{"status":"available","doknr":"OLD290402","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1016.15A5028.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"15 A 5028/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, trägt der Kläger. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, \nreiste 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung \nvon Asyl, was er im Wesentlichen mit Aktivitäten für die PKK begründete. Der \nablehnende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) vom 31. Mai 1999 wurde nach Durchführung eines \nerfolglosen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (17 K \n4220/99.A) bestandskräftig.\n\n3\n\nMit Schriftsatz vom 8. März 2003 stellte der Kläger eine Asylfolgeantrag, den er \nmit einer am 19. Dezember 1999 angetretenen Vorstandstätigkeit in der Islamisch-\nKurdischen Gemeinde Duisburg e.V., der der PKK nahe stehe, und einem Schreiben \neines Erkan D. aus F. begründete. Auf das Schreiben und seine Übersetzung \nwird Bezug genommen (Beiakte 1 Bl. 19 und 31, 32). Mit Bescheid vom 21. März \n2000 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die \nAbänderung des Bescheides vom 31. Mai 1999 bezüglich der Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes ab. \n\n4\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, zu deren Begründung er \nsich auf die Vorstandstätigkeit berufen hat. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 21. März 2000 zu \nverpflichten, hinsichtlich des Klägers festzustellen, \ndass in Bezug auf die Türkei die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des \nAusländergesetzes vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen \nexilpolitischen Aktivitäten vernommen. Auf die Niederschrift vom 28. September 2000 \nwird Bezug genommen (Bl. 59 bis 66 der Gerichtsakte). Mit dem angefochten Urteil \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n10\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtszeitig begründete Berufung des \nKlägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und darauf hinweist, \ndass er erneut in den Vorstand des genannten Vereins gewählt worden sei.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter entsprechender Aufhebung des \nangefochtenen Bescheides zu verpflichten \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG in der Person des Klägers hinsichtlich \nder Türkei vorliegen,\n\n13\n\nhilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag, tritt aber der Berufung entgegen.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter \neinverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Unterlagen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 des \nAusländergesetzes (AuslG) nicht. \n\n18\n\nSoweit der Folgeantrag mit dem Schreiben des Erkan D. begründet wird, ist er \nbereits unbeachtlich, da die Voraussetzung des § 71 Abs. 1 Satz 1 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen. Danach ist ein weiteres \nAsylverfahren nur durchzuführen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde \nliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert \nhat. Das ist für das in Rede stehende Schreiben zu verneinen. Solche Schreiben \nüber angebliche Wahrnehmungen von Nachforschungen nach einem abgelehnten \nAsylbewerber im Staat der behaupteten Verfolgung sind nach aller Erfahrung der \nPraxis bloße Gefälligkeitsschreiben, die alleine keine entscheidungserhebliche \nSachverhaltsänderung zu Gunsten des Folgeantragstellers darstellen.\n\n19\n\nSoweit der Kläger eine exilpolitische Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Vereins \nIslamisch-Kurdische Gemeinde e.V. in Duisburg geltend macht, erscheint diese \nSachverhaltsänderung zwar als grundsätzlich geeignet, eine günstigere \nEntscheidung über sein Abschiebungsschutzbegehren herbeizuführen. Exilpolitische \nAktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich nach der \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen, wenn sich der \nBetreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von \nderjenigen der breiten Masse abhebt. Wer politische Ideen und Strategien entwickelt \noder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus \nmaßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in \nDeutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen \nSicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu \nbekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen \ndemgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Nach der bisherigen \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts ist es grundsätzlich denkbar, dass in das \nVereinsregister eingetragene Vorstandsmitglieder von Vereinen, die als von der PKK \ndominiert oder beeinflusst gelten, der Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei \nausgesetzt sein können. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 62 ff..\n\n21\n\nDer Senat lässt offen, inwieweit die zwischenzeitlichen Entwicklungen in der \nTürkei (deutliche Entspannung des Kurdenproblems durch die Festnahme des PKK-\nAnführers Öcalan, die Beendigung der separatistischen Gewalttätigkeiten, die \nvollständige Aufhebung des Ausnahmezustands und die politischen Veränderungen \nin der Türkei im Rahmen der Annäherung an die EU und der veränderten politischen \nMachtverhältnisse mit der neuen Regierung) Anlass geben, die Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts zur Asylrelevanz exilpolitischer Tätigkeit im Sinne einer \nEinschränkung zu überdenken. Denn schon nach der bisherigen Rechtsprechung \ndes erkennenden Gerichts kann ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an \neingetragenen Vorstandsmitgliedern von PKK-Vereinen nicht ohne weiteres \nangenommen werden, wenn es sich um Vorstände handelt, deren Mitglieder auffällig \nhäufig wechseln.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 75 des amtlichen Umdrucks, \n\n23\n\nDas ist hier der Fall. Wie sich aus dem beigezogenen Vereinsregisterauszug \nergibt, ist der Vorstand zwischen 1998, dem Jahr der Gründung, und 2002 jährlich \nganz oder zum Teil ausgetauscht worden. Wie der Kläger am 28. September 2000 in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, bestand der \nVerein damals aus 37 Mitgliedern. Nach dem Vereinsregisterauszug war zu dieser \nZeit Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzenden, der \nstellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer und sieben weitere \nVorstandsmitglieder, mithin elf Personen. Es hätten also fast 30 % der Mitglieder mit \nVorstandsposten \"versorgt\" werden können. Durch Satzungsänderung vom 1. \nNovember 2000 wurde der Vorstand sogar auf 17 Personen erweitert. Mit \nSatzungsänderung vom 23. Dezember 2001 wurde der Vorstand dann auf neun \nPersonen reduziert. Wie sich aus dem Vereinsregisterauszug ergibt, hat der Verein \nvon der Möglichkeit der Besetzung solch überdimensionierter Vorstände keinen \nGebrauch gemacht oder machen können. Es ist offensichtlich, dass der Verein ein \nbloßes Instrument zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels unter der Flagge \nexilpolitischer Tätigkeit ist. Bei einer Gesamtwürdigung dieses Vereins ist es \nausgeschlossen, dass vom türkischen Staat, wenn er denn überhaupt Notiz von \ndieser Organisation nehmen sollte, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer \nVerfolgung des Klägers wegen seiner Vorstandstätigkeit ausgeht.\n\n24\n\nDem Kläger steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG \nzu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn \nihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit unmenschliche oder grausame Behandlung, insbesondere Folter \noder die Todesstrafe, droht. Für das Vorliegen derartiger Gefahren außerhalb der \nbereits im Rahmen des Abschiebungsschutzanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG \ngeprüften Umstände liegen keine Anhaltspunkte vor.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG -. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n26\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-16/15-a-5028-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-16/15-a-5028-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290402","retrieved":"2026-07-09 03:10:00.525352+00:00"}}