{"status":"available","doknr":"OLD290415","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1015.18B1179.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"18 B 1179/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat \nnur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nerfolgt ist.\n\n3\n\nDie Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung und die von \nihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und Bescheinigungen von \nFreunden, Bekannten und Vermietern begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, dass die zur Begründung eines \neigenständigen Aufenthaltsrechts in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes \n- AuslG - geforderte mindestens zweijährige Bestandszeit der ehelichen \nLebensgemeinschaft hier nicht gegeben ist.\n\n4\n\n§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG setzt nach gefestigter Senatsrechtsprechung \nvoraus, dass grundsätzlich sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der \nrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet ununterbrochen für die Dauer von zwei \nJahren vorgelegen haben müssen, woraus weiter folgt, dass eine endgültige \nAufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zum Erlöschen der von dem \nausländischen Ehegatten bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges \nAufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 AuslG führt, und zwar auch dann, \nwenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird.\n\n5\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 29. November \n2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67 = EildStNRW \n2001, 320, m.w.N., vom 13. Dezember 2001 - 18 B \n629/01 - und vom 13. Mai 2002 - 18 B 606/02 -.\n\n6\n\nHier ist die eheliche Lebensgemeinschaft, die nach der in Pakistan erfolgten \nEheschließung mit der legalen Einreise des Antragstellers am 26. Januar 1999 im \nBundesgebiet rechtmäßig aufgenommen wurde, erstmals spätestens mit dem unter \ndem 2. November 2000 beim Amtsgericht J. eingereichten Ehescheidungsantrag \nder Ehefrau des Antragstellers - und damit vor Ablauf von zwei Jahren des \nrechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft - beendet worden. \nUnabhängig davon, wann die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit \nseiner Ehefrau - die noch am 11. Januar 2001 gegenüber dem Einwohnermeldeamt \ndes Antragsgegners erklärt hat, seit dem 1. Oktober 1999 von dem Antragsteller \ngetrennt zu leben - vor der Rücknahme des Scheidungsantrags am 25. Januar 2001 \nwieder aufgenommen wurde, hat diese Lebensgemeinschaft bis zur Stellung des \nzweiten Ehescheidungsantrags durch die Ehefrau am 15. Oktober 2001 jedenfalls \nweniger als zwei Jahre gedauert. Selbst wenn es danach kurzfristig zu einer \nerneuten Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen sein sollte \n- die Rücknahme des zweiten Scheidungsantrags wurde von der Ehefrau am \n15. November 2001 angekündigt -, ist es bereits vor Ablauf von zwei Jahren am \n25. März 2002 wieder zu einem Getrenntleben der Ehegatten gekommen. Dies hat \nder Antragsteller selbst gegenüber dem Einwohnermeldeamt des Antragsgegners am \n15. April 2002 schriftlich bestätigt. \n\n7\n\nOb und ggf. wann danach eine kurzfristige Wiederaufnahme der ehelichen \nLebensgemeinschaft erfolgt ist und wie die unterschiedlichen diesbezüglichen \nErklärungen der Ehefrau zu Stande gekommen und zu würdigen sind, ist \nunerheblich, weil seit der letztgenannten Trennung keine zwei Jahre vergangen sind \nund die Ehefrau im Januar 2003 den letzten - noch anhängigen - \nEhescheidungsantrag gestellt hat.\n\n8\n\nMit jedem der vorstehend bezeichneten Ehescheidungsanträge der Ehefrau des \nAntragstellers ist eine anspruchsnachteilige Beendigung der ehelichen \nLebensgemeinschaft eingetreten mit der Folge, dass die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 AuslG erforderliche Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von \nmindestens zwei Jahren erst mit der jeweiligen Neubegründung der ehelichen \nLebensgemeinschaft durch die Ehegatten erneut zu laufen begann.\n\n9\n\nDass die Eheleute trotz der mehrfachen Scheidungsanträge in der selben \nWohnung gelebt haben und dort gelegentlich - möglicherweise während der \nverschiedenen Versöhnungsphasen - von Freunden und Bekannten zusammen \nangetroffen wurden, wie sich aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen \nund Bescheinigungen ergibt, steht der jeweiligen Beendigung der ehelichen \nLebensgemeinschaft durch die Einreichung der Scheidungsanträge der Ehefrau nicht \nentgegen. \n\n10\n\nEine dauerhafte Trennung der Ehegatten kann - wie § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB \nverdeutlicht - auch dann vorliegen, wenn das Paar zwar noch zusammen wohnt, aber \ndie für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft notwendigen persönlichen \nBeziehungen erkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet \nhat.\n\n11\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2000 - 18 \nB 814/99 -, AuAS 2000, 111 = FamRZ 2000, 882 und \nIgstadt in GK-AuslR, § 18 Rn. 56.\n\n12\n\nDavon kann allerdings nur ausgegangen werden, wenn sich der Trennungswille \nzumindest eines der Ehegatten nach außen auch für den anderen Ehegatten \nerkennbar manifestiert. Denn die Ehe ist prinzipiell auf Dauer angelegt.\n\n13\n\nVon dem Ehegatten, der sich auf die Trennung beruft, muss gefordert werden, \ndass er die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in dem nach den gegebenen \nUmständen weitestmöglichen Umfang herbeiführt.\n\n14\n\nVgl. BGH, Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR \n77/78 -, NJW 1979, 1360 (1361).\n\n15\n\nDas ist hier für den Antragsteller mit äußerster Deutlichkeit erkennbar durch die \nauf dauernde Beendigung der Ehe abzielenden Ehescheidungsanträge seiner \nEhefrau geschehen. Nach der Einreichung eines Ehescheidungsantrags durch einen \nEhegatten ist die eheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich unwiderleglich beendet \nund nicht etwa nur mit der Inaussichtnahme einer alsbaldigen \nFortsetzungsmöglichkeit unterbrochen. Eine spätere Wiederaufnahme der ehelichen \nLebensgemeinschaft ist deren Neubegründung, von der an - wie bereits ausgeführt - \ndie nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erforderliche Mindestbestandszeit der \nehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnt.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-15/18-b-1179-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1567","ref_norm":"1567","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-15/18-b-1179-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290415","retrieved":"2026-07-09 03:10:02.143176+00:00"}}