{"status":"available","doknr":"OLD290444","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1015.6A4237.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"6 A 4237/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nEs wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2 und des \nWiderspruchsbescheides vom 13. September 2 festgestellt, dass die Klägerin \ndadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land sich weigert, eine \nRegelung über den finanziellen Ausgleich für ihre nicht mehr im Wege des zeitlichen \nAusgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückge-wiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander \naufgehoben.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre 19 geborene Klägerin stand bis zum 31. Januar 2 als beamtete \nLehrerin im Dienst des beklagten Landes. Sie unterrichtete zuletzt an einem \nBerufskolleg. Mit Wirkung vom 1. Februar 2 wurde sie in den Schuldienst des \nLandes versetzt. \n\n3\n\nUnter dem 2. April 2 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung X eine \nfinanzielle Vergütung der von ihr geleisteten \"Vorgriffsstunden\" (§ 4 der Verord-nung \nzur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 22. Mai 1997, GV. NRW. S. 88 - im \nFolgenden: VO zu § 5 SchFG -); wegen ihrer Versetzung in ein anderes Bundesland \nsei der in § 4 VO zu § 5 SchFG vorgesehene Ausgleich durch eine Ermäßigung der \nPflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2008/09 nicht möglich, so dass nunmehr ein \nfinanzieller Ausgleich erfolgen müsse. Die Bezirksregierung X lehnte den Antrag mit \nBescheid vom 11. April 2 mit der Begründung ab, ein finanzieller Ausgleich sei \nnach den geltenden Bestimmungen nicht vorgesehen. Den hiergegen gerichteten \nWiderspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung X mit Widerspruchsbescheid \nvom 13. September 2 aus den Gründen des Erstbescheides zurück und führte \nergänzend aus: Durch das Ableisten einer Vorgriffsstunde pro Woche sei die in § 78 \nAbs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) \nfestgelegte regelmäßige Arbeitszeit der Beamten von 38,5 Wochenstunden nicht \nüberschritten worden. Es sei lediglich das Verhältnis zwischen der Zeit für den \nUnterricht und für dessen Vor- und Nachbereitung verändert worden. Zudem seien \ndie Lehrer seit dem Schuljahr 1997/98 durch eine Verringerung der Zahl und des \nUmfangs der Klassenarbeiten sowie durch eine \"Entfrachtung\" des Verwaltungs- und \nKonferenzaufwandes entlastet worden. \n\n4\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht: Eine Bezahlung der von \nihr im Dienst des Beklagten geleisteten Vorgriffsstunden sei - entsprechend der \nHandhabung des Beklagten bei der Altersteilzeit - die einzig gerechte Lösung. Sie \nhabe Mehrarbeit von mehr als drei Stunden im Monat im Sinne des § 78 a LBG NRW \ni.V.m. § 5 Abs. 2 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung geleistet. Dafür sei gemäß \n§ 78 a Abs. 2 LBG NRW ein finanzieller Ausgleich zu gewähren. Zudem habe sie \nwegen der Vorgriffsstunden wöchentlich mehr als 38,5 Stunden gearbeitet. Das \nwerde dadurch belegt, dass die Vorgriffsstunden ab dem Schuljahr 2008/09 durch \neine entsprechende Verringerung der Pflichtstundenzahl kompensiert werden sollten. \nDie angeblichen Entlastungsmaßnahmen seien irrelevant.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n6\n\nden Bescheid der Bezirksregierung X vom \n11. April 2 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 13. September 2\naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr \nfür die von August 19 bis Januar 2 abgeleisteten \nVorgriffsstunden eine anteilige Besoldung zu \ngewähren. \n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat sich auf die Begründung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung \nbezogen und ergänzend ausgeführt: Die Vorgriffsstunden seien keine Mehrarbeit im \nSinne des § 78 a LBG NRW und damit auch nicht zu vergleichen. Zu Art und Umfang \nder zeitgleich erfolgten Entlastungsmaßnahmen verweise er auf ein Schreiben des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung an den \nVorsitzenden des Unterausschusses \"Personal\" des Haushalts- und \nFinanzausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen von März 2000 sowie auf \neinen Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 9. Dezember \n1996, GABl. NW. I 1997, 7. Da die Einführung der Vorgriffsstunde nicht zu einer \nMehrbelastung der Lehrer geführt habe, sei ein finanzieller Ausgleich in so \ngenannten Störfällen nicht notwendig.