{"status":"available","doknr":"OLD290374","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1016.9A249.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"9 A 249/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert und unter Einbeziehung seines \nrechtskräftig gewordenen Teils wie folgt neu gefasst:\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. November 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 5. Februar 1998 wird aufgehoben, \nsoweit darin mehr als 2.382,42 DM festgesetzt worden sind.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur \nHälfte. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und der \nBeklagte zu 4/5.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 20, \nFlurstück 119 in N. /S. , I. straße 32. Er beabsichtigte, im westlichen \nGrenzbereich seines Grundstücks eine an das von ihm genutzte Wohngebäude \nanschließende Grenzgarage mit Nebenräumen zu errichten. Der von ihm beauftragte \nArchitekt L. schaltete für die vermessungstechnischen Arbeiten den Beklagten ein. \nDer Beklagte übersandte dem Kläger eine Auftragsbestätigung vom 21. Februar \n1995, in der er sich für den Auftrag zur \"vermessungstechnischen Betreuung der ... \nzu errichtenden Grenzgarage\" bedankte. Weiter war darin ausgeführt, die Betreuung \numfasse die \"Erstellung des Amtlichen Lageplans zum Baugesuch sowie die \nerforderlichen Absteckungs - und Einmessarbeiten\". Die \"örtlichen Arbeiten\" seien \nbereits am selben Tage auf der Grundlage schon vorliegender Unterlagen \ndurchgeführt worden. Der Kläger unterzeichnete die Auftragsbestätigung am 24. \nFebruar 1995.\n\n3\n\nIn der Folgezeit erstellte der Beklagte unter dem 28. Februar 1995 zunächst \neinen Lageplan zu Planungszwecken, in dem noch kein konkretes Bauvorhaben \neingezeichnet war. Nach Übergabe verschiedener Bauzeichnungen durch den \nArchitekten L. im März und Mai 1995 fertigte der Beklagte zwei amtliche Lagepläne \nfür das Baugenehmigungsverfahren vom 31. Mai und 2. Juni 1995 an. In dem \nerstgenannten Lageplan war als zu errichtendes Vorhaben eine Grenzgarage mit \nTreppenraum und anschließenden, über die Rückwand des Wohngebäudes \nhinausreichenden Austrittsraum (Länge insgesamt: 10,26 m) eingezeichnet. Im \namtlichen Lageplan vom 2. Juni 1995 war als Bauvorhaben ein mit den \nvorbezeichneten Baulichkeiten über den Austrittsraum verbundener grenzständiger \nAbstellraum (einschließlich der von ihm ausgelösten Abstandflächen) eingetragen. \nDen amtlichen Lageplan vom 31. Mai 1995 reichte der Kläger - zusammen u.a. mit \neiner ebenfalls vom Beklagten stammenden Berechnung der Grund- und \nGeschossflächenzahl - im Rahmen eines am 19. Juni 1995 gestellten Bauantrags bei \nder Bauaufsichtsbehörde ein. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte den Bauantrag \nzunächst wegen Nicht-Einhaltung der Abstandflächenvorschriften ab. Im \nWiderspruchsverfahren erteilte sie unter dem 7. März 1996 die Baugenehmigung zur \nErrichtung einer in der Länge auf 9 m reduzierten Grenzgarage ohne den \nAustrittsraum.\n\n4\n\nAnschließend fertigte der Beklagte auf der Grundlage neuer Bauzeichnungen \ndes Architekten einen weiteren amtlichen Lageplan vom 12. April 1996 an, der als zu \nerrichtendes Vorhaben wiederum einen Abstellraum, nunmehr jedoch ohne \nVerbindung mit der Garage, vorsah. \n\n5\n\nMit Gebührenbescheid Nr. T 830/96 vom 5. November 1996 zog der Beklagte \nden Kläger für im Einzelnen unter dem Vermerk „Leistungen\" stichwortartig \naufgeführte Tätigkeiten zu Gebühren und Auslagen in Höhe von 4.746,82 DM heran. \nDer Betrag setzte sich zusammen aus einer Mindestgebühr von 350,- DM, weiteren \n174,- DM für 3 Messgehilfenstunden, 3.074,- DM für Ingenieurinnenleistungen, 384,- \nDM für so bezeichnete ELTA-/Computerstunden sowie 84,80 DM Auslagen und 70,- \nDM verauslagter Katastergebühren zuzüglich der angefallenen Mehrwertsteuer. In \ndem Bescheid waren als abgerechneter Zeitaufwand für die \nIngenieurinnenleistungen zunächst 8 Stunden und für den ELTA-/Computerein-satz \nzunächst 54 Stunden angegeben. Der Kläger legte hiergegen am 15. November \n1996 Widerspruch ein und rügte im Wesentlichen, die Gebühren seien schon in ihrer \nBerechnung fehlerhaft und zudem nicht nachvollziehbar bzw. deutlich überhöht. Der \nBeklagte teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 15. November 1996 mit, bei der \nErstellung des Bescheides seien zwei Tippfehler vorgekommen, die aber ohne \nEinfluss auf die Gebührenhöhe seien. Tatsächlich seien 29 Ingenieurinnenstunden \nund 32 ELTA-/Computerstunden angefallen. Er legte dem Schreiben als Anlage \neinen entsprechend korrigierten Gebührenbescheid bei. Nachdem der Kläger mit \nweiterer Begründung die Aufrechterhaltung des Widerspruchs erklärt hatte, wies die \nBezirksregierung E. diesen durch Bescheid vom 5. Februar 1998 zurück. \n\n6\n\nDer Kläger hat sodann am 2. März 1998 Klage erhoben. Zur Begründung hat er \nim Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und \nergänzend vorgetragen: Die angeblichen Tippfehler seien ebenso wie die gesamte \nGebührenberechnung nicht nachvollziehbar. Es sei nach wie vor nicht ersichtlich, \ndass die abgerechneten 29 Ingenieurinnenstunden und die 32 Gerätestunden im \nRahmen des erteilten Auftrags zur Vermessung einer schlichten Grenzgarage \nerforderlich und auch angefallen seien. Für Letzteres gebe insbesondere die vom \nBeklagten zwischenzeitlich vorgelegte Antragschronologie nichts her, zumal sie \nteilweise im Widerspruch zu den Angaben im Gebührenbescheid stehe. Insgesamt \nsei allenfalls ein Ansatz von 8 Ingenieurstunden, wie ursprünglich mitgeteilt, \nvertretbar. Dies gelte zumal vor dem Hintergrund, dass der Beklagte den \nmaßgeblichen Bereich schon früher vermessen habe. Falls der Beklagte über die \nAuftragserteilung hinaus Arbeiten durchgeführt habe, könne er dafür nicht ihn, den \nKläger, als Gebührenschuldner in Anspruch nehmen. Außerdem habe ihn der \nBeklagte nicht davon unterrichtet, dass das zunächst beabsichtigte Vorhaben nicht \ngenehmigungsfähig gewesen sei. Es sei unverständlich, dass er die \nPlanungsarbeiten gleichwohl fortgeführt und hierdurch unnötige Kosten verursacht \nhabe.