{"status":"available","doknr":"OLD290441","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1015.6A3580.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"6 A 3580/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nEs wird unter Aufhebung des Bescheides vom \n20. August 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 4. \nDezember 2001 festgestellt, dass die Klägerin dadurch in \nihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land sich \nweigert, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für \nihre nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs \nkompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen.\n\nDie weitergehende Berufung wird \nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen \nwerden gegeneinander aufgehoben.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 1955 geborene Klägerin stand bis zu ihrer \nVersetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit \nAblauf des 31. März 2001 als beamtete Lehrerin in den Diensten \ndes beklagten Landes. Im Zeitraum von August 1997 bis März \n2001 hatte sie zusätzlich zu der ihr obliegenden wöchentlichen \nPflichtstundenzahl eine weitere wöchentliche Pflichtstunde als \nsogenannte Vorgriffsstunde gemäß § 4 der Verordnung zur \nAusführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) \nabzuleisten.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 6. Mai 2001 beantragte die Klägerin bei \nder Bezirksregierung E. die Zahlung einer Vergütung für \ndie von ihr bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand \ngeleisteten Vorgriffsstunden. Zuvor hatte sie erfolglos eine \nentsprechende Vergütung beim Landesamt für Besoldung und \nVersorgung beantragt.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 20. August 2001 lehnte die \nBezirksregierung E. den Antrag der Klägerin ab. Als \nAusgleich für die von Lehrkräften geleisteten Vorgriffsstunden \nsei allein eine Ermäßigung der jeweils geltenden \nPflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2008/2009 geregelt. Für \nLehrkräfte, die diesen Ausgleich durch eine spätere \nVerminderung der Arbeitszeit nicht nutzen könnten, sei eine \nfinanzielle Kompensation der Vorgriffsstunde nicht vorgesehen. \n\n5\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies \ndie Bezirksregierung E. durch Widerspruchsbescheid \nvom 4. Dezember 2001 zurück. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 7. Januar 2002 Klage erhoben und zur \nBegründung ausgeführt: Die Weigerung des beklagten Landes, \nihr einen finanziellen Ausgleich für die geleisteten \nVorgriffsstunden zu zahlen, verletze den Gleichheitssatz aus \nArt. 3 Abs. 1 GG. Lehrkräfte, die vor oder während der \nAusgleichsphase aus dem Dienst ausschieden, erhielten keinen \nhinreichenden Ausgleich für die geleisteten Vorgriffsstunden. \nDie Ungleichbehandlung im Hinblick auf den zu gewährenden \nAusgleich sei nicht gerechtfetigt. Sie habe einen Anspruch auf \nVergütung der geleisteten Vorgriffsstunden aus den \nGrundsätzen des \"enteignungsgleichen Eingriffs\" und der \n\"öffentlich-rechtlichen Aufopferung\".\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid der Bezirksregierung E. vom 20. August 2001 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde \nvom 4. Dezember 2001 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihr für die von August 1997 bis Dezember 2000 \ngeleisteten Vorgriffsstunden eine anteilige Besoldung in \ngesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Der Normgeber habe \nsich in § 4 VO zu § 5 SchFG dafür entschieden, die angeordnete \nVorgriffsstunde durch eine entsprechende \nPflichtstundenermäßigung ab dem Schuljahr 2008/2009 \nauszugleichen. Eine finanzielle Ausgleichszahlung sei nicht \nvorgesehen. Die Vorgriffstunde führe nicht zu einer Erhöhung \nder Lehrerarbeitszeit. Sie verändere lediglich das Verhältnis von \nunterrichtlicher und außerunterrichtlicher Dienstverpflichtung. \nMit der Einführung der Vorgriffsstunde habe zugleich eine \nEntlastung der Lehrer bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten \nstattgefunden.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das \nangefochtene Urteil abgewiesen und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: Eine Regelung über einen finanziellen \nAusgleich für geleistete Vorgriffsstunden bestehe nicht. Durch \ndie Einführung der Vorgriffsstunde sei die regelmäßige \nArbeitszeit der betroffenen Lehrkräfte nicht erhöht worden. Es \nsei lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als ein Teil \nder in diesem Rahmen zu erbringenden Dienstleistung verändert \nworden. Deshalb handele es sich bei den Vorgriffsstunden auch \nnicht um Mehrarbeit im Sinne der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung. Ein finanzieller Ausgleich \nnach den Vorschriften dieser Verordnung scheide aus. Ein \nVerstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht ersichtlich. Es sei \nnicht zu beanstanden, wenn aufgrund der abstrakt-generellen \nRegelung im Einzelfall nicht jeder Betroffene hinsichtlich des \nAusgleichs gleich behandelt werde. \n\n13\n\nDer Senat hat auf Antrag der Klägerin durch Beschluss vom \n20. Mai 2003 die Berufung zugelassen.