{"status":"available","doknr":"OLD290398","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1016.20A2020.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"20 A 2020/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. Oktober 2001 wird \naufgehoben, soweit bezüglich der Beigeladenen die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 \nAuslG getroffen worden ist. \n\nDie Beigeladenen und die Beklagte tragen die außergerichtlichen Kosten des \nKlägers erster Instanz jeweils zur Hälfte. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen \nKosten des Klägers zweiter Instanz voll. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten \ntragen die Beigeladenen und die Beklagte jeweils selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 5. Juni 1976 in L. , Irak, geborene Beigeladene zu 1. und ihre am 2. \nApril 1998 und am 3. August 2000 geborenen Söhne, die Beigeladenen zu 2. und zu \n3., sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischen \nGlaubens. Sie beantragten am 25. Oktober 2001 - gemeinsam mit ihrem \nEhemann/Vater - ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Beigeladene zu 1. \nmachte bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge im Wesentlichen folgende Angaben: Die Familie sei illegal und auf dem \nLandwege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am Morgen des 22. \nSeptember 2001 habe ihr Ehemann in das Geschäft gehen wollen. Nach etwa 20 \nMinuten sei er zurückgekommen und habe ihr gesagt, sie solle sich und die Kinder \nschnell bereit machen, sie müssten fliehen. Dann seien sie gemeinsam nach \nN. gefahren. Ihr Ehemann habe ihr erzählt, dass er auf dem Wege zu seinem \nGeschäft von Nachbarn darüber informiert worden sei, dass der Geheimdienst das \nGeschäft durchsuche. Er habe gesagt, dass er dort Flugblätter aufbewahrt habe. \nWenn der Geheimdienst jemanden verdächtige, zur Opposition zu gehören, nehme \ner den Verdächtigen und dessen Familie fest. Sie sei deshalb sehr beunruhigt \ngewesen und sei froh gewesen, in Sicherheit gebracht worden zu sein. Bei einer \nRückkehr in den Irak würde ihr Ehemann als Verräter hingerichtet; den direkten \nFamilienangehörigen stünde das gleiche Schicksal bevor.\n\n4\n\nMit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 31. Oktober 2001 wurde das Asylbegehren der Beigeladenen und des \nEhemanns/Vaters der Beigeladenen abgelehnt, jedoch festgestellt, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Irak vorliegen; den \nBeigeladenen drohe wegen des Verwandtschaftsverhältnisses zu einem \nOppositionellen und wegen illegaler Ausreise in einen NATO-Staat die Gefahr, als \nVerräter mit dem Tode bestraft zu werden. \n\n5\n\nMit seiner am 19. November 2001 - bezogen auf die Beigeladenen - gegen die \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erhobenen Klage hat der \nKläger geltend gemacht, den Beigeladenen drohe aufgrund des geschilderten \nSachverhaltes keine politische Verfolgung. Auch sei eine solche Verfolgung allein \nwegen der Asylantragstellung nicht beachtlich wahrscheinlich, was insbesondere für \nim Irak politisch unauffällig gebliebene Frauen und Kinder gelte. Anhaltspunkte für \neine Sippenhaft seien nicht ersichtlich. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. \nOktober 2001 aufzuheben, soweit hinsichtlich der \nBeigeladenen die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 \nAuslG getroffen worden ist. \n\n8\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n9\n\nDie Beigeladenen haben beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das im \nÜbrigen Bezug genommen wird, mit der Begründung abgewiesen, den Beigeladenen \ndrohe wegen der Asylantragstellung und eines illegalen Auslandsaufenthalts mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung; eine inländische \nFluchtalternative im Nordirak bestehe für sie nicht. \n\n12\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Klägers, der sinngemäß \nbeantragt, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. \n\n13\n\nDie Beklagte und die Beigeladenen stellen im zugelassenen Berufungsverfahren \nkeinen Antrag. \n\n14\n\nDie Beteiligten sind durch Verfügung vom 17. September 2003 zur Entscheidung \nim Beschlusswege angehört worden.