{"status":"available","doknr":"OLD290416","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1015.1A3827.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"1 A 3827/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beschwerdebescheides vom \n25. August 1999 verpflichtet, dem Kläger weiteren Auslandsverwendungszuschlag in \nHöhe von 1.043,04 EUR (= 2.040,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Oktober \n1999 zu gewähren.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurück-\ngewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu zwei \nDritteln und die Beklagte zu einem Drittel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer Kläger steht als Berufsoffizier im Range eines Hauptmanns im Dienst der \nBeklagten. Er nahm an der OSZE Kosovo Verification Mission (KVM) in den Jahren \n1998/99 teil und befand sich bis zur Evakuierung des OSZE - Kontingentes am 20. \nMärz 1999 im Kosovo. Danach war er bis zum 07. Juni 1999 in Mazedonien. Für den \nEinsatz, der nicht in Uniform, sondern in Zivilkleidung durchgeführt wurde, schaffte \nder Kläger ausweislich einer näheren Aufstellung zivile Kleidungsstücke im Wert von \n2.006,90 DM an.\n\n2\n\nWährend des Einsatzes erhielt er zunächst einen Auslandsverwendungszuschlag \nin Höhe von 130,00 DM/Tag, dessen Zahlung nach der Evakuierung der OSZE - \nBeobachter mit Wirkung ab dem 31. März 1999 eingestellt wurde. Neben dem \nZuschlag erhielt er aufgrund der OSZE - Verwaltungsvorschrift Nr. 68 - Zulage für \nKost und Logis in Missionen - eine tageweise Zahlung der OSZE in Höhe von 95 US-\n$. \n\n3\n\nAm 16. März 1999 teilte der dienstälteste deutsche Offizier (DDO) OSZE KVM \nu.a. dem Kläger mit, dass der gezahlte Auslandsverwendungszuschlag wegen der \nverminderten Gefahren auf 80,00 DM/Tag reduziert werden solle. Ab dem 01. April \n1999 wurde der Auslandsverwendungszuschlag in dieser Höhe weitergewährt, wobei \ndie Beklagte jeweils 30,00 DM/Tag wegen der von der OSZE geleisteten Beträge \nanrechnete, sodass nur 50,00 DM/Tag zur Auszahlung kamen. \n\n4\n\nUnter dem 20. Mai 1999 legte der Kläger gegen die Einstellung der Zahlung des \nAuslandsverwendungszuschlages zum 31. März 1999 sowie gegen die \"Kürzung\" \ndes Auslandsverwendungszuschlages auf 80,00 DM/Tag Beschwerde ein. \n\n5\n\nAm 16. Juni 1999 beantragte er eine Abnutzungsentschädigung für das Tragen \nvon Zivilkleidung im Dienst. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid des \nZentrums für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr vom 05. August 1999 ab. Zur \nBegründung hieß es, eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf \nAbnutzungsentschädigung gebe es nicht. Der von dem Kläger angeführte \nBezugserlass - die Bekleidungsrichtlinie \"Allgemeiner Umdruck 37/3\", Kap. 2 Nr. VI \nNr. 2507ff - sehe Ansprüche nur für Unteroffiziere und Mannschaften, nicht aber für \nOffiziere vor. \n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 10. August 1999 Beschwerde ein. \nEr machte geltend, entgegen der Auffassung der Beklagten seien Offiziere in dem \nAllgemeinen Umdruck 37/3 Nr. 2507 ff, auf den der ablehnende Bescheid gestützt \nsei, nicht ausdrücklich von der Gewährung einer Abnutzungsentschädigung \nausgeschlossen. Die monatliche Entschädigung, die ein Offizier für die besondere \nAbnutzung der selbst beschafften Dienstbekleidung erhalte, habe nicht ausgereicht. \nBei der Zivilkleidung habe es sich um Friedenszusatzausstattung gehandelt, die auf \nWeisung zu tragen gewesen sei. Der gezahlte Auslandsverwendungszuschlag und \ndie \"per diem\" - Zahlungen der OSZE seien auf die Abnutzungsentschädigung nicht \nanzurechnen. Schließlich sei die von ihm für rund 2.000,00 DM beschaffte \nZivilkleidung heute nicht mehr zu nutzen, weil er sie zum Teil bei der Evakuierung im \nKosovo zurückgelassen habe, sie zum Teil in Mazedonien aus einem OSZE - \nFahrzeug gestohlen worden sei und die restliche Kleidung aufgrund der widrigen \nklimatischen Bedingungen und der erheblichen Belastungen nicht mehr zu \ngebrauchen sei. Zumindest sinngemäß machte der Kläger in diesem Zusammenhang \nauch einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Beschaffungskosten für diese \nZivilkleidung geltend. \n\n7\n\nMit Beschwerdebescheid des Streitkräfteamtes vom 25. August 1999 - zugestellt \nam 01. Oktober 1999 - wies die Beklagte die Beschwerden des Klägers zurück. Zur \nBegründung hieß es im Wesentlichen: Durch die Einstellung der Zahlung des \nAuslandsverwendungszuschlages zum 31. März 1999 sei der Kläger