{"status":"available","doknr":"OLD290397","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1016.10A.B2515.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"10a B 2515/02.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollzug des Bebauungsplans der Stadt L. Nr. 54 - Teil A - \n\"Gewerbegebiet Süd\" wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der \nAntragsteller im Verfahren 10a D 147/02.NE ausgesetzt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\nden Vollzug des Bebauungsplans der Stadt \nL. Nr. 54 - Teil A - \"Gewerbegebiet Süd\" bis zur \nEntscheidung über ihren Normenkontrollantrag im \nVerfahren 10a D 147/02.NE auszusetzen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n6\n\nInsbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die \nangegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu \nsein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Er muss hinreichend Tatsachen \nvortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass durch die \nFestsetzungen des Bebauungsplans die geltend gemachte Rechtsverletzung eintritt. \nDiese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO.\n\n7\n\nNach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragsteller ist es nicht \nausgeschlossen, dass sie durch die Festsetzungen des angegriffenen \nBebauungsplans in einem ihrer Rechte verletzt werden. In Betracht kommt insoweit \neine Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer \nprivaten Interessen. Das in § 1 \nAbs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter \nhinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind, und kann \ndeshalb ein \"Recht\" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Das Interesse der \nAntrag-steller an der Beibehaltung ihrer derzeitigen Wohnsituation war in die \nAbwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen \neinzustellen, denn der angegriffene Bebauungsplan ermöglicht die umfangreiche \nErweiterung des vorhandenen gartenbaulichen Absatzmarktes mit 24-Stunden-\nBetrieb sowie die Ansiedlung weiterer Gewerbe- und Industriebetriebe in der Nähe \nihrer Grundstücke. Die Umsetzung des Bebauungsplans kann die gegebene \nSituation unter Umständen zum Nachteil der Antragsteller verändern, da ihre \nGrundstücke in der Zukunft möglicherweise zusätzlichen Lärmimmissionen \nausgesetzt werden, die die Erweiterung des gartenbaulichen Absatzmarktes \nbeziehungsweise die Neuansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben mit sich \nbringen. Die Antragsteller machen geltend, dass ihre diesbezüglichen Belange bei \nder Abwägung zu kurz gekommen seien.\n\n8\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n9\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei ist der auf den Individualrechtsschutz \nbezo-gene Begriff des \"schweren Nachteils\" strenger auszulegen als der Begriff des \n\"wesentlichen Nachteils\" im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 \nVR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065.\n\n11\n\nInsoweit setzt die Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO eine \nGewichtung der widerstreitenden Interessen voraus, bei der insbesondere auf die \nFolgen für den Antragsteller abzustellen ist, die einträten, wenn die einstweilige \nAnordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg \nhätte.\n\n12\n\nNach diesen Maßstäben ist es dringend geboten, die Vollziehung des \nangegriffenen Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag \nim Verfahren 10a D 147/02.NE auszusetzen, um schwere Nachteile zu Lasten der \nAntragsteller abzuwehren.\n\n13\n\nDer Bebauungsplan Nr. 54 - Teil A - \"Gewerbegebiet Süd\" der Antragsgegnerin \nist unwirksam, da er an Abwägungsmängeln leidet, die auch erheblich im Sinne des \n§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind. Der Plan genügt nicht den Anforderungen des § 1 \nAbs. 6 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen sind.