\n\n14\n\nMit ihrer Berufung vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus \nder ersten Instanz und macht geltend: Lehrkräfte, die vor der \nAusgleichsphase des Vorgriffsstundenmodells aus dem Dienst \nausscheiden würden, erhielten im Gegensatz zu denjenigen, die \nim Dienst verblieben, keinerlei Ausgleich für die geleisteten \nVorgriffsstunden. Diese Ungleichbehandlung sei nicht \ngerechtfertigt. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, den Bescheid der \nBezirksregierung E. vom 20. August 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Dezember 2001 aufzuheben \nund den Beklagten zu verpflichten, ihr für die von August 1997 \nbis Dezember 2000 geleisteten Vorgriffsstunden eine anteilige \nBesoldung, hilfsweise eine Mehrarbeitsvergütung in gesetzlicher \nHöhe zu gewähren,\n\n17\n\nhilfsweise\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und unter Aufhebung der \nentgegenstehenden Bescheide festzustellen, dass sie dadurch in \nihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land sich weigert, \neine Regelung über den finanziellen Ausgleich für ihre nicht \nmehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren \nVorgriffsstunden zu erlassen. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nEr führt aus: Der Verwaltungsrechtsweg sei für das im \nBerufungsverfahren hilfsweise geltend gemachte \nFeststellungsbegehren der Klägerin nicht eröffnet. Dieses \nBegehren laufe im Ergebnis auf ein Normenkontrollverfahren \nhinaus, welches in Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der \nÜberprüfung einer landesrechtlichen Verordnung nicht \nvorgesehen sei. Auch scheide eine Überprüfung der Verordnung \nzur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz im Wege der \nInzidentkontrolle aus. Die Verwaltungsgerichte seien lediglich \nberufen, eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende \nVerordnung unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob \ngegebenenfalls eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof des \nLandes Nordrhein-Westfalen, an das Bundesverfassungsgericht \noder an den Europäischen Gerichtshof erforderlich sei. Diesen \nGerichten sei ausschließlich die Kompetenz zugewiesen, \nRechtsvorschriften wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges \nRecht zu verwerfen. Überdies scheide Rechtsschutz gegen ein \nUnterlassen des Verordnungsgebers aus, weil damit der \nGestaltungsspielraum des Normgebers unzulässig beschnitten \nwerden würde. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, \nwenn sich das Ermessen, eine bestimmte Norm zu erlassen, auf \nNull reduziert habe. Hinsichtlich der von der Klägerin begehrten \nRegelung sei dies nicht der Fall. Dem Vorschriftengeber stünde \nes frei, Ausgleichszahlungen als Einmalbetrag oder zeitlich \ngestaffelt entsprechend der in der Verordnung vorgesehenen \nPflichtstundenermäßigung, die im Dienst verbliebene Lehrkräfte \nab dem Schuljahr 2008/2009 erhielten, vorzusehen.\n\n22\n\nIn der Sache könne das Begehren der Klägerin keinen Erfolg \nhaben, weil es sich bei der Vorgriffsstundenregelung um eine \nPflichtstundenregelung handele. Die Einführung der \nVorgriffsstunde sei Teil des \"mittelfristigen Konzepts zur \nSicherung der Unterrichtsversorgung\"; mit ihr habe auf die \nEntwicklung der Schülerzahlen bedarfsgerecht reagiert werden \nsollen. Das Maßnahmenpaket des \"mittelfristigen Konzeptes\" \nhabe nicht dazu geführt, dass die Lehrerarbeitszeit die \nregelmäßige Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes überschreite. \nInsofern erfülle die \"Rückgewähr\" der Vorgriffsstunde nicht den \nZweck, im Durchschnitt mehrerer Jahre eine zeitweilige \nÜberschreitung durch eine spätere Unterschreitung zu \nkompensieren. Durch die Verminderung der Pflichtstundenzahl \nab dem Schuljahr 2008/2009 habe der Vorschriftengeber bereits \njetzt von seinem Gestaltungsrecht hinsichtlich der Festlegung \nder Pflichtstunden für die betroffenen Lehrkräfte Gebrauch \ngemacht. Insgesamt sei die Vorgriffsstundenregelung nicht als \nindividuelles Arbeitszeitkonto ausgestaltet. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist mit dem \nHauptantrag unbegründet (I.), mit dem Hilfsantrag ist sie \nzulässig und begründet (II.).\n\n26\n\nI. Die mit dem Hauptantrag auf Zahlung eines \nfinanziellen Ausgleichs für geleistete Vorgriffsstunden \ngerichtete Klage ist unbegründet. Es besteht derzeit weder ein \nAnspruch auf Zahlung eines entsprechenden Ausgleichs in der \nHöhe anteiliger Besoldung noch in der Höhe der Sätze nach der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung.