{"status":"available","doknr":"OLD290373","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1016.9A221.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"9 A 221/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert und unter Berücksichtigung \nseines rechtskräftig gewordenen Teils wie folgt neu gefasst:\n\nDer mit Schreiben vom 18. November 1997 bekannt gegebene Gebührenbescheid des \nBeklagten vom 31. Oktober 1996 (Nr. E 816/96 A) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. August 1998 wird aufgehoben, soweit darin mehr \nals 3.379,02 DM festgesetzt worden sind.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu \n45% und der Beklagte zu 55%. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die \nKläger als Gesamtschuldner zu 17% und der Beklagte zu 83%.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind seit Dezember 1994 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur \n1, Flurstück 692, in N. , W. Straße 51 b. Das Grundstück ist im Zuge der Teilung des \nfrüheren Flurstücks 682 in insgesamt drei Bauparzellen (heutige Flurstücke 689, 692 und 693) \nentstanden. \n\n3\n\nDer Beklagte war seit Mitte 1992 mit den vermessungstechnischen Arbeiten zur \nBebauung des früheren Flurstücks 682 befasst. Er führte im Auftrag der damaligen \nEigentümer des besagten Flurstücks, der Eheleute L. , zunächst die für die \nGrundstücksteilung in drei Bauparzellen erforderlichen Vermessungsarbeiten durch. Im \nweiteren Verlauf erstellte der Beklagte u.a. für das Genehmigungsverfahren zur Bebauung des \nFlurstücks 692 mit einem Zwei-Familienhaus einen amtlichen Lageplan vom 27. Juni 1994. \nDiesen von ihnen bestätigten Lageplan legten die Kläger als Bauherren im Rahmen eines \nentsprechenden Baugesuchs im Juli 1994 bei der Bauaufsichtsbehörde vor. Daneben \numfassten die überreichten Bauunterlagen eine vom Beklagten angefertigte Berechnung der \nGrund- und Geschossflächenzahl sowie der Abstandflächen des beantragten Vorhabens. \nNachdem die Bauaufsichtsbehörde Bedenken gegen die Größe des Gebäudes geäußert hatte, \nerstellte der Beklagte unter dem 24. November 1994 einen weiteren amtlichen Lageplan, der \nein verkleinertes Zwei-Familienhaus auf dem Flurstück 692 vorsah. Diesen veränderten \nLageplan legten die Kläger im Zusammenhang mit einem von ihnen am 6. Dezember 1994 \ngestellten neuen Bauantrag vor. Dem Bauantrag war eine vom Beklagten stammende \nmodifizierte Grund- und Geschossflächenberechnung beigefügt. Auf den neuerlichen \nBauantrag hin erteilte die zuständige Behörde den Klägern mit Bescheid vom 6. Juli 1995 die, \nspäter nochmals abgeänderte, Genehmigung zur Errichtung eines Zwei-Familienhauses. Die \nBaugenehmigung ordnete u.a. eine bestimmte Höhenlage des Erdgeschossfußbodens an und \nsah als Auflage vor, dass die Kläger über die Einhaltung der Höhe sowie der genehmigten \nGrundrissflächen eine Abnahmebescheinigung eines Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs bzw. des Vermessungsamtes vorzulegen hatten.\n\n4\n\nDer Beklagte führte am 9. August 1995 eine entsprechende Prüfung am Vorhaben der \nKläger durch und erteilte hierüber eine unmittelbar an die Bauaufsichtsbehörde übersandte \nBescheinigung. Auf der Grundlage der dabei getroffenen Feststellungen erfolgte durch den \nBeklagten ferner die Gebäudeeinmessung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters.\n\n5\n\nMit Gebührenbescheid Nr. E 816/96 vom 31. Oktober 1996 zog der Beklagte die Kläger \nfür im Einzelnen unter dem Vermerk \"Leistungen\" stichwortartig aufgeführte Tätigkeiten zu \nGebühren und Auslagen in Höhe von 7.445,50 DM heran. Die Kläger legten hiergegen im \nSeptember 1997 Widerspruch ein. Der Beklagte hob daraufhin den Bescheid mit Schreiben \nvom 18. November 1997 auf und ersetzte ihn durch einen neuen Gebührenbescheid Nr. E \n816/96 A mit dem Ausstellungsdatum 31. Oktober 1996. Hiermit zog er die Kläger unter \nteilweiser Abänderung der aufgezählten Leistungen wiederum zu einem Gesamtbetrag an \nGebühren und Auslagen in Höhe von 7.445,50 DM heran. Der Betrag setzt sich zusammen \naus jeweils 804,- DM Gebühren für die Grundriss-/Höhenprüfung und die \nGebäudeeinmessung, insgesamt 4.078,- DM Gebühren für 33 Ingenieur- und 10 \nMessgehilfenstunden, 184,- DM Auslagen, die auf die vorgenannten Beträge angefallene \nMehrwertsteuer in Höhe von 880,- DM sowie weiteren 695,- DM vom Beklagten verauslagter \nGebühren für Katasterunterlagen.\n\n6\n\nDen hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch der Kläger wies die Bezirksregierung \nDüsseldorf durch Bescheid vom 24. August 1998, zugestellt am 3. September 1998, zurück. \n\n7\n\nDie Kläger haben sodann am 30. September 1998 Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen: Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig. Ausweislich der darin enthaltenen \nLeistungsbeschreibung habe der Beklagte verschiedene als privatrechtlich zu beurteilende \nTätigkeiten abgerechnet, für die eine Vergütung nicht durch Gebührenbescheid festgesetzt \nwerden dürfe. Jedenfalls die Einrechnung und Eintragung des Bauvorhabens in die Lagepläne \nsowie die Abstandflächenberechnungen seien als schlicht privatrechtliche Arbeiten \neinzustufen. Insofern verstoße der Bescheid auch gegen das Bestimmtheitsgebot. Es sei ihnen \nnicht zuzumuten, die auf die privatrechtlichen Tätigkeiten entfallenden Beträge selbst zu \nberechnen und in Abzug zu bringen. Für die gegebenenfalls öffentlich-rechtlichen Arbeiten \ndes Beklagten könnten sie, die Kläger, nicht als Gebührenschuldner herangezogen werden. \nSie hätten dem Beklagten keinerlei Aufträge erteilt, sondern lediglich am 18. November 1994 \nBauzeichnungen über das geänderte Vorhaben bei ihm eingereicht. Auftraggeber des \nBeklagten sei der Voreigentümer Herr L. gewesen. Gegenüber dessen Kostenpflicht trete \nihre eventuelle Kostenpflicht zurück und stelle sich ihre Inanspruchnahme als \nermessensfehlerhaft dar. Zudem sei die Höhe der verlangten Gebühren nicht nachvollziehbar. \nIn der vom Beklagten selbst erstellten Antragschronologie über die durchgeführten Arbeiten \nseien jedenfalls die im Bescheid nach Zeitaufwand abgerechneten Tätigkeiten nicht unter dem \nAktenzeichen Nr. 816/96 zu ihren Lasten eingetragen.\n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 31. \nOktober 1996, bekannt gegeben mit Schreiben vom \n18. November 1997, in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nDüsseldorf vom 24. August 1998 aufzuheben. \n \nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat er geltend gemacht: In dem streitigen Bescheid seien keine Gebühren \nfür selbstständige privatrechtliche Leistungen festgesetzt worden. Die Tätigkeiten zur \nErstellung der beiden amtlichen Lagepläne müssten einheitlich als solche öffentlich- \nrechtlicher Art bewertet werden. Dies gelte insbesondere für die Freiflächen- und \nAbstandflächenberechnungen. Denn hierbei habe es sich um nach den einschlägigen \nbaurechtlichen Vorschriften notwendige Bestandteile des mit öffentlichem Glauben zu \nbeurkundenden Lageplans gehandelt. Ebenso als hoheitliche Tätigkeiten seien die \nvorgenommene Gebäudeeinmessung, der als Vorbereitungshandlung die \nBaugrubenabsteckung zuzuordnen sei, sowie die Prüfung der Grundrissfläche und der \nFußbodenhöhe im Erdgeschoss anzusehen. Der abgerechnete Zeitaufwand sei auch \nnachvollziehbar. Die Baugrubenabsteckung am 23. Juni 1995 habe einen Aufwand von 1,5 \nIngenieuraußenstunden und 3 Messgehilfenstunden verursacht. Für die Anfertigung der \nspäteren Lagepläne zu den Baugesuchen der Kläger seien am 8. und 9. Dezember 1993 \ninsgesamt 3,5 Ingenieuraußenstunden und 7 Messgehilfenstunden aufgewandt worden. Im \nZusammenhang mit der Erstellung der Lagepläne für die Kläger seien insgesamt 28 \nIngenieurinnenstunden angefallen. Dieser relativ hohe Aufwand sei durch die komplizierte \nZufahrtssituation und die Schwierigkeiten bei der Einpassung des Bauvorhabens in die \nGrundstücksgrenzen verursacht worden. In der Antragschronologie seien zum Teil deshalb \nkeine Stunden zu Lasten der Kläger eingetragen worden, weil er, der Beklagte, die drei aus \ndem ursprünglichen Flurstück herausparzellierten Baugrundstücke parallel betreut habe. Die \nalle Lagepläne für die drei Bauparzellen betreffenden Leistungen seien anteilig auf die \nErwerber der drei Grundstücke umgelegt worden. Die Kläger seien auch zu Recht als \nGebührenschuldner herangezogen worden. Sie seien als Veranlasser der abgerechneten \nAmtshandlungen anzusehen. In jedem Fall seien sie als Begünstigte seiner Leistungen \ngebührenpflichtig. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit in dem angefochtenen \nBescheid ein Betrag von mehr als 2.544,20 DM festgesetzt worden ist; im Übrigen hat es die \nKlage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Gebäudeeinmessung und der \nvon der Bauaufsichtsbehörde verlangten Überprüfung habe es sich um hoheitliche Tätigkeiten \ngehandelt. Hierfür habe der Beklagte zu Recht gegenüber den Klägern als Begünstigten \ninsgesamt 1.849,20 DM (= 2 x 804,- Gebühren nebst 241,20 DM darauf entfallender MWSt) \nfestgesetzt. Ferner stünden dem Beklagten die im Rahmen der Teilungsvermessung u.a. zu \nGunsten der Kläger verauslagten Katastergebühren in Höhe von 695,- DM zu. Die übrige \nGebührenfestsetzung nach Stundenaufwand sei hingegen rechtswidrig. Denn hiermit seien \nauch nicht zur Gebührenerhebung berechtigende privatrechtliche Leistungen im \nZusammenhang mit der Anfertigung der Lagepläne abgerechnet worden. So handele es sich \netwa bei der Darstellung des Vorhabens im Lageplan und bei der Berechnung bzw. \nEintragung der von ihm ausgelösten Abstandflächen nicht um hoheitliche Tätigkeiten. Da \nmangels hinreichender Angaben des Beklagten eine Aufteilung des Stundenaufwandes auf die \nprivatrechtlichen bzw. hoheitlichen Arbeiten nicht erfolgen könne, sei jener Teil der \nGebührenfestsetzung ebenso wie die daran gekoppelte Auslagenfestsetzung insgesamt \naufzuheben. \n\n13\n\nDer Beklagte hat gegen das Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist, die \nZulassung der Berufung beantragt. Nach Zulassung trägt er zur Begründung der Berufung \nergänzend vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Einarbeitung \neines konkreten Bauvorhabens in amtliche Lagepläne stelle keine hoheitliche Tätigkeit dar. \nAuch insofern habe es sich nämlich um die nach den einschlägigen Regelungen hoheitliche \nBeurkundung von Tatbeständen gehandelt, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an \nGrund und Boden festgestellt worden seien. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene \nAufspaltung der Arbeiten zur Erstellung eines amtlichen Lageplans in eine hoheitliche \nAufnahme des Bestandes und eine privatrechtliche Einarbeitung des Bauvorhabens sei nicht \nhaltbar. Alle - weiter ausgeführten - Einzelschritte zur Plananfertigung seien im Sinne einer \nuntrennbaren Einheit auf die Feststellung gerichtet, ob ein bestimmtes Grundstück dazu \ngeeignet sei, den beabsichtigten Baukörper unter Einhaltung der baurechtlichen \nAnforderungen aufzunehmen. Ausgangspunkt aller Aussagen hierüber seien die \nvermessungstechnischen Ermittlungen an Grund und Boden. Der Vermessungsingenieur füge \ndas geplante Gebäude so in das konkrete Grundstück ein, dass es dessen \nBebauungsmöglichkeiten im Hinblick auf Abstand- bzw. Baulastflächen optimal ausnutze, \nund prüfe, ob das Grundstück unter den Aspekten der Geschoss- und Grundflächenzahl das \nVorhaben zulasse. Hierzu seien diverse wertende Untersuchungen an Grund und Boden, etwa \nzum genauen Grenzverlauf, den Geländehöhen usw., erforderlich, die dann bei der \nEinarbeitung des Bauvorhabens umgesetzt würden. Die in den amtlichen Lageplan \naufgenommenen Eintragungen bzw. Berechnungen zum Baukörper, zu den Abstandflächen \nund Baulasten sowie zur Geschoss- und Grundflächenzahl fielen daher ebenfalls unter den \nweit auszulegenden Begriff der \"durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und \nBoden festgestellten Tatbestände\". Auf diese Tatbestände erstrecke sich auch die \nBeurkundung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Denn nach der maßgeblichen \nRegelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauPrüfVO werde das gesamte Produkt seiner Tätigkeit als \n\"amtlicher\" Lageplan bezeichnet und erstrecke sich die Beurkundung ausdrücklich auf alle \ndarin enthaltenen Angaben einschließlich der nach § 3 Abs. 2 BauPrüfVO anzustellenden \nBerechnungen. Dies sei auch folgerichtig, da der amtliche Lageplan vom Bauherrn gerade in \nFällen schwieriger Kataster- oder Grundstückssituationen bzw. beim Vorhandensein einer \nBaulast verlangt werde könne. Ihm komme insofern ganz allgemein die Funktion zu, durch \nEinschaltung eines qualifizierten Fachmanns die Gewähr dafür zu bieten bzw. zu bestätigen, \ndass das Vorhaben den baurechtlichen Vorgaben genüge. Zudem sei die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung auch nicht mit den Bestimmungen zum \nRunderlass über die Führung des Landessiegels durch die Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure vom 7. Januar 1966 in Einklang zu bringen und führe zu \nunpraktikablen Folgen im Hinblick auf die Zuständigkeit verschiedener Aufsichtsbehörden. \nDie insgesamt 28 Ingenieurinnenstunden, von denen 21 Stunden auf die Einarbeitung des \nBauvorhabens in den Lageplan entfallen seien, seien unter Berücksichtigung der \nBesonderheiten des vorliegenden Falles als angemessener Aufwand zu bewerten. Die \nBaugrubenabsteckung habe in erster Linie aus einem Aufsuchen und der Überprüfung der \nGrenzpunkte und eines Höhenpunktes bestanden und daher nach Nr. 13.211 des \nGebührenverzeichnisses durch eine Zeitgebühr mit abgerechnet werden dürfen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Klage insgesamt abzuweisen.\n\n16\n\n \nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung wiederholen sie ihre Ausführungen zur Abrechnung solcher Tätigkeiten, \ndie nach der Antragschronologie des Beklagten nicht für sie erbracht worden seien, und \ntragen ergänzend vor: Es bestehe die Befürchtung, dass der Beklagte dieselben Tätigkeiten \nmehrfach abgerechnet habe. So wolle der Beklagte für sie, die Kläger, unter dem 8. Dezember \n1993 die Grenzen aufgesucht und das Gelände topographisch erfasst haben. In der \nAntragschronologie seien jene Arbeiten jedoch ihren Nachbarn, den Eheleuten \nT. zugeordnet worden, die u.a. hierfür durch Gebührenbescheid Nr. E 814/96 \nherangezogen worden seien. Ebenso habe der Beklagte für die am 22. Juni 1994 \nvorgenommene Einarbeitung der Bauzeichnungen sowohl ihnen gegenüber als auch in dem \nbesagten Bescheid an die Eheleute T. jeweils 6,4 Ingenieurinnenstunden geltend gemacht. \nDamit einhergehend sei auch kein Nachweis dafür erbracht worden, dass die verlangten \nAuslagen auf Arbeiten zu ihren Gunsten entfallen seien. \n\n19\n\nDer Beklagte ist durch gerichtliche Verfügung vom 26. September 2003 zur \nErläuterung einzelner Positionen des angefochtenen Bescheides aufgefordert \nworden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den Inhalt seiner Stellungsnahme vom \n2. Oktober 2003 verwiesen. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. \n\n21\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg. \n\n23\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die im Gebührenbescheid des \nBeklagten vom 31. Oktober 1996 (Nr. E 816/96 A) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. August 1998 erfolgte Kostenfestsetzung für die \nSockel-/Grundrissabnahme, die Gebäudeeinmessung sowie für verauslagte Katastergebühren \nals rechtmäßig bestätigt. In diesem Umfang ist das Urteil mangels Rechtsmitteleinlegung \ndurch die Kläger rechtskräftig geworden. Hinsichtlich des somit im Berufungsverfahren allein \nnoch streitgegenständlichen Restbetrages von 4.901,30 DM erweist sich die Berufung des \nBeklagten lediglich in Höhe von 834,82 DM als begründet und im Übrigen als unbegründet. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die noch streitige Kostenfestsetzung mit \ndem genannten Teilbetrag in Höhe von 834,82 DM rechtmäßig, so dass die Klage auch \ninsoweit abzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Hinblick auf die weitergehende \nKostenfestsetzung in Höhe von 4.066,48 DM hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen \nBescheid hingegen zu Recht aufgehoben, da er insoweit rechtswidrig ist und die Kläger in \nihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n24\n\nDie im Berufungsverfahren noch streitige Kostenfestsetzung betrifft die im angefochtenen \nGebührenbescheid nach Zeitaufwand abgerechneten Tätigkeiten des Beklagten sowie die von \nihm verlangten Auslagen. Die Gebührenfestsetzung nach Zeitaufwand ist für insgesamt 5 \nIngenieuraußenstunden, 10 Messgehilfenstunden und 28 Ingenieurinnenstunden erfolgt. Sie \nstellt sich jedoch nur bezüglich - jeweils aufgerundet - drei Ingenieuraußenstunden und 5 \nMessgehilfenstunden mit einem dafür anzuerkennenden Betrag von 736,- DM als rechtmäßig \ndar. Die ferner verlangten Auslagen sind lediglich mit einer Summe von 98,82 DM \nrechtmäßig festgesetzt worden. Hieraus ergibt sich der oben zuerkannte Betrag von insgesamt \n834,82 DM.\n\n25\n\nDie Ermächtigung an die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, bestimmte \nLeistungen öffentlich rechtlich durch Gebührenbescheid (anstelle privat-rechtlicher \nRechnungslegung) abrechnen zu dürfen, ist - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung \n- geregelt in § 13 Abs. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein- Westfalen \n(ÖbVermIngBO NRW) vom 15. Dezember 1992 (GV.NRW. S. 524), für den Zeitraum ab \ndem 16. Dezember 1994 geändert durch Änderungsgesetz vom 22. November 1994 \n(GV.NRW. S. 1058), in Verbindung mit § 1 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen \n(ÖbVermIngKO NRW) vom 26. Mai 1993 (GV.NRW. S. 289). § 13 Abs.1 ÖbVermIngBO \nNRW bestimmt, dass sich die Vergütung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure für \nTätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 (a.F.)/ Satz 1 (n.F.) ÖbVermIngBO \nNRW - der frühere Satz 2 in Abs. 2 ist durch das erwähnte Änderungsgesetz Satz 1 geworden \n- nach der o.g. Kostenordnung richtet. Hierfür sind die Vorschriften der §§ 10 bis 14 sowie \nder §§ 16 bis 22 GebG NRW, mithin auch die Ermächtigung zum Erlass eines \nGebührenbescheides gemäß § 14 GebG NRW, entsprechend anzuwenden. Bei den genannten \nTätigkeiten, auf die folgerichtig § 1 ÖbVermIngKO NRW den Anwendungsbereich der \nKostenordnung beschränkt, handelt es sich um jene Tätigkeiten, die dem Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieur als Beliehenem im hoheitlichen Bereich zugewiesen sind. Erfasst \nwerden die Mitwirkung an den Aufgaben der Landesvermessung im Sinne des § 5 \nVermessungs- und Katastergesetzes - VermKatG NRW - (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIngBO \nNRW) sowie die - dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausdrücklich neben den \nBehörden der öffentlichen Vermessungsverwaltung zuerkannte - Ausführung von \nKatastervermessungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKastG NRW (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 \nSatz 1 Nr. 1 ÖbVermIngBO NRW) und die Beurkundung von Tatbeständen mit öffentlichem \nGlauben, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt \nwerden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2/Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW). Die vorbezeichneten \ngesetzlichen Regelungen dienen dazu, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur - \nanders als noch nach der früheren Berufsordnung von 1965 - nur für die Abrechnung jener \nTätigkeiten dem öffentlich-rechtlichen Rechtsregime in Form einer Gebührenerhebung nach \nder Kostenordnung zu \"unterwerfen\", die dem hoheitlichen Bereich seines Wirkungskreises \nzuzurechnen sind.\n\n26\n\n Vgl. LT-Drucks. 11/3696, S. 34\n\n27\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur \ndie, aber auch nur die Leistungen öffentlich-rechtlich durch Gebührenbescheid nach \nder Kostenordnung abrechnen darf, die dem ausgeführten hoheitlichen \nWirkungskreis unterfallen. Dies führt vorliegend dazu, dass sich die im \nBerufungsverfahren noch streitgegenständlichen Leistungspositionen des \nangefochtenen Gebührenbescheides nach Zeitaufwand nur in dem oben \nausgeführten Umfang als rechtmäßig erweisen. \n\n28\n\nNach den Angaben des Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren sind die für \nden Außendienst angesetzten Tätigkeiten mit 1,5 Ingenieuraußenstunden und 3 \nMessgehilfenstunden für die Baugrubenabsteckung am 23. Juni 1995 und im \nÜbrigen für Außendienstaufnahmen im Zusammenhang mit der Erstellung der \namtlichen Lagepläne für die Kläger angefallen. Für die Erstellung dieser Pläne sollen \nferner die geltend gemachten 28 Ingenieurinnenstunden angefallen sein. Hinsichtlich \nder abgerechneten Leistungen zur Erstellung der beurkundeten Lagepläne kommt \nersichtlich nur eine hoheitliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2/Satz 1 \nNr. 2 ÖbVermIngBO NW in Betracht, während die Arbeiten zur \nBaugrubenabsteckung mangels Beurkundungsvorganges allenfalls unter die Nr. 1 \nder vorgenannten Regelung fallen können.\n\n29\n\nAuf dieser Grundlage stellt sich die angefochtene Gebührenerhebung für die \nErstellung der amtlichen Lagepläne nur zu einem geringfügigen Teil als rechtmäßig \nund für die Baugrubenabsteckung als insgesamt rechtswidrig dar.\n\n30\n\nDie Gebührenfestsetzung für die Leistungen zur Erstellung der amtlichen Lagepläne \nerweist sich lediglich mit einem Aufwand von - jeweils aufgerundet - 3 \nIngenieuraußenstunden sowie 5 Messgehilfenstunden als rechtmäßig; der übrige \ninsofern vom Beklagten im angefochtenen Bescheid geltend gemachte Zeitaufwand \nberechtigt hingegen aus rechtlichen Gründen oder aber wegen des Fehlens einer \nsubstantiierten Darlegung seines Entstehens nicht zur Gebührenerhebung. \n\n31\n\nLeistungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zur Erstellung \namtlicher Lagepläne darf dieser nach den obigen Ausführungen durch \nGebührenerhebung öffentlich-rechtlich abrechnen, sofern es sich dabei um \nhoheitliche Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2/Satz 1 Nr. 2 \nÖbVermIngBO NRW handelt. Die besagte Vorschrift verleiht dem Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieuren die hoheitliche Befugnis als Beliehenem, \nTatbestände mit öffentlichem Glauben zu beurkunden, die durch \nvermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden. Die \nRegelung setzt folglich zweierlei voraus. Zum einen erfasst sie nur solche \nTatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden \nfestzustellen sind. Damit ist angeordnet, dass es sich um Sachverhalte faktischer \nund/oder rechtlicher Art handeln muss, deren festzustellendes Vorliegen in einer \nbestimmten Form unmittelbares Ergebnis der besagten Ermittlungen ist. Zum \nanderen bezieht sich die Regelung nur auf solche Vorgänge, die einem öffentlichen \nGlauben zugänglich sind. Soweit eine zur öffentlichen Beglaubigung berufene \nPerson im Rahmen des ihr zugewiesenen Geschäftskreises eine Urkunde aufnimmt \nbzw. erstellt, entsteht gemäß § 415 Abs. 1 ZPO eine öffentliche Urkunde. Verhält \nsich diese, wie bei der Beurkundung vermessungstechnisch festgestellter \nTatbestände, nicht zur Abgabe von Erklärungen im Sinne der §§ 415, 417 ZPO, so \nbegründet die Urkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin \nbezeugten Tatsachen. Diese Beweiskraft ist gerade