\n\n14\n\nDer Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven \nPrüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die die \nAntragsteller mit ihrem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht haben, denn die \nFrist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, wonach Mängel der Abwägung unbeachtlich \nwerden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der \nSatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist noch \nnicht abgelaufen. Die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsfehlers gemäß § 215 Abs. 1 \nNr. 2 BauGB hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich dem Fristablauf und dem \nNichtvorliegen einer Mängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der \nFehlerfolgenregelung. Erst nach Ablauf der festgelegten Zeit soll, wenn niemand eine \nRüge erhoben hat, der an sich beachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum \nFristablauf ist die uneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf \nAbwägungsfehler möglich und im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch \ngeboten.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2001 \n- 10a D 214/98.NE -, m.w.N.\n\n16\n\nDie dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägungsentscheidung ist bereits \ndeshalb fehlerhaft, weil sie im Hinblick auf die im Aufstellungsverfahren \neingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange nicht \ndurch den Rat, sondern durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und Umwelt \ngetroffen worden ist.\n\n17\n\nDie abschließende Prüfung der im Aufstellungsverfahren eingegangenen \nAnregungen ist Teil des Abwägungsvorganges und fließt in das Abwägungsergebnis \nein. Die abschließende Entscheidung über die Behandlung der Anregungen obliegt \ndaher dem Rat. Werden die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen \ndem Rat vorenthalten oder aus anderen Gründen nicht in die Abwägung des Rates \neingestellt, so liegt ein Fehler bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials \nund - je nach den Umständen des Einzelfalles - auch ein Fehler bei der Gewichtung \nder zu berücksichtigenden Belange vor. Entscheidet anstelle des Rates ein \nAusschuss über die Behandlung der im Aufstellungsverfahren eingegangenen \nAnregungen und sieht sich der Rat an diese Entscheidung gebunden, ist das \nAbwägungsgebot verletzt.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 \nCN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45; OVG NRW, Urteile vom \n11. Dezember 2001 - 10a D 214/98.NE -, vom \n3. September 2003 - 7a D 47/02.NE - und vom \n9. Oktober 2003 - 10a D 55/01.NE -.\n\n19\n\nSo ist es hier. Nach den Aufstellungsvorgängen hat sich der Rat weder in der \nSitzung, in der er den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat, noch zu einem \nfrüheren Zeitpunkt im Einzelnen mit den Anregungen der Bürger und der Träger \nöffentlicher Belange befasst. Vielmehr hat er insoweit die Abwägungsentscheidung \ndem Ausschuss für Planung, Verkehr und Umwelt überlassen. Dies wird durch die \ngemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB erfolgten Mitteilungen an die Einwender \ndokumentiert. In diesen Mitteilungen heißt es gleichlautend: \"Über die von Ihnen mit \noben genanntem Schreiben vorgebrachten Anregungen wurde durch den Ausschuss \nfür Planung, Verkehr und Umwelt des Rates der Stadt L. beraten und ein \nentsprechender Beschluss gefasst. Danach wurde Ihre Stellungnahme wie folgt \nbehandelt: …\". Anhaltspunkte dafür, dass sich der Rat gleichwohl nicht an die \nAbwägung des Ausschusses gebunden gefühlt und sich eine abschließende \nEntscheidung vorbehalten hat, lassen sich aus den Aufstellungsvorgängen nicht \nentnehmen. Vielmehr bestehen gegentei-lige Anhaltspunkte. Aus einem kürzlich \nabgeschlossenen Normenkontrollverfahren,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a \nD 55/01.NE -,\n\n21\n\nist dem Senat bekannt, dass es gängige Praxis des Rates der Antragsgegnerin \nzu sein scheint, es allein dem Ausschuss für Planung, Verkehr und Umwelt zu \nüberlassen, über die Behandlung der im Aufstellungsverfahren eingegangenen \nAnregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu befinden und so \neinen wesentlichen Teil der Abwägung vorzunehmen. In jenem \nNormenkontrollverfahren war ein Bebauungsplan angegriffen worden, den der Rat \nder Antragsgegnerin am 15. Juni 1999 als Satzung beschlossen hatte. In der \nNiederschrift über die Ratssitzung vom selben Tage hieß es ausdrücklich, dass der \nAusschuss für Planung, Verkehr und Umwelt Einwendungen bekanntlich \nabschließend berate.\n\n22\n\nDer Bebauungsplan Nr. 54 - Teil A - \"Gewerbegebiet Süd\" der Antragsgegnerin \nist aus einem weiteren Grunde abwägungsfehlerhaft.\n\n23\n\nBei der Abwägung waren neben den Betriebsinteressen der vorhandenen und \nkünftig im Plangebiet angesiedelten gewerblichen Unternehmen auch die \nAnforderungen an die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 \nBauGB) im Hinblick auf die in der Nähe des Plangebiets gelegenen \nWohngrundstücke zu berücksichtigen und etwaige planbedingte Konflikte zwischen \ndiesen Belangen zu lösen.\n\n24\n\nDie Festsetzung eines Sondergebiets für einen gartenbaulichen Absatzmarkt mit \n24-Stunden-Betrieb sowie mehrerer Gewerbe- und Industriegebietsflächen in der \nNachbarschaft zu der außerhalb des Plangebiets gelegenen Wohnsiedlung schafft \nim Hinblick auf das Interesse an optimierten und von behindernden \nLärmvermeidungsmaßnahmen freien Betriebsabläufen einerseits und dem Wunsch \nnach weitgehend ungestörter Wohnruhe andererseits Nutzungskonflikte, die durch \nden Bebauungsplan nicht gelöst werden.\n\n25\n\nGrundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst \nzurechenbaren Konflikte zu lösen. Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine \nrechtliche Wurzel im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB und besagt nicht mehr, \nals dass die von der Planung berührten Belange in einen gerechten Ausgleich \ngebracht werden müssen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die \ndurch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. \nDies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren \nauf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer \nabschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand \nnehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten \nKonfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der \nVerwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger \nKonfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn bereits im Planungsstadium \nsichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem \nnachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 \nNB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.\n\n27\n\nSo ist es hier. Auf der Grundlage der getroffenen Festsetzungen lassen sich die \nvorauszusehenden Nutzungskonflikte zwischen dem vorhandenen und auf \nErweiterung bedachten gartenbaulichen Absatzmarkt und der bestehenden \nWohnbebauung in den nachfolgenden Baugenehmigungs- oder \nimmissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren nicht befriedigend lösen, weil \ndiese Festsetzungen zum Teil unwirksam sind und das vom Plangeber vorgesehene \nInstrumentarium zur Konfliktlösung insgesamt auf falschen Annahmen beruht.