\n\n27\n\nDer geltend gemachte finanzielle Ausgleichsanspruch soll \nder Sache nach die Klägerin dafür entschädigen, dass sie den ab \ndem Schuljahr 2008/2009 festgelegten zeitlichen Ausgleich für \nihre Vorgriffstunden nicht mehr erhalten kann. Es handelt sich \nmit anderen Worten um einen Entschädigungsanspruch wegen \n\"Unmöglichkeit\" der versprochenen \"Rückgabe\" einer \nVorleistung. Die erfolgreiche Geltendmachung dieses \nAnspruchs - gleich in welcher Höhe - scheitert derzeit an zwei \nVoraussetzungen: Zum Einen steht nicht fest, dass die \n\"Rückgabe\" der Vorgriffsstunden im Wege eines zeitlichen \nAusgleichs endgültig unmöglich geworden ist. Im Falle einer \nReaktivierung der Klägerin (vgl. § 48 des Beamtengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - LBG -) bliebe für die geregelte \nPflichtstundenabsenkung Raum. Der zeitliche Ausgleich der \nVorgriffsstunde beginnt ab dem Schuljahr 2008/2009; erst ab \ndiesem Zeitpunkt kann sicher feststehen, dass die Rückgabe im \nWege des zeitlichen Ausgleichs unmöglich geworden ist. Zum \nAnderen wäre ein Entschädigungsanspruch nicht zwingend \nschon jetzt fällig. Erst ab dem Schuljahr 2008/2009 erhalten die \nLehrkräfte, im Vergleich zu denen sich die Klägerin in ihrem \nGrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sieht, den geregelten \nzeitlichen Ausgleich. Vor diesem Hintergrund muss es in der \nEntscheidungsfreiheit des beklagten Landes liegen, einen \netwaigen Entschädigungsanspruch - von allen weiteren \nVoraussetzungen abgesehen - jedenfalls nicht vor diesem \nZeitpunkt fällig zu stellen. \n\n28\n\nEtwas anderes lässt sich auch aus den gesetzlichen \nRegelungen des Besoldungsrechts nicht herleiten. Im Gegenteil \nschließt § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem \nPrinzip der Gesetzesakzessorietät jedenfalls einen \nBesoldungsanspruch schon mangels einer diesbezüglichen \nRechtsgrundlage aus. Ebensowenig ergibt sich der geltend \ngemachte Anspruch aus den Vorschriften über die Vergütung \nvon Mehrarbeit. Die Ableistung der Vorgriffsstunde ist keine \nMehrarbeit im Sinne von § 78 a LBG. Die Vorschrift setzt \nvoraus, dass \"zwingende dienstliche Verhältnisse\" Mehrarbeit \nerfordern; Mehrarbeit soll dementsprechend auf Einzelfälle \nbeschränkt bleiben.\n\n29\n\nVgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, Loseblattkommentar, Stand Juli 2001, \nBand II, § 78 a Rdnr. 6; ebenso zur bayerischen \nVorgriffstundenregelung: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof \n(Bay. VGH), Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, \nJuris-Rechtsprechung Nr. MWRE 104890200.\n\n30\n\nAn den genannten Voraussetzungen fehlt es bei der abstrakt-\ngenerellen, also gerade nicht einzelfallbezogenen \nVorgriffsstundenregelung.\n\n31\n\nII. Der Hilfsantrag hat Erfolg.\n\n32\n\n1. Die Feststellungsklage ist zulässig. \n\n33\n\na) Für das Feststellungsbegehren der Klägerin ist der \nVerwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Gegenstand der \nFeststellungsklage ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit \nnichtverfassungsrechtlicher Art. Rechtsschutz gegen eine \nuntergesetzliche Rechtsnorm ist grundsätzlich auch dann vor \nden Verwaltungsgerichten zu suchen, wenn dabei durch das \nGericht inzidenter ein Verstoß dieser Norm gegen höherrangiges \nRecht festzustellen ist. Hierzu sind die Verwaltungsgerichte \nbefugt. Diese dürfen untergesetzliche Rechtsnormen, auf deren \nGültigkeit es für die Entscheidung über ein Klagebegehren \nankommt, als ungültig verwerfen. Das Verwerfungsmonopol des \nBundesverfassungsgerichts bezieht sich nur auf \nnachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinn, nicht aber auf \nRechtsverordnungen.\n\n34\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n2. April 1997 - 1 BvR 446/96 -, NVwZ 1998, 169, 170 \n(m.w.N.). \n\n35\n\nDie gerichtliche Kontrolle der Verwaltung, die - etwa durch \nErlass einer Rechtsverordnung - Recht setzend tätig wird, \nobliegt den Verwaltungsgerichten. Eine \nnichtverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 \nVwGO liegt auch dann vor, wenn das Begehren - wie hier - auf \ndie Feststellung gerichtet ist, dass die Exekutive durch ihre \nWeigerung, eine für den Kläger günstige Regelung zu erlassen, \ndiesen in seinen Rechten verletzt. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz \n(GG) gewährleistet Rechtsschutz nicht nur gegen höherrangiges \nRecht verletzende Rechtsetzungsakte, sondern auch gegen ein \nmit höherrangigem Recht unvereinbares Unterlassen des \nVerordnungsgebers, der im Rang unterhalb des \nparlamentarischen Gesetzgebers steht. \n\n36\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. \nJuli 2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505, 1506; Urteil vom 7. \nSeptember 1989 - 7 C 4.89 -, NVwZ 1990, 162, 163; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 13. Januar 1982 - 8 B 2353/81 -, \nNJW 1982, 1415, 1416; Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember \n1980 - 22.B-822/79, BayVBl. 