{"status":"available","doknr":"OLD290401","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1016.15A2854.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"15 A 2854/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann am 5. Januar 1996 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Das \nAsylverfahren des Ehemannes ist zwischenzeitlich für ihn negativ abgeschlossen. \nVor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \ntrug sie zur Begründung vor, ihr Bruder I. sei bei der Guerilla der PKK. Deswegen \nsei sie 3 - 4mal von Sicherheitskräften zur Wache mitgenommen worden, letztmalig \neinige Monate vor der Ausreise. Sie sei geschlagen, an den Haaren gezogen und \ngedemütigt worden. Man habe ihre Kleider zerrissen.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 21. März 1996 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der \nKlägerin als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 des Ausländergesetzes und Abschiebungshindernisse nach § 53 des \nAusländergesetzes nicht vorlägen, und forderte die Klägerin unter \nAbschiebungsandrohung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf.\n\n4\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, mit der sie vorgetragen hat: \nSie unterliege als Kurdin einer Gruppenverfolgung. Besondere Probleme habe sie \nwegen ihre Bruders I. , der sich den Freiheitskämpfern angeschlossen habe und \nnach dem im Rahmen der Razzien gesucht worden sei. Im übrigen habe sie an \nprokurdischen Veranstaltungen teilgenommen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 21. März 1996 zu \nverpflichten, sie, die Klägerin, als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des \nAusländergesetzes vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. \nApril 2000 zu den Gründen ihres Asylantrags vernommen. Auf die Niederschrift \ngleichen Tages (Bl. 81 bis 117) wird Bezug genommen. Mit dem angefochtenen \nUrteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n10\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKlägerin, mit der sie vorträgt: Sie sei wegen ihres Bruders, der der Guerilla angehöre, \nmisshandelt worden, sodass für sie die Gefahr der Sippenhaft bestehe. Auch jetzt \nnoch werde von den Sicherheitskräften nach ihrem Bruder gefragt, wie sie von \nVerwandten, die sich in der Türkei aufhielten, erfahren habe. Auch eine zu den \nGerichtsakten gereichte Bescheinigung der Polizeiwache Q. belege, dass nach \ndem Bruder gefahndet werde. Schließlich sei sie auch exilpolitisch tätig und Mitglied \nim Verein Mesopotamisches K. e.V..\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter entsprechender Aufhebung des \nangefochtenen Bescheides zu verpflichten, die \nKlägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie \nfestzustellen, dass für sie die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n13\n\nhilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n14\n\nBeklagte und Beteiligter stellen keinen Antrag\n\n15\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als \nEinzelrichter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den \nInhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAnspruch der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als \nAsylberechtigte und zur Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 oder § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) \nvorliegen, zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat die geltend gemachten Ansprüche \nnicht.\n\n18\n\nDie Klägerin ist nicht als Asylberechtigte anzuerkennen. Nach Art. 16 a Abs. 1 \ndes Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist \ndann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n19\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). \n\n20\n\nDie Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung \nherleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale \nzugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand auf \nGrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa \ninfolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen \nLage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen.\n\n21\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (335) m.w.N.; \nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nBVerwGE 96, 200 (204 f.). \n\n22\n\nDie in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer \nIntensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, sodass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter \nFurcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland \nSchutz zu suchen. \n\n23\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der \nAsylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - bei einer \nRückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also \nzu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für \ndie danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, \nob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in \ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon \ndann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein \nHeimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.