nicht mehr \nbeschwert, weil der Zuschlag zwischenzeitlich über diesen Tag hinaus gezahlt \nworden sei. Soweit die Beschwerde sich gegen die Höhe des \nAuslandsverwendungszuschlages richte, sei sie unzulässig. Denn die Höhe werde \ngemäß § 3 AuslVZV durch das Bundesministerium des Innern festgesetzt mit der \nFolge, dass es sich bei der Entscheidung der Anrechnung anderer Bezüge auf den \nAuslandsverwendungszuschlag um eine nicht beschwerdefähige \nRegierungsentscheidung handele. \n\n8\n\nHinsichtlich der begehrten Erstattung von Auslagen für die Beschaffung von \nziviler Kleidung sei die Beschwerde unbegründet. Ein solcher Kostenersatz sei durch \nGesetz oder verwaltungsinterne Weisung nicht vorgesehen und ergebe sich \ninsbesondere nicht aus einem Befehl oder einer Weisung, bestimmte \nAusrüstungsgegenstände zu beschaffen. Auch bestehe kein Befehl des Zentrums für \nVerifikationsaufgaben, der die Beschaffung dieser Gegenstände vorgebe. Ein \nentsprechender Befehlsentwurf, der auch eine Liste zur Beschaffung empfohlener \nGegenstände enthalten habe, sei nicht in Kraft getreten. Auch eine \nAbnutzungsentschädigung könne mangels Rechtsgrundlage nicht beansprucht \nwerden. \n\n9\n\nAm 28. Oktober 1999 hat der Kläger Klage erhoben.\nEr hat die Gründe seiner Beschwerde wiederholt, vertieft und weiter vorgetragen: \nDie Rechtswidrigkeit der Reduzierung des Auslandsverwendungszuschlages auf \n80,00 DM/Tag ergebe sich bereits daraus, dass die im Rahmen der militärischen \nMission in Mazedonien stationierten Soldaten einen Auslandsverwendungszuschlag \nin Höhe von 130,00 DM/Tag erhalten hätten, obwohl für sie das \nGefährdungspotenzial in keinem Fall höher als für die unbewaffneten Mitglieder des \nOSZE - Kontingentes gewesen sei. Die Anrechnung der \"per diem\" - Zahlungen der \nOSZE in Höhe von 30,00 DM/Tag sei rechtlich ausgeschlossen, weil jene Zahlungen \neine andere Zielrichtung als der Auslandsverwendungszuschlag hätten. \n\n10\n\nDie Beklagte habe die Kosten für die Beschaffung von Zivilkleidung schon aus \nGründen der Fürsorge zu tragen. Denn sie habe das Tragen militärischer Kleidung \nwährend des Einsatzes im Kosovo untersagt. Den Teilnehmern der Mission sei in \ndiesem Zusammenhang eine Liste mit selbst zu beschaffenden \nAusrüstungsgegenständen entsprechend der Anlage 3 des Grundsatzbefehls vom \n09. November 1998 ausgehändigt worden. Besondere Kleidungsstücke seien auch \ndeshalb erforderlich gewesen, weil darunter eine Splitterschutzweste zu tragen \ngewesen sei. Die Kostenerstattung sei ausdrücklich in Aussicht gestellt worden. Den \nTeilnehmern sei nämlich mitgeteilt worden, dass durch das Zentrum für \nVerifikationsaufgaben beim Bundesministerium der Verteidigung ein \nBekleidungszuschuss in Höhe von 1.500,00 DM je Beobachter beantragt werde. \n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln am 19. Juli \n2002 haben der Kläger und weitere Teilnehmer der Mission zur Frage der \nEinsatzumstände in Mazedonien näher erläutert, sie hätten dort zunächst \nadministrative Fragen des zurückliegenden OSZE - Einsatzes bearbeitet und danach \nbei der Einrichtung von Flüchtlingskamps der Vereinten Nationen geholfen. Später \nhätten sie eine militärische Anschlussmission vorbereitet. \n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\n1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beschwerdebescheides \nvom 25. August 1999 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01. April 1999 bis \nzum 07. Juni 1999 weiteren Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von \n40,90 Euro (80,00 DM) je Kalendertag nebst Prozesszinsen zu gewähren,\n\n14\n\n2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05. August 1999 \nund unter teilweiser Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 25. August \n1999 zu verpflichten, ihm Kostenersatz für die Anschaffung von Zivilkleidung \nin Höhe von 1.026,11 Euro (2.006,90 DM) nebst Prozesszinsen zu \ngewähren.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hat die Gründe des Beschwerdebescheides wiederholt und ergänzend \nvorgetragen, auch aus § 69 BBesG ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf \nErsatz der Anschaffungskosten (oder der Abnutzung) der selbst beschafften \nKleidungsstücke. Dem Kläger sei allerdings einzuräumen, dass es einen Befehl zum \nTragen von Zivilkleidung gegeben habe; federführend sei das Auswärtige Amt \ngewesen. