}