1981, 499, 500; Sodan, in: NVwZ \n2000, 601, 608 (m.w.N. auch zu abweichenden Ansichten).\n\n37\n\nb) Die gegenüber dem erstinstanzlichen Begehren \nvorgenommene Klageänderung in Form einer Klageerweiterung \nhält der Senat für sachdienlich. Eine Sachdienlichkeit im Sinne \nvon § 91 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn für die geänderte Klage \nder Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die \nKlageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert; sie \nmuss dazu beitragen können, dass ein weiterer sonst zu \nerwartender Prozess vermieden wird. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, ZBR \n2000, 40, 41; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1954 - \nII B 329/54 -, OVGE 9, 173, 175; Redeker/von Oertzen, \nVwGO- Kommentar, 13. Aufl. 2000, § 91 Rdnr. 12.\n\n39\n\nDie genannten Voraussetzungen sind gegeben: Die im \nBerufungsverfahren erweiterte Klage betrifft wie auch das \nVerfahren erster Instanz der Sache nach die Streitfrage, ob der \nBeklagte verpflichtet ist, einen finanziellen Ausgleich an die \nKlägerin für Vorgriffsstunden zu zahlen, deren Kompensation \ndurch eine künftige Ermäßigung der Pflichtstundenzahl ab dem \nSchuljahr 2008/2009 nicht mehr in Betracht kommt. Die \nKlageänderung fördert die endgültige Klärung der \nangesprochenen Streitfrage und trägt dazu bei, dass die Klägerin \nihr Begehren nicht in einem neuen Prozess geltend machen \nmuss.\n\n40\n\nc) Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. \nGegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne aus \neinem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten \nsein. Ein Rechtsverhältnis besteht im vorliegenden Fall auf \nGrund der nachwirkenden Rechte und Pflichten aus dem \nfrüheren Beamtenverhältnis zwischen der Klägerin und dem \nBeklagten. Konkret zu klären ist die Frage, ob das beklagte \nLand die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt, dass es \nsich weigert, Regelungen über einen finanziellen Ausgleich \nihrer Vorgriffsstunden zu treffen, obwohl deren Kompensation \ndurch eine Pflichtstundenermäßigung ab dem Schuljahr \n2008/2009 unter Umständen nicht mehr möglich ist, nachdem \ndie Klägerin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den \nRuhestand versetzt worden ist.\n\n41\n\nd) Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten ein \nFeststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Ein \nsolches umfasst jedes als schutzwürdig anzuerkennende \nInteresse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es kann \nsich auf jede gegenwärtige Unsicherheit oder Ungewissheit in \nder Rechtsposition eines Klägers beziehen und liegt \ninsbesondere dann vor, wenn der Beklagte eine vom Kläger in \nAnspruch genommene Rechtsposition bestreitet.\n\n42\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. \n2000, § 43 Rdnr. 20, 21; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, \n13. Aufl. 2003, § 43 Rdnr. 23 - 25.\n\n43\n\nGemessen daran hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse \nan der baldigen Feststellung, ob das beklagte Land sie dadurch \nin ihren Rechten verletzt, dass es sich weigert, eine Regelung \nüber den finanziellen Ausgleich für ihre nicht mehr im Wege \ndes zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden zu \nerlassen. Der Beklagte lehnt den Erlass einer solchen Regelung \nab, weil er meint, zu einem finanziellen Ausgleich für geleistete \nVorgriffstunden nicht verpflichtet zu sein. Ein Erfolg der Klage \nbrächte der Klägerin zudem die konkrete Aussicht auf einen \nkünftigen wirtschaftlichen Vorteil.\n\n44\n\ne) Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär im Sinne \nvon § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hätte ihre Rechte \nnicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen müssen. \nDie Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung eines \nfinanziellen Ausgleichs für die geleisteten Vorgriffsstunden \nscheitert unter anderem bislang an einer fehlenden \nRechtsgrundlage. Als solche können die Vorschriften über die \nAbgeltung von Mehrarbeit nicht analog herangezogen werden. \nEinerseits ist nicht von einer planwidrigen Regelungslücke \nauszugehen. Andererseits ist die Ableistung der Vorgriffsstunde \nnicht mit der Mehrarbeit im Sinne von § 78 a LBG vergleichbar \n(siehe dazu bereits oben unter I.).\n\n45\n\nVgl. ebenso zur bayerischen Vorgriffstundenregelung: Bay. \nVGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, Juris-\nRechtsprechung Nr. MWRE 104890200.