{"status":"available","doknr":"OLD290399","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1016.2A4116.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"2 A 4116/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist nicht begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage der Kläger mit dem Antrag,\n\n3\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 18. März 1999 \nund seines Widerspruchsbescheides vom \n3. November 1999 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger \nzu 2. bis 4. in diesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen,\n\n4\n\nstattgegeben. \n\n5\n\nRechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - \nBVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1993, BGBl. I S. 829 und \nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266. Nach \n§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede \nstehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 \nBVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1. nach dem \n31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche \nVolkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur \nzum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 \nSatz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche \nZuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im \nZeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches \nGespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). \n\n6\n\nDiese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin zu 1. erfüllt. Unstreitig stammt \nsie von dem deutschen Volkszugehörigen B. L. ab. Sie hat sich auch gemäß § 6 \nAbs. 2 Satz 1 1. Alternative BVFG bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung nur zum deutschen Volkstum \nbekannt. Denn nach der vom Außenministerium der Republik Kasachstan vom \n28. Mai 2003 erteilten Auskunft, die offenbar auf einer aus Anlass einer Anfrage der \nBeklagten gestellten Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 14. Februar 2003 \nerfolgt ist, war die Klägerin zu 1. bereits in ihrem ersten Inlandspass mit der \nNationalität \"Deutsche\" vermerkt. Aus dieser Auskunft, deren Richtigkeit von der \nBeklagten nicht bezweifelt worden ist, ergibt sich, dass die Klägerin zu 1. sich bei \nErteilung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1988 zur deutschen Nationalität ihres \nVaters erklärt hat. \n\n7\n\nDas Bekenntnis der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum wird auch bestätigt \ndurch eine hinreichende Vermittlung der deutschen Sprache. Die Klägerin zu 1. ist \nheute in der Lage, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dies \nfolgt aus dem Ergebnis ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht Köln am 28. August 2002. Das Verwaltungsgericht hat insoweit \nfestgestellt, dass die Klägerin zu 1. in der Lage sei, sich in deutscher Sprache in \nForm eines Dialogs zu verständigen, insbesondere auf Fragen nicht nur mit \neinzelnen Wörtern zu antworten, sondern auch Lebenssachverhalte im \nZusammenhang darzustellen. Allein der Umstand, dass mitunter Satzbau und \nGrammatik nicht regelgerecht gewesen seien, stehe dem nicht entgegen. Die \nSprache müsse so gesprochen werden, wie sie im Elternhaus gesprochen worden \nsei. Angesichts des Umstandes, dass der Vater der Klägerin zu 1. die deutsche \nSprache nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung nur in stark \ndialektgefärbter Form spreche und angegeben habe, Deutsch weder schreiben noch \nlesen zu können, seien die Fähigkeiten der Klägerin zu 1. ein Gespräch in deutscher \nSprache zu führen, trotz der festzustellenden Fehlerhaftigkeit als ausreichend \nanzusehen. Diese Bewertung des Verwaltungsgerichts, der die Beklagte nicht \nwidersprochen hat, ist anhand des über die Anhörung gefertigten Protokolls \nnachvollziehbar. Der Senat hat insoweit keinen Anlass zu einer abweichenden \nBeurteilung.\n\n8\n\nDie bei Klägerin zu 1. vorhandenen Deutschkenntnisse beruhen nach der \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts und auch nach der Überzeugung des Senats \nim Wesentlichen auf einer familiären Vermittlung. Die Klägerin zu 1. hat im Laufe des \nAufnahmeverfahrens und im Klageverfahren erklärt, Deutsch von ihrem Vater und \nden Großeltern erlernt zu haben. Sie hat in ihrem Antrag angegeben, sie habe ab \nKindheit mit dem Vater und anderen Verwandten, Tanten und Onkeln, in der Familie \nDeutsch gesprochen. Entgegen der Annahme der Beklagten bestehen keine \nAnhaltspunkte dafür, dass der Klägerin zu 1. die deutsche Sprache in der Familie \nerst ab dem 11. Lebensjahr vermittelt worden ist. Soweit die Beklagte dies dem \nAntrag der Kläger entnimmt, beruht dies offensichtlich auf einem Missverständnis. \nDenn die Angabe, die Aufnahmebewerberin habe die deutsche Sprache ab dem \n11. Lebensjahr erlernt, bezieht sich offensichtlich auf die Angabe \"in der Schule seit \nvier Klasse\" und nicht auf die innerfamiliäre Vermittlung. Insoweit ist einmal zu der \nFrage \"Sprachen, die von dem/der Aufnahmebewerber/in als Kind im Elternhaus \ngesprochen wurden\" angegeben, \"seit Kindheit\", und auf die Frage von wem der \nAufnahmebewerber die deutsche Sprache erlernt hat ist noch einmal erklärt \"zu \nHause mit dem Vater seit Kindheit an\".