\n\n28\n\nDer Rat, der ausweislich der Planbegründung der sich westlich an das \nPlangebiet anschließenden Wohnsiedlung und damit auch den Antragstellern den \nSchutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets einräumen wollte, ist davon \nausgegangen, dass die aus dem Plangebiet zu erwartenden gewerblich bedingten \nLärmimmissionen die für allgemeine Wohngebiete geltenden Orientierungswerte der \nDIN 18005 von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts an den innerhalb der \nWohnsiedlung maßgeblichen Immissionspunkten IP 2 und IP 3 nicht überschreiten. \nDiese Annahme stützt sich auf das Schallgutachten Nr. 5070200 des \nSachenverständigenbüros V. und Partner zu Lärmeinwirkungen durch Gewerbe \nim Plangebiet des Bebauungsplans L. Nr. 54 - Teil A - (Gewerbegebiet Süd) vom \n29. Februar 2000. Die Gutachter haben errechnet, dass der Beurteilungspegel an \nden Immissionspunkten IP 2 und IP 3 bei einer Immissionshöhe von 7,50 m - jeweils \nbezogen auf die lauteste Stunde - tags bei maximal 46 dB(A) und nachts bei 36 \ndB(A) liegen wird. Die Prognose beruht allerdings auf einer Reihe von \nVoraussetzungen, deren Einhaltung nicht gesichert ist.\n\n29\n\nDas Schallgutachten ist von einer bestimmten Anordnung von Gebäuden im \nSondergebiet ausgegangen, die einer von der Betreiberin des gartenbaulichen \nAbsatzmarktes angedachten Bebauungsvariante entsprach und in der Anlage zum \nGutachten dargestellt ist. Die Höhe dieser Gebäude ist von den Gutachtern mit 7 m, \ndie Höhe der nordöstlichen Giebelwand des Gebäudes A, welches der Wohnsiedlung \nam nächsten liegt, mit mindestens 9 m in die Berechnung eingestellt worden. Die \nWestfassade des Gebäudes A sei vollständig geschlossen zu gestalten. Weiterhin \nhaben die Gutachter vorausgesetzt, dass eine südwestliche Umfahrung des \nGebäudes A ausgeschlossen und im Bereich des Gebäudes A sowie auf dem \nBetriebsgelände zwischen den Gebäuden A und B jegliche gewerbliche Tätigkeit in \nder Nachtzeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr unterlassen werde. Zu dieser \ngewerblichen Tätigkeit ge-höre auch Fahr- und Rangierverkehr sowie das Abstellen \nvon Lkw mit laufenden Kühlaggregaten. Die Lagerung von Leergut müsse im Bereich \ndes Gebäudes B durchgeführt werden, wodurch nur kurze Fahrwege für Stapler oder \nHandwagen entstünden. Der Staplerverkehr oder der Einsatz von Handhubwagen \naußerhalb der Betriebsgebäude erfolge in der Regel nur tagsüber. Dieselbetriebene \nLastwagenkühlaggregate dürften nicht zum Einsatz kommen. Ebenso wenig dürften \nFahrzeuge innerhalb der Nachtzeit für längere Zeit im Leerlauf betrieben werden. \nDas Befahren von oberen Etagen oder der Dächer mit Lkw oder Pkw sei nicht \ngeplant. Auf den südlich des Sondergebiets festgesetzten Gewerbe- und \nIndustriegebietsflächen würden nur Betriebe angesiedelt, die nicht zu einer Erhöhung \nder Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft beitrügen. Die Gutachter haben \nangenommen, dass der wesentliche Teil dieser Voraussetzungen durch einen \nstädtebaulichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Betreiberin des \ngartenbaulichen Absatzmarktes geregelt werden.\n\n30\n\nLetzteres ist offenbar nicht geschehen. Bei den Aufstellungsvorgängen befindet \nsich kein städtebaulicher Vertrag dieser Art. Dem Ausschuss für Planung, Verkehr \nund Umwelt lag er in der Sitzung am 8. März 2000, in der über die Behandlung der \nim Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger \nöffentlicher Belange abschließend beraten wurde, nicht einmal in der \nEntwurfsfassung vor, die dem Schallgutachten zu Grunde lag. Der Ausschuss ging \ndavon aus, dass die Einhaltung der einschlägigen Orientierungswerte auch ohne den \nstädtebaulichen Vertrag gewährleistet sei.\n\n31\n\nDiese Annahme ist unrichtig. Mit den zum Schutz der Wohnbebauung vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen getroffenen Festsetzungen hat der Rat den zu \nerwartenden Konflikt zwischen der vorhandenen Wohnbebauung und der durch den \nPlan ermöglichten gewerblichen Nutzung nicht hinreichend gelöst. Die fraglichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans sind entgegen der Annahme des Rates nicht \ngeeignet, den Schutz der Wohnbebauung vor dem im Plangebiet verursachten \nGewerbelärm zu gewährleisten, denn sie sind in wesentlichen Teilen unwirksam.