das kennzeichnende \nZweckelement der Beurkundung mit öffentlichem Glauben, auf die § 1 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 2/Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW abstellt. Bei Zugrundelegung der \nvorbezeichneten Gesichtspunkte erfasst die letztgenannte Vorschrift nicht die \nFeststellung solcher Sachverhalte, die erst künftig entstehen bzw. eintreten sollen \nund/oder deren Annahme die Schlussfolgerung aus einer interpretierenden \nAnwendung von baurechtlichen Normen darstellt. Denn derartige Feststellungen \nbetreffen keine Mitteilung gegebener Sachverhalte faktischer oder rechtlicher Art, die \nals unmittelbares Ergebnis aus vermessungstechnischen Ermittlungen an Grund und \nBoden gewonnen werden können. Darüber hinaus beziehen sie sich auf bloße \nZukunftsprognosen oder aber rechtliche Wertungen, die an einem öffentlichen \nGlauben im dargelegten Sinne nicht teilhaben können. \n\n32\n\nEine andere Bewertung folgt auch nicht etwa aus dem Vorbringen des Beklagten, \nder Begriff der \"durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden \nfestgestellten Tatbestände\", die dann zu beurkunden seien, dürfe nicht beim Wortlaut \nstehen bleiben und erfasse - wie das Beispiel der Teilungsvermessung und \nSonderung zur Bildung neuer Grundstücke zeige - auch erst künftige Sachverhalte in \nForm der zukünftigen Lage neuer Eigentumsgrenzen. Abgesehen davon, dass die \nAuslegung einer Vorschrift regelmäßig am Wortlaut endet, ist der besagte Einwand \nim hier interessierenden Zusammenhang auch deshalb ohne maßgebliche \nAussagekraft, weil für Vermessungstätigkeiten der angeführten Art eine gesonderte \nBeleihungsregelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr.1/Satz 1 Nr.1 ÖbVermIngBO NRW \ngeschaffen worden ist. Daher können aus den Wesensmerkmalen solcher \nTätigkeiten keine durchgreifenden Schlussfolgerungen für die Auslegung der \ndaneben stehenden Beleihungsregelung in Nr. 2 der besagten Vorschrift gezogen \nwerden. \n\n33\n\nNach den dargelegten Grundsätzen handelt es sich (nur) bei jenen Arbeiten im \nZusammenhang mit der Erstellung amtlicher Lagepläne um durch Gebührenbescheid \nabrechenbare Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr.2/Satz 1 Nr. 2 \nÖbVermIngBO NRW, die anlässlich der zur Plananfertigung durchgeführten \nAußenaufnahmen sowie für die nachfolgend im Innendienst vorgenommene \nEinarbeitung der dabei gewonnenen Ergebnisse in die Lagepläne in angemessener \nWeise erbracht werden.\n\n34\n\nDie Außenaufnahmen dienen der Überprüfung der bzw. dem Abgleich mit den im \nLiegenschaftskataster eingetragenen Grenzen, der topographischen Erfassung des \nGeländes sowie der Aufnahme des vorhandenen Baubestandes im maßgeblichen \nBereich. Die zu diesen Tatbeständen gefundenen Ergebnisse (Richtigkeit, ggfs. \nKorrektur der im Kataster eingetragenen Grenzen und Baulichkeiten, \nTopographiemaße) stammen unmittelbar aus vermessungstechnischen Ermittlungen \nan Grund und Boden vor Ort; mit ihrer Einarbeitung in die amtlichen Lagepläne und \nderen Siegelung werden sie als darin zutreffend dargestellt mit öffentlichem Glauben \nbeurkundet. Insofern folgt der Senat der bisherigen Spruchpraxis des \nentscheidenden Gerichts, die Tätigkeiten der zuvor abgehandelten Art stets als zur \nGebührenerhebung berechtigende Beurkundung vermessungstechnischer \nTatbestände eingestuft hat. \n\n35\n\n Vgl. zur inhaltsgleichen Vorläuferregelung des \n § 1 Abs. 2 Satz Nr. 2 ÖbVermIngBO NW 1965: \n OVG NRW, Urteile vom 21. Dezember 1990 - 9 A \n 1884/88 - und vom 9. März 1992 - 2 A 654/89 -. \n\n36\n\nHiernach sind als zur Gebührenerhebung berechtigender Zeitaufwand des Beklagten - \njeweils aufgerundet - 3 Ingenieuraußenstunden und 5 Messgehilfenstunden anzuerkennen. \nNach der vom Senat eingeholten Stellungnahme des Beklagten vom 2. Oktober 2003 handelt \nes sich bei den im angefochtenen Bescheid für den Außendienst angesetzten 3,5 \nIngenieuraußen- und 7 Messgehilfenstunden um den Aufwand, den der Beklagte den Klägern \nfür die Erstellung ihrer Lagepläne zugeordnet hat. Die Stundenzahl hat der Beklagte in der \nWeise ermittelt, dass er den am 7. Oktober 1992 und am 8. sowie 9. Dezember 1993 jeweils \nim Außendienst angefallenen Gesamtaufwand von 11 Ingenieuraußen- und 22 \nMessgehilfenstunden anteilig auf die drei Bauvorhaben, nämlich jenes der Kläger sowie die \nVorhaben ihrer beiden Nachbarn, aufgeteilt hat.\n\n37\n\nSoweit der Beklagte die Kläger folglich mit einem 1/3-Anteil des am 7. Oktober 1992 \nentstandenen Aufwandes ( 4 Ingenieuraußen- und 8 Messgehilfenstunden) belastet hat, durfte \ndiese jedoch nicht als Teil der Erstellung eines amtlichen Lageplanes nach Zeitaufwand \nabgerechnet werden. Denn er ist im Rahmen der früheren Teilungsvermessung entstanden. \nNach der vom Beklagten erstellten Antragschronologie hat er am 7. Oktober 1992 allein \nAußendienstarbeiten zur Teilung des früheren Flurstücks 682 in die drei Bauparzellen \ndurchgeführt. Derartige Tätigkeiten zur Teilungsvermessung durfte der Beklagte jedoch \ngemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIngKO NRW i.V.m. Nrn. 9.1 - 9.3 des \nGebührenverzeichnisses (GebV) der Gebührenordnung für die Vermessungs- und \nKatasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NRW) vom 26. April 1973 \n(GV.NRW. S. 308) in der insofern maßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung vom 18. \nFebruar 1990 (GV.NRW. S. 58) nicht nach Zeitaufwand, sondern nur über eine Wertgebühr \nfür die Teilung abrechnen. Einen entsprechenden Gebührenbescheid für die \nTeilungsvermessung hat der Beklagte nach seiner selbst vorgelegten Antragschronologie u. a. \nden Klägern auch bereits am 20. April 1994 erteilt. Unbeschadet dessen, dass das Resultat der \nTätigkeiten aus der Teilungsvermessung in Form der seinerzeit neu gebildeten bzw. noch zu \nbildenden Grenzen in die späteren amtliche Lagepläne eingeflossen sein mag, ist es daher \nausgeschlossen, den im Rahmen der Teilungsvermessung angefallenen Aufwand - \ngegebenenfalls nochmals - ganz oder teilweise über eine Zeitgebühr als Bestandteil der \nArbeiten zur Anfertigung der Lagepläne geltend zu machen. \n\n38\n\nHingegen sind die in der Antragschronologie für den 8. und 9. Dezember 1993 \nvermerkten Außendienststunden - unabhängig von dem Aktenzeichen, unter dem sie verbucht \nworden sind - für einen gemeinsamen, auf alle drei künftigen Baugrundstücke bezogenen \nOrtsvergleich zur Erstellung amtlicher Lagepläne entstanden. Ein derartiger für die \nAnfertigung amtlicher Lagepläne erforderlicher Ortsvergleich in Form der Aufnahme bzw. \nÜberprüfung von Grenzen, des Bestandes, der Topographie usw. berechtigt nach den obigen \nAusführungen zur Gebührenerhebung. Ausweislich der Antragschronologie sind an den \ngenannten Tagen für alle drei Baugrundstücke jeweils 3,5, also ingesamt 7 \nIngenieuraußenstunden für den Ortsvergleich angefallen. Als dabei eingesetzte Hilfsperson ist \nin der Antragschronologie zwar nur jeweils ein Messgehilfe aufgeführt. Der Beklagte hat aber \nin der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im betroffenen Zeitraum bei Außenterminen \nregelmäßig, so auch hier, zwei Messgehilfen eingesetzt worden sind. Ferner hat er erläutert, \ndass sich der Umstand der Erwähnung nur eines Gehilfen in der Antragschronologie daraus \nerklärt, dass seinerzeit als Messgehilfen beschäftigte Aushilfskräfte - im Unterschied zu fest \nangestellten Gehilfen - keine eigenen Arbeitsbücher führten und deren Tätigkeit deshalb \nabends nicht gesondert eingebucht wurde. Diese Angaben sind plausibel und und werden im \nÜbrigen von den Klägern nicht mit substantiierten Einwänden in Frage gestellt. Es sind auch \nkeine sonstigen Umstände ersichtlich, die dem Senat Anlass geben könnten, die sachliche \nRichtigkeit der vom Beklagten gegebenen Darstellung anzuzweifeln. Angesichts