\n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu \n1. wie bei ihrer Anhörung durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nAlmaty erklärt, sie habe in der Kindheit mit dem Vater und dem Großvater viel \ngeschwätzt. Allerdings hat sie auf Nachfrage angegeben, der Großvater sei bereits \nvor ihrer Geburt gestorben. Darüber hinaus hat sie erklärt, sie habe auch mit der \nGroßmutter, die 1980 gestorben sei, ein bisschen Dialekt gesprochen. Auch der \nVater hat bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht erklärt, in der Familie \nsei Deutsch und Russisch gesprochen worden, wenn auch mehr Russisch, da seine \nFrau Deutsch nur verstanden aber nicht gesprochen habe. Daraus ergibt sich jedoch, \ndass bis zu ihrer Selbständigkeit zumindest der Vater der Klägerin zu 1. mit dieser in \nder Familie Deutsch gesprochen hat. Auch wenn mehr Russisch gesprochen worden \nist, ist damit nach der Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass die \ndeutsche Sprache bis zur Selbständigkeit der Klägerin zu 1. bei ihr innerfamiliär \nzumindest Gewicht gehabt hat im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C \n44.99 -, BVerwGE 112, 112 (zu § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 \ngeltenden Fassung).\n\n11\n\nDie heute bei der Klägerin zu 1. vorhandenen Deutschkenntnisse beruhen auch auf \ndiesem innerfamiliär bis zur Selbständigkeit gelegten Sprachfundament. Hiergegen \nspricht nicht, dass die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung durch einen Bediensteten \nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty am 7. August 1998 den \nüberwiegenden Teil der Fragen nicht verstanden hat und nach der Einschätzung des \nBediensteten eine Verständigung kaum möglich war. Daraus ergibt sich entgegen \nder Ansicht der Beklagten nicht, dass die bei der Anhörung durch das \nVerwaltungsgericht gezeigten Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. zwangsläufig \nnachträglich erworben worden sind, sodass die Annahme, die Sprachkenntnisse \nseien familiär erworben, nicht gerechtfertigt wäre. Hiergegen spricht, dass § 6 Abs. 2 \nSatz 3 BVFG bestimmt, dass eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im \nSinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nur festgestellt ist, wenn jemand im Zeitpunkt der \nAussiedlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Dies \nerfordert im Aufnahmeverfahren und in einem sich gegebenenfalls anschließenden \ngerichtlichen Verfahren eine Prognose dahingehend, ob ein Aufnahmebewerber im \nZeitpunkt einer zukünftigen Aussiedlung über eine entsprechende Sprachkompetenz \nvoraussichtlich verfügen wird. Die tatsächlichen Grundlagen, auf der diese Prognose \nberuht, können schon im Aufnahmeverfahren festgestellt worden sein, sie können \nsich aber auch aus Feststellungen ergeben, die nach Abschluss des \nVerwaltungsverfahrens getroffen werden. Dazu zählen insbesondere \nTatsachenfeststellungen während eines sich anschließenden Klageverfahrens. Der \nNorm lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entnehmen, dass die in § 6 \nAbs. 2 BVFG verlangte Sprachkompetenz zu einem bestimmten Zeitpunkt im \nAufnahmeverfahren gegeben sein und bezogen auf diesen Zeitpunkt festgestellt \nwerden müsste.\n\n12\n\nSoweit die Beklagte vorträgt, eine familiäre Vermittlung sei nicht gegeben, weil \nangesichts des Ergebnisses des Sprachtests die Klägerin ihre Sprachkenntnisse im \nWesentlichen nach der Anhörung durch die Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland Almaty erworben haben müsse, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob die \nKlägerin zu 1. ihre Deutschkenntnisse im Laufe der Zeit durch Selbststudium, die \nTeilnahme an einem Sprachkursus hat sie verneint, aufgefrischt oder auch vertieft \nhat, ist im Rahmen von § 6 Abs. 2 BVFG jedenfalls dann rechtlich nicht von \nRelevanz, soweit nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine \nVermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang \nstattgefunden hat, sondern die heute vorhandenen Deutschkenntnisse ganz \nüberwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und somit keine \nhinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit \nerfolgten Sprachvermittlung haben. Das ist hier - wie oben bereits ausgeführt - \njedoch nicht der Fall.\n\n13\n\nDie Klägerin zu 1. erfüllt auch die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten \nStichtagsvoraussetzungen, weil sie seit ihrer Geburt im Jahre 1972 und ihr Vater seit \nseiner Geburt in der ehemaligen Sowjetunion gelebt haben und somit die \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG erfüllt sind. \n\n14\n\nDie Kläger zu 2. bis 4. sind gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Ehegatte bzw. \nAbkömmlinge in den der Klägerin zu 1. zu erteilenden Aufnahmebescheid \neinzubeziehen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. \n\n16\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n17\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n18\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 \nGKG. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-16/2-a-4116-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-16/2-a-4116-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290399","retrieved":"2026-07-09 03:10:00.261537+00:00"}}