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom \n5. November 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE. vom 5. Februar 1998 aufzuheben. \n \nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung hat er geltend gemacht: Die Gebühren seien zutreffend \nberechnet worden. Er sei vom Kläger über den Architekten L. beauftragt worden \nund habe daraufhin den ersten Lageplan für Planungszwecke erstellt. Hierfür seien \nam 21. Februar 1995 zunächst ein Teamleiter und ein Messgehilfe am Grundstück \ndes Klägers erschienen und hätten dort mit einem Aufwand von 2,5 Std. den \nerforderlichen Ortsvergleich durchgeführt. Für die anschließende \nInnendienstbearbeitung durch einen Ingenieur und einen weiteren Mitarbeiter seien \n11,7 Std. angefallen. Nach Erstellung des o.g. Plans seien im März 1995 die \nKatasterunterlagen sowie die ersten Bauzeichnungen des Architekten eingetroffen. \nBei der anschließenden Prüfung sei aufgefallen, dass es sich bei dem ursprünglich \nbeabsichtigten Vorhaben nicht um eine schlichte Grenzgarage, sondern um eine in \ndieser Form nicht genehmigungsfähige Anlage gehandelt habe. Für diese Prüfung \nseien nochmals 3,4 Std. angefallen. Die fehlende Genehmigungsfähigkeit sei auch \ndem Architekten mitgeteilt worden. Zugleich sei festgestellt worden, dass der \nLageplan hinsichtlich einer Grenzlänge an den Katasternachweis habe angepasst \nwerden müssen. Der übrige abgerechnete Zeitaufwand sei dann für die Erstellung \nder drei amtlichen Lagepläne auf der Grundlage vom Architekten eingereichter, \njeweils veränderter Bauzeichnungen bzw. für die Erstellung von Baulastlageplänen \nentstanden. Von ihm umgesetztes Ziel sei es hierbei gewesen, durch Aufspaltung \ndes Vorhabens genehmigungsfähige Anlagen mit einem möglichst geringen Bedarf \nan Baulasten auf den Nachbargrundstücken zu erreichen. Er habe davon ausgehen \ndürfen, dass diese Vorgehensweise dem Willen des Klägers entsprochen habe und \nvon dem erteilten Auftrag gedeckt gewesen sei. Der hohe Aufwand sei allein durch \ndie ständig wechselnden Bauwünsche verursacht worden. Während der gesamten \nangefallenen Außen- und Innendienstleistungen sei zudem der Einsatz der \nabgerechneten Geräte erforderlich gewesen. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit in dem angefochtenen \nBescheid ein Betrag von mehr als 1.809,92 DM festgesetzt worden ist; im Übrigen hat es die \nKlage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, allein der Ortsvergleich sowie die \ntopographische Geländeaufnahme mit anschließender Aktualisierung des vorhandenen \nLageplans seien hoheitlicher Art gewesen und dürften durch Gebührenbescheid abgerechnet \nwerden. Diese Arbeiten seien mit der Erstellung des Lageplans zu Planungszwecken vom 28. \nFebruar 1995 beendet gewesen. Hierfür seien nach den eigenen Angaben des Beklagten \ninsgesamt aufgerundet 12 Stunden, nämlich 3 Messgehilfenstunden sowie 9 Ingenieurstunden \n(innen oder außen), angefallen. Zusammen mit der ansatzfähigen Grundgebühr errechne sich \ndaraus eine Gesamtgebühr von 1.478,- DM. Von den festgesetzten Auslagen sei ein \nentsprechender, auf die vorgenannten Arbeiten entfallender Anteil in Höhe von 34,80 DM \nanzuerkennen. Die 32 Gerätestunden seien hingegen gänzlich in Abzug zu erbringen, da nicht \nersichtlich sei, wie diese Stunden im Einzelnen angefallen seien. Dem danach rechtmäßig \nfestgesetzten Betrag von 1.739,72 DM (Gebühren + Auslagen zzgl. 15% MWSt) seien \nschließlich noch die verauslagten 70,- DM Katastergebühren hinzuzurechnen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat gegen das Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist, die \nZulassung der Berufung beantragt. Nach Zulassung trägt er zur Begründung der Berufung \nergänzend vor: Die Anerkennung von nur 9 Ingenieurstunden sei nicht nachvollziehbar. Die \nim Innendienst erfolgte Umsetzung der örtlichen Aufnahme in den Lageplan, die auch nach \nAuffassung des Verwaltungsgerichts dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sei, habe \naufgerundet 12 Ingenieurstunden in Anspruch genommen. Auch der übrige abgerechnete \npersonelle Zeitaufwand zur Einarbeitung des Bauvorhabens, in dem jeweils ca. 1 Stunde für \ndie Anfertigung von Baulastlageplänen und die Berechnungen zur Geschoss-\n/Grundflächenzahl enthalten seien, sowie der für alle Tätigkeiten notwendige Geräteeinsatz \nhabe durch Gebührenbescheid geltend gemacht werden dürfen. Das Verwaltungsgericht habe \nzu Unrecht angenommen, die Einarbeitung eines konkreten Bauvorhabens in amtliche \nLagepläne stelle keine hoheitliche Tätigkeit dar. Auch insofern habe es sich nämlich, \njedenfalls überwiegend, um die nach den einschlägigen Regelungen hoheitliche Beurkundung \nvon Tatbeständen gehandelt, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und \nBoden festgestellt worden seien. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung \nder Arbeiten zur Erstellung eines amtlichen Lageplans in eine hoheitliche Aufnahme des \nBestandes und eine privatrechtliche Einarbeitung des Bauvorhabens sei nicht haltbar. Alle - \nweiter ausgeführten - Einzelschritte zur Plananfertigung seien im Sinne einer untrennbaren \nEinheit auf die Feststellung gerichtet, ob ein bestimmtes Grundstück dazu geeignet sei, den \nbeabsichtigten Baukörper unter Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen aufzunehmen. \nAusgangspunkt aller Aussagen hierüber seien die vermessungstechnischen Ermittlungen an \nGrund und Boden. Der Vermessungsingenieur füge das geplante Gebäude so in das konkrete \nGrundstück ein, dass es dessen Bebauungsmöglichkeiten im Hinblick auf Abstand- bzw. \nBaulastflächen optimal ausnutze, und prüfe, ob das Grundstück unter den Aspekten der \nGeschoss- und Grundflächenzahl das Vorhaben zulasse. Hierzu seien diverse wertende \nUntersuchungen an Grund und Boden erforderlich, die dann bei der Einarbeitung des \nBauvorhabens umgesetzt würden. Dies werde exemplarisch am vorliegenden Fall deutlich, in \ndem es darum gegangen sei, das Bauvorhaben unter Vermeidung einer Verletzung von \nNachbarrechten so zu plazieren, dass Baulasten vermieden bzw. bei genauer Bestimmung \nihrer Tiefe möglichst gering gehalten werden konnten. Dazu seien genaue Feststellungen zum \nVerlauf der Grenze, eine Interpolation der dort aufgenommenen Höhenpunkte sowie \nFeststellungen zum Abstand des vorhandenen Gebäudes zu den Grenzen und zum Verlauf der \nBaulinie entlang der Straße, mithin Ermittlungen an Grund und Boden, erforderlich gewesen. \nHieraus hätten sich dann die Lage und konkreten Maße des Bauvorhabens einschließlich \nnotwendiger Baulasten ergeben. Die in den amtlichen Lageplan aufgenommenen \nEintragungen bzw. Berechnungen zum Baukörper, zu den Abstandflächen bzw. Baulasten \nsowie zur Geschoss- und Grundflächenzahl fielen daher ebenfalls unter den weit \nauszulegenden Begriff der \"durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden \nfestgestellten Tatbestände\". Auf diese Tatbestände erstrecke sich auch die Beurkundung des \nöffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Denn nach der maßgeblichen Regelung des § 3 \nAbs. 3 Satz 1 BauPrüfVO werde das gesamte Produkt seiner Tätigkeit als \"amtlicher\" \nLageplan bezeichnet und erstrecke sich die Beurkundung ausdrücklich auf die Richtigkeit \naller darin enthaltener Angaben einschließlich der nach § 3 Abs. 2 BauPrüfVO anzustellenden \nBerechnungen. Dies sei auch folgerichtig, da der amtliche Lageplan vom Bauherrn gerade in \nFällen schwieriger Kataster- oder Grundstückssituationen bzw. beim Vorhandensein einer \nBaulast verlangt werde könne. Ihm komme insofern ganz allgemein die Funktion zu, durch \nEinschaltung eines qualifizierten Fachmanns die Gewähr dafür zu bieten bzw. zu bestätigen, \ndass das Vorhaben den baurechtlichen Vorgaben genüge. Zudem sei die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung auch nicht mit den Bestimmungen zum \nRunderlass über