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19. Juli 2002 teilweise \nentsprochen und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des \nBeschwerdebescheides vom 25. August 1999 verpflichtet, über den Antrag des \nKlägers auf Gewährung weiteren Auslandsverwendungszuschlags unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen \nausgeführt, die Festsetzung der Höhe des grundsätzlich zustehenden \nAuslandsverwendungszuschlages sei rechtswidrig gewesen. Der Beklagten werde \nhinsichtlich eines der maßgebenden Tatbestandsmerkmale eine \nBeurteilungsermächtigung eingeräumt, die sie fehlerhaft ausgefüllt habe. Allerdings \nsei auch nicht feststellbar, dass allein eine bestimmte Entscheidung rechtmäßig \nwäre, sodass die Beklagte über die Höhe des Zuschlages erneut zu entscheiden \nhabe. Hinsichtlich der Kostenerstattung für die Anschaffung von Zivilbekleidung fehle \nes an einer konkreten Rechtsgrundlage. Allein aus der Fürsorgepflicht ergebe sich \nebenfalls kein Zahlungsanspruch. \n\n19\n\nMit seiner von dem Senat mit Beschluss vom 30. Juli 2003 zugelassenen Berufung \nmacht der Kläger im Wesentlichen geltend: Auslandsverwendungszuschlag stehe \nihm in Höhe von 130,00 DM/Tag zu. Dies ergebe sich aus den Gründen des Urteils \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002 - 2 C 24.01 -, nach dessen \nwesentlichen Erwägungen der Beklagten keine Beurteilungsermächtigung \neingeräumt sei, Zahlungen von Tagegeldern durch die OSZE auf den Zuschlag \nanzurechnen. Im Übrigen sei auch eine höhere als die festgesetzte Belastungsstufe \nanzunehmen, weil der Kläger Gefahren ausgesetzt gewesen sei, die denen der \nbewaffneten Einsatzkräfte ähnlich gewesen seien. Er habe etwa seinen Dienst, seine \nFreizeit und die Nacht nicht in Unterkünften verbringen können, die militärisch \ngesichert gewesen seien. \n\n20\n\nDie Aufwendungen für die Beschaffung von Zivilkleidung seien unmittelbar \naufgrund des \"Grundsatzbefehls OSZE - KVM\" vom 09. November 1998 zu erstatten. \nEr sei mit dem Befehl verpflichtet worden, Zivilkleidung nach Maßgabe der Anlage 3 \nzu dem Befehl zu beschaffen. Auch ein Soldat bzw. Offizier könne nicht ohne \nEntschädigungs- oder Erstattungsanspruch verpflichtet werden, Privatgegenstände \ndienstlich zu verwenden oder ohne Erstattung eigene finanzielle Mittel zur \nBeschaffung von dienstlich benötigten Ausrüstungsgegenständen einzusetzen. Die \nfragliche Zivilkleidung habe auch nicht anderweitig zivil genutzt werden können, weil \nsie wegen der darunter zu tragenden Splitterschutzweste in einer ihm sonst nicht \npassenden - zu großen - Konfektionsgröße anzuschaffen gewesen sei. \n\n21\n\nDer Kläger beantragt, \n\n22\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ninsgesamt nach seinen erstinstanzlichen Anträgen \nzu erkennen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n25\n\nund verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n26\n\nDie Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2003 weiter vorgetragen, dass \ndie Einschätzung der Gefährdungssituation in Mazedonien im Wesentlichen von der \nErwägung getragen gewesen sei, dass die dort wahrgenommenen Aufgaben der \nTeilnehmer der OSZE - Mission sich gegenüber dem vorherigen Einsatz im Kosovo \ndeutlich, und zwar im Sinne einer Gefährdungsverringerung geändert hätten. Im \nKosovo habe die Umsetzung der UN-Beschlüsse Nr. 1199 und 1160 angestanden, \nwobei eine ständige latente Bedrohung durch die noch aktiven Bürgerkriegsparteien \nund insbesondere durch die UCK bestanden habe. Dem gegenüber seien in \nMazedonien nicht näher konkretisierte Aufgaben der OSZE wahrgenommen worden, \nvornehmlich im Bereich der Flüchtlingshilfe. Die Belastungen seien gegenüber den \nim Kosovo bestehenden Belastungen deutlich geringer gewesen, hätten aber noch \nals \"stärker ausgeprägte Belastungen\" im Sinne des § 3 Abs. 1 der \nAuslandsverwendungszuschlagsverordnung bewertet werden können. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (ein Band) Bezug \ngenommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Berufung ist zum Teil begründet. \n\n29\n\nSoweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines \nAuslandsverwendungszuschlages in Höhe von weiteren 80,00 DM/Tag über den 31. \nMärz 1999 hinaus bis einschließlich zum 07. Juni 1999 begehrt, ist die Klage insoweit \nbegründet, als eine Anrechnung des von der OSZE gezahlten Tagegeldes in Höhe \nvon 30,00 DM/Tag erfolgt ist. Denn insoweit ist der Beschwerdebescheid vom 25. \nAugust 1999 rechtswidrig und wird der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. \n\n30\n\nGemäß § 58a Abs. 2 BBesG wird