\n\n32\n\nDies gilt zunächst für die textlichen Festsetzungen 7a und 7d, wonach in dem \nSO-Gebiet und dem mit N2* bezeichneten GI-Gebiet die baulichen Anlagen auf der \nBaulinie lückenlos aneinander gebaut werden müssen und die Realisierung einer \nsolchen lückenlosen Bebauung von 120 m Länge in der ersten Bauphase zu erfolgen \nhat. Für das in diesen Festsetzungen enthaltene Baugebot gibt es keine \nErmächtigungsgrundlage. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist insoweit nicht einschlägig, da \nsich die Festsetzungen auf künftig zu errichtende Betriebsgebäude bezieht, bei \ndenen es sich nicht um bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz \nvor schädlichen Umwelteinwirkungen oder zur Vermeidung beziehungsweise \nMinderung solcher Einwirkungen handelt. Die genannten Festsetzungen \nwidersprechen zudem den Festsetzungen über die zulässige Bauweise, sodass die \nRegelungen unbestimmt sind. Sowohl im SO-Gebiet als auch in dem mit N2* \nbezeichneten GI-Gebiet sind die Gebäude nach den Festsetzungen über die \nzulässige Bauweise mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Der Plangeber ist \noffensichtlich davon ausgegangen, dass die festgesetzte Baulinie auf einem \nBetriebsgrundstück liegt. Das ist aber - insbesondere im Hinblick auf die jederzeit \nmögliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse - in keiner Weise gesichert. \nSchließlich fehlt es auch an hinreichenden städtebaulichen Gründen für die textlichen \nFestsetzungen 7a und 7d, denn sie sind ungeeignet, die mit ihnen bezweckte \nLärmabschirmung zu gewährleisten. Die Höhe der vorgeschriebenen lückenlosen \nBebauung ist nicht festgesetzt, obwohl im Schallgutachten eine Mindesthöhe der \nsüdwestlichen Außenwand von 7 m und der nordöstlichen Giebelwand von 9 m \nvorausgesetzt worden ist. Der Plan sieht hingegen lediglich eine Maximalhöhe der \ndort zulässigen baulichen Anlagen vor.\n\n33\n\nDie festgesetzte Baulinie, die die Grundlage für die textlichen Festsetzungen 7a \nund 7d darstellt, ist ihrerseits insoweit unbestimmt, als unklar ist, für welche Flächen \nsie gelten soll. Zwischen der Baulinie und der Baugrenze an der Planstraße A liegt \neine überbaubare Grundstücksfläche mit bis zu 340 m Tiefe, die sich - jedenfalls in \nder Zukunft - in verschiedene Betriebsgrundstücke unterteilen lässt. \n\n34\n\nAuch für die textliche Festsetzung 7c, wonach im gesamten \nBebauungsplangebiet der Einsatz von dieselbetriebenen Lastwagenkühlaggregaten \nsowie auf den Flächen zwischen dem Lärmschutzwall und der Baulinie sowie dem \nLärmschutzwall und der westlichen Baugrenze des mit N1 bezeichneten GE-\nGebietes betrieblicher Fahrverkehr nicht zulässig ist, fehlt ebenfalls die \nErmächtigungsgrundlage. Beide Regelungen sind nicht als \"bauliche oder sonstige \ntechnische Vorkehrungen\" im Sinne des \n§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB anzusehen. Im Übrigen wäre die Festsetzung zum Schutz \nder benachbarten Wohnbebauung wohl ungeeignet, soweit sie den betrieblichen \nFahrverkehr zwischen dem Lärmschutzwall und der westlichen Baugrenze des mit \nN1 bezeichneten GE-Gebietes untersagt. In diesem Bereich könnte die künftige \ngewerbliche Bebauung einige Meter hinter die Baugrenze zurücktreten und so eine \nUmfahrung zwischen dieser Bebauung und der Baugrenze angelegt werden, ohne \ndass die Bebauung eine Abschirmfunktion wahrnehmen würde.