die Führung des Landessiegels durch die Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure vom 7. Januar 1966 in Einklang zu bringen und führe zu \nunpraktikablen Folgen im Hinblick auf die Zuständigkeit verschiedener Aufsichtsbehörden. \nSoweit der Kläger bestreite, die abgerechneten Tätigkeiten allesamt in Auftrag gegeben zu \nhaben, könne dem nicht gefolgt werden. Die Erstellung der jeweiligen amtlichen Lagepläne \nsei immer auf Abruf nach Vorlage entsprechender Bauzeichnungen erfolgt und damit letztlich \nvom Kläger veranlasst worden. Ebenso könne ihm, dem Beklagten, kein fehlerhaftes \nVorgehen bzw. die Erstellung fehlerhafter Pläne vorgeworfen werden. Er habe dem \nArchitekten als hierfür zuständigem Ansprechpartner nach Vorlage der ersten \nBauzeichnungen sofort die fehlende Genehmigungsfähigkeit der ursprünglichen Planung \nmitgeteilt. Soweit es bei den Vorhaben, wie sie in den später erstellten amtlichen Lageplänen \nvorgesehen gewesen seien, zu Problemen mit der Genehmigungsfähigkeit gekommen sei, \nkönne das nicht ihm angelastet werden. Das gelte um so mehr, als es nicht Aufgabe des \nVermessungsingenieurs sei, genehmigungsfähige amtliche Lagepläne vorzulegen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Klage insgesamt \nabzuweisen.\n\n15\n\n \nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen im aufhebenden Teil des \nangefochtenen Urteils. Darüber hinaus vertieft er seine erstinstanzlichen Einwände zur \nAbrechnung nicht in Auftrag gegebener bzw. fehlerhafter und sinnloser Arbeiten sowie zum \nAnsatz eines überhöhten Aufwandes.\n\n18\n\nDer Beklagte ist durch Verfügung des Senats vom 26. September 2003 zur Erläuterung \neinzelner Positionen des angefochtenen Bescheides aufgefordert worden. Hinsichtlich des \nErgebnisses wird auf die Stellungnahme des Beklagten vom 2. Oktober 2003 verwiesen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n20\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg. \n\n22\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die im Gebührenbescheid des \nBeklagten vom 5. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 5. Februar 1998 erfolgte Kostenfestsetzung hinsichtlich \n1.809,72 DM - bei der Nennung eines 0,20 DM höheren Betrages im Tenor handelt es sich \nersichtlich um einen offenbaren Schreibfehler i.S.d. § 118 Abs. 1 VwGO - als rechtmäßig \nbestätigt. In diesem Umfang, der die festgesetzte Grundgebühr, 9 Ingenieur- und 3 \nMessgehilfenstunden sowie 34,80 DM Auslagen, jeweils zzgl. MWSt, und 70,- DM \nverauslagte Katastergebühren erfasst, ist das Urteil mangels Rechtsmitteleinlegung durch den \nKläger rechtskräftig geworden. Hinsichtlich des somit im Berufungsverfahren allein noch \nstreitgegenständlichen Restbetrages erweist sich die Berufung des Beklagten lediglich in \nHöhe von 572,70 DM als begründet und im Übrigen als unbegründet. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts ist die noch streitige Kostenfestsetzung mit dem \ngenannten Teilbetrag in Höhe von 572,70 DM rechtmäßig, so dass die Klage auch insoweit \nabzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Hinblick auf die weitergehende \nKostenfestsetzung in Höhe von 2.364,40 DM hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen \nBescheid hingegen zu Recht aufgehoben, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in \nseinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n23\n\nDie im Berufungsverfahren noch streitige Kostenfestsetzung betrifft weitere 20 \nIngenieurstunden, den Einsatz von 32 ELTA-/Computerstunden sowie einen restlichen \nAuslagenbetrag in Höhe von 50,- DM. Diese Festsetzung stellt sich jedoch nur bezüglich -\n aufgerundet - drei Ingenieurstunden und 12 ELTA-/Computer-stunden mit einem dafür \nanzuerkennenden Betrag von 572,70 DM als rechtmäßig dar.\n\n24\n\nDie Ermächtigung an die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, bestimmte \nLeistungen öffentlich rechtlich durch Gebührenbescheid (anstelle privat-recht-licher \nRechnungslegung) abrechnen zu dürfen, ist - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung \n- geregelt in § 13 Abs. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein- Westfalen \n(ÖbVermIngBO NRW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524) i.d.F. des \nÄnderungsgesetzes vom 22. November 1994 (GV. NRW. S. 1058) in Verbindung mit § 1 der \nKostenordnung für die Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen \n(ÖbVermIngKO NRW) vom 26. Mai 1993 (GV. NRW. S. 289). § 13 Abs.1 ÖbVermIngBO \nNRW bestimmt, dass sich die Vergütung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure für \nTätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIngBO NRW nach der o.g. \nKostenordnung richtet. Hierfür sind die Vorschriften der §§ 10 bis 14 sowie der §§ 16 bis 22 \nGebG NRW, mithin auch die Ermächtigung zum Erlass eines Gebührenbescheides gemäß § \n14 GebG NRW, entsprechend anzuwenden. Bei den genannten Tätigkeiten, auf die \nfolgerichtig § 1 ÖbVermIngKO NRW den Anwendungsbereich der Kostenordnung \nbeschränkt, handelt es sich um jene Tätigkeiten, die dem Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieur als Beliehenem im hoheitlichen Bereich zugewiesen sind. Erfasst \nwerden die Mitwirkung an den Aufgaben der Landesvermessung im Sinne des § 5 \nVermessungs- und Katastergesetzes - VermKatG NRW - (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIngBO \nNRW) sowie die - dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausdrücklich neben den \nBehörden der öffentlichen Vermessungsverwaltung zuerkannte - Ausführung von \nKatastervermessungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKastG NRW (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nÖbVermIngBO NRW) und die Beurkundung von Tatbeständen mit öffentlichem Glauben, die \ndurch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden (§ 1 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW). Die vorbezeichneten gesetzlichen Regelungen dienen \ndazu, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur - anders als noch nach der früheren \nBerufsordnung von 1965 - nur für die Abrechnung jener Tätigkeiten dem öffentlich-\nrechtlichen Rechtsregime in Form einer Gebührenerhebung nach der Kostenordnung zu \n\"unterwerfen\", die dem hoheitlichen Bereich seines Wirkungskreises zuzurechnen sind.\n\n25\n\n Vgl. LT-Drucks. 11/3696, S. 34.\n\n26\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur \ndie, aber auch nur die Leistungen öffentlich-rechtlich durch Gebührenbescheid nach \nder Kostenordnung abrechnen darf, die dem ausgeführten hoheitlichen \nWirkungskreis unterfallen. Dies führt vorliegend dazu, dass sich die im \nBerufungsverfahren noch streitgegenständlichen Leistungspositionen des \nangefochtenen Gebührenbescheides nur in dem oben ausgeführten Umfang als \nrechtmäßig erweisen. \n\n27\n\nDie 20 Ingenieurstunden sowie die 32 ELTA-/Computerstunden betreffen \nallesamt Tätigkeiten bzw. den Geräteeinsatz zur Erstellung der amtlichen Lagepläne \nbzw. eines Lageplans über erforderliche Baulasten für das Vorhaben des Klägers. \nHinsichtlich derartiger Leistungen zur Erstellung beurkundeter Lagepläne ist \nersichtlich nur eine hoheitliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nÖbVermIngBO NW in Betracht zu ziehen.