\n\n15\n\nDie Beigeladenen machen hierzu mit Schriftsatz vom 22. September 2003 \ngeltend, dass eine Prognose bezüglich des Fehlens einer irakischen Staatsgewalt \nernsthaft nicht zu treffen sei, was sich gerade in der aktuellen Tagespresse zeige. \nDie Frage des Zeitpunkts der Etablierung der irakischen Staatsgewalt sei derzeit in \nhohem Maße Gegenstand politischer Auseinandersetzungen. Strategien, die auf die \nschnellstmögliche Etablierung einer irakischen Staatsgewalt drängten, hätten gute \nAussicht auf Erfolg. Dass sich eine solche Staatsgewalt in nächster Zukunft etabliere, \nsei keineswegs ausgeschlossen. Auch sei schwer absehbar, welchen Charakter eine \nsolche kommende irakische Staatsgewalt haben werde. Inwieweit ein Ausweichen in \nandere Regionen des Irak möglich sein werde, sei derzeit ebenso noch nicht \nabsehbar. Eine Wiederholung von Verfolgung sei daher nicht ausgeschlossen. Es sei \nakuter Ermittlungsbedarf gegeben; einer Entscheidung durch Beschluss werde \nwidersprochen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verwiesen; ferner wird auf die mit der \nvorgenannten Verfügung mitgeteilten Erkenntnisse zur Situation im Irak Bezug \ngenommen. \n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO \ndurch Beschluss. Denn er hält die Berufung des Klägers - auch in Ansehung des \nhierauf bezogenen Vorbringens der Beteiligten - einstimmig für begründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich. \n\n19\n\nDie Berufung des Klägers hat Erfolg; die Klage ist begründet. Der angefochtene \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist im \nangefochtenen Umfang rechtswidrig; die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nliegen im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) \nnicht vor. \n\n20\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser \nNorm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 \nGG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft.\n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843.\n\n22\n\nWegen der Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung wird \ndeshalb auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n23\n\nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.,\n\n24\n\nverwiesen. In Anwendung der dort aufgezeigten Grundsätze haben die \nBeigeladenen keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG. \n\n25\n\nDerzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung im Irak \nausgeschlossen, sodass es an dieser Stelle keines Eingehens auf den im Fall der \nBeigeladenen anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedarf; dies folgt daraus, \ndass das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde liegende \nSubstrat, nämlich eine Staatsgewalt, nicht gegeben ist. \n\n26\n\nVoraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer \ngeartete) Verfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die \nGestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von \nMenschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein \nprivaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger \nüberlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende \nunterworfen ist. Politische Verfolgung ist nämlich grundsätzlich staatliche Verfolgung, \nwobei dem Staat staatsähnliche Organisationen gleichgestellt werden, die den \njeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die \nihn daher insoweit ersetzen. \n\n27\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., \n333 ff..