\n\n24\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, NVwZ 1995, 391. \n\n25\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Asylanspruch wegen - was hier allein \nals asylerheblich in Betracht kommt - einer Sippenhaftgefahr nicht zu. Die Klägerin \nhat die Türkei unverfolgt verlassen. Soweit sie geltend macht, dass auf der Suche \nnach ihrem Bruder I. ihre Wohnung durchsucht und sie selbst 3 bis 4mal zur \nWache mitgenommen und nach dem Verbleib ihres Bruders befragt worden sei, liegt \nin dieser aus Gründen legitimen Staatsschutzes vorgenommenen Suche im Rahmen \nder Bekämpfung der seiner Zeit gewalttätigen PKK keine politische Verfolgung der \nKlägerin. Dies erfüllt nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungsmaßnahme. \nDie Beschwernisse von Hausdurchsuchungen und Verhören sind allgemeine Folgen \ndes Kontaktes mit Personen, die der Begehung von Straftaten verdächtigt werden. \nSoweit die Klägerin behauptet, sie sei auf der Wache auch geschlagen und an den \nHaaren gezerrt worden, mag dem im Kern der jedenfalls zur damaligen Zeit \nverbreitete ruppige Umgang der Sicherheitskräfte mit Verhörspersonen zu Grunde \nliegen. Dass jedoch bereits eine Behandlung von asylrechtsrelevanter Intensität \nerreicht wurde, hält der Senat in Übereinstimmung mit der Vorderrichterin nicht für \nglaubhaft. Insbesondere fällt, was die Intensität der Maßnahmen betrifft, negativ ins \nGewicht, dass die Klägerin erstmals und insofern gesteigert in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht explizit von Foltermaßnahmen durch \nElektroschocks berichtet. Dies und die anfängliche Vagheit der Erklärungen über die \nBehandlung durch die Sicherheitskräfte erweckt den Eindruck, dass die Klägerin zur \nVerbesserung ihrer asylrechtlichen Situation die Härte der Behandlung durch die \nSicherheitskräfte übertreibt. \n\n26\n\nDer Klägerin droht bei Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Gestalt von Sippenhaft. Allerdings \nkönnen nach Auskunft des Auswärtigen Amtes Familienangehörige zu \nVernehmungen geladen und z.B. über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt \nwerden. Diese Vorladungen können zwangsweise erfolgen, wenngleich das Recht \nder Aussageverweigerung gewährleistet ist. \"Allerdings ist nicht auszuschließen, \ndass es bei solchen Befragungen in Einzelfällen zu Übergriffen kommt.\"\n\n27\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. \nFebruar 2002 das Verwaltungsgericht Bremen.\n\n28\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrechtsrelevanter \nVerfolgungsmaßnahmen gegenüber der Klägerin wegen ihres Bruders I. besteht \nnicht. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Situation der Klägerin der \nvom erkennenden Gericht bisher angenommen Konstellation von Sippenhaftfällen \nentspricht, wonach im Allgemeinen Sippenhaft abgeleitet werden kann nur von einer \nPerson, die als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation eingestuft und \nlandesweit gesucht wird. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 80 ff. des amtlichen Umdrucks.\n\n30\n\nDas konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin und ihr Ehemann behaupten \nzwar, der Bruder I. J. habe sich der Guerilla angeschlossen. Bekannt ist ihnen \njedoch alleine, das er untergetaucht ist und sich wohl tatsächlich auf die Seite der \nPKK im Untergrund geschlagen hat. Das würde auch die von der Klägerin \nvorgetragene seinerzeitige Suche nach ihm durch die Sicherheitskräfte erklären. \nJedoch kann nicht festgestellt werden, dass er aus der maßgeblichen Sicht des \ntürkischen Staates einen so hohen Gefährlichkeitsgrad hat, dass er als \nSippenhaftvermittler in Betracht kommt, dass er etwa der Militärorganisation der PKK \nangehört und selbst Gewalttätigkeiten begangen oder organisiert hat. Auch der in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte Auszug aus der \nZeitschrift Serxwebun ist dafür unergiebig. Es mag sein, dass der Bruder der Klägerin \ndort ohne Namensnennung abgebildet gewesen war. Seine Stellung innerhalb der \nPKK ergibt sich daraus jedoch nicht. Der Senat hat aus der mündlichen Verhandlung \nden Eindruck gewonnen, dass der Klägerin selbst die Stellung des Bruders in der \nPKK nicht klar ist. Ihre Kontakte zu ihm beschränken sich nach ihren Aussagen auf \neinige Monate im Jahre 1994. Dann ist der Kontakt abgerissen.\n\n31\n\nNicht festgestellt werden kann weiterhin, dass der Bruder I. landesweit gesucht \nwird. Für das Vorliegen eines Haftbefehls gibt es keine Indizien. Dafür sind allgemein \ngehaltene Angaben von Verwandten, nach dem Bruder werde gesucht, nicht \nausreichend. Ohne konkrete Anhaltspunkte wie Gericht, Aktenzeichen, \nUrteilsnummer, Orts- und Zeitangabe kann auch das Auswärtige Amt die Existenz \neines solchen Haftbefehls nicht feststellen. Die dem Senat mit Schriftsatz vom 12. \nSeptember 2003 vorgelegte Bescheinigung hat sich nach deren Übersetzung in der \nmündlichen Verhandlung als Ersuchen der Militärverwaltung an die Zivilverwaltung \nherausgestellt, den Bruder der Klägerin wegen Musterungsentziehung den \nMilitärbehörden zu überstellen. Das Schreiben erweckt den Eindruck, als gingen die \nMilitärbehörden von einem gewöhnlichen Wehrpflichtigen mit bestimmtem Wohnsitz \naus, den es der Musterungsbehörde vorzuführen gelte. Es liegt fern, dass so bei \neinem landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen \nOrganisation vorgegangen wird. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen \nwerden, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung in Form von Sippenhaft zu befürchten hat. \n\n32\n\nSelbst wenn der Klägerin ihre Behauptungen zur Behandlung durch die \nSicherheitskräfte in vollem Umfang geglaubt werden könnten und sie deshalb als \nvorverfolgt anzusehen wäre mit der Folge der Anlegung des herabgestuften \nPrognosemaßstabs, hätte die Klage keinen Erfolg. Angesichts des Umstandes, dass \nsich heute die politische Situation um das Kurdenproblem durch die Festnahme des \nPKK-Anführers Öcalan, die Beendigung der separatistischen Gewalttätigkeiten, die \nvollständige Aufhebung des Ausnahmezustands und die politischen Veränderungen \nin der Türkei im Rahmen der Annäherung an die EU und der veränderten politischen \nMachtverhältnisse mit der neuen Regierung deutlich entspannt hat, kann mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Sicherheitskräfte auch \nheute noch unter Anwendung asylrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen \ngegen die Klägerin eine Suche nach dem Bruder der Klägerin wegen Aktivitäten für \ndie PKK betreiben würden.