\n\n28\n\nAuf dieser Grundlage handelt es sich bei den noch streitigen Leistungen für die \nErstellung der amtlichen Lagepläne nur mit dem o.g. geringfügigen Teil um \nhoheitliche Tätigkeiten. \n\n29\n\nDie besagte Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW verleiht \ndem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die hoheitliche Befugnis als \nBeliehenem, Tatbestände mit öffentlichem Glauben zu beurkunden, die durch \nvermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden. Die \nRegelung setzt folglich zweierlei voraus. Zum einen erfasst sie nur solche \nTatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden \nfestzustellen sind. Damit ist angeordnet, dass es sich um Sachverhalte faktischer \nund/oder rechtlicher Art handeln muss, deren festzustellendes Vorliegen in einer \nbestimmten Form unmittelbares Ergebnis der besagten Ermittlungen ist. Zum \nanderen bezieht sich die Regelung nur auf solche Vorgänge, die einem öffentlichen \nGlauben zugänglich sind. Soweit eine zur öffentlichen Beglaubigung berufene \nPerson im Rahmen des ihr zugewiesenen Geschäftskreises eine Urkunde aufnimmt \nbzw. erstellt, entsteht gemäß § 415 Abs. 1 ZPO eine öffentliche Urkunde. Verhält \nsich diese, wie bei der Beurkundung vermessungstechnisch festgestellter \nTatbestände, nicht zur Abgabe von Erklärungen im Sinne der §§ 415, 417 ZPO, so \nbegründet die Urkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin \nbezeugten Tatsachen. Diese Beweiskraft ist gerade das kennzeichnende \nZweckelement der Beurkundung mit öffentlichem Glauben, auf die § 1 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 ÖbVermIngBO NRW abstellt. Bei Zugrundelegung der vorbezeichneten \nGesichtspunkte erfasst die Vorschrift nicht die Feststellung solcher Sachverhalte, die \nerst künftig entstehen bzw. eintreten sollen und/oder deren Annahme die \nSchlussfolgerung aus einer interpretierenden Anwendung von baurechtlichen \nNormen darstellt. Denn derartige Feststellungen betreffen keine Mitteilung gegebener \nSachverhalte faktischer oder rechtlicher Art, die als unmittelbares Ergebnis aus \nvermessungstechnischen Ermittlungen an Grund und Boden gewonnen werden \nkönnen. Darüber hinaus beziehen sie sich auf bloße Zukunftsprognosen oder aber \nrechtliche Wertungen, die an einem öffentlichen Glauben im dargelegten Sinne nicht \nteilhaben können. \n\n30\n\nEine andere Bewertung folgt auch nicht etwa aus dem Vorbringen des Beklagten, \nder Begriff der \"durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden \nfestgestellten Tatbestände\", die dann zu beurkunden seien, dürfe nicht beim Wortlaut \nstehen bleiben und erfasse - wie das Beispiel der Teilungsvermessung und \nSonderung zur Bildung neuer Grundstücke zeige - auch erst künftige Sachverhalte in \nForm der zukünftigen Lage neuer Eigentumsgrenzen. Abgesehen davon, dass die \nAuslegung einer Vorschrift regelmäßig am Wortlaut endet, ist der besagte Einwand \nim hier interessierenden Zusammenhang auch deshalb ohne maßgebliche \nAussagekraft, weil für Vermessungstätigkeiten der angeführten Art eine gesonderte \nBeleihungsregelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ÖbVermIngBO NRW geschaffen \nworden ist. Daher können aus den Wesensmerkmalen solcher Tätigkeiten keine \ndurchgreifenden Schlussfolgerungen für die Auslegung der daneben bestehenden \nBeleihungsregelung in Nr. 2 der besagten Vorschrift gezogen werden. \n\n31\n\nNach den dargelegten Grundsätzen handelt es sich (nur) bei jenen Arbeiten im \nZusammenhang mit der Erstellung amtlicher Lagepläne um durch Gebührenbescheid \nabrechenbare Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW, \ndie anlässlich der zur Plananfertigung durchgeführten Außenaufnahmen sowie für \ndie nachfolgend im Innendienst vorgenommene Einarbeitung der dabei gewonnenen \nErgebnisse in die Lagepläne in angemessener Weise erbracht werden.\n\n32\n\nDie Außenaufnahmen dienen der Überprüfung der bzw. dem Abgleich mit den im \nLiegenschaftskataster eingetragenen Grenzen, der topographischen Erfassung des \nGeländes sowie der Aufnahme des vorhandenen Baubestandes im maßgeblichen \nBereich. Die zu diesen Tatbeständen gefundenen Ergebnisse (Richtigkeit, ggfs. \nKorrektur der im Kataster eingetragenen Grenzen und Baulichkeiten, \nTopographiemaße) stammen unmittelbar aus vermessungstechnischen Ermittlungen \nan Grund und Boden vor Ort; mit ihrer Einarbeitung in die amtlichen Lagepläne und \nderen Siegelung werden sie als darin zutreffend dargestellt mit öffentlichem Glauben \nbeurkundet. Insofern folgt der Senat der bisherigen Spruchpraxis des \nentscheidenden Gerichts, die Tätigkeiten der zuvor abgehandelten Art stets als zur \nGebührenerhebung berechtigende Beurkundung vermessungstechnischer \nTatbestände eingestuft hat. \n\n33\n\nVgl. zur inhaltsgleichen Vorläuferregelung \ndes § 1 Abs. 2 Satz Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW \n1965: OVG NRW, Urteile vom 21. Dezember \n1990 - 9 A 1884/88 - und vom 9. März 1992 - 2 A \n654/89 -. \n\n34\n\nDemgegenüber handelt es sich bei Leistungen im Zusammenhang mit der Einarbeitung \neines konkreten Bauvorhabens in beurkundete Lagepläne, wie insbesondere die Plazierung \nund Einzeichnung der Lage des Vorhabens, die Berechnung und Eintragung seiner \nAbstandflächen oder die Ermittlung und Darstellung eventuell benötigter, noch \neinzutragender Baulasten, nicht um Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nÖbVermIngBO NRW. Insofern ist ohne Belang, ob der Schwerpunkt der Arbeit des öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieurs - wie der Beklagte meint - in Fällen der vorliegenden Art \ngerade darin besteht, unter Würdigung der zuvor von ihm vermessungstechnisch festgestellten \nGegebenheiten eines Grundstücks das Bauvorhaben so in das Grundstück einzufügen, dass es \ndessen Bebauungsmöglichkeiten unter Vermeidung von Baulasten o.ä. möglichst optimal \nausnutzt. Maßgeblich und entscheidend ist vielmehr allein, ob die nach der Darstellung des \nBeklagten letztlich planerischen Arbeiten zur Einarbeitung des Vorhabens in den amtlichen \nLageplan die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW aufgezählten Voraussetzungen \nim oben dargelegten Sinne erfüllen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Festlegung und \nDarstellung der Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück beinhaltet keine mit \nöffentlichem Glauben beurkundete Feststellung eines vermessungstechnisch an Grund und \nBoden ermittelten Tatbestandes. Die Festlegung der Lage des künftigen Gebäudes beruht auf \neiner schlichten, durch die baurechtlichen Anforderungen beeinflussten Willensentscheidung \ndes jeweiligen Bauherrn. Die hierauf gegründete Darstellung der Grundrissfläche im \nAmtlichen Lageplan ist nicht unmittelbares Ergebnis darauf bezogener \nvermessungstechnischer Untersuchungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. \nDie eingezeichnete Lage bzw. Anordnung des künftigen Gebäudes wird zwar letztlich allein \ndurch seine Entfernungen zu bestimmten Punkten an den Grundstückgrenzen definiert. Diese \nEntfernungsmaße werden aber - anders als bei vorhandenen Gebäuden - nicht durch \n(vorherige) vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt. Sie \nberuhen vielmehr auf einer (fiktiven) rechnerischen Ermittlung, indem der \nVermessungsingenieur die Maße unter Berücksichtigung von Toleranzen, Strichstärken usw. - \nwenn auch mit einer nur ihm möglichen höchsten Genauigkeit - \"abgreift\", die zwischen der \njeweiligen geplanten Außenwand und bestimmten Punkten der festgestellten Grenze \nverbleiben. \n\n35\n\nVgl. so im Ergebnis auch OVG NRW, Urteil vom \n9. März 1992 - 2 A 654/89 - unter Aufgabe der \nabweichenden Rechtsprechung im Urteil vom 21. \nDezember 1990 - 9 A 1884/88 -.