\n\n35\n\nSoweit die textliche Festsetzung 7 vorsieht, dass in dem SO-Gebiet, in dem mit \nN1* bezeichneten GI-Gebiet sowie in den mit N1 und N2* bezeichneten GE-Gebieten \nim Baugenehmigungs- beziehungsweise Zulassungsverfahren gutachterlich \nnachzuweisen sei, dass die der Abwägung zu Grunde liegenden schalltechnischen \nOrientierungswerte der DIN 18005 in Bezug auf das benachbarte Wohngebiet - 55 \ndB(A) tags und 45 beziehungsweise 40 dB(A) nachts - eingehalten werden, dürfte es \nsich um unzulässige \"Zaunwerte\" handeln. Derartige \"Zaunwerte\" legen fest, dass \ndie Schallpegel, die von der Gesamtheit aller Betriebe und Anlagen in einem \nbestimmten Gebiet ausgehen, an einer näher festgelegten räumlichen Grenzlinie \n(\"Lärmzaun\") bestimmte Werte nicht überschreiten dürfen. \n\n36\n\nEin solcher \"Zaunwert\" als Summenpegel ist ungeeignet, umgesetzt zu werden, \nweil er - anders als ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel \n- nicht bestimmt, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem \neinzelnen Betrieb ausgehen dürfen. Zulässig könnte der \"Zaunwert\" allenfalls dann \nsein, wenn es in der konkreten Situation, die der Plan ordnet, nach den \nFestsetzungen ausgeschlossen wäre, dass \"hinter dem Lärmzaun\" mehr als eine \nAnlage oder mehr als ein Betrieb als potenzieller Lärmverursacher entstehen \nkann.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 \nCN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44.\n\n38\n\nDiese Gewähr bietet der angefochtene Bebauungsplan nicht. Auf den von der \nFestsetzung erfassten Flächen können und sollen mehrere Betriebe angesiedelt \nwerden.\n\n39\n\nOb die textliche Festsetzung 8 schon deshalb keine Wirkung entfaltet, weil auf \nder Planurkunde unter dieser Ziffer zwei sich widersprechende Regelungen \naufgedruckt sind - eine davon unter der Überschrift \"Änderungen und Ergänzungen\" -\n, mag letztlich offen bleiben. Selbst wenn man die letztgenannte Regelung, wonach \nim Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Errichtung von Parkgeschossen \n(Parkdecks) oder befahrbaren Geschossen oberhalb des Erdgeschosses unzulässig \nist, als die allein gültige ansehen wollte, wäre sie - jedenfalls teilweise - unwirksam. \nDer Begriff des \"befahrbaren Geschosses\" ist unbestimmt. Dies gilt sowohl im \nHinblick auf die angestrebte bauliche Gestaltung der in Rede stehenden Geschosse \nals auch für die Reichweite der Festsetzung. Unklar ist, ob beispielsweise auch das \nBefahren mit Gabelstaplern und ähnlichen Fahrzeugen ausgeschlossen sein soll. \nSoweit der Rat mit der Festsetzung das Befahren von oberhalb des Erdgeschosses \ngelegenen Geschossen zum Zwecke der Belieferung oder Verladung von Gütern \nausschließen wollte, fehlt die Ermächtigungsgrundlage. Die Regelungen des § 9 Abs. \n3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 7 und § 12 Abs. 6 BauNVO, auf die der Rat sich \nberuft, lassen es lediglich zu, Stellplätzen und Garagen in bestimmten Geschossen \nbaulicher Anlagen auszuschließen.\n\n40\n\nDie vorstehend festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch erheblich \nim Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, denn sie sind offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen.\n\n41\n\nEin Mangel ist offensichtlich, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen \nsolchen Mangel hindeuten. Das ist hier der Fall. Der Abwägungsausfall auf Seiten \ndes Rates ergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen, insbesondere aus den \nNiederschriften über die Sitzungen des Ausschusses für Planung, Verkehr und \nUmwelt sowie aus den Mitteilungen an die Einwender. Aus dem eingeholten \nSchallgutachten und den Anregungen der benachbarten Anwohner im \nAufstellungsverfahren ergeben sich sowohl die in Rede stehenden Nutzungskonflikte \nals auch ihre mangelhafte Behandlung bei der Abwägung. \n\n42\n\nAuf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Abwägungsmangel \ndann, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit einer solchen \nBeeinflussung besteht. Davon ist hier auszugehen. Hätte der Rat die Abwägung \nselbst vorgenommen, hätte er möglicherweise gesehen, dass es notwendig war, \nbereits vor dem Satzungsbeschluss vertragliche Regelungen mit dem Betreiber des \ngartenbaulichen Absatzmarktes zu treffen, um den Schutz der benachbarten \nWohnbebauung sicherzustellen. Hätte er darüber hinaus die Behandlung der zu \nerwartenden Nutzungskonflikte als fehlerhaft erkannt, hätte er aller Voraussicht nach \ndie vorhandene Wohnbebauung durch wirksame Festsetzungen vor den schädlichen \nEmissionen der im Plangebiet ermöglichten gewerblichen Nutzungen geschützt.