{"status":"available","doknr":"OLD290400","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1016.4B1000.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"4 B 1000/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet; die von dem Antragsteller innerhalb der \nBegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), also bis zum 28. Mai 2003 dargelegten \nGründe, die allein vom Senat zu berücksichtigen sind, rechtfertigen keine Änderung des \nangefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzgesuch abgelehnt, weil der Antragsteller mit \nder \"Wohngemeinschaft J. S. 12 in K. - L. \" (J. Folgenden: \n\"Wohngemeinschaft\") der Sache nach ein Heim betreibe, damit die Vorschriften des \nHeimgesetzes anwendbar seien und die von ihm betriebene Einrichtung den danach zu \nerfüllenden Anforderungen - was unstreitig sein dürfte - nicht entspreche. Die vom \nAntragsteller gewählte Organisationsform der Vermietung von Wohnraum an Mitglieder einer \nWohngemeinschaft und das gleichzeitige Erbringen von Betreuungs- und \nVerpflegungsleistungen über den Pflegedienst seiner Ehefrau stellten sich als Versuch dar, die \nVorschriften des Heimgesetzes zu umgehen. Bei dieser Wertung dürfe nicht unberücksichtigt \nbleiben, dass der Personenkreis, der nunmehr an der \"Wohngemeinschaft\" beteiligt sei, \nweitgehend identisch sei mit demjenigen J. Zeitpunkt der erzwungenen Aufgabe des Heimes \n\"Haus X. \". Der Antragsteller sei früher einer der Geschäftsführer J. Pflegedienstbetrieb \n(Laetitia Pflege GmbH) seiner Ehefrau gewesen. Die GmbH habe die Heime \"Haus L. \" \nund \"Haus X. \" betrieben, nachdem dieses der Ehefrau des Antragstellers untersagt \nworden sei. Als dann auch die GmbH die Heime nicht mehr habe weiter betreiben dürfen, \nhabe der Antragsteller J. \"Haus X. \" bis zur erneuten Untersagungsverfügung die \nVerwaltungsgeschäfte für einen neuen Betreiber geführt. Die Mieter der \"Wohngemeinschaft\" \nseien ehemalige Bewohner des Heimes \"Haus X. \"; auf der \"Vermieter- und \nBetreuungsseite\" ständen der Antragsteller, seine Ehefrau und - zumindest zum Teil bzw. \nzeitweise - Personal, das nach Aufgabe des Heims \"Haus X. \" in den von der Ehefrau des \nAntragstellers betriebenen ambulanten Pflegedienst übernommen worden sei. Der Wohnraum \nfür die \"Wohngemeinschaft\" befinde sich in einem Haus, in dem früher das Heim \"Haus \nL. \" betrieben worden sei. Auch dieses Haus gehöre der Ehefrau des Antragstellers, die \nzugleich Inhaberin des in der \"Wohngemeinschaft\" tätigen ambulanten Pflegedienstes sei, bei \ndem wiederum der Antragsteller als rechtsverbindlich Handelnder aufgetreten sei. Unter \nBerücksichtigung des Umstandes, dass der Pflegedienst der Ehefrau des Antragstellers eine \ntägliche \"Rund um die Uhr - Betreuung\" durchführe, habe sich an der tatsächlichen Situation \ngegenüber derjenigen J. \"Haus X. \" nichts geändert. Auf Grund der engen \nwirtschaftlichen und personellen Verflechtung müssten die Wohnraumüberlassung und die \nBetreuungs- und Pflegeleistungen als einheitliche entgeltliche Gesamtleistung gesehen \nwerden. \n\n4\n\nDagegen wendet der Antragsteller ein, er betreibe kein Heim,sondern vermiete lediglich \nRäume an eine Wohngemeinschaft. Die Vorschriften des Heimgesetzes seien nicht \nanwendbar. Es gebe keine allgemeine Verpflichtung zur Abnahme von Betreuungsleistungen \nseitens der Bewohner. Er habe auch keine Möglichkeit auf diese einzuwirken, bestimmte \nBetreuungs- und/oder Verpflegungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Bewohner hätten \nmietvertraglich verbrieft insoweit die freie Wahl. Die Tatsache, dass er in der Vergangenheit \nunmittelbar oder mittelbar an Einrichtungen zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger \nMenschen beteiligt gewesen sei, sei J. Hinblick auf die vorliegende vertragliche \nAusgestaltung, nach der er allein als Vermieter auftrete, ohne Bedeutung und rechtfertige \nnicht den Schluss auf das Vorliegen eines Heims J. Sinne des Heimgesetzes. Dies gelte auch \nmit Blick auf die Personenidentität einiger Bewohner der Wohngemeinschaft und des zuletzt \nstillgelegten Heims. Die faktische wirtschaftliche Verflechtung zwischen ihm und seiner \nEhefrau als Eigentümerin des an ihn verpachteten Hauses und als Inhaberin desjenigen \nhäuslichen Pflegedienstes, den einzelne Bewohner der Wohngemeinschaft in Anspruch \nnähmen, sei durch entsprechende Vertragsgestaltung rechtlich entflechtet worden. Auch dass \ner dann und wann Hilfsdienste J. Büro des häuslichen Pflegedienstes seiner Ehefrau \nübernommen habe, könne keine Rolle spielen. J. Übrigen entspreche die Begründung des \nöffentlichen Interesses an der Vollziehungsanordnung nicht den Realitäten. Ein Schutz der \nBewohner der \"Wohngemeinschaft\" sei nicht erforderlich. Denn es sei deren ausdrücklicher \nWunsch, sich in eine Wohngemeinschaft zu begeben und die Dienste einer häuslichen Pflege \nin Anspruch zu nehmen.\n\n5\n\nDie Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Dem Verwaltungsgericht ist J. \nErgebnis zuzustimmen, dass es für die Frage, ob auf die \"Wohngemeinschaft\" die \nBestimmungen des Heimgesetzes - HeimG - anzuwenden sind, nicht allein auf die vom \nAntragsteller gewählte \"Organisationsform\", also die rechtliche Ausgestaltung von \nWohnraumüberlassung und Erbringen von Pflege- und Betreuungsleistungen, abzustellen ist. \nAusschlaggebend ist vielmehr deren Umsetzung, also wie sich die Verhältnisse in \nWirklichkeit darstellen. Danach unterfällt die \"Wohngemeinschaft\" dem Heimgesetz und \ndamit der Heimaufsicht. \n\n6\n\nDie Einrichtung des Antragstellers nennt sich zwar Wohngemeinschaft und die \nMietverträge mit den Bewohnern enthalten einen entsprechenden Hinweis; der Sache nach \nliegt eine solche aber nicht vor.\n\n7\n\nWohngemeinschaften, die nicht unter das Heimgesetz fallen, setzen einen freiwilligen und \nselbstverantwortlichen Zusammenschluss der Bewohner voraus. J. Vordergrund steht das \ngemeinsame Wohnen und die eigenverantwortliche Regelung der Notwendigkeiten des \ntäglichen Lebens. Sind die überwiegende Zahl der Teilnehmer pflegebedürftig und nicht in \nder Lage, sich selbst zu versorgen und wird die notwendige Verpflegung und Betreuung vom \nVermieter der Wohnung angeboten oder vorgehalten, so kann das ein Indiz dafür sein, dass \nein Heim J. Sinne des Gesetzes vorliegt.\n\n8\n\nVgl. Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 9. Aufl., § 1 Rn. 8.\n\n9\n\nAngesichts der dauernden Pflegebedürftigkeit eines erheblichen Anteils der Bewohner der \n\"Wohngemeinschaft\", die vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt wird, liegt hier \nkeine Wohngemeinschaft vor.\n\n10\n\nDie \"Wohngemeinschaft\" unterfällt aber auch nicht der Wohnform des \"Betreuten \nWohnens\".