dessen ist \nvon einem Einsatz zweier Messgehilfen mit einem Aufwand von insgesamt 14 Stunden im \nRahmen des am 8. und 9. Dezember 1993 durchgeführten Ortsvergleichs auszugehen. Von \nden auf die Lagepläne aller drei Bauvorhaben entfallenden insgesamt 7 Ingenieuraußen- und \n14 Messgehilfenstunden ist den Klägern jeweils ein Anteil von 1/3, mithin also 2,33 \nIngenieuraußen- und 4,66 Messgehilfenstunden, zuzuordnen. Damit ist zugleich \nsichergestellt, dass die Kläger nur mit jenem Aufwand belastet werden, der hinsichtlich ihres \nBauvorhabens angefallen ist. Die vorgenannten Außenstunden sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 a) \nund b) ÖbVermIngKO NRW jeweils auf volle Stunden, also 3 Ingenieur- und 5 \nMessgehilfenstunden aufzurunden. Da der sich daraus ergebende Gebührenbetrag für den \nIngenieur unter der Mindestgebühr von 350,- DM nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ÖbVermIngKO \nNRW liegt, kann der Beklagte für den Ingenieuraußeneinsatz diese Mindestgebühr verlangen. \nZusammen errechnet sich hieraus eine anzuerkennende rechtmäßige Gebührenforderung in \nHöhe von 736,- DM (350,- DM Mindestgebühr Ingenieur + 290,- DM Messgehilfen (5 Std. à \n58,- DM) = 640,- DM zzgl. 96,- DM MWSt).\n\n39\n\nDie weitere Gebührenfestsetzung für 28 Stunden Ingenieurleistungen im Innendienst zur \nErstellung der beiden amtlichen Lagepläne für die Kläger ist hingegen insgesamt \nrechtswidrig. Nach den Angaben des Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren, \ninsbesondere in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2003, soll dieser Innendienstaufwand \nmit 7 Stunden für die Einarbeitung der Außendienstergebnisse in den ersten amtlichen \nLageplan vom 27. Juni 1994 und mit 21 Stunden für die Einarbeitung des Bauvorhabens der \nKläger in die beiden amtlichen Lagepläne angefallen sein. Der erstgenannte Aufwand für die \nEinarbeitung der Außendienstergebnisse berechtigt nach den obigen Ausführungen zwar \ngrundsätzlich zur Gebührenerhebung. Es ist aber nicht feststellbar, dass hier ein solcher \nAufwand tatsächlich im mitgeteilten Umfang von 7 Stunden für die Kläger entstanden ist. \nDie weiteren 21 Stunden zur Einarbeitung der Bauvorhaben berechtigen - unabhängig von \nihrem Anfall - bereits aus Rechtsgründen nicht zur Gebührenerhebung.\n\n40\n\nDie veranschlagten 7 Stunden zur Einarbeitung der Außendienstergebnisse in den ersten \namtlichen Lageplan für die Kläger sollen nach den Angaben des Beklagten im Schriftsatz \nvom 29. Juli 2002 und in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2003 am 20. bzw. 21. Juni 1994 \nim Rahmen der für diese Tage in der Antragschronologie aufgeführten 4,4 bzw. 5,2 \nIngenieurinnenstunden erbracht worden sein. Die Antragschronologie vermerkt für die \ngenannten Tage u.a. jeweils 4,4 sowie 5,2 Stunden für Arbeiten \"Lageplan zum Baugesuch\", \nwobei diese Tätigkeiten jedoch dem Aktenzeichen 814/96, mithin also nicht den Klägern \nzugeordnet worden sind. Eine Zuordnung zu den Klägern wäre aber zu erwarten gewesen, \nwenn es sich insofern - anders als etwa bei dem oben erörterten Ortsvergleich - um eine \nausschließlich für die Kläger erbrachte Leistung gehandelt hätte. Zudem differenziert die \nAntragschronologie nicht danach, inwiefern die genannten Stunden für Tätigkeiten zur \nEinarbeitung der Außendienstergebnisse oder aber für Arbeiten zur Einarbeitung des \n(ursprünglich geplanten) Bauvorhabens, angefallen sein sollen. Dass am 20. und 21. Juni \n1994 von den für diese Tage aufgeführten 9,6 Stunden der überwiegende Teil, nämlich 7 \nStunden, für die Einarbeitung von Außendienstergebnissen in den ersten amtlichen Lageplan \nvom 27. Juni 1994 aufgewandt worden sein könnte, ist nicht nachvollziehbar. Denn zum \neinen ist die Außendienstaufnahme schon am 8. und 9. Dezember 1993 erfolgt und erscheint \nes lebensfremd, dass deren Ergebnisse erst ein halbes Jahr später umgesetzt worden sein \nsollen. Zum anderen hat der Beklagte ausweislich seiner Antragschronologie bereits am 10. \nDezember 1993, also unmittelbar nach der Außenaufnahme, einen Lageplan zu \nPlanungszwecken erstellt, in den die für den hier betroffenen Bereich des ehemaligen \nFlurstücks 682 beim Ortsvergleich getroffenen Feststellungen eingearbeitet gewesen sein \nwerden. Dass und inwiefern gleichwohl später unter dem 20./21. Juni 1994 noch ein solcher, \nnur auf das Baugrundstück der Kläger bezogener weiterer Einarbeitungsbedarf hinsichtlich \nder Außendienstergebnisse bestanden haben könnte, der den Ansatz von 7 Stunden \nrechtfertigen könnte, ist vom Beklagten nicht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls \nnachgewiesen worden. Auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte \nvielmehr eingeräumt, dass er die von ihm im gerichtlichen Verfahren mitgeteilte Aufteilung \nder 9,2 Stunden in solche für die Einarbeitung der Außenaufnahmen und solche für die \nEinarbeitung des Bauvorhabens erst nachträglich in überschlägiger Weise vorgenommen hat. \nSeine pauschalen Angaben, in der Regel finde aus Anlass des konkreten Bauvorhabens, d.h. \nim Zeitpunkt der Erstellung des amtlichen Lageplans, (nochmals) eine Überprüfung der \nrelevanten tatsächlichen und rechtlichen Daten hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit und \neventuell eingetretener Änderungen statt, sind für den vorliegenden Fall ohne Aussagekraft. \nSie zeigen weder nachvollziehbar auf, dass der Beklagte am 20./21. Juni 1994 bezüglich des \nBauvorhabens der Kläger solche - und wenn ja, welche - Tätigkeiten erbracht hat, noch \nerlauben sie die Feststellung, hierfür seien als angemessener Aufwand insgesamt 7 Stunden \nangefallen. Es kommt auch nicht in Betracht, einen gekürzten Zeitaufwand für die \nEinarbeitung der Außendienstergebnisse in den ersten amtlichen Lageplan anzuerkennen. \nHierzu fehlt es bereits an der Benennung auf den konkreten Fall bezogener und mittels \nentsprechender Unterlagen belegter tatsächlicher Umstände durch den Beklagten, die eine \nFeststellung ermöglichten, ihm sei insofern zumindest ein bestimmter niedrigerer \nZeitaufwand für die Kläger entstanden. Die Darlegung und gegebenenfalls der Nachweis des \nEntstehens eines spezifizierten gebührenfähigen Zeitaufwandes obliegt aber dem Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieur; kommt er dieser Darlegungslast - wie hier trotz \nAufforderung des Senats - nicht in ausreichendem Umfang nach, besteht kein Anlass für eine \ndarauf gerichtete zusätzliche Sachaufklärung durch das Gericht. \n\n41\n\nDie weiteren 21 Ingenieurinnenstunden ermächtigen schon aus Rechtsgründen \nnicht zur Gebührenerhebung. Sie sind nach der Darstellung des Beklagten mit 20,7 \nStd. für die Einarbeitung der konkreten Bauvorhaben in die beiden amtlichen \nLagepläne (Plazierung und Einzeichnung der Bauvorhaben, Berechnung und \nEinzeichnung der Abstandflächen) sowie mit 0,3 Std. für die GFZ-/GRZ-\nBerechnungen entstanden. \n\n42\n\nBei derartigen Leistungen im Zusammenhang mit der Einarbeitung eines \nkonkreten Bauvorhabens handelt es sich nicht um Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. \n2 Satz 2 Nr. 2/Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW. Insofern ist ohne Belang, ob der \nSchwerpunkt der Arbeit des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs - wie der \nBeklagte meint - in Fällen der vorliegenden Art gerade darin besteht, unter \nWürdigung der zuvor von ihm vermessungstechnisch festgestellten Gegebenheiten \neines Grundstücks das Bauvorhaben so in das Grundstück einzufügen, dass es \ndessen Bebauungsmöglichkeiten optimal ausnutzt. Maßgeblich und entscheidend ist \nvielmehr allein, ob die nach der Darstellung des Beklagten letztlich planerischen \nArbeiten zur Einarbeitung des Vorhabens in den amtlichen Lageplan die in § 1 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 