nach Maßgabe der auf der Grundlage des \n§ 58a Abs. 1 BBesG erlassenen Verordnung über die Gewährung eines \nAuslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - \nAuslVZV), hier anzuwenden in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom \n25. September 1995 (BGBI. I, S. 1226, bereinigt S. 1502), der \nAuslandsverwendungszuschlag für eine besondere Verwendung gewährt, die \naufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer \nüber- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf \nBeschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen \nHoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet. Unter Verwendung \ni.S.d. §§ 58 a BBesG, 1 AuslVZV ist eine solche Dienstleistung zu verstehen, welche \ngenerell - und dabei in der Regel vollumfänglich - im Ausland bzw. auf Schiffen oder \nin Luftfahrzeugen außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes erbracht wird. Diese \nVoraussetzungen sind für den hier in Rede stehenden OSZE -Einsatz des Klägers \nvom 01. April 1999 bis zur Abreise aus Mazedonien am 07. Juni 1999 gegeben, was \nzwischen den Beteiligten auch nicht in Streit steht.\n\n31\n\nDie Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlages für den Zeitraum vom 01. \nApril 1999 bis zum 07. Juni 1999 auf 80,00 DM/Tag - und nicht auf 130,00 DM/ Tag, \nwie vom Kläger erstrebt - ist unbeschadet der Frage, ob die ebenfalls in Streit \nstehende Anrechnung der anderweitig bezogenen Tagegelder erfolgen durfte, \nrechtmäßig. Sie beruht auf § 3 Abs. 1 Satz 2 AusIVZV in der hier anzuwendenden \nFassung vom 25. September 1995, der insgesamt vier Zuschlagsstufen vorsieht, die \nsich nach dem Grad der Belastung für die Soldaten im Einsatzgebiet unterscheiden. \n\n32\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das in § 3 Abs. 1 Satz 1 AusIVZV geregelte Verfahren \nzur Festlegung der jeweiligen Stufe des Auslandsverwendungszuschlages, in dem \ndas Bundesministerium des Inneren im Einvernehmen mit der für die Verwendung \nzuständigen obersten Dienstbehörde sowie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen \nAmt und mit dem Bundesministerium der Finanzen zur Entscheidung berufen sind, \nim Rahmen des hier zugrunde liegenden Kabinettsbeschlusses vom 04. Mai 1999 \nnicht beachtet worden wäre, sind nicht ersichtlich. \n\n33\n\nGegen das dabei gefundene Ergebnis, den Auslandsverwendungszuschlag \ngemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 2 AuslVZV der Höhe nach auf Stufe 2 (stärker \nausgeprägte Belastungen - 80 Deutsche Mark) festzusetzen, bestehen keine \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Einstufung beruht auf der Bewertung, \ndass die in Mazedonien im fraglichen Zeitraum von den Mitgliedern des dort \nverbliebenen restlichen OSZE - Kontingentes vorgefundenen Belastungen \"stärker \nausgeprägt\" im Sinne dieser Vorschrift gewesen seien. Diese Einstufung ist \nentgegen der Auffassung der Beklagten kein nicht justiziabler Regierungsakt, auch \nwenn sie im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Dienstbehörde, dem \nAuswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen vorgenommen wird. \nHinreichende Anknüpfungspunkte für die Auffassung der Beklagten, dass die \nWahrnehmung dieser Kompetenz und deren Ergebnis mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG \nder gerichtlichen Kontrolle vollständig entzogen sein sollte, sind nicht erkennbar. \nVielmehr erfolgt die Einstufung nach Maßgabe des Tatbestandsmerkmals der \n\"Belastung\", die dem Grade nach von \"wenig ausgeprägte Belastungen\" bis hin zu \n\"sehr hohe Belastungen\" abgestuft ist und nach der sich wiederum die Höhe des \nTagessatzes bestimmt. Die aufgrund des § 58a Abs. 1 Satz 1 BBesG erlassene \nRechtsverordnung konkretisiert ihrerseits das gesetzliche Tatbestandsmerkmal aus \n§ 58a Abs. 3 Sätze 1 und 2 BBesG, wobei die § 1 Abs. 2 und § 2 AuslVZV die \nAnspruchsvoraussetzungen und die berücksichtigungsfähigen Belastungsarten \nnäher bestimmt. Aufgrund welcher Stufe der Zuschlag gewährt wird, unterliegt damit \ntrotz der Besonderheiten des Festsetzungsverfahrens jedenfalls im Grundsatz der \ngerichtlichen Kontrolle. § 58a BBesG, der dem Verordnungsgeber \nGestaltungsspielräume zur Bestimmung verschiedener Stufen und \nEinstufungskriterien einräumt, lässt sich nicht entnehmen, dass oder warum die \nUmsetzung und Anwendung des Gesetzes durch die Verwaltung aufgrund rechtlicher \noder tatsächlicher Besonderheiten keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegen sollte. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 \n- 2 C 24.01 -, NVwZ-RR 2003, 290 (zu § 5 AuslVZV).\n\nOb die Reichweite dieser gerichtlichen Kontrolle letztlich eine nur beschränkte ist, \nkann hier dahin stehen. Für eine derartige Beschränkung könnte der Umstand \nsprechen, dass durch die hier noch anzuwendende damalige Fassung der §§ 2 und \n3 AuslVZV eine Zuordnung der enumerativ aufgezählten berücksichtigungsfähigen \nBelastungen und Erschwernisse zu bestimmten Zuschlagsstufen nicht erfolgt ist und \nes damit einer wertenden Entscheidung bedarf, welche Art von tatsächlich \nvorgefundenen Belastungen - oder gegebenenfalls deren Kumulation - es \nrechtfertigt, eine bestimmte Einstufung vorzunehmen. Die lative Unbestimmtheit der \nUmschreibung der jeweiligen Belastungsgrade nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslVZV \nerfordert, dass die von § 2 AuslVZV als berücksichtigungsfähig anerkannten \nBelastungen und Erschwernisse den jeweiligen Belastungsgraden einsatzbezogen \nkonkret zugeordnet werden. Dies könnte es bedingen, dass die besondere Sachnähe \nund Sachkunde der Verwaltung zum Tragen kommt, da zu der auch prognostische \nElemente enthaltenden Einschätzung der mit dem Auslandsverwendungszuschlag \nabgegoltenen Belastungen und Erschwernisse eine besondere Kenntnis von Art, \nUmfang, Hintergrund sowie der konkreten Ausgestaltung der Maßnahme nützlich, \nwenn nicht erforderlich erscheint. Dies gilt in besonderem Maße für die immateriellen \nBelastungen der Verwendung, auf die der Auslandsverwendungszuschlag zielt.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 \n- 2 C 24.01 -, a.a.O. \n\n36\n\nSelbst wenn man in Ansehung dessen annehmen wollte, dass der Beklagten ein \nBeurteilungsspielraum eröffnet sein sollte, wäre eine verwaltungsgerichtliche \nKontrolle aber insgesamt nicht ausgeschlossen. Jedenfalls unterläge es der \ngerichtlichen Kontrolle, ob die Festsetzung der Stufe des Tagegeldes auf einem \nvollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt beruht und nicht von sachfremden \noder sonst unsachlichen Erwägungen geleitet ist, sodass sie sich nicht als willkürlich \nerweist. Gemessen an diesen Voraussetzungen erwiese sich die vorgenommene \nEinstufung nicht als rechtswidrig. Sie wäre überdies aber auch dann rechtmäßig, \nwenn man von einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis ausgehen \nwollte. \n\n37\n\nDie Beklagte hat im Zuge des Berufungsverfahrens die von ihr getroffene \nEntscheidung hinreichend und nachvollziehbar begründet und insbesondere \ndargelegt, welche tatsächlichen Umstände des Einsatzes auch im Vergleich zu dem \nEinsatz im Kosovo herangezogen wurden und welche Gründe für die Heranziehung \nder Stufe 2 des § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslVZV maßgeblich waren. So hat sie mit \nSchriftsatz vom 13. Oktober 2003 (erstmals) unter Benennung von Einzelheiten \nvorgetragen, dass die Einschätzung der Gefährdungssituation in Mazedonien im \nWesentlichen von der Erwägung getragen gewesen ist, dass die dort \nwahrgenommenen Aufgaben der Teilnehmer der OSZE - Mission sich gegenüber \ndem vorherigen Einsatz im Kosovo deutlich, und zwar im Sinne einer \nGefährdungsverringerung geändert hätten. Die Umsetzung der UN-Beschlüsse Nr. \n1199 und 1160 habe eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten erfordert, wobei \nman davon habe ausgehen müssen, dass eine ständige Bedrohung durch die \nBürgerkriegsparteien und insbesondere durch kriegerische oder terroristische \nHandlungen der UCK bestanden habe. Dem gegenüber sollen in Mazedonien nicht \nnäher konkretisierte Aufgaben der OSZE wahrgenommen worden sein, vornehmlich \nim Bereich der Flüchtlingshilfe. Es seien insbesondere Flüchtlinge zu registrieren und \ndas Management der Flüchtlingslager zu unterstützen gewesen. Die Belastungen \nsollen gegenüber den im Kosovo bestehenden Belastungen deutlich geringer \ngewesen sein, hätten aber noch als \"stärker ausgeprägte Belastungen\" im Sinne des \n§ 3 Abs. 1 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung bewertet werden können. \nZugleich sei die Gruppe der OSZE - Beobachter, denen der Kläger angehörte, von \ngeringeren Gefahren bedroht gewesen als die in Mazedonien mit anderen Aufgaben \nverwendeten bewaffneten Soldaten. Diesen sei ein Tagessatz nach der Stufe 3 des § \n3 Abs. 1 Satz 2 AuslVZV (hohe Belastungen) gewährt worden. Die mit diesem \nwesentlichen Inhalt gegebene Begründung der Beklagten, der der Kläger in \ntatsächlicher