\n\n36\n\nZudem ist diese über \"gegriffene\" Maße vermittelte, im amtlichen Lageplan \ndargestellte Lage bzw. Anordnung des Gebäudes entsprechend den obigen \nDarlegungen auch nicht mit öffentlichem Glauben feststellungsfähig, da sie sich nicht \nauf vorhandene Tatbestände faktischer oder rechtlicher Art bezieht, sondern künftige \nSachverhalte betrifft.\n\n37\n\nDie vorstehenden Überlegungen gelten in ähnlicher Weise für die Berechnung \nund Einzeichnung der Abstandflächen in einem amtlichen Lageplan. Auch hierbei \nhandelt es sich nicht um das unmittelbare Ergebnis vermessungstechnischer \nErmittlungen an Grund und Boden. Bei der Ermittlung einer durch die jeweilige \nAußenwand des Gebäudes ausgelösten Abstandfläche fließen u.U. zwar auch \nvermessungstechnisch festgestellte Tatbestände, etwa die Geländetopographie, mit \nein. Das Ergebnis, d.h. die konkret angenommene Abstandfläche oder auch die \nfehlende Erforderlichkeit der Einhaltung einer solchen, ist dann jedoch Folge einer \nwertenden Rechtsanwendung in Form der Subsumtion des geplanten Vorhabens \nunter die maßgeblichen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften, wie \nsie im Bebauungsplan i.V.m. § 22 BauNVO bzw. in § 34 Abs. 1 BauGB sowie dem \nauf das jeweilige Planungsrecht aufbauenden § 6 BauO NRW enthalten sind. Dies \nzeigt auch der vorliegende Fall, in dem - wenn auch unter Zugrundelegung \ninterpolierter Topograhiemaße - das Unterlassen der Eintragung von durch die \nGarage ausgelösten Abstandflächen schlichtes Ergebnis der Anwendung des \nGrenzgaragenprivilegs gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW ist. Auch die Berechnung \nsowie Darstellung der für den Abstellraum benötigten Abstandflächen beruht \nmaßgeblich auf einer Anwendung der in § 6 Abs. 5 BauO NRW geregelten \nVorgaben. Damit einhergehend ist ebenso die mit der Einzeichnung i.d.R. \nverbundene Feststellung, die von dem künftigen Gebäude ausgelösten \nAbstandflächen lägen mit den eingetragenen Maßen noch auf dem zu bebauenden \nGrundstück oder reichten ggfs. mit den dargestellten Maßen darüber hinaus, nicht \nunmittelbares Ergebnis vermessungstechnischer Ermittlungen an Grund und Boden. \nSie gründet vielmehr letztlich ebenfalls auf der zuvor beschriebenen Anwendung von \nRechtsvorschriften. Aus dem Vorstehenden folgt ferner, dass die Berechnung und \ndie Darstellung der Lage von Abstandflächen bzw. die mit dem Nicht-Eintragen \nsolcher Flächen vorgenommene Bekundung, das Vorhaben löse keine \nAbstandflächen aus, auch keinem öffentlichen Glauben zugänglich sind. Denn es \nhandelt sich hierbei - wie gezeigt - um bloße, durch eine interpretierende Anwendung \nvon baurechtlichen Vorschriften zustande gekommene recht-liche Einschätzungen, \ndie nicht mit der Beweiskraft gemäß § 418 Abs. 1 ZPO ausgestattet sein können.\n\n38\n\nEntsprechendes gilt für die Ermittlung und Darstellung solcher Baulasten, die \nunter den Aspekten der Abstandflächen oder der gesicherten Erschließung für das \nVorhaben benötigt und künftig erst noch eingetragen werden sollen. Sie beruhen als \nsolche auf einer Anwendung der in §§ 4, 6, 7 BauO NRW bestimmten Vorgaben, sind \nmithin also ebenfalls nicht unmittelbares Ergebnis vermessungstechnischer \nErmittlungen an Grund und Boden. Darüberhinaus betreffen darauf bezogene \nAussagen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs keine Feststellungen zu \neinem vorhandenen Recht, da die Baulast erst mit der Eintragung in das \nBaulastenverzeichnis entsteht (Vgl. § 78 Abs. 1 BauO NRW 84 und § 83 Abs. 1 \nBauO NRW 95 in der bis heute geltenden Fassung). Feststellungen zu einem noch \nnicht existenten rechtlichen Sachverhalt können aber, wie schon erwähnt, nicht an \ndem öffentlichen Glauben im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW \nteilhaben. Unter den beiden vorgenannten Aspekten unterscheidet sich die \nbeabsichtigte künftige von der bereits vorhandenen Baulast, die in ihrer konkreten, \nvermessungstechnisch ermittelbaren Lage und Ausdehnung mit öffentlichem \nGlauben dargestellt werden kann. \n \nSoweit ferner im Zusammenhang mit der Einarbeitung des jeweiligen Bauvorhabens \nFeststellungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu Grundriss-\n/Geschossflächen bzw. den damit verbundenen GRZ-/GFZ-Zahlen erfolgen, \nberechtigen diese nur dann zu einer darauf bezogenen Gebührenerhebung, wenn es \nsich um - im obigen Sinne - durch vermessungstechnisch an Grund und Boden \nermittelte beurkundungsfähige Tatbestände handelt und hierfür ein zusätzlicher \nArbeitsaufwand entstanden ist. Die erstgenannte Voraussetzung ist insbesondere \netwa bei der Angabe der Grundriss-/Geschossflächen eines geplanten Gebäudes \nund der von ihm bewirkten GRZ-/GFZ-Zahl nicht erfüllt. \n \nDen zuvor ausgeführten Grundsätzen zur fehlenden hoheitlichen Qualität von \nLeistungen der bezeichneten Art im Zusammenhang mit der Einarbeitung eines \nBauvorhabens in den amtlichen Lageplan (Darstellung bzw. Berechnung des \nVorhabens, der Abstand- sowie Grund-/Geschossflächen des geplanten Gebäudes \nund der sich daraus ergebenden GRZ/GFZ sowie künftiger Baulasten) stehen auch \nnicht die vom Beklagten angesprochenen Regelungen der Bauprüfverordnung und \ndes Runderlasses über die Führung des Landessiegels durch die Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieure entgegen.