\n\n46\n\nEine Leistungsklage auf Verurteilung des Dienstherrn zum \nErlass der von der Klägerin im Ergebnis erstrebten \nEntschädigungsregelung ist gegenüber der erhobenen \nFeststellungsklage nicht vorrangig. Die in § 43 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage \ngegenüber einer Leistungsklage gilt bei Klagen gegen den Staat \nnur, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die \nSonderregelungen über Fristen und Vorverfahren für \nAnfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen \nwürden.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 - a.a.O. \n(m.w.N.); Urteil vom 6. Juli 1994 - 11 C 12.93 -, Buchholz 310 \n§ 40 Nr. 271; Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, \n2534; Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 A 4.00 -, DÖD 2001, \n172.\n\n48\n\nDie Verfolgung des Begehrens der Klägerin durch eine \nFeststellungsklage trägt im Übrigen eher als eine Leistungsklage \ndem Gewaltenteilungsprinzip Rechnung, weil auf die \nEntscheidungsfreiheit des rechtsetzenden Organs gerichtlich nur \nin dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen \nUmfang eingewirkt wird. Die Entscheidung, wie im Einzelnen \neine festzustellende Rechtsverletzung zu beheben ist, bleibt \nweitestgehend dem Normgeber überlassen.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 - a.a.O. \n(m.w.N.); Sodan, a.a.O., S. 1608.\n\n50\n\nf) Dem gemäß § 126 Abs. 3 \nBeamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) auch für die \nFeststellungsklage geltenden Erfordernis, vor Klageerhebung \nein Vorverfahren durchzuführen, ist Genüge getan. Zwar hat die \nKlägerin im Widerspruchsverfahren einen Anspruch auf \nZahlung einer Vergütung für die geleisteten Vorgriffsstunden \ngeltend gemacht und nicht eine allgemeine Regelung der \nVergütungsfrage begehrt; der Beklagte hat sich aber mit dem \nBegehren der Klägerin auf Zahlung eines finanziellen \nAusgleichs für die geleisteten Vorgriffsstunden \nauseinandergesetzt und dabei der Sache nach auch die Pflicht \nzum Erlass einer entsprechenden Regelung abgelehnt. Zudem \nhat sich der Beklagte nicht auf das Fehlen eines Vorverfahrens \nberufen. Bei dieser Sachlage würde die Abweisung der Klage \nwegen fehlenden Vorverfahrens einen sachlich nicht zu \nrechtfertigenden Formalismus bedeuten.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - \na.a.O..\n\n52\n\n2. Die Feststellungsklage ist begründet. Bei der in § 4 \nVO zu § 5 SchFG enthaltenen Vorgriffsstundenregelung handelt \nes sich um eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der \nregelmäßigen Lehrerarbeitszeit (a)). Das beklagte Land verstößt \ndadurch, dass es keine Regelung über einen finanziellen \nAusgleich zugunsten derjenigen Lehrkräfte trifft, welche die \nspätere Pflichtstundenermäßigung nicht mehr (voll) in Anspruch \nnehmen können, gegen höherrangiges Recht (b)). Die Klägerin \nhat aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf die Feststellung, \ndass sie dadurch in ihren Rechten verletzt ist (c)). \n\n53\n\na) Die Vorgriffsstundenregelung ist keine allgemeine \nPflichtstundenerhöhung, bei der innerhalb der regelmäßigen \nArbeitszeit das Maß der Unterrichtsverpflichtung im Verhältnis \nzur außerunterrichtlichen Dienstpflicht verändert wird. Vielmehr \nhandelt es sich der Sache nach um eine ungleiche Verteilung der \nregelmäßigen Lehrerarbeitszeit über einen längeren Zeitraum. § \n4 VO zu § 5 SchFG lautete in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 22. Mai 1997 (GV. NW. S. 88):\n\n54\n\nZusätzliche wöchentliche Pflichtstunden\n\n55\n\n(Vorgriffsstunden)\n\n56\n\nDie Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 3 erhöht sich \nfür Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres \ndas 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht \nvollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs \nSchuljahren um eine Stunde, und zwar\n\n57\n\n1. an Grundschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen, \nFachschulen, Fachoberschulen und Kollegschulen in den Schuljahren \n1997/98 bis 2002/03,\n\n58\n\n2. an Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs und \nStudienkollegs für ausländische Studierende in den Schuljahren \n1999/2000 bis 2004/05,\n\n59\n\n3. an den übrigen Schulen in den Schuljahren 1998/99 bis \n2003/04.\n\n60\n\nFür Lehrerinnen und Lehrer, die auf der Grundlage des Satzes 1 \nzu Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet waren, \nermäßigt sich die Pflichtstundenzahl nach § 3 ab dem Schuljahre \n2008/2009 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine \nStunde.\n\n61\n\nAufgrund einer Änderung zum Schuljahresbeginn \n2002/2003 lautet § 4 VO zu § 5 SchFG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 22. April 2002 (GV. NW. S. 148) \njetzt:\n\n62\n\nZusätzliche wöchentliche Pflichtstunden\n\n63\n\n(Vorgriffsstunden)\n\n64\n\n(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 2 Abs. 1 \nerhöht sich bis zum Ende des Schuljahres 2005/06 für Lehrerinnen \nund Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. \nLebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet \nhaben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren um \neine Stunde.