Hinsicht nicht entgegen getreten ist, trägt die vorgenommene \nEinstufung. Sie lässt erkennen, dass die Beklagte die im Kosovo vorgefundenen \nErschwernisse am Einsatzort einerseits und die in Mazedonien, das damals teilweise \nschon als befriedet galt und von anderen Kriegsopfern als Fluchtpunkt gewählt \nwurde, andererseits herrschenden Verhältnisse gegeneinander abgewogen und \ngewichtet hat. Dabei stand erkennbar im Mittelpunkt, dass die von der OSZE \neingesetzten Personen im Wesentlichen die Flüchtlingsversorgung und deren \nUnterbringung sowie deren verwaltungsmäßige Erfassung und andere \nVerwaltungsaufgaben übernommen hatten, was wegen der dabei typischerweise \nauftretenden Befassung mit Mangel- und Notsituationen sowie der unzureichenden \nhygienischen Verhältnisse und dem unmittelbaren persönlichen Erleben von \nKriegsfolgen die Bewertung als \"stärker ausgeprägte Belastung\" rechtfertigt. Die dem \ngegenüber gestellte weitergehende Belastung der in Mazedonien bewaffnet \neingesetzten Soldaten macht die Einschätzung der Beklagten ergänzend \nnachvollziehbar, da insoweit der für diese Personen mutmaßlich bestehenden \nhöheren Bedrohung für Leib und Leben Rechnung getragen worden ist. Aus der vom \nKläger angeführten Unterbringung in gesicherten militärischen Unterkünften der \nbewaffneten Soldaten ergibt sich insoweit nicht zwingend eine abweichende \nGesamteinschätzung der Gefährdungslage. Gerade die als militärische Einrichtung \nerkennbaren Objekte könnten Zielpunkt etwaiger Angriffe sein und damit als Grund \neiner für diese Personen erhöhten Gefährdung gelten. \n\n38\n\nDie Klage ist hingegen begründet, soweit eine Anrechnung der \"per diem\" - \nZahlungen der OSZE im Umfang von 30,00 DM/Tag auf den \nAuslandsverwendungszuschlag in Rede steht. Zur Anrechnung berechtigt wäre die \nBeklagte nur unter den Voraussetzungen des § 58a Abs. 4 Satz 5 BBesG i.V.m. § 5 \nAbs. 1 AuslVZV, die jedoch nicht erfüllt sind. \n\n39\n\nNach § 5 Abs. 1 AuslVZV sind Bezüge auf den Auslandsverwendungszuschlag \nanzurechnen, mit denen Belastungen abgegolten werden, die bereits beim \nAuslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind. Im Ergebnis ist davon \nauszugehen, dass der Auslandsverwendungszuschlag und die \"per diem\" - \nZahlungen der OSZE für den Einsatz des Klägers in vollem Umfang unterschiedliche \nBelastungen abdecken sollten und damit eine Anrechnung ausscheidet. \n\n40\n\nWann Belastungen durch anderweitige Leistungen als bereits abgegolten gelten, \nbestimmt § 5 Abs. 1 AuslVZV nicht. Die Anrechnungsbestimmung dient ihrem Zweck \nnach der Vermeidung von Doppelzahlungen. Im Ausland im Rahmen humanitärer \nund unterstützender Maßnahmen verwendete Bedienstete sollen aus dem \ngegebenen Anlass von verschiedenen Kassen keine Gelder mit gleicher \nZweckbestimmung empfangen. Bei Identität der Zweckbestimmung muss die von \ndritter Seite erbrachte Leistung in vollem Umfang auf den \nAuslandsverwendungszuschlag angerechnet werden. Besteht teilweise \nDeckungsgleichheit, findet eine entsprechende Kürzung des Zuschlags statt. Der \nAuslandsverwendungszuschlag versteht sich damit als eine Leistung, die subsidiär \ngewährt werden soll und auf die bei Zweckidentität kein Anspruch besteht. \n\n41\n\nDieser aus der Systematik der Vorschriften ersichtliche Zweck entspricht dem \nWillen des Gesetzgebers. Es war die Auffassung von Bundesrat und \nBundesregierung, dass die in dem Gesetzgebungsverfahren beispielhaft genannten \nLeistungen der Vereinten Nationen, namentlich die Tagegelder, grundsätzlich nicht \nauf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen sein sollten. Nach der vom \nBundesrat im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Ansicht führte die gleichzeitige \nGewährung des Auslandsverwendungszuschlags, der \"von den Vereinten Nationen \ngezahlten nicht anrechenbaren Tagegelder\" und gegebenenfalls von Leistungen \nnach der Auslandstrennungsgeldverordnung neben der Inlandsbesoldung zu einer \nerheblich überdimensionierten Abgeltung der besonderen Umstände der \nAuslandsverwendung; mindestens die Anrechnung der UN-Tagegelder erschien \nnach Meinung des Bundesrates erforderlich, soweit sie nicht für anderweitig nicht \nabgegoltene tatsächliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung benötigt wurden \n(vgl. BT-Drucks. 12/4989 S. 5). Der Gesetzentwurf ist unverändert beschlossen \nworden, nachdem die Bundesregierung ihn mit dem Hinweis verteidigt hat, dass auch \nUN-Tagegelder der Anrechnung unterliegen \"könnten\", sofern sie gleichartige \nBelastungen und Gefahren abgelten (vgl. BT-Drucks. 