2/Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW aufgezählten Voraussetzungen im \noben dargelegten Sinne erfüllen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Festlegung und \nDarstellung der Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück beinhaltet keine mit \nöffentlichem Glauben beurkundete Feststellung eines vermessungstechnisch an \nGrund und Boden ermittelten Tatbestandes. Die Festlegung der Lage des künftigen \nGebäudes beruht auf einer schlichten, durch die baurechtlichen Anforderungen \nbeeinflussten Willensentscheidung des jeweiligen Bauherrn. Die hierauf gegründete \nDarstellung der Grundrissfläche im amtlichen Lageplan ist nicht unmittelbares \nErgebnis darauf bezogener vermessungstechnischer Untersuchungen des Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieurs. Die eingezeichnete Lage bzw. Anordnung des \nkünftigen Gebäudes wird zwar letztlich allein durch seine Entfernungen zu \nbestimmten Punkten an den Grundstückgrenzen definiert. Diese Entfernungsmaße \nwerden aber - anders als bei vorhandenen Gebäuden - nicht durch (vorherige) \nvermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt. Sie beruhen \nvielmehr auf einer (fiktiven) rechnerischen Ermittlung, indem der \nVermessungsingenieur die Maße unter Berücksichtigung von Toleranzen, \nStrichstärken usw. - wenn auch mit einer nur ihm möglichen höchsten Genauigkeit - \n\"abgreift\", die zwischen der jeweiligen geplanten Außenwand und bestimmten \nPunkten der festgestellten Grenze verbleiben. \n\n43\n\nVgl. so im Ergebnis auch OVG NRW, Urteil vom \n9. März 1992 - 2 A 654/89 - unter Aufgabe der \nabweichenden Rechtsprechung im Urteil vom 21. \nDezember 1990 - 9 A 1884/88 -.\n\n44\n\nZudem ist diese über \"gegriffene\" Maße vermittelte, im amtlichen Lageplan \ndargestellte Lage bzw. Anordnung des Gebäudes entsprechend den obigen \nDarlegungen auch nicht mit öffentlichem Glauben feststellungsfähig, da sie sich nicht \nauf vorhandene Tatbestände faktischer oder rechtlicher Art bezieht, sondern künftige \nSachverhalte betrifft.\n\n45\n\nDie vorstehenden Überlegungen gelten in ähnlicher Weise für die Berechnung \nund Einzeichnung der Abstandflächen in einem amtlichen Lageplan. Auch hierbei \nhandelt es sich nicht um das unmittelbare Ergebnis vermessungstechnischer \nErmittlungen an Grund und Boden. Bei der Ermittlung einer durch die jeweilige \nAußenwand des Gebäudes ausgelösten Abstandfläche fließen u.U. zwar auch \nvermessungstechnisch festgestellte Tatbestände, etwa die Geländetopographie, mit \nein. Das Ergebnis, d.h. die konkret angenommene Abstandfläche oder auch die \nfehlende Erforderlichkeit der Einhaltung einer solchen, ist dann jedoch Folge einer \nwertenden Rechtsanwendung in Form der Subsumtion des geplanten Vorhabens \nunter die maßgeblichen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften, wie \nsie im Bebauungsplan i.V.m. § 22 BauNVO bzw. in § 34 Abs. 1 BauGB sowie dem \nauf das jeweilige Planungsrecht aufbauenden § 6 BauO NW enthalten sind. Dies \nzeigt auch der vorliegende Fall, in dem etwa die für die nordwestliche und \nsüdöstliche Außenwand der jeweils geplanten Gebäude angenommenen und in die \namtlichen Lagepläne eingezeichneten Abstandflächen Ergebnis der Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW sind. Ebenso ist die mit \nder Einzeichnung i.d.R. verbundene Feststellung, die von dem künftigen Gebäude \nausgelösten Abstandflächen lägen mit den eingetragenen Maßen noch auf dem zu \nbebauenden Grundstück oder reichten ggfs. mit den dargestellten Maßen darüber \nhinaus, nicht unmittelbares Ergebnis vermessungstechnischer Ermittlungen an Grund \nund Boden. Sie beruhen vielmehr letztlich ebenfalls auf der zuvor beschriebenen \nAnwendung von Rechtsvorschriften. Aus dem Vorstehenden folgt ferner zugleich, \ndass die Berechnung und die Darstellung der Lage der Abstandflächen auch keinem \nöffentlichen Glauben zugänglich sind. Denn es handelt sich hierbei - wie gezeigt - um \nbloße, durch eine interpretierende Anwendung von baurechtlichen Vorschriften \nzustande gekommene rechtliche Einschätzungen, die nicht mit der Beweiskraft \ngemäß § 418 Abs. 1 ZPO ausgestattet sein können.\n\n46\n\nGleichfalls nicht durch Gebührenbescheid abrechenbar sind die geltend \ngemachten 0,3 Std. für die GFZ-/GRZ-Berechnungen. Soweit der Beklagte in diesem \nZusammenhang die Grund- und Geschossflächen der beiden geplanten Gebäude \nberechnet hat, handelt es sich um Feststellungen, die nicht Resultat \nvermessungstechnischer Ermittlungen an Grund und Boden sind (wie etwa bei \nvorhandenen Gebäuden), sondern sich als rechnerisches Ergebnis aus dem \nAbstellen auf die in den jeweiligen Bauzeichnungen angegebenen Maße des zu \nerrichtenden Vorhabens ergeben. Die darauf beruhende, als beansprucht mitgeteilte \nGrund- und Geschossflächenzahl (Grund-/Geschossfläche : Grundstücksgröße) stellt \nihrerseits ebenso wiederum lediglich das Ergebnis eines schlichten Rechenvorgangs \ndar. Soweit der Beklagte dabei eine bestimmte Grundstücksgröße festgestellt und als \nsolche auch in den beiden amtlichen Lageplänen angegeben hat (Lageplan 27. Juni \n1994: ca. 579 qm; Lageplan 24. November 1994: 579 qm), mag diese Angabe zwar \ndas Ergebnis früherer vermessungstechnischen Ermittlungen an Grund und Boden \nund als solches auch grundsätzlich mit öffentlichem Glauben beurkundungsfähig \nsein. Der insofern entstandene Aufwand ist jedoch bereits bei der \nTeilungsvermessung angefallen und kann daher nicht (nochmals) im Zusammenhang \nmit den GFZ-/GRZ-Berechnungen geltend gemacht werden. \n\n47\n\nDie in beiden amtlichen Lageplänen ferner mitgeteilte (planungsrechtlich) \nzulässige Grund-/Geschossflächenzahl (jeweils 0,14) geht nicht auf eigene \nvermessungstechnische Ermittlungen des Beklagten, etwa in Form der Berechnung \ndes Verhältnisses der bebauten Flächen zu den Grundstücksgrößen in der näheren \nUmgebung, zurück, sondern ist vom Beklagten aus einer Rechtsauskunft der \nBauaufsichtsbehörde vom Dezember 1991 übernommen worden. Schließlich stellen \nauch die Angaben zu der für das Baugrundstück zulässigen Grund-/Geschossfläche \nlediglich das Ergebnis eines Rechenvorgangs (zulässige GFZ-/GRZ-Zahl x \nGrundstückgröße) dar.\n\n48\n\nDer ausgeführten Bewertung einer fehlenden gebührenmäßigen Abrechenbarkeit \nvon Leistungen der bezeichneten Art im Zusammenhang mit der Einarbeitung eines \nBauvorhabens in den amtlichen Lageplan stehen auch nicht die vom Beklagten \nangesprochenen Regelungen der BauPrüfVO und des Runderlasses über die \nFührung des Landessiegels durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure \nentgegen.\n\n49\n\nDie BauPrüfVO ist für den vorliegenden Fall nicht in ihrer derzeitigen Fassung in \nden Blick zu nehmen. Die BauPrüfVO in ihrer hier noch maßgeblichen, bis Ende \nDezember 1995 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1984 \n(GV.NRW. S. 774) - BauPrüfVO 84 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März \n1995 (GV.NRW. S. 218), sah in § 2 Abs. 1 Satz 4 lediglich vor, dass die \nBauaufsichtsbehörde, wenn es die besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder \nGrenzverhältnisse erforderten, verlangen konnte, dass der Lageplan u.a. von einem \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt oder angefertigt wurde. Für \ndie nach § 2 Abs. 5 BauPrüfVO 84 einzureichende Berechnung der Grund- und \nGeschossflächen bzw. Grund- und Geschossflächenzahlen ordnete die BauPrüfVO \nin der genannten Fassung hingegen noch keine in bestimmten Konstellationen \nfakultative oder gar zwingende Erstellung durch einen Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieur an. Angesichts dessen geben die bei Erstellung der GFZ-\n/GRZ-Berechnungen durch den Beklagten hierfür geltenden Regelungen der \nBauPrüfVO schon inhaltlich nichts für seine Auffassung her, dabei habe es sich um \nhoheitliche Leistungen