\n\n28\n\nAuf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in \nordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine \nFriedensordnung im Gesamtstaat oder in Teilbereichen, insbesondere im Zentralirak, \ndurchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine \npolitische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 \nbegonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren (AA vom 30. April \n2003). Eine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das \nbisherige Regime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft nicht \nabzusehen. Denn auch nur einigermaßen konkret zeichnet sich gegenwärtig noch \nnichts ab. Die Versuche der amerikanischen Zivilverwaltung, nach dem Ende der \nKriegsphase neue innerstaatliche Hierarchien einzurichten, führten alsbald zu \nMachtkämpfen zwischen rivalisierenden irakischen Gruppierungen (NZZ vom \n25. April 2003), sodass die erwogene kurzfristige Bildung einer irakischen \nÜbergangsregierung bisher nicht stattgefunden hat. Derzeit unterstützt lediglich ein \nBeratergremium, dem 25 Iraker angehören und dessen konstituierendes Treffen am \n13. Juli 2003 stattgefunden hat, die Zivilverwaltung (Der Spiegel vom 23. Juni 2003). \nDieser Rat, der u. a. Vorläufer einer größeren Versammlung sein soll, die binnen \neines Jahres eine neue Verfassung des Irak ausarbeiten soll, befasst sich erst noch \nmit dem Procedere einer Verfassungserstellung, sodass selbst die \nOrganisationsform eines zukünftigen Staates derzeit noch offen ist: Ein \nPräsidialsystem ist dabei wenig wahrscheinlich, da eine Einigung der im Irak \nbeheimateten Volks- und Religionsgruppen auf eine Person nur schwer vorstellbar \nist; eher denkbar ist eine Art Kabinettsystem (Brocks vom 14. August 2003). Zu einer \nAufteilung des Irak wird es allerdings voraussichtlich nicht kommen; es ist wohl im \ngroben Schema ein Föderalstaat zu erwarten, für den freilich die Lösung des \nwesentlichen Problems der Machtverhältnisse zwischen den verschiedenen Gruppen \n- insbesondere Schiiten, Sunniten und Kurden - noch nicht genau vorherzusagen ist \n(Brocks vom 14. August 2003). All dies lässt - zumal die Kriegsalliierten die Kontrolle \nüber den Irak erst an eine aus Wahlen hervorgehende Regierung abzugeben \nbeabsichtigen (Spiegel-Online vom 31. Juli 2003) - die Herausbildung staatlicher \nHerrschaftsstrukturen und damit die Grundvoraussetzung für eine mögliche politische \nVerfolgung in nächster Zeit nicht erwarten.\n\n29\n\nAber auch dann, wenn man über diesen Zeitrahmen der absehbaren Zukunft \nhinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen \nStaatsgewalt - in den Blick nimmt, bedürfen die Beigeladenen nicht des Schutzes vor \npolitischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n30\n\nWas im Hinblick auf die Verhältnisse zur Zeit des Regimes Saddam Husseins \nangeführt worden ist, gibt nach der derzeit möglichen Prognose auch bei Einstellen \nnoch bestehender Ungewissheiten für die Gefahr künftiger relevanter Übergriffe \nnichts her; unter diesen Voraussetzungen kann dahinstehen, ob die Beigeladenen \nvor dem Verlassen ihres Heimatlandes politische Verfolgung erlitten haben bzw. \nihnen solche unmittelbar gedroht hat und ob ihnen ein Ausweichen innerhalb des \nHeimatlandes unzumutbar gewesen ist.\n\n31\n\nSollten die Beigeladenen den Irak als Vorverfolgte verlassen haben, könnte \nihnen Abschiebungsschutz grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine \nWiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen wäre (sog. herabgestufter Prognosemaßstab).\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 \n-, InfAuslR 1995, 24 (26), und vom 26. Oktober 1993 \n- 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503).\n\n33\n\nDies ist Ausformung des das Asylrecht bestimmenden Zumutbarkeitsgedankens: \nDemjenigen, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann die Rückkehr in sein \nHeimatland nur zugemutet werden, wenn eine Wiederholung der \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.\n\n34\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, \n181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (361 f.).