\n\n65\n\n(2) Der zeitliche Ausgleich erfolgt durch Absenkung der \nPflichtstundenzahl schrittweise ab dem Schuljahr 2008/09. Jeweils im \nelften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in dem \nLehrerinnen und Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde \nauf der Grundlage des Absatzes 1 verpflichtet waren, ermäßigt sich \nihre Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 für einen der Dauer der \nLeistung entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.\n\n66\n\nBereits Wortlaut und Regelungssystematik der Vorschriften \nzeigen, dass die vorübergehende Erhöhung der wöchentlichen \nPflichtstundenzahl und die als Ausgleich hierfür vorgesehene \nspätere Ermäßigung in einem untrennbaren Zusammenhang \nstehen. Die Vorleistung, welche die Lehrkräfte über einen \nZeitraum von bis zu sechs Jahren erbringen, und der festgelegte \nAusgleich für diese Vorleistung in entsprechendem Umfang \nstehen in einem Austauschverhältnis, das mit einem \nzivilrechtlichen Synallagma vergleichbar ist. Das heißt, Leistung \nder Lehrkräfte und \"Rückgabe\" durch den Dienstherrn beruhen \nauf einer gegenseitigen Pflicht. Damit unterscheidet sich die \nVorgriffsstundenregelung wesentlich von einer allgemeinen \nPflichtstundenerhöhung, die darauf abzielt, unter Beibehaltung \nder regelmäßigen Arbeitszeit das Verhältnis zwischen \nUnterrichtszeit und außerunterrichtlicher Tätigkeit zu verändern. \n\n67\n\nEbenso zur vergleichbaren niedersächsischen Regelung: \nOberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen (OVG \nNds.), Urteil vom 7. März 2001 - 2 K 654/99 -, DÖV 2001, \n739, 740f; BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN \n1.01 -, IÖD 2003, 86, 89; zur vergleichbaren bayerischen \nRegelung: Bay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N \n01.900 -, Juris-Rechtsprechung Nr. MWRE 104890200.\n\n68\n\nEine allgemeine Pflichtstundenerhöhung der beschriebenen \nArt erfolgte im Übrigen zeitgleich und zusätzlich zur \nEinführung der Vorgriffsstunde durch entsprechende Änderung \nder VO zu § 5 SchFG für die Lehrkräfte nahezu aller \nSchulformen (vgl. jeweils Nr. 1.1 der Runderlasse des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung vom 9. Dezember \n1996 - Z B 5-22/11-894/96 -, GABl. NW. I 1997, S. 7 und vom \n11. November 1997 - Z B 5-22/11-174/97 -, GABl. NW. I 1997, \nS. 283). \n\n69\n\nZur Rechtmäßigkeit dieser Pflichtstundenerhöhung vgl. u.a. \nBeschlüsse des Senats vom 4. Juli 2003 - 6 A 2419/00 -, vom \n14. Juli 2003 - 6 A 2040/01 - und vom 9. September 2003 - 6 A \n2361/02 -. \n\n70\n\nSämtliche Maßnahmen gehörten zum \"mittelfristigen \nKonzept der Landesregierung zur Sicherung der \nUnterrichtsversorgung\". Die im Vorfeld der Umsetzung dieses \nKonzepts hierzu vom Verordnungsgeber abgegebenen \nErklärungen verdeutlichen, dass es ihm bei der \nVorgriffsstundenregelung nicht um eine (zusätzliche) \nallgemeine Pflichtstundenerhöhung ging, sondern um eine über \neinen längeren Zeitraum vorgesehene ungleiche Verteilung der \nregelmäßigen Arbeitszeit, die mit einem sogenannten \nArbeitszeitkonto vergleichbar ist. In ihrer Regierungserklärung \nvor dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 19. Juni \n1996 hat die damals amtierende Ministerin für Schule und \nWeiterbildung Gabriele Behler unter anderem ausgeführt (vgl. \nhttp://www.nrw.de/politik/ regierungserkl/re960619.htm):\n\n71\n\n\"(...) In Nordrhein-Westfalen wurden in den vergangenen \nJahren, wie in allen anderen westlichen Ländern der \nBundesrepublik Deutschland auch, wieder mehr Kinder \ngeboren. Deshalb steigt auch die Zahl der Schülerinnen und \nSchüler wieder. Ihre Zahl wird an den öffentlichen Schulen von \n2,54 Mio. im Schuljahr 1996/97 um 230.000 auf 2,77 Mio. im \nJahr 2004/05 zunehmen. Etwa 70 Prozent dieser Zunahme findet \nbis zum Ende dieser Legislaturperiode im Jahr 2000 statt. \nDanach sinkt die Zahl der Schülerinnen und Schüler wieder und \nwird etwa im Jahr 2012 wieder das heutige Niveau erreichen \nund dann noch weiter zurückgehen.\n\n72\n\nWollte man diese Entwicklung nach herkömmlichem \nMuster mit einer entsprechenden Steigerung der Zahl der \nLehrerstellen bewältigen, so müssten im Schulbereich bis zur \nJahrtausendwende etwa 9.100, danach noch einmal 4.400 \nStellen zusätzlich geschaffen werden. (...)\n\n73\n\nDie wichtigsten Maßnahmen, auf die Landesregierung und \nLehrerverbände sich verständigt haben, möchte ich Ihnen kurz \nvorstellen:\n\n74\n\nAlle Lehrkräfte im Alter von 30 bis 49 Jahren erteilen für \ndie Dauer von sechs Jahren eine Wochenstunde mehr Unterricht. \nDiese Stunden werden ihnen auf einem Arbeitszeitkonto \ngutgeschrieben. Dieses Guthaben können sie ab dem Jahre 2008 \nin Anspruch nehmen. Wir erproben damit eine moderne \npersonalwirtschaftliche Maßnahme, die in immer mehr \nWirtschaftsbetrieben zum Alltag gehört, aber für den \nöffentlichen Dienst in diesem Umfang bisher einmalig ist. Die \nLandesregierung wird dem Landtag vorschlagen, diesen \nAusgleich durch eine entsprechende Änderung der Verordnung \nzu § 5 Schulfinanzgesetz abzusichern. (...)