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und \nausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die von ihr verlangte Vergütung. \nDiese sei in der VO zu § 5 SchFG nicht vorgesehen, und mit der Einführung der \nVorgriffsstunde seien Maßnahmen zur Entlastung der Lehrer getroffen worden. Dass \ndiese sich nicht gezielt der Klägerin zuordnen ließen, sei unerheblich. Die \nregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden sei nicht überschritten \nworden. Es sei lediglich das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der \ninsgesamt zu erbringenden Dienstleistung erhöht worden. Der Anspruch der Klägerin \nbestehe auch nicht unter dem Aspekt einer Vergütung von Mehrarbeit. Eine derartige \nVergütung sei zwar unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Bei der \nAbleistung der Vorgriffsstunden handele es sich aber nicht um Mehrarbeit. Die \nRegelungen über (Vergütung von) Altersteilzeit seien ebenfalls nicht einschlägig. \n\n11\n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Berufung bezieht sich die Klägerin auf ihr \nerstinstanzliches Vorbringen und auf die Begründung ihres Antrages auf Zulassung \nder Berufung. Ergänzend macht sie geltend: Dem Verwaltungsgericht sei nicht darin \nzu folgen, mit der Vorgriffsstunde sei die wöchentliche Regelarbeitszeit noch \neingehalten worden. In diesem Falle hätte es der in § 4 VO zu § 5 SchFG \nvorgesehenen späteren Kompensation im Wege eines zeitlichen Ausgleichs nicht \nbedurft. Da dieser Ausgleich hier nicht mehr \"in natura\" erfolgen könne, müsse er auf \nfinanziellem Wege bewirkt werden. Dass eine dahin gehende \"Störfallregelung\" \ngeboten sei, ergebe sich auch aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs \nBaden-Württemberg vom 9. Oktober 1998 - 4 S 425/98 -, Verwaltungsblätter Baden-\nWürttemberg (VBl BW) 1999, 70, auf den hin das Land Baden-Württemberg eine \nVerpflichtung zu einem finanziellen Ausgleich bei \"Leistungsstörungen\" in die dortige \nVorgriffsstundenregelung eingearbeitet habe. Im Übrigen habe das beklagte Land \nsich in einem Arbeitsrechtsstreit mit einer als Angestellte beschäftigten Lehrerin, in \nwelchem es ebenfalls um die finanzielle Vergütung von Vorgriffsstunden in einem \n\"Störfall\" gegangen sei, vergleichsweise zu einer finanziellen Abgeltung \nverpflichtet.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das Land \nNRW unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung X vom 11. April 2 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom\n13. September 2 zu verurteilen, ihr für die von \nAugust 19 bis Januar 2 abgeleisteten \nVorgriffsstunden eine anteilige Besoldung, hilfsweise \nMehrarbeitsvergütung zu zahlen, \n\n14\n\nhilfsweise\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und unter \nAufhebung der entgegenstehenden Bescheide \nfestzustellen, dass die Klägerin dadurch in ihren \nRechten verletzt ist, dass das beklagte Land sich \nweigert, eine Regelung über den finanziellen \nAusgleich für ihre nicht mehr im Wege des zeitlichen \nAusgleichs kompensierbaren Vorgriffs-stunden zu \nerlassen. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n18\n\nEr vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist auf ein \n\"Argumentationspapier\" des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung \nvom 4. Juni 2 . Ergänzend führt er aus: Der vor dem Bundesarbeitsgericht \ngeschlossene Vergleich besage nichts Entscheidendes über die Rechtslage. Auch \nunterscheide sich das nordrhein-westfälische Vorgriffsstundenmodell in wesentlichen \nPunkten von dem baden-württembergischen Modell. Die \"Rückgewähr\" der \nVorgriffsstunden bezwecke nicht, eine Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit \nzu kompensieren. Auch sei die Vorgriffsstunde in Nordrhein-Westfalen im \nUnterschied zu dem baden-württembergischen und dem niedersächsischen Modell \nnicht als individuelles Arbeitszeitkonto ausgestaltet. Sie beinhalte kein \n\"Ansparmodell\", welches gebiete, Störungen bei der Abwicklung durch eine \nRechtsverordnung nach § 48 Abs. 3 BBesG zu beseitigen. Die regelmäßige \nWochenarbeitszeit für Beamte werde durch die Vorgriffsstundenregelung nicht \nüberschritten. Diese verteile lediglich die Gesamtarbeitszeit der Lehrer anders, und \nzwar zu Gunsten des Anteils des zu erteilenden Unterrichts. Damit korrespondierten \nMaßnahmen zur Entlastung der Lehrer. Die Fragestellung in dem vom \nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 -, Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/F II.1. Nr. 16, entschiedenen \nRechtsstreit lasse sich auf Fälle wie den vorliegenden nicht übertragen. Hier handele \nes sich im Ergebnis um ein vor den Verwaltungs-gerichten in Nordrhein-Westfalen \nnicht statthaftes Normenkontrollverfahren. Eine Inzidentkontrolle bezüglich des § 4 \nVO zu § 5 SchFG sei ebenfalls - zumal unter dem Aspekt einer unzulässigen \nEinengung des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers - nicht möglich. \nDessen Ermessen, eine bestimmte Norm zu erlassen, habe sich keinesfalls auf Null \nreduziert. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Streitakten, den vom Beklagten überreichten \nVerwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) sowie auf die vom Beklagten übersandten \nUnterlagen (Beiakte Heft 2) Bezug genommen. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n \nDie Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet \n(I.), mit dem Hilfsantrag ist sie zulässig und begründet (II.).\n\n21\n\nI. Die mit dem Hauptantrag auf Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für \ngeleistete Vorgriffsstunden gerichtete Klage ist unbegründet. Es besteht derzeit \nweder ein Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Ausgleichs in der Höhe \nanteiliger Besoldung noch in der Höhe der Sätze nach der Mehrarbeitsver-\ngütungsverordnung.\n\n22\n\nDer geltend gemachte finanzielle Ausgleichsanspruch soll der Sache nach die \nKlägerin dafür entschädigen, dass sie den ab dem Schuljahr 2008/2009 festgelegten \nzeitlichen Ausgleich für ihre Vorgriffstunden nicht mehr erhalten kann. Es handelt \nsich mit anderen Worten um einen Entschädigungsanspruch wegen \"Unmöglichkeit\" \nder versprochenen \"Rückgabe\" einer Vorleistung. Die erfolgreiche Geltendmachung \ndieses Anspruchs - gleich in welcher Höhe - scheitert derzeit an zwei \nVoraussetzungen: Zum Einen steht nicht fest, dass die \"Rückgabe\" der \nVorgriffsstunden im Wege eines zeitlichen Ausgleichs endgültig unmöglich geworden \nist. Im Falle einer Rückversetzung der Klägerin nach Nordrhein-Westfalen bliebe für \ndie geregelte Pflichtstundenabsenkung Raum. Der zeitliche Ausgleich der \nVorgriffsstunde beginnt ab dem Schuljahr 2008/2009; erst ab diesem Zeitpunkt kann \nsicher feststehen, dass die Rückgabe im Wege des zeitlichen Ausgleichs unmöglich \ngeworden ist. Zum Anderen wäre ein Entschädigungsanspruch nicht zwingend schon \njetzt fällig. Erst ab dem Schuljahr 2008/2009 erhalten die Lehrkräfte, im Vergleich zu \ndenen sich die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sieht, den \ngeregelten zeitlichen Ausgleich. Vor diesem Hintergrund muss es in der \nEntscheidungsfreiheit des beklagten Landes liegen, einen etwaigen \nEntschädigungsanspruch - von allen weiteren Voraussetzungen abgesehen - \njedenfalls nicht vor diesem Zeitpunkt fällig zu stellen. \n\n23\n\nEtwas anderes lässt sich auch aus den gesetzlichen Regelungen des \nBesoldungsrechts nicht herleiten. Im Gegenteil schließt § 2 Abs. 1 des \nBundesbesoldungsgesetzes mit dem Prinzip der Gesetzesakzessorietät jedenfalls \neinen Besoldungsanspruch schon mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage \naus. Ebensowenig ergibt sich der geltend gemachte Anspruch aus den Vorschriften \nüber die Vergütung von Mehrarbeit. Die Ableistung der Vorgriffsstunde ist keine \nMehrarbeit im Sinne von § 78 a LBG. Die Vorschrift setzt voraus, dass \"zwingende \ndienstliche Verhältnisse\" Mehrarbeit erfordern; Mehrarbeit soll dementsprechend auf \nEinzelfälle beschränkt bleiben.\n\n24\n\nVgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht \ndes Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, \nStand Juli 2001, Band II, § 78 a Rdnr. 6; ebenso zur \nbayerischen Vorgriffstundenregelung: Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urteil vom 21. \nDezember 2001 - 3 N 01.900 -, Juris-\nRechtsprechung Nr. MWRE 104890200.\n\n25\n\nAn den genannten Voraussetzungen fehlt es bei der abstrakt-generellen, also \ngerade nicht einzelfallbezogenen Vorgriffsstundenregelung.\n\n26\n\nII. Der Hilfsantrag hat Erfolg.\n\n27\n\n1. Die Feststellungsklage ist zulässig. \n\n28\n\na) Für das Feststellungsbegehren der Klägerin ist der Verwaltungsrechtsweg \ngemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Gegenstand der \nFeststellungsklage ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfas-\nsungsrechtlicher Art. Rechtsschutz gegen eine untergesetzliche Rechtsnorm ist \ngrundsätzlich auch dann vor den Verwaltungsgerichten zu suchen, wenn dabei durch \ndas Gericht inzidenter ein Verstoß dieser Norm gegen höherrangiges Recht \nfestzustellen ist. Hierzu sind die Verwaltungsgerichte befugt. Diese dürfen \nuntergesetzliche Rechtsnormen, auf deren Gültigkeit es für die Entscheidung über \nein Klagebegehren ankommt, als ungültig verwerfen. Das Verwerfungs-monopol des \nBundesverfassungsgerichts bezieht sich nur auf nachkon-stitutionelle Gesetze im \nformellen Sinn, nicht aber auf Rechtsverordnungen.\n\n29\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Be-\nschluss vom 2. April 1997 - 1 BvR 446/96 -, NVwZ \n1998, 169, 170 (m.w.N.). \n\n30\n\nDie gerichtliche Kontrolle der Verwaltung, die - etwa durch Erlass einer \nRechtsverordnung - Recht setzend tätig wird, obliegt den Verwaltungsgerichten. Eine \nnichtverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO liegt auch \ndann vor, wenn das Begehren - wie hier - auf die Feststellung gerichtet ist, dass die \nExekutive durch ihre Weigerung, eine für den Kläger günstige Regelung zu erlassen, \ndiesen in seinen Rechten verletzt. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleistet \nRechtsschutz nicht nur gegen höherrangiges Recht verletzende Rechtsetzungsakte, \nsondern auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares Unterlassen des \nVerordnungsgebers, der im Rang unterhalb des parlamentarischen Gesetzgebers \nsteht. \n\n31\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505, \n1506; Urteil vom 7. September 1989 - 7 C 4.89 -, \nNVwZ 1990, 162, 163; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 13. Januar 1982 - 8 B 2353/81 -, \nNJW 1982, 1415, 1416; Bay. VGH, Urteil vom 15. \nDezember 1980 - 22.B-822/79, BayVBl. 1981, 499, \n500; Sodan, in: NVwZ 2000, 601, 608 (m.w.N. auch \nzu abweichenden Ansichten).\n \nb) Die gegenüber dem erstinstanzlichen Begehren vorgenommene Klage-änderung \nin Form einer Klageerweiterung hält der Senat für sachdienlich. Eine Sachdienlichkeit \nim Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn für die geänderte Klage der \nStreitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige \nBeilegung des Streites fördert; sie muss dazu beitragen können, dass ein weiterer \nsonst zu erwartender Prozess vermieden wird. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C \n14.98 -, ZBR 2000, 40, 41; OVG NRW, Beschluss \nvom 16. November 1954 - II B 329/54 -, OVGE 9, \n173, 175; Redeker/von Oertzen, VwGO- Kommentar, \n13. Aufl. 2000, § 91 Rdnr. 12.\n\n33\n\nDie genannten Voraussetzungen sind gegeben: Die im Berufungsverfahren \nerweiterte Klage betrifft wie auch das Verfahren erster Instanz der Sache nach die \nStreitfrage, ob der Beklagte verpflichtet ist, einen finanziellen Ausgleich an die \nKlägerin für Vorgriffsstunden zu zahlen, deren Kompensation durch eine künftige \nErmäßigung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2008/2009 nicht mehr in \nBetracht kommt. Die Klageänderung fördert die endgültige Klärung der \nangesprochenen Streitfrage und trägt dazu bei, dass die Klägerin ihr Begehren nicht \nin einem neuen Prozess geltend machen muss.\n\n34\n\nc) Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Gegenstand einer Fest-\nstellungsklage können auch einzelne aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende \nRechte und Pflichten sein. Ein Rechtsverhältnis besteht im vorliegenden Fall auf \nGrund der nachwirkenden Rechte und Pflichten aus dem früheren Beamten-\nverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Konkret zu klären ist die Frage, \nob das beklagte Land die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt, dass es sich \nweigert, Regelungen über einen finanziellen Ausgleich ihrer Vor-griffsstunden zu \ntreffen, obwohl deren Kompensation durch eine Pflichtstundenermäßigung ab dem \nSchuljahr 2008/2009 unter Umständen nicht mehr möglich ist, nachdem die Klägerin \nnicht mehr Beamtin des beklagten Landes ist.\n\n35\n\nd) Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten ein Feststellungsinteresse im \nSinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches umfasst jedes als schutzwürdig \nanzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es kann sich \nauf jede gegenwärtige Unsicherheit oder Ungewissheit in der Rechtsposition eines \nKlägers beziehen und liegt insbesondere dann vor, wenn der Beklagte eine vom \nKläger in Anspruch genommene Rechtsposition bestreitet.\n\n36\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, VwGO-Kommentar, \n13. Aufl. 2000, § 43 Rdnr. 20, 21; Kopp/Schenke, \nVwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 43 Rdnr. 23 - \n25.\n\n37\n\nGemessen daran hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen \nFeststellung, ob das beklagte Land sie dadurch in ihren Rechten verletzt, dass es \nsich weigert, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für ihre nicht mehr im \nWege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen. Der \nBeklagte lehnt den Erlass einer solchen Regelung ab, weil er meint, zu einem \nfinanziellen Ausgleich für geleistete Vorgriffstunden nicht verpflichtet zu sein. Ein \nErfolg der Klage brächte der Klägerin zudem die konkrete Aussicht auf einen \nkünftigen wirtschaftlichen Vorteil.\n\n38\n\ne) Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO. Die Klägerin hätte ihre Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungs-klage \nverfolgen müssen. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung eines \nfinanziellen Ausgleichs für die geleisteten Vorgriffsstunden scheitert unter anderem \nbislang an einer fehlenden Rechtsgrundlage. Als solche können die Vorschriften \nüber die Abgeltung von Mehrarbeit nicht analog herangezogen werden. Einerseits ist \nnicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Andererseits ist die \nAbleistung der Vorgriffsstunde nicht mit der Mehrarbeit im Sinne von § 78 a LBG \nvergleichbar (siehe dazu bereits oben unter I.).