\n\n39\n\nFür den vorliegenden Fall ist nicht auf die Bauprüfverordnung in ihrer derzeit geltenden \nFassung abzustellen. Die Bauprüfverordnung ihrer hier zunächst maßgeblichen, bis Ende \nDezember 1995 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1984 (GV.NRW. \nS. 774) - BauPrüfVO 84 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV.NRW. \nS. 218), sah in § 2 Abs. 1 Satz 4 vor, dass die Bauaufsichtsbehörde, wenn es die besonderen \nGrundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erforderten, verlangen konnte, dass der \nLageplan u.a. von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt oder \nangefertigt wurde. Für die nach § 2 Abs. 5 BauPrüfVO 84 einzureichende Berechnung der \nGrund- und Geschossflächen bzw. Grund- und Geschossflächenzahlen regelte die Verordnung \nin der besagten Fassung hingegen keine in bestimmten Konstellationen fakultative oder gar \nzwingende Erstellung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Erst in der seit \n1. Januar 1996 geltenden Fassung der Bauprüfverordnung vom 6. Dezember 1995 (GV.NRW. \nS. 1241) - BauPrüfVO 95 -, unter deren Geltung der Beklagte den letzten amtlichen Lageplan \nvom 12. April 1996 erstellt hat, ist in § 2 Abs. 3 bestimmt worden, dass der Lageplan und die \nBerechnungen zur Grund und Geschossfläche sowie zur Zahl der Vollgeschosse und zur \nBaumasse in bestimmten Fallgestaltungen u.a. von einem Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet (amtlicher \nLageplan) werden müssen. Dies ist im Wesentlichen dann der Fall, wenn für das \nBaugrundstück keine hinreichend eindeutigen Grenzfeststellungen vorliegen (§ 2 Abs. 3 Nrn. \n1, 2 BauPrüfVO 95), Baulasten auf dem Baugrundstück oder angrenzenden Grundstücken \nbestehen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 BauPrüfVO 95) oder aber besondere Grundstücksverhältnisse im \nSinne eines unübersichtlichen Grenzverlaufs (u.a. Grenzüberbauungen) vorliegen (§ 2 Abs. 3 \nNr. 4 BauPrüfVO 95). Aus den genannten Bestimmungen kann keineswegs, wie der Beklagte \nmeint, abgeleitet werden, sämtliche im beurkundeten amtlichen Lageplan enthaltenen, nach § \n2 Abs. 2 BauPrüfVO 84 bzw. § 2 Abs. 1 BauPrüfVO 95 vorgeschriebenen Eintragungen oder \nAngaben - etwa die Darstellung der Lage des Vorhabens und seine Abstandflächen, \nBaulastflächen - sowie die Berechnungen gemäß § 2 Abs. 5 BauPrüfVO 84 bzw. § 2 Abs. 2 \nBauPrüfVO 95 erfolgten als hoheitliche, mithin durch Gebührenbescheid abrechenbare \nLeistungen. Diese Sicht verkennt, dass der Umfang der Beleihung mit hoheitlichen \nBefugnissen, hier in der Form einer Beurkundungsermächtigung mit öffentlichem Glauben, \nallein in der oben erwähnten Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure \ngeregelt ist. Die in § 2 BauPrüfVO in ihren genannten Fassungen enthaltenen Anordnungen \nkonnten den in § 1 Abs. 2 ÖbVermIngBO NRW bestimmten hoheitlichen Wirkungskreis des \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieurs schon deshalb nicht konkretisieren oder gar \nerweitern, weil die jeweiligen Ermächtigungen zum Erlass jener verordnungsrechtlichen \nVorschriften, nämlich insbesondere § 80 Abs. 2 BauO NRW 84 sowie § 85 Abs. 3 BauO \nNRW 95, nicht die Befugnis enthielten, der genannten Berufsgruppe (zusätzliche) hoheitliche \nKompetenzen zu verleihen. \n\n40\n\nVgl. so auch schon OVG NRW, Urteil vom 21. \nDezember 1990 - 9 A 1884/88 -.\n \nDaher kann der Umfang des hoheitlichen Wirkungskreises eines Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs nicht mit Hilfe der dargelegten Vorschriften der \nBauprüfungsverordnung bestimmt werden; vielmehr können umgekehrt nur die \nBestandteile des amtlichen Lageplans und der Berechnung zu den Grund-\n/Geschossflächen bzw. den damit verbundenen Ausnutzungszahlen an dem \nöffentlichen Glauben durch die in der Bauprüfverordnung vorgesehene Beurkundung \nteilhaben, für die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine \nentsprechende Kompetenz in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW \nzugewiesen worden ist. Gleiches gilt mit Blick auf einen Baulastlageplan für noch \neinzutragende Baulasten gemäß § 12 BauPrüfVO 95, für den nach der \nletztgenannten Vorschrift die Anfertigung u.a. durch einen Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieur, allerdings ohnehin ohne Verpflichtung zur Beurkundung, \nvorgeschrieben ist. Unter die demnach allein maßgebliche Beleihungsregelung in § 1 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW fallen jedoch nicht - wie oben gezeigt - die \nAngaben und/oder Eintragungen zur künftigen Lage des Vorhabens, zu den \nAbstandflächen oder zu noch nicht bestehenden Rechten (Baulasten) sowie ferner \nnicht diejenigen Angaben im Rahmen der Berechnung von Grund-/Geschossflächen \nund den sich daraus ergebenden Ausnutzungszahlen, die nicht unmittelbares \nErgebnis eigener Ermittlungen des Vermessungsingenieurs an Grund und Boden \nsind. Die vorgenommene Beschränkung des öffentlichen Glaubens im Wesentlichen \nauf die Feststellungen zum Grenzverlauf, zur Grundstücksgröße, zum vorhandenen \n(Bau-)Bestand sowie zur Topograhie und zur Lage vorhandener Rechte (etwa \nexistierende Baulasten) ist auch systemgerecht. Denn hierbei handelt es sich gerade \num jene Tatbestände, die im Falle des Bestehens damit verbundener Unklarheiten \nund/oder zum Zwecke der Rechtssicherheit nach den erwähnten Bestimmungen der \nBauprüfverordnung das Verlangen zur Vorlage eines amtlichen Lageplans \neinschließlich beurkundeter Berechnung begründen. Insoweit, aber auch nur insoweit \nsoll die Bauaufsichtsbehörde von schwierigen, letztlich nur durch einen Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieur zu leistenden Ermittlungen befreit werden. \n\n41\n\nDas zuvor gefundene Ergebnis steht entgegen der Ansicht des Beklagten auch \nim Einklang mit den Regelungen in dem Runderlass \"Führung des Landessiegels \ndurch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure\" des (früheren) Ministers für \nLandesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 7. Januar 1966 \n(MBL.NRW. S. 186). Der Runderlass (Rderl.) bestimmt in Nr. 2, dass das \nDienstsiegel nur bei der Erfüllung von Hoheitsaufgaben verwendet werden darf und \ndefiniert diese als die Beurkundung von Tatbeständen, die durch \nvermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden (Nr. 2 \na Rderl.), die räumliche Abgrenzung der Rechte an Grundstücken der Höhe und \nLage nach (Nr. 2 b Rderl.) sowie die gutachterlichen Tätigkeiten in \nvermessungstechnischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Arbeiten nach Nr. \n2 a und b (Nr. 2 c Rderl.). Die Beschreibung des hoheitlichen Tätigkeitskreises in Nr. \n2 a Rderl. ist inhaltsgleich mit der gesetzlichen Beleihung durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n2 ÖbVermIngBO NRW. Hierfür gilt das bereits oben Ausgeführte. Die in Nr. 2 b und c \nRderl. genannten Tätigkeiten stellen letztlich nur Unterfälle des hoheitlichen \nWirkungskreises nach Nr. 2 a Rderl. bzw. gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 \nÖbVermIngBO NRW dar. Soweit gleichwohl in Nr. 2 b Rderl. die räumliche \nAbgrenzung der Rechte an Grundstücken gesondert aufgeführt wird, können \ndarunter nicht, wie der Beklagte meint, etwa Leistungen im Zusammenhang mit der \nBerechnung und Darstellung von Abstand- oder künftigen Baulastflächen gefasst \nwerden. Abstandflächen betreffen keine Rechte an Grundstücken, sondern haben \nbelastende baurechtliche Verpflichtungen zum Gegenstand. Geplante Baulasten \nstellen noch kein Recht dar; ein solches entsteht erst - wie gezeigt - mit der \nEintragung in das Baulastverzeichnis für den dadurch jeweils Begünstigten. \nDementsprechend gehören im Einklang mit dem besagten Runderlass nach den \nobigen Ausführungen (aus vermessungstechnischen Ermittlungen an Grund und \nBoden