\n\n11\n\nNach § 1 Abs. 2 Satz 1 HeimG begründet die Tatsache, dass ein Vermieter von \nWohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern \nBetreuung und Verpflegung angeboten werden, allein nicht die Anwendung des Gesetzes. \nVon dieser Wohnform des \"Betreuten Wohnens\" kann nach Auffassung des Senats jedoch \ndann nicht mehr gesprochen werden, wenn für einen erheblichen Anteil der Bewohner eine \n\"Rund um die Uhr\"-Betreuung bzw. -Pflege, der Sache nach für sie also eine \nHeimunterbringung erforderlich ist. Das ist nach den gegenwärtigen Erkenntnissen bei der \n\"Wohngemeinschaft\" jedoch der Fall. \n\n12\n\nDafür, dass es sich um ein Heim J. Sinne des Heimgesetzes handelt, sprechen gewichtige \nIndizien aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners. Der Altenpfleger Leopold hat in \nseiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. Februar 2003 erklärt, alle Bewohner erhielten \neine Rundum-Versorgung; eine Selbstversorgung, auch nur in Teilbereichen, sei weder \nvorgesehen noch organisatorisch durchführbar. Das Personal habe von der Ehefrau des \nAntragstellers die Anweisung erhalten, sich nicht am Telefon zu melden, damit nicht der \nEindruck entstehe, dass es dauerhaft in der Einrichtung Dienst verrichte. Die Bewohner \nwürden seitens der Einrichtung verpflegt. Dafür sei eine Küchenhilfe eingestellt. Diese sei \nauch für die Wäsche und die Raumpflege zuständig. Die Altenpflegehelferin Schmitz gibt in \nihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18. März 2003 an, die Einrichtung in L. werde \nwie ein Heim J. Dreischichtbetrieb geführt. Die Ehefrau des Antragstellers teile das Personal \nauf 24 Stunden rund um die Uhr ein. Für das Kochen, die Wäschepflege und das Putzen sei \neine Haushaltshilfe zuständig. Auch die Krankenschwester Marusczyk bestätigt in ihrer \neidesstattlichen Versicherung vom 18. März 2003, dass es sich in L. wegen der \n\"Rundum die Uhr-Betreuung\" J. Prinzip nicht um eine häusliche Krankenpflege handele. \nLetztlich vertritt auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Nordrhein, Referat \nPflegeversicherung, in einem Anschreiben an den Antragsgegner zu einem Prüfbericht über \ndie Qualitätsprüfung des ambulanten Pflegedienstes der Ehefrau die Auffassung, es handele \nsich in L. eindeutig um einen illegalen Heimbetrieb.\n\n13\n\nBereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich bei summarischer \nÜberprüfung die Untersagung des Heimbetriebs als rechtmäßig.\n\n14\n\nJ. vorliegenden Fall kommen jedoch noch die folgenden rechtlichen Erwägungen hinzu, \ndie ebenfalls die Untersagung rechtfertigen.\n\n15\n\nDas Heimgesetz ist ein Schutzgesetz für die in einem Heim untergebrachten Bewohner. \n\n16\n\nVgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, Stand: Mai 2003, § 1 Rn. 7. \n\n17\n\nDaraus folgt, dass es Ziel des Gesetzes auch sein muss, die Umgehung zwingender \nheimrechtlicher Vorschriften zu verhindern und die Anwendung des Gesetzes auf \nEinrichtungen, die nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung darunter fallen, zu gewährleisten. \n\n18\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Juli 2001 - 8 S 717/01 -, GewArch 2002, 167.\n\n19\n\nDeshalb ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Heim J. Sinne des Gesetzes vorliegt, \nauch auf die \"verobjektivierte\" Sicht der Bewohner abzustellen, die nach den besonderen \nUmständen des vorliegenden Falls - und zwar auch unter Berücksichtigung des Hinweises in \nden jeweiligen Mietverträgen - der Sache nach davon ausgehen durften, auch in Zukunft \n\"heimmäßig\" untergebracht zu sein und eine entsprechende Betreuung und Pflege zu erfahren. \nInsoweit kommt nämlich dem Umstand, dass den Mitgliedern der \"Wohngemeinschaft\" \nPersonen gegenüber stehen, die bereits für ihre Betreuung J. Heim \"Haus X. \" \nverantwortlich waren, und die Betreuungs- und Pflegesituation für sie J. Wesentlichen \nunverändert fortbesteht, durchaus Bedeutung zu. Davon geht auch das Verwaltungsgericht \naus. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur wirtschaftlichen und personellen \nVerflechtung zwischen dem Antragsteller als \"Vermieter\" und seiner Ehefrau als Betreiberin \ndes häuslichen Pflegedienstes wird Bezug genommen. Zwar ist dem Antragsteller \nzuzustimmen, dass die Bewohner nach den vorgelegten Mietverträgen rechtlich nicht \nverpflichtet sind, die Hilfe eines bestimmten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen. Diese \nrechtliche Ausgestaltung wird aber von den tatsächlichen Gegebenheiten \"überholt\". \nNachdem das Heim \"Haus X. \" geschlossen werden musste, zogen die Bewohner in eine \nWohnung um, in der sie vom Pflegedienst der Ehefrau des Antragstellers betreut wurden. \nNach der eidesstattlichen Versicherung des Altenpflegers Leopold, der J. \"Haus X. \", in \nder angemieteten Wohnung und auch in der \"Wohngemeinschaft\" in K. -L. für die \nBetreuung der Bewohner zuständig war, sei es zur \"Verlegung\" nach L. gekommen, \nnachdem sich die Bewohner über die Unterbringung massiv beschwert hätten. Daraus folgt, \ndass die Bewohner aus ihrer Sicht meinten, weiterhin \"heimmäßig\" untergebracht zu sein, sie \nalso für ihre Betreuung nicht selbst zuständig seien. Nach der \"Verlegung\" in die \n\"Wohngemeinschaft\" setzt sich für sie diese Situation fort. Sie finden sich wiederum J. \nWesentlichen denselben Betreuungspersonen gegenüber und müssen auf Grund ihrer \nBetreuungsbedürftigkeit sogleich einen Pflegedienst - folgerichtig wählen sie den bereits J. \nHaus vorhandenen der Ehefrau des Antragstellers - in Anspruch nehmen. Mit anderen \nWorten: Die vormals bestehende Heimunterbringung J. \"Haus X. \" besteht aus ihrer \nSicht in der \"Wohngemeinschaft\" fort. Sie erfahren weiterhin eine \"Rundumversorgung\". Dies \nist jedoch ein Kriterium dafür, dass eine Einrichtung des betreuten Wohnens als Heim J. \nSinne des Heimgesetzes anzusehen ist. \n\n20\n\nVgl. RegE zum 3. ÄndG (2001), teilweise abgedruckt bei Dahlem/Giese/Igl/Klie, aaO., \n§ 1 Rn. 16 unter b). \n\n21\n\nGegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die \"Wohngemeinschaft\" die \nAnforderungen des Heimgesetzes nicht erfüllt, hat der Antragsteller nichts eingewendet. \n\n22\n\nSoweit der Antragsteller eine inhaltlich unzutreffende Begründung der \nVollziehungsanordnung rügt, ist dies unerheblich. Denn nach ständiger Senatsrechtsprechung, \n\n23\n\nvgl. Beschlüsse vom 10. September 2001 - 4 B 331/01 - und vom 15. Februar 2000 \n- 4 B 1558/99 -, \n\n24\n\nhat das Gericht in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht die Aufgabe, die \nBegründung, mit der die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat, auf ihre \nRichtigkeit hin zu überprüfen, sondern es muss eine eigene Interessenabwägung vornehmen. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \nden §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n26\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-16/4-b-1000-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-16/4-b-1000-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290400","retrieved":"2026-07-09 03:10:00.343277+00:00"}}