\n\n39\n\nVgl. ebenso zur bayerischen \nVorgriffstundenregelung: Bay. VGH, Urteil vom 21. \nDezember 2001 - 3 N 01.900 -, Juris-\nRechtsprechung Nr. MWRE 104890200.\n\n40\n\nEine Leistungsklage auf Verurteilung des Dienstherrn zum Erlass der von der \nKlägerin im Ergebnis erstrebten Entschädigungsregelung ist gegenüber der \nerhobenen Feststellungsklage nicht vorrangig. Die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nangeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungs-klage \ngilt bei Klagen gegen den Staat nur, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die \nSonderregelungen über Fristen und Vorverfahren für Anfechtungs- und \nVerpflichtungsklagen unterlaufen würden.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C \n13.01 - a.a.O. (m.w.N.); Urteil vom 6. Juli 1994 - 11 C \n12.93 -, Buchholz 310 § 40 Nr. 271; Urteil vom 29. \nApril 1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534; Urteil vom \n25. Januar 2001 - 2 A 4.00 -, DÖD 2001, 172.\n\n42\n\nDie Verfolgung des Begehrens der Klägerin durch eine Feststellungsklage trägt \nim Übrigen eher als eine Leistungsklage dem Gewaltenteilungsprinzip Rechnung, \nweil auf die Entscheidungsfreiheit des rechtsetzenden Organs gerichtlich nur in dem \nfür den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang eingewirkt wird. Die \nEntscheidung, wie im Einzelnen eine festzustellende Rechtsverletzung zu beheben \nist, bleibt weitestgehend dem Normgeber überlassen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C \n13.01 - a.a.O. (m.w.N.); Sodan, a.a.O., S. 1608.\n\n44\n\nf) Dem gemäß § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) auch für die \nFeststellungsklage geltenden Erfordernis, vor Klageerhebung ein Vorverfahren \ndurchzuführen, ist Genüge getan. Zwar hat die Klägerin im Widerspruchsverfahren \neinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die geleisteten Vorgriffsstunden \ngeltend gemacht und nicht eine allgemeine Regelung der Vergütungsfrage begehrt; \nder Beklagte hat sich aber mit dem Begehren der Klägerin auf Zahlung eines \nfinanziellen Ausgleichs für die geleisteten Vorgriffsstunden auseinandergesetzt und \ndabei der Sache nach auch die Pflicht zum Erlass einer entsprechenden Regelung \nabgelehnt. Zudem hat sich der Beklagte nicht auf das Fehlen eines Vorverfahrens \nberufen. Bei dieser Sachlage würde die Abweisung der Klage wegen fehlenden \nVorverfahrens einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus bedeuten.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C \n14.98 - a.a.O..\n\n46\n\n2. Die Feststellungsklage ist begründet. Bei der in § 4 VO zu § 5 SchFG \nenthaltenen Vorgriffsstundenregelung handelt es sich um eine langfristige \nungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit (a)). Das beklagte \nLand verstößt dadurch, dass es keine Regelung über einen finanziellen Ausgleich \nzugunsten derjenigen Lehrkräfte trifft, welche die spätere Pflichtstundener-mäßigung \nnicht mehr (voll) in Anspruch nehmen können, gegen höherrangiges Recht (b)). Die \nKlägerin hat aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf die Feststellung, dass sie \ndadurch in ihren Rechten verletzt ist.\n\n47\n\na) Die Vorgriffsstundenregelung ist keine allgemeine Pflichtstundenerhöhung, bei \nder innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit das Maß der Unter-richtsverpflichtung im \nVerhältnis zur außerunterrichtlichen Dienstpflicht verändert wird. Vielmehr handelt es \nsich der Sache nach um eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen \nLehrerarbeitszeit über einen längeren Zeitraum. § 4 VO zu § 5 SchFG lautete in der \nFassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV. NW. S. 88):\nZusätzliche wöchentliche Pflichtstunden\n(Vorgriffsstunden)\n\n48\n\nDie Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 3 erhöht sich für Lehrerinnen und Lehrer, die \nvor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch \nnicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Schuljahren um eine \nStunde, und zwar\n\n49\n\n1. an Grundschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachober-schulen \nund Kollegschulen in den Schuljahren 1997/98 bis 2002/03,\n2. an Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs und Studienkollegs für ausländische \nStudierende in den Schuljahren 1999/2000 bis 2004/05,\n3. an den übrigen Schulen in den Schuljahren 1998/99 bis 2003/04.\n\n50\n\nFür Lehrerinnen und Lehrer, die auf der Grundlage des Satzes 1 zu Leistung einer zusätzlichen \nPflichtstunde verpflichtet waren, ermäßigt sich die Pflichtstundenzahl nach § 3 ab dem Schuljahre \n2008/2009 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.