\n\n33\n\nSchließlich kann die Klägerin ihren Asylanspruch auch nicht auf den \nGesichtpunkt der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei stützen. Eine solche \nfindet nicht statt.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 20 ff. des amtlichen Umdrucks.\n\n35\n\nAuch das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in \neinen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen \nseiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des \nAsylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit die Verfolgungshandlung, das \ngeschützte Rechtsgut und der politische Charakter der Verfolgung betroffen sind. \nDeshalb ist bei der Prüfung eines Abschiebungsschutzbegehrens nach § 51 Abs. 1 \nAuslG von denjenigen Grundsätzen auszugehen, die für die Auslegung des Art. 16a \nAbs. 1 GG gelten.\n\n36\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843; zur Deckungsgleichheit \nvon Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit \ndem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: \nBVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar \n1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). \n\n37\n\nInsoweit gelten nur Besonderheiten bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen, \nfür die im Gegensatz zum Asylanspruch nicht erforderlich ist, dass der Asylsuchende \nin der Türkei eine feste politische Überzeugung betätigt hat, als deren Fortsetzung \nsich die exilpolitischen Aktivitäten darstellen (§ 28 AsylVfG). \n\n38\n\nDie exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin sind asylirrelevant, weil sie \nniedrigprofiliert sind. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland \nbegründen nämlich nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ein \nbeachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im \nAllgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also \nseine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer \npolitische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder \nTaten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und \ninsbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist \naus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender \npolitischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu \npolitischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen \nProfils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind \ndadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei \nGroßveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber \nhinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. \nDerartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz \nüberwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das \nist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit \nverbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, \nschlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, \nInformationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern \nund Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und \nLeserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Auch die Gesamtzahl der für sich \ngenommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder \nabschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme \nbesteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 62 ff..\n\n40\n\nNach diesen Maßstäben ist die Aktivität der Klägerin als niedrig profiliert \nanzusehen, da sie sich in bloßer Veranstaltungsteilnahme und Mitgliedschaft in einer \nExilorganisation auszeichnet.\n\n41\n\nDer Klägerin steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG \nzu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn \nihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit unmenschliche oder grausame Behandlung, insbesondere Folter \noder die Todesstrafe, droht. § 53 AuslG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, \nsondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. \n16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG fallen. Für den Fall, dass der Ausländer schon \nvor seiner Ausreise einer derartigen Gefahr ausgesetzt war, ist nicht der \nherabgestufte, sondern der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit anwendbar. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG wird durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 51 Abs. 3 AuslG \nnicht ausgeschlossen.\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n15.95 -, BVerwG 99, 331, 333 ff.; Urteil vom 15. April \n1997 - 9 C 38.96 -, BVerwG 104, 265, 269; Urteil \nvom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; \nzur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: \nBVerwG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR \n1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwG 99, 324, 329; \nUrteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, \n1346 ff.; zum Terrorismusvorbehalt: BVerwG, \nBeschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - \nBVerwG 81, 142, 155; BVerwG, Urteil vom 30. März \n1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346. \n\n43\n\nFür das Vorliegen derartiger Gefahren außerhalb der bereits im Rahmen des \nAsyl- und Abschiebungsschutzanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG geprüften \nUmstände liegen keine Anhaltspunkte vor. \n\n44\n\nDie Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung des angefochtenen \nBescheides sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 \nAbs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG -. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-16/15-a-2854-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-16/15-a-2854-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290401","retrieved":"2026-07-09 03:10:00.442148+00:00"}}