gehandelt. \n\n50\n\nEbenso wenig kann aus der genannten Anordnung in § 2 Abs. 1 Satz 4 \nBauPrüfVO 84 abgeleitet werden, sämtliche im beurkundeten amtlichen Lageplan \nenthaltenen, nach § 2 Abs. 2 BauPrüfVO 84 zwingend vorgeschriebenen \nEintragungen oder Angaben - etwa die Darstellung der Lage des Vorhabens und \nseine Abstandflächen - seien als hoheitliche, mithin durch Gebührenbescheid \nabrechenbare Leistungen erbracht worden. Diese Sicht verkennt, dass der Umfang \nder Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen, hier in der Form einer \nBeurkundungsermächtigung mit öffentlichem Glauben, allein in der oben erwähnten \nBerufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure geregelt ist. § 2 \nBauPrüfVO in der besagten Fassung konnte den in § 1 Abs. 2 ÖbVermIngBO NRW \nbestimmten hoheitlichen Wirkungskreis des Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs schon deshalb nicht konkretisieren oder gar erweitern, weil \ndie Ermächtigungen zum Erlass dieser verordnungsrechtlichen Vorschrift, nämlich § \n80 Abs. 2 BauO NRW 84, nicht die Befugnis vermittelte, der genannten Berufsgruppe \n(zusätzliche) hoheitliche Kompetenzen zu verleihen. \n\n51\n\nVgl. so schon OVG NRW, Urteil vom \n21. Dezember 1990 - 9 A 1884/88 -.\n \nDaher kann nicht - wie vom Beklagten letztlich geltend gemacht -, der Umfang des \nhoheitlichen Wirkungskreises eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit \nHilfe der dargelegten Vorschriften der Bauprüfungsverordnung bestimmt werden; \nvielmehr können umgekehrt nur die Bestandteile des amtlichen Lageplans an dem \nöffentlichen Glauben durch die in der Bauprüfverordnung vorgesehene Beurkundung \nteilhaben, für die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine \nentsprechende Kompetenz in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2/Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO \nNRW zugewiesen worden ist. Darunter fallen jedoch nicht - wie oben gezeigt - die \nAngaben und/oder Eintragungen zur künftigen Lage des Vorhabens und zu den \nAbstandflächen. \n\n52\n\nDie vorgenommene Beschränkung des öffentlichen Glaubens im Wesentlichen \nauf die Feststellungen zum Grenzverlauf, zur Grundstücksgröße, zum vorhandenen \n(Bau-)Bestand sowie zur Topograhie und - soweit vorhanden - zur Lage vorhandener \nRechte (etwa existierende Baulasten),\n\n53\n\n vgl. zu Letzterem Urteil des Senats vom \n 16. Oktober 2003 - 9 A 249/01 -,\n\n54\n\nist auch systemgerecht. Denn hierbei handelt es sich gerade um jene \nTatbestände, die im Falle des Bestehens damit verbundener Unklarheiten und/oder \nzum Zwecke der Rechtssicherheit nach den erwähnten Bestimmungen der \nBauprüfverordnung das Verlangen zur Vorlage eines amtlichen Lageplans \nbegründen. Insoweit, aber auch nur insoweit, soll die Bauaufsichtsbehörde von \nschwierigen, letztlich nur durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu \nleistenden Ermittlungen befreit werden. \n\n55\n\nDas zuvor gefundene Ergebnis steht entgegen der Ansicht des Beklagten auch \nim Einklang mit den Regelungen in dem Runderlass \"Führung des Landessiegels \ndurch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure\" des (früheren) Ministers für \nLandesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 7. Januar 1966 \n(MBL.NRW. S. 186). Der Runderlass bestimmt in Nr. 2, dass das Dienstsiegel nur bei \nder Erfüllung von Hoheitsaufgaben verwendet werden darf und definiert diese als die \nBeurkundung von Tatbeständen, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an \nGrund und Boden festgestellt werden (Nr. 2 a des Runderlasses), die räumliche \nAbgrenzung der Rechte an Grundstücken der Höhe und Lage nach (Nr. 2 b des \nRunderlasses) sowie die gutachterlichen Tätigkeiten in vermessungstechnischen \nAngelegenheiten nach Nr. 2 a, b (Nr. 2 c des Runderlasses). Die Beschreibung des \nhoheitlichen Tätigkeitskreises in Nr. 2 a des Runderlasses ist inhaltsgleich mit der \ngesetzlichen Beleihung durch § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2/Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO \nNRW. Hierfür gilt das bereits oben Ausgeführte. Die in Nrn. 2 b und c des \nRunderlasses genannten Tätigkeiten stellen letztlich nur Unterfälle des hoheitlichen \nWirkungskreises nach Nr. 2 a des Erlasses bzw. gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und \n2/Satz 1 Nrn. 1 und 2 ÖbVermIngBO NRW dar. Soweit gleichwohl in Nr. 2 b des \nRunderlasses die räumliche Abgrenzung der Rechte an Grundstücken ausdrücklich \ngesondert aufgeführt wird, können darunter nicht, wie der Beklagte meint, etwa \nLeistungen im Zusammenhang mit der Berechnung und Darstellung von \nAbstandflächen gefasst werden. Abstandflächen betreffen keine Rechte an \nGrundstücken, sondern haben belastende baurechtliche Verpflichtungen zum \nGegenstand. \n\n56\n\nEbenso wenig steht der vorbezeichneten Bestimmung der hoheitlichen \nLeistungen eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs im Zusammenhang \nmit der Anfertigung eines amtlichen Lageplans der Einwand des Beklagten entgegen, \nsie führe innerhalb eines Tätigkeitskreises zu unterschiedlichen Zuständigkeiten bei \nder Aufsicht, was unpraktikabel sei. Abgesehen davon, dass die oben dargelegten \nGrundsätze eine praktikable Zuordnung im Bereich der Aufsicht erlauben, liegt es in \nder Natur der Sache, dass bei einer hoheitlich beliehenen Privatperson stets die \nFrage aufgeworfen ist, welche Tätigkeiten sie innerhalb oder aber außerhalb der \nBeleihung wahrnimmt. Die insoweit - etwa mit Blick auf die Aufsichtszuständigkeiten \noder die Befugnis zum Handeln in öffentlich-rechtlicher Form - bestehenden \nDifferenzierungserfordernisse sind gerade systemimmanente Folge ihrer \n\"Zwitterstellung\" und als von vorneherein angelegt hinzunehmen. \n\n57\n\nDie Gebührenfestsetzung nach Zeitaufwand mit 1,5 Ingenieuraußenstunden und \n3 Messgehilfenstunden für die am 23. Juni 1995 durchgeführte \nBaugrubenabsteckung ist ebenfalls rechtswidrig, weil es an einer entsprechenden \nErmächtigungsgrundlage hierfür fehlt. Eine Ermächtigung zur öffentlich-rechtlichen \nAbrechnung dieser Tätigkeiten nach Zeitaufwand ergibt sich nicht aus den \ngebührenrechtlichen Vorschriften zur Gebäudeeinmessung, als deren \n\"Vorbereitungshandlung\" die Baugrubenabsteckung vom Beklagten eingestuft \nworden ist. Für die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1/Satz 1 Nr. 1 ÖbVermIngBO NRW in \nhoheitlicher Funktion durchzuführende Gebäudeeinmessung fällt gemäß § 1 Abs. 1 \nSatz 1 ÖbVermIngKO NRW i.V.m. Nr. 14.1 ff. GebV in der für Juni 1985 \nmaßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung vom 26. Mai 1993 (GV.NRW. S. \n274) - GebV 93 - grundsätzlich eine Wertgebühr an. Diese Wertgebühr hat der \nBeklagte unter Anwendung von Nr. 14.13 GebV 93 in Höhe von 80% der vollen \nGebühr mit 804,- DM in dem angefochtenen Bescheid festgesetzt. Eine neben der \nWertgebühr zu erhebende (zusätzliche) Gebühr nach Zeitaufwand für die \nBaugrubenabsteckung als gleichsam ersten Schritt zur späteren \nGebäudeeinmessung ist im Gebührenverzeichnis nicht vorgesehen. Etwas Anderes \nfolgt auch nicht aus der vom Beklagten angesprochenen Nr. 13.211 GebV 93. Zwar \nist in Nr. 14.121 GebV 93 geregelt, dass für den Fall einer zur Gebäudeeinmessung \nnotwendigen vollständigen oder teilweisen Feststellung der Grundstückgrenzen der \nfür jene Feststellung erforderliche Aufwand mit einer Gebühr nach Nr. 13 GebV 93 \n(Grenzvermessung) abgerechnet werden darf. Dies führt hier jedoch aus mehreren \nGründen nicht zur Anwendbarkeit der Nr. 13.211 GebV 93. Zunächst ist der streitige \nAufwand gerade nicht anlässlich der Einmessung eines (vorhandenen) Gebäudes \nangefallen. Zudem mag der Beklagte für die Baugrubenabsteckung zwar - wie von \nihm vorgetragen - u.a. Grenzpunkte aufgesucht und \"überprüft\" haben. Dies stellt \njedoch keine Feststellung von Grenzen im Sinne der Nr. 14.12 GebV 93 dar, von der \nnur solche Tätigkeiten erfasst werden sollen, wie sie bei einer (erstmaligen) \nGrenzvermessung nach Nr. 13 GebV 93 typischerweise anfallen. Derartige Arbeiten \nkönnen hier bei der Baugrubenabsteckung schon deshalb nicht als darauf bezogener \nangemessener Aufwand angefallen sein, weil der Beklagte die neu gebildeten \nGrenzen des Baugrundstücks bereits im Verfahren zur Teilungsvermessung des \nfrüheren großen Flurstücks 682 verbindlich festgestellt hatte. Schließlich fallen das \nAufsuchen und \"Überprüfen\" von Grenzpunkten im Zusammenhang mit einer \nBaugrubenabsteckung auch ohnehin nicht unter die in Nr. 13.211 GebV 93 \naufgezählten Tätigkeiten. \n\n58\n\nAus den beiden letztgenannten Aspekten folgt zugleich, dass das zum Abstecken der \nBaugrube vorgenommene Aufsuchen und \"Überprüfen\" von Grenzpunkten ebenso wenig eine \nMaßnahme im Rahmen einer eigenständigen hoheitlichen Grenzvermessung darstellte, die \nden Beklagten unmittelbar nach Nr. 13.211 GebV 93 zur gebührenrechtlichen Festsetzung des \ndabei angefallenen Zeitaufwandes berechtigt hätte.