hervorgehende) Feststellungen zu bereits bestehenden Baulasten zum \nhoheitlichen, durch Gebührenerhebung abrechenbaren Tätigkeitskreis des Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieurs, die Ermittlung/Darstellung der Lage künftiger, \nnoch einzutragender Baulasten hingegen nicht. \n\n42\n\nEbenso wenig steht der vorbezeichneten Bestimmung der hoheitlichen \nLeistungen eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs im Zusammenhang \nmit der Anfertigung eines amtlichen Lageplans der Einwand des Beklagten entgegen, \nsie führe innerhalb eines Tätigkeitskreises zu unterschiedlichen Zuständigkeiten bei \nder Aufsicht, was unpraktikabel sei. Abgesehen davon, dass die oben dargelegten \nGrundsätze eine praktikable Zuordnung im Bereich der Aufsicht erlauben, liegt es in \nder Natur der Sache, dass bei einer hoheitlich beliehenen Privatperson stets die \nFrage aufgeworfen ist, welche Tätigkeiten sie innerhalb oder aber außerhalb der \nBeleihung wahrnimmt. Die insoweit - etwa mit Blick auf die Aufsichtszuständigkeiten \noder die Befugnis zum Handeln in öffentlich-rechtlicher Form - bestehenden \nDifferenzierungserfordernisse sind gerade systemimmanente Folge ihrer \n„Zwitterstellung\" und als von vorneherein angelegt hinzunehmen. \n\n43\n\nBei Anwendung der zuvor genannten Grundsätze erweist sich die im \nBerufungsverfahren noch streitige Gebührenfestsetzung nur hinsichtlich eines \nAufwandes von - aufgerundet - 3 Ingenieur- und 12 ELTA-/Computerstunden als \nrechtmäßig. \n\n44\n\nDer Beklagte hat nach seinen Angaben insgesamt 11,7 Ingenieurinnenstunden \naufgewandt für die Einarbeitung der im Außendienst getroffenen Feststellungen in \nden Lageplan zu Planungszwecken, der Bestandteil der nachfolgenden \nbeurkundeten Lagepläne geworden ist. Bei derartigen Leistungen handelt es sich \nentsprechend den obigen Ausführungen um Tätigkeiten, die § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nÖbVermIngBO NRW unterfallen und die daher gebührenrechtlich abgerechnet \nwerden dürfen. Dass das Verwaltungsgericht insofern gleichwohl nur 9 \nIngenieurstunden anerkannt hat, findet seine Ursache allein darin, dass es den \nentsprechenden Vortrag des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren dahin \nmissverstanden hat, die besagten 11,7 Stunden seien zusammen für den Außen- \nund den ihn umsetzenden Innendienst des Ingenieurs entstanden. Dies wird \ninsbesondere daran deutlich, dass das Verwaltungsgericht den Abzug damit \nbegründet hat, in den 11,7 Stunden seien notwendigerweise 3 herauszurechnende \nMessgehilfenstunden enthalten. Tatsächlich war das Vorbringen des Beklagten in \nseinem Schriftsatz vom 18. Oktober 1999 (Bl. 57 d. Gerichtsakte) jedoch ersichtlich \nso gemeint und auch zu verstehen, dass die 11,7 Stunden allein für die Einarbeitung \nder Außenfeststellungen angefallen sind.\n\n45\n\nDanach stellt sich über den vom Verwaltungsgericht rechtskräftig anerkannten \nAnsatz von 9 Ingenieurinnenstunden hinaus ein weiterer Ansatz von 2,7 \nIngenieurinnenstunden als im angefochtenen Bescheid rechtmäßig festgesetzt dar. \nDass tatsächlich 11,7 Stunden für die vorbezeichneten Tätigkeiten angefallen sind, \nergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Antragschronologie. Denn hierin ist \neben jene Gesamtstundenzahl für die Anfertigung des Lageplans zu \nPlanungszwecken, der noch keine Einarbeitung eines konkreten Bauvorhabens \nenthielt, aufgeführt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die \nAntragschronologie fehlerhaft und der genannte Stundenaufwand vom Beklagten \nnicht geleistet worden sein könnte.\n\n46\n\nEbenso wenig lässt sich feststellen, dass der Aufwand von 11,7 Stunden - wie \nder Kläger meint - unangemessen überhöht sein könnte. Soweit der Kläger \neinwendet, der Beklagte habe bereits kurz vor Durchführung der hier streitigen \nArbeiten anlässlich der Errichtung zweier Häuser auf Nachbargrundstücken den \nbetroffenen Bereich vermessen, so dass sein Aufwand allenfalls ganz geringfügig \ngewesen sei, übersieht der Kläger den wesentlichen Schwerpunkt der \nUmsetzungsarbeiten des Beklagten. Gegenstand der Außenaufnahme - die \nhinsichtlich des dafür angesetzten Aufwands wegen der rechtskräftigen Bestätigung \nder Grundgebühr vom Senat nicht weiter zu prüfen ist - waren ausweislich der \nangefertigten Risszeichnung des Beklagten vom 21. Februar 1995 vornehmlich die \nGegebenheiten auf dem Grundstück des Klägers. Insofern sind vor allem die Maße \ndes dort vorhandenen Gebäudebestandes, die Entfernungsmaße der einzelnen \nGebäudeteile zueinander und zu den Grenzen sowie der Umfang bzw. die \nmaßbestimmte Lage der noch vorhandenen Freiflächen, etwa an den Grenzen, \naufgenommen worden. Dass für die Umsetzung dieser vielfältigen, allein auf das \nGrundstück des Klägers bezogenen Feststellungen in den Lageplan, d.h. für die \nAbgleichung derselben mit dem vorhandenen Kartenmaterial, die angesprochenen \nfrüheren vermessungstechnischen Tätigkeiten des Beklagten auf \nNachbargrundstücken eine erhebliche Arbeitsersparnis mit sich gebracht haben \nkönnten, ist nicht anzunehmen. Angesichts des zuvor ausgeführten Umfangs der \nAußendienstaufnahmen des Beklagten und des damit verbundenen erheblichen \nEinarbeitungsbedarfs lassen sich diese Tätigkeiten auch keineswegs mit der \nschlichten Einmessung einer Grenzgarage vergleichen. Zudem ist der diesbezügliche \nEinwand des Klägers, die Kosten für jene Einmessung hätten nur einen Bruchteil der \nForderung des Beklagten betragen, auch deshalb ohne Aussagekraft, weil die \nEinmessung einer vorhandenen Baulichkeit nicht nach Zeitaufwand, sondern als \nWertgebühr abgerechnet wird. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die \ninsgesamt 11,7 Stunden auch aus sonstigen Gesichtspunkten heraus nicht als \nunangemessen überhöhter Aufwand angesehen werden können. Die danach \nzusätzlich anzuerkennenden 2,7 Ingenieurinnenstunden sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 \nÖbVermIngKO NRW auf volle 3 Stunden aufzurunden und führen zu einem Betrag \nvon 318,- DM (6 Halbstunden à 53,- DM). \n\n47\n\nDamit einhergehend berechtigen ferner die während der - aufgerundet - 12 \nIngenieurinnenstunden sowie der 3 Ingenieuraußenstunden eingesetzten \nInstrumente bzw. Geräte und/oder Programme zur Gebührenerhebung nach § 3 Abs. \n3 ÖbVermIngKO NRW. Dass der Beklagte während dieser hoheitlichen Tätigkeiten \ndurchgängig Sachmittel der in der letztgenannten Vorschrift aufgezählten Art \neingesetzt hat, hat er in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober nachvollziehbar \ndargelegt. Der hierfür im Gebührenbescheid angesetzte Stundenbetrag von 12,- DM \nliegt nach den in der besagten Stellungnahme glaubhaft mitgeteilten \nAnschaffungspreisen auch nicht oberhalb der nach § 3 Abs. 3 Nrn. 1. und \n2. ÖbVermIngKO NRW jeweils zulässigen Beträge. \n\n48\n\nDaraus ergibt sich eine zusätzliche rechtmäßige Gebührenforderung in Höhe von \n180,- DM (15 Stunden à 12,- DM) und mithin ein insgesamt noch zuzuerkennender \nBetrag in Höhe von 572,70 DM (318,- DM + 180,- DM = 498,- DM zzgl. 74,70 DM \nMWSt).