{"status":"available","doknr":"OLD290372","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1016.19B1851.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"19 B 1851/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweitinstanzlichen Verfahren sind mit \nAusnahme derjenigen außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig, die der Beigeladenen im \nBeschwerdeverfahren der Antragsgegnerin entstanden sind.\n\nDer Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden sind begründet. \n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragsgegnerin \nund die Beigeladene innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO dargelegt haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Danach ist der angefochtene \nBeschluss zu ändern und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO) abzulehnen. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, \ndass die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erfüllt \nsind.\n\n4\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht hat. Sie erstrebt mit ihrem Begehren auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, \n(vorläufig) die Schulleiterstelle am Städtischen P. -Gymnasium in M. nicht zu \nbesetzen und die Schulleiterstelle erneut auszuschreiben, eine (zeitweilige) Vorwegnahme \nder Hauptsache. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes setzt deshalb die \nGlaubhaftmachung voraus, dass der Antragstellerin ohne den Erlass der beantragten \neinstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Derartige Nachteile \ndrohen, wenn in absehbarer Zeit Maßnahmen der Antragsgegnerin bevorstehen, die die \nDurchsetzung der Rechte der Antragstellerin aus § 21 a SchVG im Hauptsacheverfahren \nschlechthin unzumutbar erschweren.\n\n5\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. September 1999 \n- 19 B 1512/99 -.\n\n6\n\nEine solche Maßnahme könnte die endgültige Besetzung der freien Schulleiterstelle mit \nder Beigeladenen sein. Diese Maßnahme hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zwar \nmit Schreiben vom 22. Juli 2003 angekündigt. Danach beabsichtigte die Antragsgegnerin, die \nSchulleiterstelle am Städtischen P. -Gymnasium im Laufe des August 2003, spätestens \nzum 15. September 2003 zu besetzen. Diese Ankündigung hat die Antragsgegnerin jedoch \nnicht umgesetzt. Die Beigeladene ist nach der Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin \nlediglich mit Wirkung zum 9. September 2003 gemäß § 29 LBG \"mit einem Großteil ihrer \nPflichtstundenzahl\" zum Städtischen P. -Gymnasium abgeordnet worden. Eine \nVersetzung in das Amt der Schulleiterin des Gymnasiums ist noch nicht erfolgt. Dass \nentsprechend der Ankündigung vom 22. Juli 2003 eine solche Versetzung vor Abschluss \neines eventuellen Hauptsacheverfahrens noch erfolgen könnte, lässt sich dem Vortrag der \nAntragsgegnerin nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Auch die Antragstellerin hat \nkeine dahingehenden Anhaltspunkte vorgetragen.\n\n7\n\nDer für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch liegt \njedenfalls nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie zur Sicherung \nihres zweiten Schulträgervorschlagsrechts gemäß § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW einen \nAnspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin hat, die freie Schulleiterstelle am \nStädtischen P. -Gymnasium vorläufig nicht zu besetzen und die Schulleiterstelle erneut \nauszuschreiben.\n\n8\n\nDem Begehren der Antragstellerin steht entgegen, dass sie ihr zweites Vorschlagsrecht \ngemäß § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW nicht mehr ausüben kann. Nach dieser Vorschrift \nkann der Schulträger innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung seines ersten \nVorschlags (§ 21 a Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW) einen zweiten Vorschlag vorlegen. Die Frist \nzur Vorlage eines zweiten Vorschlags zur Besetzung der freien Schulleiterstelle am \nStädtischen P. -Gymnasium ist jedoch bereits abgelaufen. Dabei kann offen bleiben, ob \ndie Frist von zwei Monaten gemäß § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW, wie die \nAntragsgegnerin meint, mit der am 15. April 2003 erfolgten Bekanntgabe des Bescheides der \nAntragsgegnerin vom 9. April 