12/4989 S. 6).\n\n42\n\nOb und in welchem Umfang eine solche Zweckidentität besteht, unterliegt \nuneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz \nkann § 58a BBesG und § 5 Abs. 1 AuslVZV nicht entnommen werden.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 \n- 2 C 24.01 -, a.a.O. \n\n44\n\nDer Auslandsverwendungszuschlag hat Anreiz- und Ausgleichsfunktion. Die \nAusgleichsfunktion bezieht sich auf die durch den Auslandseinsatz begründeten \npsychischen und physischen Belastungen sowie im Einsatzgebiet vorhandene \nGefahren. Wegen der vermehrten Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an \nhumanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland wurde es als notwendig \nangesehen, den für solche Maßnahmen benötigten Beamten und Soldaten einen \nfinanziellen Anreiz zur Teilnahme zu bieten und die mit der Teilnahme verbundenen \nBelastungen und Gefahren durch den Auslandsverwendungszuschlag angemessen \nabzugelten (vgl. BT-Drucks. 12/4749 S. 1, 8 f.; BT-Drucks. 12/4989 S. 1).\n\n45\n\nDer in § 2 AuslVZV beispielhaft konkretisierte Begriff der Erschwernisse und \nBelastungen betrifft demnach ausschließlich allgemeine physische und psychische \nBelastungen sowie Gefahren für Leib und Leben. Beispiele für materielle \nBelastungen sind in § 2 AuslVZV nicht genannt. Aus dieser abgrenzenden \nUmschreibung folgt, dass der Ausgleich wirtschaftlicher Belastungen nicht der Zweck \ndes Auslandsverwendungszuschlages ist. Soweit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslVZV \nder Auslandsverwendungszuschlag \"die mit der besonderen Verwendung \nverbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse\" abgilt, \nwerden durch diesen Wortlaut der Bestimmung nicht zwei gleichwertige Zwecke \nbestimmt. Die Kompensation materieller Belastungen ist nicht Zweck, sondern Folge \nder Zahlung.\n\n46\n\nDies gilt mit Blick auf die von dem Bundesverwaltungsgericht zu der \nAuslandsverwendungszuschlagsverordnung in ihrer Fassung der Bekanntmachung \nvom 24. Januar 2000 (BGBl I, S. 65) getroffenen Entscheidung umso mehr, als dort - \netwa in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c AuslVZV - der Ausgleich materieller \nBelastungen ausdrücklich angesprochen wird und sich die Ausgleichsfunktion der \nZulage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichwohl nur auf \ndie allgemeinen physischen und psychischen Belastungen bezieht. Mit den \nBelastungen und Erschwernissen gemeint ist nicht der (belastende) finanzielle \nAufwand, den zu betreiben der Beamte oder Soldat aufgrund der Gegebenheiten im \nVerwendungsgebiet gegebenenfalls gezwungen ist und der deshalb ausgeglichen \nwerden müsste, sondern sind die Erschwernisse aufgrund der alltäglichen \nUnzulänglichkeiten des Lebens im Verwendungsgebiet, welche die Betroffenen \nphysisch und psychisch belasten.\n\n47\n\nWelche Belastungen die \"per diem\" - Leistungen der OSZE haben sollten, hat die \nBeklagte im Laufe des Verwaltungsverfahrens mit dem Ergebnis ermittelt, dass die \nbegünstigten Soldaten diese Zahlungen von der OSZE entsprechend ihren \nAufwendungen für Selbstverpflegung, Unterbringung und zur Begleichung sonstiger \neinsatzbedingter Kosten erhalten. Es sollen pauschaliert die durch den Einsatz \nentstehenden Kosten ersetzt werden. Wie sich im weiteren Klageverfahren aufgrund \nvon Nachermittlungen herausgestellt hat, wurden die dem Kläger geleisteten \"per \ndiem\" - Zahlungen der OSZE aufgrund der Verwaltungsvorschrift Nr. 68 der OSZE \nals Zulage für \"Kost und Logis\" erbracht. Nach der Ziffer 2. dieser Vorschrift wird die \nZulage als Tagegeld erbracht, das von der OSZE für die Kosten des \nLebensunterhalts zu entrichten ist, die den Mitarbeitern der OSZE im Rahmen ihrer \nEntsendung ins Einsatzgebiet entstehen. Sie dienten damit eindeutig dem Ausgleich \nmaterieller Aufwendungen, sodass sich die Zweckbestimmung dieser Zulage in \nkeiner Weise mit der Zweckbestimmung des Auslandsverwendungszuschlags deckt, \nder - wie ausgeführt - die allgemeinen physischen und psychischen Belastungen \nsowie die Gefahren für Leib und Leben abgelten soll. Dies führt dazu, dass eine \nAnrechnung der \"per diem\" - Zahlungen vollständig zu unterbleiben hat und dem \nKläger der einbehaltene Differenzbetrag von 1.043,04 EUR (= 2.040,00 DM, 68 \nTage X 30,00 DM) nachzuzahlen ist. \n\n48\n\nSoweit der Kläger Kostenersatz in Höhe von 1.026,11 EUR für die von ihm \nangeschaffte