\n\n49\n\nDie weiteren noch streitigen 17,3 Ingenieurinnenstunden entfallen hingegen - mit \nAusnahme eines ganz geringfügigen Teils - nicht auf hoheitliche Tätigkeiten des \nBeklagten und berechtigen folglich ebenso wie der dabei praktizierte Instrumenten-\n/Geräteinsatz nicht zur Gebührenfestsetzung. \n\n50\n\nIn den 17, 3 Stunden sind nach den Angaben des Beklagten 15, 3 Stunden für \ndie Einarbeitung der diversen Bauvorhaben in die amtlichen Lagepläne (Plazierung \nund Darstellung der Lage der Vorhaben, Abstandflächen) und 1 Stunde für die \nAnfertigung eines Lageplans zu den für den Abstellraum erforderlichen, noch zu \nschaffenden Baulasten enthalten. Wie oben dargelegt, kommt derartigen Tätigkeiten \nkein hoheitlicher Charakter zu, weil sie nicht unter § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nÖbVermIngBO NRW fallen. Soweit der Beklagte innerhalb dieser Arbeiten nochmals \neine Überprüfung und Korrektur des Längenmaßes der Grenze zum Flurstück 223 \nvorgenommen hat, ist der insofern entstandene - noch dem hoheitlichen Bereich \nzuzuordnende - geringfügige Aufwand bereits mit der oben vorgenommenen \nAufrundung der 11,7 auf 12 Stunden abgegolten. \n\n51\n\nEbenso wenig rechtfertigt der vom Beklagten als Teil der 17,3 Stunden noch \ngeltend gemachte einstündige Aufwand für die GRZ-/GFZ-Berechnungen eine darauf \nbezogene Gebührenerhebung. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang in der \nin der Bauakte befindlichen Berechnung sowie in den amtlichen Lageplänen die \nGrundstücksgröße angegeben hat, handelt es sich zwar um einen Tatbestand, der \ngrundsätzlich § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW unterfallen kann. Dafür ist \ndem Beklagten aber jedenfalls kein zusätzlicher Aufwand neben dem oben \nanerkannten Aufwand entstanden. Denn die Grundstücksgröße ist bereits im ersten \nPlan zu Planungszwecken mitgeteilt worden, war mithin zu diesem Zeitpunkt schon \nfestgestellt. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Feststellung zur \nGrundstücksgröße überhaupt auf eigenen Ermittlungen des Beklagten an Grund und \nBoden beruhte. \n\n52\n\nÄhnliches gilt für die Feststellungen zu den vorhandenen Grund- und \nGeschossflächen. Dass der Beklagte dafür nach den Außenaufnahmen weitere \nErmittlungen an Grund und Boden, hier am vorhandenen Gebäude, angestellt hätte, \nist nicht ersichtlich. \n\n53\n\nDie Angaben zu den jeweils geplanten Grund-/Geschossflächen - solche sind \nohnehin nur in den amtlichen Lageplänen vom 2. Juni 1995 und 12. April 1996 \nenthalten - sind nicht unmittelbares Ergebnis vermessungstechnischer Ermittlungen \nan Grund und Boden, sondern rechnerisches Ergebnis der in den jeweiligen \nBauzeichnungen angegebenen Maße der zur Genehmigung gestellten Vorhaben. \nDie in allen drei amtlichen Lageplänen als beansprucht mitgeteilten Grund- und \nGeschossflächen bzw. Grund- und Geschossflächenzahlen stellen ihrerseits ebenso \nwiederum lediglich das Ergebnis eines schlichten Rechenvorgangs dar (vorhandene \n+ geplante Flächen (beanspruchte Flächen) : Grundstücksgröße). \n\n54\n\nDem Beklagten stehen über die bereits vom Verwaltungsgericht zuerkannten \n34,80 DM hinaus auch keine weiteren durch Gebührenbescheid festsetzbaren \nAuslagen zu. Der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf im \nGebührenbescheid nur jene Auslagen festsetzten, die bezüglich der im konkreten \nFall zur Gebührenerhebung berechtigenden hoheitlichen Leistungen angefallen sind. \nDies folgt aus § 10 Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIngKO NRW. Denn danach hat der \nKostenschuldner (nur) solche Auslagen zu erstatten, die im Zusammenhang mit einer \n- notwendigerweise nach der Kostenordnung abrechenbaren - Leistung erforderlich \nwaren und die nicht bereits in die Kosten für die Leistung selbst einbezogen sind. Da \nhier entsprechend den obigen Feststellungen nur die Leistungen des Beklagten \nhoheitlicher Natur sind und zur Gebührenerhebung ermächtigen, die er anlässlich der \nAußenaufnahme und der Einarbeitung der dabei gefundenen Ergebnisse in einen \nbeurkundeten amtlichen Lageplan erbracht hat, durfte er neben den Fahrtkosten \n(4,80 DM) für einen Außentermin nur jene Auslagen im Bescheid festsetzen, die für \ndie Mehrausfertigungen und Versandkosten (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 6, \n11a ÖbVermIngKO NRW) des ersten amtlichen Lageplans angefallen sind. Die \nMehrausfertigungskosten für die beiden frühesten amtlichen Lagepläne vom Mai/Juni \n1995 hat der Beklagte nach seiner im Berufungsverfahren vorgelegten Aufstellung \nmit 24,- DM beziffert. Auch bei Hinzurechnung der für den Versand angefallenen \nKosten geht der anzuerkennende Auslagenbetrag daher nicht über die bereits vom \nVerwaltungsgericht gewährte Summe von 30,- DM hinaus. \n\n55\n\nDer Kläger wird schließlich zu Recht als Schuldner für die Kosten in Anspruch \ngenommen, die der Beklagte nach dem oben Ausgeführten durch Gebührenbescheid \n- zusätzlich zu den bereits vom Verwaltungsgericht rechtskräftig bestätigten \nPositionen - festsetzen durfte. Dies folgt schon daraus, dass er mit der \nUnterzeichnung der Auftragsbestätigung des Beklagten vom 21. Februar 1995 die \nErstellung eines amtlichen Lageplans durch den Beklagten in Auftrag gegeben hat. \nDenn damit hat er die hier als gebührenfähig anerkannten Leistungen des Beklagten \nim Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1.Alt GebG NRW in der bis 1999 geltenden früheren \nFassung der Bekanntmachung vom 23. November 1971 (GV.NRW. S. 354), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV.NRW. S. 256), veranlasst. \n\n56\n\nDieser Gebührenpflicht des Klägers steht auch nicht sein Vorbringen entgegen, \ndie Tätigkeiten des Beklagten hätten zu keinen genehmigungsfähigen Vorhaben \ngeführt und seien daher wirtschaftlich sinnlos gewesen. Abgesehen davon, dass der \nKläger u.a. auf der Grundlage des vom Beklagten erstellten ersten amtlichen \nLageplans vom 31. Mai 1995 sehr wohl eine Baugenehmigung, nämlich zur \nErrichtung der Grenzgarage, erhalten hat, betreffen die als rechtmäßig anerkannten \nGebührenfestsetzungen keine planerischen Arbeiten des Beklagten bezüglich \nkonkreter Bauvorhaben, sondern ausschließlich dessen vermessungstechnische \nFeststellungen an Grund und Boden sowie deren Umsetzung in den amtlichen \nLageplan. Dass der Beklagte insofern - den Gebührenanspruch ausschließend - \nfehlerhaft gearbeitet haben könnte, lässt sich dem Klägervorbringen nicht entnehmen \nund ist auch ansonsten nicht ersichtlich. \n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das \njeweilige Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien in den beiden Instanzen.\n\n58\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen. \n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-16/9-a-249-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-16/9-a-249-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290374","retrieved":"2026-07-09 03:09:58.066014+00:00"}}