\n\n43\n\nNach allem wird der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben. Die \nbevorstehende Verwirklichung des Bebauungsplans stellt hier einen die Aussetzung \nseiner Vollziehung rechtfertigenden schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 \nVwGO dar, da sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende \nBeeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller konkret erwarten \nlässt.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September \n1999 - 7a B 1543/99.NE -, vom 20. Februar 2003 \n- 10a B 1780/02.NE - und vom 30. Juni 2003 \n- 10a B 1722/02.NE -.\n\n45\n\nDie Antragsteller müssen befürchten, dass vor Abschluss des \nNormenkontrollhauptsacheverfahrens auf der Grundlage der Festsetzungen des \nBebauungsplans der vorhandene gartenbauliche Absatzmarkt erheblich erweitert \nund weitere lärmemittierende Gewerbe- und Industriebetriebe in der Nähe ihrer \nGrundstück angesiedelt werden, obwohl der dadurch möglicherweise entstehende \nNutzungskonflikt durch den Bebauungsplan nicht ausreichend gelöst ist. Sind die \nBetriebe erst einmal fertig gestellt, können die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel, \nnämlich eine Verschlechterung ihrer Wohnsituation durch die Ausweitung \nbenachbarter gewerblicher Nutzungen zu verhindern, mit dem Normenkontrollantrag \nnicht mehr erreichen. Ein Bauvorhaben, welches auf der Grundlage eines \nBebauungsplans genehmigt worden ist, genießt - nachdem es fertig gestellt ist - \nBestandsschutz auch dann, wenn der zu Grunde liegende Bebauungsplan \nnachträglich im Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt wird.\n\n46\n\nAbschließend weist der Senat darauf hin, dass bei überschlägiger Prüfung \nweitere Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestehen. So ist \ndie textliche Festsetzung 1-1.1 unbestimmt. Was unter Nutzungen zu verstehen ist, \ndie üblicherweise für den vierundzwanzigstündigen Betriebsablauf des \ngartenbaulichen Absatzmarktes sinnvoll und notwendig sind, erschließt sich weder \naus der Bebauungsplanbegründung noch aus anderen Quellen. Unbestimmt ist auch \ndie textliche Festsetzung 2-2.7, wonach Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise \nzugelassen werden können, wenn sichergestellt ist, dass der Einzelhandel nur ein \nschmales nicht zentrums- und nahversorgungsrelevantes Warensortiment umfasst \nund eine unerwünschte Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben nicht vorliegt \nbeziehungsweise nicht entsteht.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - \n10a D 55/01.NE -.\n\n48\n\nSoweit durch diese Festsetzung der Einzelhandel im Übrigen ausgeschlossen ist, \nfehlt es an einer hinreichenden städtebaulichen Begründung für diesen \nAusschluss.\n\n49\n\nSchließlich ist auch die textliche Festsetzung 6-6.2 unbestimmt. Danach sind die \nnicht für befestigte Flächen benötigten Grundstücksflächen, mit Ausnahme von \nReserveflächen, nach konkreten Vorgaben zu bepflanzen. Nach welchen Kriterien \ndie \"Reserveflächen\" zu bestimmen sind, lässt sich nicht ermitteln.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-16/10a-b-2515-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-16/10a-b-2515-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290397","retrieved":"2026-07-09 03:10:00.084370+00:00"}}