2003 über die Ablehnung des ersten Vorschlags der \nAntragstellerin oder mit dem am 30. Juni 2003 erfolgten Eingang des Schreibens der \nAntragstellerin vom 16. Juni 2003, in dem sie auf die Erhebung einer Klage gegen den \nBescheid vom 9. April 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2003 \"verzichtete\", \noder ob die genannte Frist, wie die Antragstellerin meint,\n\n9\n\nebenso Margies/Roeser, Schulverwaltungsgesetz \nKommentar, 3. Auflage, 1995, § 21 a Rdn 21,\n\n10\n\nmit dem am 2. Juli 2003 erfolgten Eintritt der Unanfechtbarkeit des am 2. Juni 2003 \nzugestellten Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2003 zu laufen \nbegann. Die Frist des § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW ist nach der für die Antragstellerin \ngünstigsten Betrachtungsweise spätestens am 2. September 2003 abgelaufen. Bis zu \ndiesem Zeitpunkt hat sie aber von ihrem Recht auf Vorlage eines zweiten Vorschlags zur \nBesetzung der Schulleiterstelle keinen Gebrauch gemacht. Sie hat mit Schreiben vom 16. \nJuni 2003 lediglich angekündigt, ihr zweites Vorschlagsrechts ausüben zu wollen, und die \nAntragsgegnerin gebeten, vor der Ausübung des zweiten Vorschlagsrechts die \nSchulleiterstelle erneut auszuschreiben. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Bitte um \nNeuausschreibung schlüssig zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Besetzung der \nSchulleiterstelle mit der Beigeladenen ablehnt, liegt darin nicht die Anbringung eines \nVorschlags im Sinne des § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW. Ein Vorschlag im Sinne des § \n21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW und auch des § 21 a Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW ist nur die \nBenennung eines aus der Sicht des Schulträgers geeigneten Bewerbers. Das ergibt sich aus \ndem Zweck des Vorschlagsrechts, dem Schulträger nicht nur ein Recht auf Anhörung \neinzuräumen, sondern ihm Gelegenheit zu geben, die aus seiner Sicht bedeutsamen \nUmstände für die Besetzung der betreffenden Stelle mit einem eigenen Personalvorschlag \nvorzubringen.\n\n11\n\nOVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 19 B \n3564/95 -.\n\n12\n\nOb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG NRW), wenn es sich bei der \nFrist gemäß § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG nicht um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 32 \nAbs. 5 VwVfG NRW handeln sollte, oder der Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung,\n\n13\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. November 1995 - \n19 A 2776/94 -, m. w. N.,\n\n14\n\noder eventuell auch eine analoge Anwendung des § 21 a Abs. 2 SchVG NRW rechtliche \nAnsatzpunkte dafür bietet, die Versäumung der Frist des § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG als \nunschädlich anzusehen, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Antragstellerin hat ihr Recht \nauf einen zweiten Vorschlag bislang nur deshalb nicht ausgeübt, weil sie der Auffassung ist, \ndass die Antragsgegnerin vor der Ausübung des zweiten Vorschlagsrechts zur \nNeuausschreibung der Schulleiterstelle verpflichtet sei. Dieser Aspekt rechtfertigt es jedoch \nunter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt, der Antragstellerin die Möglichkeit zu \neröffnen, ihr Recht auf einen zweiten Vorschlag noch ausüben zu können. Eine Pflicht der \nAntragsgegnerin zur Neuausschreibung der freien Schulleiterstelle am Städtischen P. -\nGymnasium mit dem Ziel, der Antragstellerin die Ausübung ihres zweiten Vorschlagsrechts \ngemäß § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW zu ermöglichen, ist gesetzlich nicht \nvorgeschrieben; sie lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der \nAntragstellerin auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW \noder dem systematischen Zusammenhang der Regelungen in § 21 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 \nund Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW herleiten.