\n\n51\n\nAufgrund einer Änderung zum Schuljahresbeginn 2002/2003 lautet § 4 VO zu § 5 \nSchFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002 (GV. NW. S. 148) \njetzt:\nZusätzliche wöchentliche Pflichtstunden\n(Vorgriffsstunden)\n\n52\n\n(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 2 Abs. 1 erhöht sich bis zum Ende des \nSchuljahres 2005/06 für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. \nLebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen \nZeitraum von bis zu sechs Jahren um eine Stunde.\n\n53\n\n(2) Der zeitliche Ausgleich erfolgt durch Absenkung der Pflichtstundenzahl schrittweise ab dem \nSchuljahr 2008/09. Jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in dem Lehrerinnen \nund Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde auf der Grundlage des Absatzes 1 verpflichtet \nwaren, ermäßigt sich ihre Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 für einen der Dauer der Leistung \nentsprechenden Zeitraum um eine Stunde.\n\n54\n\nBereits Wortlaut und Regelungssystematik der Vorschriften zeigen, dass die \nvorübergehende Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl und die als \nAusgleich hierfür vorgesehene spätere Ermäßigung in einem untrennbaren \nZusammenhang stehen. Die Vorleistung, welche die Lehrkräfte über einen Zeitraum \nvon bis zu sechs Jahren erbringen, und der festgelegte Ausgleich für diese \nVorleistung in entsprechendem Umfang stehen in einem Aus-tauschverhältnis, das \nmit einem zivilrechtlichen Synallagma vergleichbar ist. Das heißt, Leistung der \nLehrkräfte und \"Rückgabe\" durch den Dienstherrn beruhen auf einer gegenseitigen \nPflicht. Damit unterscheidet sich die Vorgriffsstundenregelung wesentlich von einer \nallgemeinen Pflichtstundenerhöhung, die darauf abzielt, unter Beibehaltung der \nregelmäßigen Arbeitszeit das Verhältnis zwischen Unterrichtszeit und \naußerunterrichtlicher Tätigkeit zu verändern. \n\n55\n\nEbenso zur vergleichbaren niedersächsischen \nRegelung: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNiedersachsen (OVG Nds.), Urteil vom 7. März 2001 \n- 2 K 654/99 -, DÖV 2001, 739, 740f; BVerwG, Urteil \nvom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, IÖD 2003, \n86, 89; zur vergleichbaren bayerischen Regelung: \nBay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N \n01.900 -, Juris-Rechtsprechung Nr. MWRE \n104890200.\n\n56\n\nEine allgemeine Pflichtstundenerhöhung der beschriebenen Art erfolgte im \nÜbrigen zeitgleich und zusätzlich zur Einführung der Vorgriffsstunde durch \nentsprechende Änderung der VO zu § 5 SchFG für die Lehrkräfte nahezu aller \nSchulformen (vgl. jeweils Nr. 1.1 der Runderlasse des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung vom 9. Dezember 1996 - Z B 5-22/11-894/96 -, GABl. NW. I 1997, S. 7 \nund vom 11. November 1997 - Z B 5-22/11-174/97 -, GABl. NW. I 1997, S. 283). \n\n57\n\nZur Rechtmäßigkeit dieser \nPflichtstundenerhöhung vgl. u.a. Beschlüsse des \nSenats vom 4. Juli 2003 - 6 A 2419/00 -, vom 14. Juli \n2003 - 6 A 2040/01 - und vom 9. September 2003 - 6 \nA 2361/02 -. \n\n58\n\nSämtliche Maßnahmen gehörten zum \"mittelfristigen Konzept der \nLandesregierung zur Sicherung der Unterrichtsversorgung\". Die im Vorfeld der \nUmsetzung dieses Konzepts hierzu vom Verordnungsgeber abgegebenen \nErklärungen verdeutlichen, dass es ihm bei der Vorgriffsstundenregelung nicht um \neine (zusätzliche) allgemeine Pflichtstundenerhöhung ging, sondern um eine über \neinen längeren Zeitraum vorgesehene ungleiche Verteilung der regelmäßigen \nArbeitszeit, die mit einem sogenannten Arbeitszeitkonto vergleichbar ist. In ihrer \nRegierungserklärung vor dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 19. Juni \n1996 hat die damals amtierende Ministerin für Schule und Weiterbildung Gabriele \nBehler unter anderem ausgeführt (vgl. \nhttp://www.nrw.de/politik/regierungserkl/re960619.htm):\n\n59\n\n\"(...) In Nordrhein-Westfalen wurden in den \nvergangenen Jahren, wie in allen anderen westlichen \nLändern der Bundesrepublik Deutschland auch, \nwieder mehr Kinder geboren. Deshalb steigt auch die \nZahl der Schülerinnen und Schüler wieder. Ihre Zahl \nwird an den öffentlichen Schulen von 2,54 Mio. im \nSchuljahr 1996/97 um 230.000 auf 2,77 Mio. im Jahr \n2004/05 zunehmen. Etwa 70 Prozent dieser \nZunahme findet bis zum Ende dieser \nLegislaturperiode im Jahr 2000 statt. Danach sinkt \ndie Zahl der Schülerinnen und Schüler wieder und \nwird etwa im Jahr 2012 wieder das heutige Niveau \nerreichen und dann noch weiter zurückgehen.\n\n60\n\nWollte man diese Entwicklung nach \nherkömmlichem Muster mit einer entsprechenden \nSteigerung der Zahl der Lehrerstellen bewältigen, so \nmüssten im Schulbereich bis zur Jahrtausendwende \netwa 9.100, danach noch einmal 4.400 Stellen \nzusätzlich geschaffen werden. (...)