Zivilkleidung begehrt, ist die Klage unbegründet. Es fehlt bereits an \neiner Rechtsgrundlage, aus der er seinen Anspruch herleiten könnte. \n\n49\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dem Kläger, welcher \nals Offizier zu den sogenannten \"Selbsteinkleidern\" gehört, wegen der Beschaffung \nvon Zivilkleidung keine Kostenerstattung zugesichert worden. Die der Beklagten \nobliegende allgemeine Fürsorgepflicht wird durch die einschlägigen, den \nvorliegenden Sachverhalt allerdings nicht als erstattungsfähig berücksichtigenden \nVerwaltungsvorschriften konkretisiert und ist in ihrem Wesenskern nicht verletzt. Auf \ndie entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung \nvon Wiederholungen Bezug genommen, § 130b Satz 2 VwGO. \n\n50\n\n§ 69 Abs. 1 Satz 2 BBesG kann ebenfalls nicht als Anspruchsgrundlage \nherangezogen werden. Unbeschadet des Umstandes, dass die während der Mission \nvon den Soldaten getragene Zivilkleidung im Zweifel nicht als Einsatzausstattung im \nSinne des § 69 Abs. 1 Satz 2 BBesG angesehen werden kann, wird diese Art von \nAusstattung nach der Rechtsfolge der Norm von der Beklagten nur bereit gestellt. \nDaraus lässt sich kein Aufwendungsersatzanspruch für selbst beschaffte Ausrüstung \nherleiten. \n\n51\n\nDie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut vorgetragene \nAuffassung des Klägers, der Ersatzanspruch ergebe sich unmittelbar aus dem \nGrundsatzbefehl, während des Einsatzes Zivilkleidung zu tragen, trifft nicht zu. Ob \ndie von dem Kläger beschaffte Bekleidung überhaupt nach Art und Umfang der \nselbst zu beschaffenden Ausrüstung entspricht, wie sie sich aus der dem \nGrundsatzbefehl vom 09. November 1998 in der Anlage 3 beigefügten Liste 1 c) \nergibt, mag dahin stehen. Das Missverständnis des Klägers, aufgrund des Befehls \nderartige zivile Bekleidung vollständig neu anschaffen zu müssen und letztlich \naufgrund des Befehls auch ersatzberechtigt zu sein, wird bereits durch den in dem \nBefehl unter Ziffer 3) der Anlage 3 gegebenen Hinweis offenbar. Dort heißt es unter \nanderem, dass es sich empfehle, \"für etwaige Ersatzansprüche gegenüber der \nOSZE\" eine mit Preisen versehene Liste der selbst beschafften Gegenstände zu \nerstellen. Die Beklagte stellte es damit allenfalls in Aussicht, dass ein Ersatzanspruch \ngegenüber der OSZE bestehen könnte und hat in keiner Weise zu erkennen \ngegeben, dass sie selbst über das vorhandene Regelwerk und die darin \nvorgesehenen Ansprüche hinaus für etwaige Aufwendungen der Soldaten \naufkommen werde. Dies entspricht zumindest im Ergebnis auch dem Vorbringen des \nKlägers, dass den Teilnehmern mitgeteilt worden sei, das Zentrum für \nVerifikationsaufgaben habe einen Bekleidungszuschuss in Höhe von 1.500,00 DM je \nBeobachter beantragt. \n\n52\n\nWegen des nachzuzahlenden Betrages in Höhe von 30,00 DM/Tag ergibt sich der \nZinsanspruch aus § 291 Satz 1 BGB, der im öffentlichen Recht entsprechend \nanzuwenden ist, soweit das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung \nenthält. § 3 Abs. 6 BBesG schließt die Anwendbarkeit des § 291 Satz 1 BGB nicht \naus. Die Höhe des Zinssatzes bestimmt sich gemäß § 291 BGB a.F. nach § 288 \nAbs. 1 Satz 1 BGB. Dabei besteht kein Anspruch auf den erhöhten Zinssatz (5 \nProzentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-\nGesetz vom 09. Juni 1998), da die Klage bereits vor dem 01. Mai 2000 rechtshängig \n(§§ 81 Abs. 1 Satz 1, 90 VwGO) geworden ist. Die Neufassung des § 288 BGB ist \nam 01. Mai 2000 in Kraft getreten (vgl. Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 30. März \n2000 - BGBI. I, S. 330) und gemäß dem ebenfalls neu gefassten Art. 229 § 1 Abs. 1 \nSatz 3 EGBGB nur auf solche Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt \nan fällig werden. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n54\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290416","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-15/1-a-3827-02","cited_norms":[{"jurabk":"AuslVZV 1995","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"AuslVZV 1995","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"AuslVZV 1995","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AuslVZV 1995","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290416","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290416","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-15/1-a-3827-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290416","retrieved":"2026-07-09 03:10:02.228348+00:00"}}