\"\n\n75\n\nDie von der Ministerin vorgenommene tatsächliche und \nrechtliche Einordnung der Vorgriffsstundenregelung als \nArbeitszeitkonto ist von den Landtagsfraktionen der \nRegierungsparteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen geteilt \nworden.\n\n76\n\nVgl. den Entschließungsantrag vom 19. Juni 1996 in: LT-\nDrs. 12/1107.\n\n77\n\nSchließlich spricht folgender Gesichtspunkt gegen die \nAnnahme, die Vorgriffsstundenregelung erschöpfe sich in einer \nallgemeinen Pflichtstundenerhöhung: Zur Leistung der \nVorgriffsstunde sind nur Lehrkräfte zwischen dem 30. und dem \n50. Lebensjahr verpflichtet. Diesen Lehrkräften würde \ngegenüber denjenigen, die aufgrund ihres Alters nicht zur \nLeistung der Vorgriffsstunde verpflichtet sind, eine \nungerechtfertigte Schlechterstellung auferlegt, wenn nicht \nzugleich ein entsprechender Ausgleichsanspruch bindend \nfestgelegt würde. Wären aber die Vorgriffsstunde und die ab \ndem Schuljahr 2008/2009 vorgesehene \nPflichtstundenermäßigung nur - wie der Beklagte reklamiert - \neine Ausübung seines Gestaltungsrechts hinsichtlich der \nVerteilung von unterrichtlicher und außerunterrichtlicher \nDienstverpflichtung, bliebe es dem Verordnungsgeber \nunbenommen, die Ermäßigung ersatzlos zu streichen. \nLehrkräfte, welche die Vorgriffsstunde bereits geleistet hätten, \nwären dann in nicht zu rechtfertigender Weise gegenüber \ndenjenigen, die aufgrund ihres Alters hierzu nicht verpflichtet \nwaren, benachteiligt worden. Ein Verstoß gegen den \nGleichheitsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG läge dann auf der \nHand.\n\n78\n\nb) Das Fehlen einer Ausgleichsregelung zugunsten \nsolcher Lehrkräfte, die in der sogenannten Ausgleichsphase ab \ndem Schuljahr 2008/2009 nicht mehr im Dienste des Beklagten \nstehen oder aus anderen Gründen nicht mehr (voll) in den \nGenuss der vorgesehenen Pflichtstundenermäßigung kommen, \nverletzt den Gleicheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser \nverbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und \nwesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der \nNormgeber hat seine Gestaltungsfreiheit dann überschritten, \nwenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten \nSachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache \nselbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken \norientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist.\n\n79\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL \n4/83 -; BVerfGE 71, 39, 58. \n\n80\n\nZwar kann ein ausreichender Grund in der Typisierung und \nGeneralisierung von Sachverhalten liegen, wenn der Normgeber \nihrer anders nur schwer Herr werden kann.\n\n81\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 22/93 \n-; BVerfGE 97, 186, 194f. \n\n82\n\nEine generalisierende bzw. typisierende Behandlung von \nSachverhalten kann aber nur dann hingenommen werden, wenn \ndie damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten \nvermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl \nvon Personen betroffen und der Verstoß gegen den \nGleichheitssatz nicht sehr intensiv ist.\n\n83\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 \nund 34/95 -; BVerfGE 100, 59, 90. \n\n84\n\nGemessen daran wird die Klägerin durch das Fehlen einer \nAusgleichsregelung für die geleisteten Vorgriffstunden \ngegenüber Lehrkräften, deren Pflichtstundenzahl in der \nAusgleichsphase ermäßigt wird, in nicht zu rechtfertigender \nWeise benachteiligt. Der Verzicht des beklagten Landes auf eine \nsolche Regelung kann im äußersten Fall dazu führen, dass einer \nLehrkraft über sechs Jahre die Erbringung der Vorleistung in \nForm der Vorgriffsstunde zugemutet wird, ohne dass sie dafür \nirgendeinen Ausgleich erhält. Dabei fällt ins Gewicht, dass die \nAbleistung der Vorgriffsstunde für die betroffenen Lehrkräfte \nnicht etwa freiwillig, sondern verpflichtend ist. Eine Störung des \nzuvor beschriebenen gegenseitigen Pflichtenverhältnisses \nzwischen dem Dienstherrn und der Lehrkraft vor oder während \nder Ausgleichsphase kann vielfältige Ursachen (z.B. Versetzung \nin den Ruhestand, Dienstherrnwechsel u.a.) haben. Angesichts \nder langen Geltungsdauer der Regelung drängt es sich auf, dass \neine nennenswerte Zahl von Lehrkräften von einer solchen \nStörung des Austauschverhältnisses betroffen sein wird. Vor \ndiesem Hintergrund kann der Verzicht auf eine \nAusgleichsregelung für Störfälle nicht mit der dem \nVerordnungsgeber bei der Rechtsetzung zustehenden \npauschalisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise \ngerechtfertigt werden.