\n\n15\n\nNach § 21 a Abs. 1 Satz 3 SchVG NRW werden die Bewerber um Stellen der Leiter und \nderen ständige Vertreter an Schulen, deren Träger Gemeinde oder Gemeindeverbände sind, \ndurch Stellenausschreibung ermittelt. Eine solche Stellenausschreibung ist durch die \nAntragsgegnerin, die hierzu als zuständige Schulaufsichts- und Ernennungsbehörde \nverpflichtet ist (§ 7 Abs. 3 LBG NRW iVm § 21 a Abs. 1 Satz 3 SchVG NRW), in Bezug auf \ndie Schulleiterstelle des Städtischen P. -Gymnasiums erfolgt (Abl NRW 1, 2002, S. 154). \nDarüber hinaus hat auch die Antragstellerin von der ihr eröffneten Möglichkeit, selbst die \nSchulleiterstelle auszuschreiben,\n\n16\n\nvgl. zur Befugnis des Schulträgers, selbst die Stellen der \nSchulleiter und deren ständige Vertreter auszuschreiben: \nGesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des \nSchulverwaltungsgesetzes, LT-Drs. 11/4075, S. 7,\n\n17\n\nGebrauch gemacht (Abl NRW 1, 2002, S. 118). Innerhalb der Bewerbungsfristen haben \nsich vier Bewerber gemeldet. Drei der Bewerber haben ihre Bewerbung vor der Ausübung \ndes ersten Vorschlagsrechts der Antragstellerin zurückgezogen. Die nach Ablauf der \nBewerbungsfristen eingegangene Bewerbung des Studiendirektors C. ist von der \nAntragsgegnerin zugelassen worden, um der Antragstellerin \"als kommunalfreundliches \nEntgegenkommen eine Erweiterung des Bewerberfeldes zuzubilligen\". Dieser hat seine \nBewerbung nach der Ablehnung des Vorschlags der Antragstellerin zurückgezogen. Die \nBeigeladene ist damit die einzige verbliebene Bewerberin.\n\n18\n\nEine Pflicht der Antragsgegnerin, die Schulleiterstelle vor und zur Ausübung des zweiten \nVorschlagsrechts der Antragstellerin erneut auszuschreiben, ist ausdrücklich weder \nbeamtenrechtlich noch in § 21 a SchVG NRW vorgeschrieben. Nach dem Wortlaut des § 21 \na Abs. 1 Satz 3 SchVG NRW kommt es nur darauf an, dass überhaupt eine Ermittlung der \nBewerber durch Stellenausschreibung erfolgt. Dass die Stellenausschreibung etwa auf \nAntrag des Schulträgers mehrfach erfolgen muss, lässt sich dem Wortlaut dieser Vorschrift \nnicht entnehmen. Auch § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW enthält keine dahingehende \nRegelung.\n\n19\n\nEine Pflicht der Antragsgegnerin zur erneuten Stellenausschreibung vor Ausübung des \nzweiten Vorschlagsrechts ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und \nder Antragstellerin auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG \nNRW oder dem systematischen Zusammenhang der Regelungen in § 21 a Abs. 1 Sätze 1 \nund 3 und Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW. Eine erneute Stellenausschreibung hätte vielmehr zur \nFolge, dass ein erneutes Besetzungsverfahren eingeleitet wird und das erste \nVorschlagsrecht der Antragstellerin gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW \nwiederauflebt.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 19 B \n3564/95 -.\n\n21\n\nDas zweite Vorschlagsrecht der Antragstellerin gemäß § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW \nist insoweit systematisch ein anderes als das erste. Es kann, wenn sie nicht von der \nMöglichkeit einer eigenen zweiten Stellenausschreibung Gebrauch gemacht und auch sonst \nkeine weiteren Bewerber benannt hat, jedenfalls dann allein auf der Grundlage des \nErgebnisses der ersten Stellenausschreibung ausgeübt werden, wenn (mindestens) eine \nBewerbung noch vorliegt, der verbliebene Bewerber ausweislich der schulfachlichen \nBeratung (§ 21 a Abs. 1 Satz 2 SchVG NRW) die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \nerfüllt und den besonderen Anforderungen der zu besetzenden Stelle in besonderem Maße \n(sehr gut) entspricht sowie der Schulträger Gelegenheit gehabt und genommen hat, eine \nStellungnahme zur Person des verbliebenen Bewerbers abzugeben.\n\n22\n\nSo auch in Bezug auf die Voraussetzungen für das \nVorliegen eines besonderen Ausnahmefalles im Sinne des § \n21 a Abs. 2 Satz 2 SchVG NRW: OVG NRW, Beschluss vom \n8. Februar 1996 - 19 B 3564/95 -.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ausweislich der schulfachlichen Beratung \nvom 9. Dezember 2002 erfüllt die Beigeladene alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. \nSie entspricht den Anforderungen an die zu besetzende Stelle in besonderem Maße (sehr \ngut). Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 3. Januar 2003 eine ausführliche \nStellungnahme (auch) zu der Bewerbung der Beigeladenen vorgelegt. Bei dieser Sachlage \nund vor dem Hintergrund, dass (auch) die Fristgebundenheit des zweiten Vorschlagsrechts \ngemäß § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW dem Anliegen des Gesetzgebers dient, freie \nStellen möglichst rasch zu besetzen, und dass im Kollisionsfall das Ernennungsrecht des \nLandes (Art. 58 LV NRW) Vorrang gegenüber dem Schulträgervorschlagsrecht und den \nsonstigen Schulträgerinteressen hat,\n\n24\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 1999 - 19 B \n1512/99 -, und 8. Februar 1996 - 19 B 3564/95 -,\n\n25\n\nlässt sich die Verpflichtung zur erneuten Ausschreibung weder aus dem Sinn und Zweck \ndes § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW noch aus dem systematischen Zusammenhang der \nRegelungen in § 21 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 und Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW herleiten. Die \nAntragstellerin kann zwar nicht zwischen mehreren Bewerbern auswählen und lediglich eine \n(erneute) Stellungnahme zu der einzigen verbliebenen Bewerberin abgegeben. Dem \nInteresse der Antragstellerin als Schulträger ist aber im Sinne des § 21 a SchVG NRW \ndadurch gedient, dass die Antragsgegnerin als Schulaufsichts- und Ernennungsbehörde die \nEinwände der Antragstellerin gegen die einzige verbliebene Bewerberin in die \nEntscheidungsfindung einbeziehen muss. Die begründete negative Stellungnahme des \nSchulträgers ermöglicht und verpflichtet die Ernennungsbehörde, die Gründe und Interessen \ndes Schulträgers in die Entscheidung über die Besetzung der Stelle einzubeziehen und das \nErgebnis der vorausgegangenen schulfachlichen Beratung noch einmal zu überprüfen. \nErgebnis dieser Ermessensprüfung kann nach den Umständen des Einzelfalls auch die \nEntscheidung für eine erneute Ausschreibung sein.\n\n26\n\nOVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 19 B \n3564/95 -.\n\n27\n\nOb der Befugnis der Antragsgegnerin, die Schulleiterstelle am Städtischen P. -\nGymnasium erneut auszuschreiben und damit ein neues Besetzungsverfahren einzuleiten, \nein gerichtlich durchsetzbarer subjektiver Anspruch der Antragstellerin als Schulträger auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Neuausschreibung der Stelle korrespondiert, \nbedarf hier keiner näheren Erörterung. Das Ermessen der Antragsgegnerin ist jedenfalls \nnicht in der Weise reduziert, dass jede andere Entscheidung als die Neuausschreibung der \nfreien Schulleiterstelle ermessensfehlerhaft wäre.\n\n28\n\nEiner dahingehenden Ermessensreduzierung, die den Erlass der beantragten \neinstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte, steht abgesehen von den berechtigten \nbeamtenrechtlichen Interessen der Beigeladenen auf Fortsetzung des laufenden \nErnennungsverfahrens jedenfalls entgegen, dass als Ergebnis der ersten Ausschreibung der \nSchulleiterstelle am Städtischen P. -Gymnasium eine geeignete Bewerberin gefunden \nworden ist. Die Beigeladene erfüllt alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und entspricht \nden Anforderungen an die zu besetzende Stelle in besonderem Maße. Die Antragstellerin als \nSchulträger hatte zudem Gelegenheit, zur Bewerbung der Beigeladenen Stellung zu \nnehmen, und hiervon auch Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht \ndarauf, dass ein öffentliches Interesse an der möglichst raschen Besetzung der freien \nSchulleiterstelle besteht und das Ernennungsrecht des Landes Vorrang gegenüber dem \nSchulträgervorschlagsrecht und den sonstigen Schulträgerinteressen hat, besteht unter \nErmessensgesichtspunkten kein zwingender Anlass zur Neuausschreibung, zumal die \nAntragstellerin nach der Ablehnung ihres ersten Vorschlags die Möglichkeit hatte, durch eine \neigene Ausschreibung weitere geeignete Bewerber zu finden, und die Antragsgegnerin dem \nInteresse der Antragstellerin an einer Auswahl unter mehreren Bewerbern bereits dadurch \nRechnung getragen hat, dass sie Studiendirektor C. in das Auswahlverfahren einbezogen \nhat, obwohl seine Bewerbung erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist bei der Antragstellerin \neingegangen war.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-16/19-b-1851-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-16/19-b-1851-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290372","retrieved":"2026-07-09 03:09:57.870054+00:00"}}