\n\n35\n\nDie Anwendung des (herabgestuften) Prognosemaßstabes setzt aber in \nBeachtung des Zumutbarkeitsgedankens eine bestimmte Verknüpfung zwischen \nerlittener und künftig drohender Verfolgung voraus, die es rechtfertigt, dem \nAsylsuchenden unter erleichterten Voraussetzungen des Nachweises Schutz vor \nerneuter Verfolgung zu bieten. Eine Forderung dahin, dass ein Vorverfolgter künftig \nvor jeder denkbaren politischen Verfolgung sicher ist, wäre nämlich nicht mehr an der \ndie Zumutbarkeit der Rückkehr wesentlich bestimmenden Wiederholungsgefahr \nausgerichtet: Demjenigen, der seine Heimat zwar vorverfolgt verlassen hat, dessen \naktuelle Gründe für eine ihm zukünftig drohende politische Verfolgung aber keinerlei \nVerknüpfung zu der bereits erlittenen Verfolgung aufweisen, ist die Rückkehr in sein \nHeimatland wie einem noch nicht Verfolgten zumutbar. Eine situationsbedingte \nVorverfolgung führt nur bei Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung \nzur Anwendung des herabgestuften Maßstabs. Galt eine früher erlittene politische \nVerfolgung etwa der aus einer konkreten Situation erwachsenen Protesthaltung des \nBetroffenen, so muss zwar die Gefahr, dass die (beendete) Verfolgung wegen des in \nder Vergangenheit liegenden Anlasses wiederauflebt, nicht jedoch auch die \nMöglichkeit jeder denkbaren sonstigen politischen Verfolgung mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen sein; die Maßstabserleichterung entfällt, wenn sich die \nfrühere Verfolgung nicht als wiederholungsträchtig erweist. Der herabgestufte \nWahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur dann anzuwenden, wenn bei einer am \nGedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden Betrachtung ein \ninnerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem \nAsylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, \ndass bei Rückkehr des Asylsuchenden mit einem Wiederaufleben der bereits einmal \nerlittenen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen das Risiko \nder Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Ist die erlittene \nVorverfolgung beendet gewesen und haben sich die politischen Verhältnisse im \nHeimatstaat zwischenzeitlich grundlegend verändert, so ist dies ein gewichtiger \nAnhaltspunkt dafür, dass ein Wiederaufleben der bereits einmal geschehenen \nVerfolgung künftig nicht mehr zu besorgen ist. Lässt die Änderung der politischen \nVerhältnisse allein noch keinen eindeutigen Rückschluss auf die Verminderung des \nRisikos einer Verfolgungswiederholung zu, kommt es vor allem darauf an, ob die \nfeststellbaren objektiven Verfolgungsgründe eine die Nachweiserleichterung \nrechtfertigende Verknüpfung aufweisen oder nicht. Das ist regelmäßig dann nicht der \nFall, wenn unterschiedliche Verfolgungsmerkmale betroffen sind, während ein \nerhöhtes Verfolgungsrisiko typischerweise nahe liegt, wenn dasselbe \nAusgrenzungsmerkmal in Rede steht. Ist Anknüpfungspunkt der Verfolgung die \npolitische Überzeugung des Asylsuchenden, so bedarf es einer Prüfung, ob eine \nVorverfolgung wegen dieser bestimmten politischen Überzeugung auch unter \nveränderten politischen Verhältnissen - wie etwa einem Regimewechsel - ein \nWiederholungsrisiko indiziert. \n\n36\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 \n-, BVerwGE 104, 97 (100 f.).\n\n37\n\nVor einer Verfolgung aus Gründen der Art, die den Anlass zu der behaupteten \nVorverfolgung gegeben haben sollen, sind die Beigeladenen auch bei \nWiederentstehen einer irakischen Staatsgewalt hinreichend sicher. Es steht zur \nÜberzeugung des Senats fest, dass die Beigeladenen bei einer Rückkehr in den Irak \ndemnächst in Anknüpfung an das angebliche Verhalten des Ehemannes bzw. Vaters \nund den gegen diesen gehegten Verdacht, von Seiten einer sich neu etablierenden \nStaatsgewalt keine auch nur möglicherweise asylerheblichen Übergriffe zu besorgen \nhätten; es ist mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass den Beigeladenen in \nAnknüpfung an das Bisherige durch eine zukünftige Staatsgewalt nichts droht, eine \nWiederholungsgefahr mithin mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. \nDasselbe gilt - falls das Erfordernis hinreichender Sicherheit überhaupt auf \nNachfluchtgründe zu erstrecken ist - für die vom Bundesamt und vom \nVerwaltungsgericht gesehenen Anknüpfungspunkte für eine Gefährdung im Falle der \nRückkehr, also die Stellung eines Asylantrags und einen ungenehmigten \nAuslandsaufenthalt. Denn ein sich künftig herausbildendes neues irakisches Regime \nwird keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben und aus jener Zeit \nstammende Anknüpfungspunkte für Übergriffe gegen Einzelne sind allenfalls im \nSinne von Racheakten gegen Unterstützer des damaligen Regimes - was auf die \nBeigeladenen gerade nicht zutrifft - denkbar. Diese Überzeugung des Gerichts \ngründet sich vor allem auf eine sachverständige Beurteilung (Brocks vom 14. August \n2003), deren Gehalt auch durch allgemein zugängliche Informationen der \nTagespresse, auf die der Beigeladene pauschal verweist, nicht in Frage gestellt, \nsondern eher bestätigt wird. Der Sachverständige hat - was nicht zuletzt vor dem \nHintergrund der von ihm durch Verweis auf kritische Betrachtung verschiedener \nschiitischer Bestrebungen veranschaulichten Beobachtungen und Steuerung der \nEntwicklung im Irak durch die US-Kräfte nachvollziehbar und einleuchtend ist - \nausgeführt, dass es nicht wieder zu einer Ballung der Macht bei einer der \nVolksgruppen kommen werde, zumal nicht in der Hand der nur eine Minderheit \ndarstellenden Gruppe der Sunniten, in der das Regime Saddam Husseins vor allem \nverankert war. Die zu erwartende Ausbalancierung der Macht zwischen den \nVolksgruppen schließt aus, dass es zu einer Machtausübung allein um des \nMachterhalts willen - wie beim Regime Saddam Husseins - kommt. Damit fehlt die \nGrundlage für Reaktionen auf Verhaltensweisen, die - wie die von den Beigeladenen \nfür sich in Anspruch genommene oppositionelle Tätigkeit des Ehemanns/Vaters oder \ndie Stellung eines Asylantrags und ein unerlaubter Auslandsaufenthalt - tatsächlich \noder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs einer herrschenden \nClique gewertet wurden bzw. werden konnten. Gerade das Fehlen einer die künftige \nEntwicklung möglicherweise in dieselbe Richtung treibenden ideologischen Basis \ndes bisherigen Regimes, das sich letztlich in der bloßen Wahrung seiner \nMachtpositionen erschöpfte, lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass es nach der \nZerschlagung eben dieses Machtapparates zur Herausbildung einer Struktur kommt, \ndie eine vom bisherigen Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und \nerneut (wiederholend) verfolgt.\n\n38\n\nAufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden \nErkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen irakischen Staatsgewalt \nauch im Übrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit auf eine politische Verfolgung der Beigeladenen schließen ließe: \nUmstände dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den \nAuslandsaufenthalt der Beigeladenen ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der \nAusreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Anlass für gegen diesen gerichtete \nMaßnahmen, geschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine \npolitische Verfolgung ergäben, nehmen könnte, gibt es nicht; die vom Bundesamt \nund vom Verwaltungsgericht angenommenen Konsequenzen dieser Umstände \nstellen sich, wenn damit - was in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nNRW verneint ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A -) - überhaupt ein \nbeachtlicher Nachfluchtgrund gegeben war, als ein nicht mehr fortdauerndes und \nzukünftig nicht mehr zu erwartendes Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. \nAuch spricht nichts dafür - erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit -, dass \neine Verfolgung der Beigeladenen durch eine zukünftige irakische Staatsmacht in \nAnknüpfung an deren Volks- oder Religionszugehörigkeit erfolgt; ein Konfliktpotenzial \nallein aus ethnischen Gründen, das die Beigeladenen auch für die Zeit vor ihrer \nAusreise nicht angeführt haben, ist nicht anzunehmen (Brocks vom 14. August \n2003).\n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. \n10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. \n2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-16/20-a-2020-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-16/20-a-2020-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290398","retrieved":"2026-07-09 03:10:00.175834+00:00"}}