\n\n59\n\nDie Auslagen sind in dem angefochtenen Bescheid nur in Höhe von 98,82 DM \nrechtmäßig festgesetzt worden. Grundsätzlich dürfen nur diejenigen Auslagen im \nGebührenbescheid festgesetzt werden, die für solche Leistungen entstanden sind, \nwelche im jeweiligen Fall nach der Kostenordnung durch Bescheid geltend gemacht \nwerden können. Das folgt aus § 10 Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIngKO NRW. Denn danach \nhat der Kostenschuldner (nur) solche Auslagen zu erstatten, die im Zusammenhang \nmit einer - notwendigerweise nach der Kostenordnung abrechenbaren - Leistung \nerforderlich waren und die nicht bereits in die Kosten für die Leistung selbst \neinbezogen sind. \n\n60\n\nDanach sind von den verlangten Fahrtkosten, wie sie der Beklagte in seiner \nStellungnahme vom 2. Oktober 2003 spezifiziert hat, nur die anteiligen 1,87 DM \nsowie die 5,60 DM für den Termin zur Sockelabnahme/Grundrissprüfung, mithin also \ninsgesamt 7,47 DM zzgl. MWSt, im angefochtenen Bescheid zu Recht festgesetzt \nworden. Die weiter geltend gemachten Fahrtkosten für den Termin zur \nGrobabsteckung berechtigen hingegen - weil diese selbst nicht gebührenfähig ist - \nnicht zur Auslagenfestsetzung. \n\n61\n\nHinsichtlich der übrigen in der genannten Stellungnahme konkretisierten \nAuslagen für Planausfertigungen und Porto ist lediglich ein Betrag in Höhe von 78,46 \nDM zzgl. MWSt als rechtmäßig festgesetzt anzuerkennen. Die auf (Mehr-) \nAusfertigungen für die GFZ-/GRZ-Berechnungen entfallenden Auslagen sind nicht \ndurch Gebührenbescheid festsetzbar, weil die Berechnungen selbst keine \ngebührenfähige Leistung darstellen. Die Auslagen für die Ausfertigungen und \nVersandkosten der beiden amtlichen Lagepläne sind nur teilweise in Höhe des zuvor \ngenannten Betrages festsetzungsfähig. Die entsprechend den obigen Ausführungen \nnach der Kostenordnung abrechenbaren Leistungen des Beklagten haben mit der \nAnfertigung des ersten amtlichen Lageplans ihren Abschluss gefunden, so dass hier \nnur jene Aufwendungen für Ausfertigungen und Versand anzuerkennen sind, die für \nden ersten amtlichen Lageplan vom 27. Juni 1994 angefallen sind. Ferner bestimmt \n§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ÖbVermIngKO NRW, dass Aufwendungen für weitere \nAbschriften, Durchschriften usw., mithin also Mehrausfertigungen, zur \nAuslagenfestsetzung ermächtigen, soweit diese Mehrausfertigungen sachgerecht \nwaren oder vom Kostenschuldner besonders veranlasst worden sind. Den ersten \namtlichen Lageplan hat der Beklagte insgesamt zehnfach (7 x farbig, 3 x schwarz-\nweiß) erstellt. Hiervon können nur 9 Ausfertigungen als tatsächliche \nMehrausfertigungen entsprechend der erwähnten Bestimmung für die \nAuslagenerhebung herangezogen werden. Es kann dahinstehen, ob diese 9 \nMehrausfertigungen von den Klägern besonders veranlasst worden sind. Da der \nArchitekt der Kläger nach den glaubhaften Bekundungen des Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung eine solche Anzahl gefordert hat, ist jedenfalls davon \nauszugehen, dass die Bauaufsichtsbehörde eine entsprechend hohe Zahl von \nPlanausfertigungen verlangt hat. Angesichts dessen stellt sich - bei gleichzeitiger \nBerücksichtigung von erforderlichen Ausfertigungen für die eigenen Unterlagen der \nKläger - die Anzahl von 9 Mehrausfertigungen jedenfalls als sachgerecht dar. \nFolglich ist von den in der Stellungnahme des Beklagten für 10 Pläne insgesamt \nangesetzten 80,- DM ein Teilbetrag von 72,- DM zu Recht im angefochtenen \nBescheid als Auslagenforderung festgesetzt worden. Damit einhergehend durfte der \nBeklagte gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 a) ÖbVermIngKO NRW die für den \nVersand dieser Pläne angefallenen Porto- und Verpackungskosten in Höhe von 6,46 \nDM (12,93 DM : 2) ebenfalls als Auslagen erheben. Zusammengefasst errechnet sich \ndaraus eine rechtmäßig festgesetzte Auslagensumme in Höhe von 98,82 DM (7,47 \nDM Fahrtkosten + 78,46 DM Mehrausfertigungen, Porto = 85,93 DM zzgl. 12,89 DM \nMWSt.)\n\n62\n\nDie Kläger werden schließlich auch zu Recht als Schuldner für die Kosten in \nAnspruch genommen, die der Beklagte nach dem oben Ausgeführten im \nZusammenhang mit der Erstellung der amtlichen Lagepläne nach Zeitaufwand durch \nGebührenbescheid festsetzen durfte. Dabei kann dahinstehen, ob sie insofern eine \nGebührenpflicht trifft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt GebG NRW in der bis 1999 \ngeltenden früheren Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1971 \n(GV.NRW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV.NRW. S. \n256). Jedenfalls sind sie im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt GebG NRW \nBegünstigte dieser Amtshandlungen des Beklagten. Die begünstigende, d.h. \nvorteilhafte Wirkung der im amtlichen Lageplan zum Baugesuch enthaltenen \nhoheitlichen Feststellungen des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht \ndarin, dass der Plan insoweit den vollen Beweis der Richtigkeit führt und unter jenen \nAspekten etwa von der Bauaufsichtsbehörde - außer bei Erbringung des \nGegenbeweises - nicht als fehlerhaft zurückgewiesen werden kann. Diese \nvorteilhafte Wirkung tritt regelmäßig beim Bauherrn ein, der den Lageplan für ein \neigenes Bauvorhaben nutzen will und im Genehmigungsverfahren vorlegt. Bauherren \nwaren im vorliegenden Fall die Kläger. Sie haben die amtlichen Lagepläne nach \nBestätigung durch ihre Unterschriften im Genehmigungsverfahren eingereicht; der \nzuvor ausgeführte Vorteil der Amtshandlungen des Beklagten hat sich sodann mit \nder späteren Erteilung der Baugenehmigung vom 6. Juli 1995 zu ihren Gunsten \nrealisiert.\n\n63\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme der Kläger \nermessensfehlerhaft sein könnte. Unbeschadet der Frage, ob dem Beklagten mit \ndem früheren Grundstückseigentümer L. ein weiterer Kostenschuldner zur \nVerfügung gestanden hätte, ist es jedenfalls nicht sachwidrig, diejenigen Personen \nzur Kostenerstattung heran zu ziehen, denen letztlich die wirtschaftlichen Vorteile der \nvom Beklagten erbrachten gebührenfähigen Leistungen im Zusammenhang mit der \nErstellung der Lagepläne zugutegekommen sind. Dies sind aber - wie gezeigt - die \nKläger. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO und berücksichtigt \ndas in den beiden Instanzen jeweilige Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. \n\n65\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen. \n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-16/9-a-221-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-16/9-a-221-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290373","retrieved":"2026-07-09 03:09:57.962883+00:00"}}