\n\n85\n\nVgl. ebenso für die frühere baden-württembergische \nVorgriffsstundenregelung: Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 S 425/98 -, \nVBlBW 1999, 70, 73f .\n\n86\n\nDer Vorgriffsstundenregelung vergleichbare Modelle über \ndie langfristige ungleichmäßige Verteilung der Lehrerarbeitszeit \nin den Ländern Niedersachsen und Bayern sind von den \nVerwaltungsgerichten insbesondere auch deswegen als im \nEinklang mit Art. 3 Abs. 1 GG stehend angesehen worden, weil \nin diesen Ländern für Störfälle in oder vor der Ausgleichsphase \njeweils ein finanzieller Ausgleich für die betroffenen Lehrkräfte \ngeregelt ist.\n\n87\n\nVgl. zur niedersächsischen Regelung: OVG Nds., Urteil \nvom 7. März 2001 - 2 K 654/99 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom \n28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, a.a.O.; zur bayerischen \nRegelung: Bay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 \n- 3 N 01.900 -, a.a.O..\n\n88\n\nc) Die Klägerin hat gemäß Art. 3 Abs. 1 GG einen \nAnspruch auf die Feststellung, dass sie dadurch in ihren Rechten \nverletzt ist, dass das beklagte Land sich weigert, eine Regelung \nüber den finanziellen Ausgleich für ihre nicht mehr im Wege \ndes zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden zu \nerlassen. Dementsprechend sind die Bescheide, mit denen der \nBeklagte gegenüber der Klägerin eine Ausgleichszahlung \nabgelehnt hat, aufzuheben, damit der Klägerin künftig nicht eine \nbestandskräftige Entscheidung entgegengehalten werden kann, \nwenn sie einen Zahlungsanspruch aufgrund einer zu erlassenden \nRegelung geltend macht.\n\n89\n\nIn welcher Form das beklagte Land der festgestellten \nRechtsverletzung abhilft, steht in seiner Entscheidungsfreiheit. \nNahe liegt der Erlass einer entsprechenden Verordnung. Die \ndurch die Einführung der Vorgriffsstunde erfolgte langfristige \nungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit \nunterfällt dem Regelungsgehalt des § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG. \n\n90\n\nVgl. zur niedersächsischen Regelung: OVG Nds., Urteil \nvom 7. März 2001 - 2 K 654/99 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom \n28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, a.a.O.; zur bayerischen \nRegelung: Bay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 \n- 3 N 01.900 -, a.a.O..\n\n91\n\nDie Vorschrift ermächtigt die Landesregierung, durch \nRechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in \nHöhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden \nSätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen \nein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen \nVerteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie \njeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende \nArbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich \nist. Die Bezugnahme auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütung ist \neine Rechtsfolgenverweisung im Hinblick auf die \nMehrarbeitsvergütungsverordnung. Sie bezieht sich allein auf \ndie pro Unterrichtsstunde zu vergütenden Beträge. \n\n92\n\nBay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, \na.a.O..\n\n93\n\n§ 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG setzt bei Vorliegen der \nbezeichneten (teilweisen) Unmöglichkeit des \nArbeitszeitausgleichs das Bestehen eines entsprechenden \nfinanziellen Ausgleichsanspruchs voraus. Ob die Vorschrift über \nihren Wortlaut hinaus nicht nur als Ermächtigungsnorm zu \nverstehen ist, sondern zugleich den Dienstherrn verpflichtet, für \nFälle mit den dort näher umschriebenen Voraussetzungen, den \nerforderlichen finanziellen Ausgleich durch Erlass einer \nVerordnung zu regeln, braucht angesichts der von der Klägerin \nbeantragten Feststellung nicht entschieden zu werden.\n\n94\n\nVgl. zur Annahme der Verpflichtung zum Erlass einer \nVerordnung im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG: BVerwG, \nUrteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 -, a.a.O..\n\n95\n\nWelchen Inhalt die Regelungen über den finanziellen \nAusgleich haben, steht ebenfalls - wie die Handlungsform - im \nGestaltungsspielraum des beklagten Landes. Dies gilt \ninsbesondere für die Frage, ab welchem Zeitpunkt der \nfinanzielle Ausgleich zu leisten ist. Diesbezüglich darf der \nBeklagte in sein Gestaltungsermessen einstellen, dass die \nAusgleichsphase für die im Dienst verbliebenen Lehrkräfte erst \nab dem Schuljahr 2008/2009 beginnt. \n\n96\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. \n\n97\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil weder die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 \nBRRG gegeben sind.\n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-15/6-a-3580-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-15/6-a-3580-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290441","retrieved":"2026-07-09 03:10:04.472064+00:00"}}