\n\n61\n\nDie wichtigsten Maßnahmen, auf die \nLandesregierung und Lehrerverbände sich \nverständigt haben, möchte ich Ihnen kurz \nvorstellen:\n\n62\n\nAlle Lehrkräfte im Alter von 30 bis 49 Jahren \nerteilen für die Dauer von sechs Jahren eine \nWochenstunde mehr Unterricht. Diese Stunden \nwerden ihnen auf einem Arbeitszeitkonto \ngutgeschrieben. Dieses Guthaben können sie ab \ndem Jahre 2008 in Anspruch nehmen. Wir erproben \ndamit eine moderne personalwirtschaftliche \nMaßnahme, die in immer mehr Wirtschaftsbetrieben \nzum Alltag gehört, aber für den öffentlichen Dienst in \ndiesem Umfang bisher einmalig ist. Die \nLandesregierung wird dem Landtag vorschlagen, \ndiesen Ausgleich durch eine entsprechende \nÄnderung der Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz \nabzusichern. (...)\"\n \nDie von der Ministerin vorgenommene tatsächliche und rechtliche Einordnung der \nVorgriffsstundenregelung als Arbeitszeitkonto ist von den Landtagsfraktionen der \nRegierungsparteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen geteilt worden.\n \nVgl. den Entschließungsantrag vom 19. Juni 1996 in: \nLT-Drs. 12/1107.\n\n63\n\nSchließlich spricht folgender Gesichtspunkt gegen die Annahme, die \nVorgriffsstundenregelung erschöpfe sich in einer allgemeinen \nPflichtstundenerhöhung: Zur Leistung der Vorgriffsstunde sind nur Lehrkräfte \nzwischen dem 30. und dem 50. Lebensjahr verpflichtet. Diesen Lehrkräften würde \ngegenüber denjenigen, die aufgrund ihres Alters nicht zur Leistung der \nVorgriffsstunde verpflichtet sind, eine ungerechtfertigte Schlechterstellung auferlegt, \nwenn nicht zugleich ein entsprechender Ausgleichsanspruch bindend festgelegt \nwürde. Wären aber die Vorgriffsstunde und die ab dem Schuljahr 2008/2009 \nvorgesehene Pflichtstundenermäßigung nur - wie der Beklagte reklamiert - eine \nAusübung seines Gestaltungsrechts hinsichtlich der Verteilung von unterrichtlicher \nund außerunterrichtlicher Dienstverpflichtung, bliebe es dem Verordnungsgeber \nunbenommen, die Ermäßigung ersatzlos zu streichen. Lehrkräfte, welche die \nVorgriffsstunde bereits geleistet hätten, wären dann in nicht zu rechtfertigender \nWeise gegenüber denjenigen, die aufgrund ihres Alters hierzu nicht verpflichtet \nwaren, benachteiligt worden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsatz aus Art. 3 Abs. 1 \nGG läge dann auf der Hand.\n\n64\n\nb) Das Fehlen einer Ausgleichsregelung zugunsten solcher Lehrkräfte, die in der \nsogenannten Ausgleichsphase ab dem Schuljahr 2008/2009 nicht mehr im Dienste \ndes Beklagten stehen oder aus anderen Gründen nicht mehr (voll) in den Genuss der \nvorgesehenen Pflichtstundenermäßigung kommen, verletzt den Gleicheitssatz aus \nArt. 3 Abs. 1 GG. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und \nwesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Normgeber hat seine \nGestaltungsfreiheit dann überschritten, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung \nder geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst \nliegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise \nnicht mehr vereinbar ist.\n\n65\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - \n2 BvL 4/83 -; BVerfGE 71, 39, 58. \n\n66\n\nZwar kann ein ausreichender Grund in der Typisierung und Generalisierung von \nSachverhalten liegen, wenn der Normgeber ihrer anders nur schwer Herr werden \nkann.\n\n67\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 \nBvL 22/93 -; BVerfGE 97, 186, 194f. \n\n68\n\nEine generalisierende bzw. typisierende Behandlung von Sachverhalten kann \naber nur dann hingenommen werden, wenn die damit verbundenen Härten nur unter \nSchwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von \nPersonen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv \nist.\n\n69\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1999 - \n1 BvL 22/95 und 34/95 -; BVerfGE 100, 59, 90. \n\n70\n\nGemessen daran wird die Klägerin durch das Fehlen einer Ausgleichsregelung \nfür die geleisteten Vorgriffstunden gegenüber Lehrkräften, deren Pflicht-stundenzahl \nin der Ausgleichsphase ermäßigt wird, in nicht zu rechtfertigender Weise \nbenachteiligt. Der Verzicht des beklagten Landes auf eine solche Regelung kann im \näußersten Fall dazu führen, dass einer Lehrkraft über sechs Jahre die Erbringung der \nVorleistung in Form der Vorgriffsstunde zugemutet wird, ohne dass sie dafür \nirgendeinen Ausgleich erhält. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Ableistung der \nVorgriffsstunde für die betroffenen Lehrkräfte nicht etwa freiwillig, sondern \nverpflichtend ist. Eine Störung des zuvor beschriebenen gegenseitigen \nPflichtenverhältnisses zwischen dem Dienstherrn und der Lehrkraft vor oder während \nder Ausgleichsphase kann vielfältige Ursachen (z.B. Versetzung in den Ruhestand, \nDienstherrnwechsel u.a.) haben. Angesichts der langen Geltungsdauer der Regelung \ndrängt es sich auf, dass eine nennenswerte Zahl von Lehrkräften von einer solchen \nStörung des Austauschverhältnisses betroffen sein wird. Vor diesem Hintergrund \nkann der Verzicht auf eine Ausgleichsregelung für Störfälle nicht mit der dem \nVerordnungsgeber bei der Rechtsetzung zustehenden pauschalisierenden und \ngeneralisierenden Betrachtungsweise gerechtfertigt werden.\n\n71\n\nVgl. ebenso für die frühere baden-\nwürttembergische Vorgriffsstundenregelung: \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 S 425/98 -, \nVBlBW 1999, 70, 73f .\n\n72\n\nDer Vorgriffsstundenregelung vergleichbare Modelle über die langfristige \nungleichmäßige Verteilung der Lehrerarbeitszeit in den Ländern Niedersachsen und \nBayern sind von den Verwaltungsgerichten insbesondere auch deswegen als im \nEinklang mit Art. 3 Abs. 1 GG stehend angesehen worden, weil in diesen Ländern für \nStörfälle in oder vor der Ausgleichsphase jeweils ein finanzieller Ausgleich für die \nbetroffenen Lehrkräfte geregelt ist.\n\n73\n\nVgl. zur niedersächsischen Regelung: OVG Nds., \nUrteil vom 7. März 2001 - 2 K 654/99 -, a.a.O.; \nBVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 \n-, a.a.O.; zur bayerischen Regelung: Bay. VGH, \nUrteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, \na.a.O..\n\n74\n\nc) Die Klägerin hat gemäß Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf die Feststellung, \ndass sie dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land sich weigert, \neine Regelung über den finanziellen Ausgleich für ihre nicht mehr im Wege des \nzeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen. \nDementsprechend sind die Bescheide, mit denen der Beklagte gegenüber der \nKlägerin eine Ausgleichszahlung abgelehnt hat, aufzuheben, damit der Klägerin \nkünftig nicht eine bestandskräftige Entscheidung entgegengehalten werden kann, \nwenn sie einen Zahlungsanspruch aufgrund einer zu erlassenden Regelung geltend \nmacht.\n\n75\n\nIn welcher Form das beklagte Land der festgestellten Rechtsverletzung abhilft, \nsteht in seiner Entscheidungsfreiheit. Nahe liegt der Erlass einer entsprechenden \nVerordnung. Die durch die Einführung der Vorgriffsstunde erfolgte langfristige \nungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit unterfällt dem \nRegelungsgehalt des § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG. \n\n76\n\nVgl. zur niedersächsischen Regelung: OVG Nds., \nUrteil vom 7. März 2001 - 2 K 654/99 -, a.a.O.; \nBVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 \n-, a.a.O.; zur bayerischen Regelung: Bay. VGH, \nUrteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, \na.a.O..\n\n77\n\nDie Vorschrift ermächtigt die Landesregierung, durch Rechtsverordnung, die \nGewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des \nAusgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu \nregeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen \nVerteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden \nregelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur \nteilweise möglich ist. Die Bezugnahme auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütung ist \neine Rechtsfolgenverweisung im Hinblick auf die Mehrarbeitsvergütungsverordnung. \nSie bezieht sich allein auf die pro Unterrichtsstunde zu vergütenden Beträge. \n\n78\n\nBay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N \n01.900 -, a.a.O..\n\n79\n\n§ 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG setzt bei Vorliegen der bezeichneten (teilweisen) \nUnmöglichkeit des Arbeitszeitausgleichs das Bestehen eines entsprechenden \nfinanziellen Ausgleichsanspruchs voraus. Ob die Vorschrift über ihren Wortlaut \nhinaus nicht nur als Ermächtigungsnorm zu verstehen ist, sondern zugleich den \nDienstherrn verpflichtet, für Fälle mit den dort näher umschriebenen \nVoraussetzungen, den erforderlichen finanziellen Ausgleich durch Erlass einer \nVerordnung zu regeln, braucht angesichts der von der Klägerin beantragten \nFeststellung nicht entschieden zu werden.\n\n80\n\nVgl. zur Annahme der Verpflichtung zum Erlass \neiner Verordnung im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 \nBBesG: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 \n-, a.a.O..\n\n81\n\nWelchen Inhalt die Regelungen über den finanziellen Ausgleich haben, steht \nebenfalls - wie die Handlungsform - im Gestaltungsspielraum des beklagten Landes. \nDies gilt insbesondere für die Frage, ab welchem Zeitpunkt der finanzielle Ausgleich \nzu leisten ist. Diesbezüglich darf der Beklagte in sein Gestaltungsermessen \neinstellen, dass die Ausgleichsphase für die im Dienst verbliebenen Lehrkräfte erst \nab dem Schuljahr 2008/2009 beginnt. \n\n82\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n83\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO noch die des § 127 BRRG gegeben sind.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-15/6-a-4237-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-15/6-a-4237-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290444","retrieved":"2026-07-09 03:10:04.777657+00:00"}}