{"status":"available","doknr":"OLD290464","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1014.19B1953.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"19 B 1953/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht \ndie gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf \nErfolg.\n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n4\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die \nAntragstellerin innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz \n1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es \nnicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) \nstattzugeben.\n\n5\n\nDie Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, der \"Anwendung\" des \nRunderlasses des (früheren) Kultusministeriums über Ausnahmegenehmigungen \nzum Besuch ausländischer Schulen vom 29. August 1975, GABl NRW S. 497, zuletzt \ngeändert durch Runderlass vom 18. Februar 1998, GABl NRW I S. 51, (im \nFolgenden RdErl.) stünde \"die Wesentlichkeitstheorie\" entgegen.\n\n6\n\nKlarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Runderlass als solcher im \nvorliegenden Verfahren mangels Außenwirkung nicht \"anzuwenden\" ist. Der \nRunderlass ist für das Gericht nicht bindend und begründet als solcher keine Rechte \nder Antragstellerin, weil er sich ausschließlich an die für die Erteilung von \nAusnahmegenehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG zuständigen Behörden \nrichtet. Nur sie sind organisationsrechtlich an den Runderlass gebunden.\n\n7\n\nOVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 19 \nB 1774/98 -.\n\n8\n\nAllerdings ist der Runderlass im vorliegenden Verfahren deshalb bei der \nEntscheidungsfindung zu berücksichtigen, weil der Antragsgegner das ihm nach § 1 \nAbs. 2 Satz 2 SchPflG obliegende Ermessen auf der Grundlage des Runderlasses \nausübt. Damit liegt eine so genannte Selbstbindung der Verwaltung vor, die Rechte \nder Antragstellerin begründen kann. Denn nach dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 \nAbs. 1 GG) darf der Antragsgegner sein Ermessen bei sachverhaltsbezogener \nDifferenzierung in wesentlich gleich gelagerten Fällen nicht ohne sachlich \nrechtfertigenden Grund unterschiedlich ausüben.\n\n9\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar \n1999 - 19 B 1774/98 -.\n\n10\n\nIm Kern vertritt die Antragstellerin deshalb mit ihrem Vortrag, der Runderlass sei \nmit Rücksicht auf \"die Wesentlichkeitstheorie\" nicht \"anzuwenden, die Auffassung, \ndass der Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu treffen habe, unter welchen \nkonkreten Voraussetzungen eine Ausnahme zum Besuch einer ausländischen \nSchule gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG zu erteilen sei. Abgesehen davon, dass \ndas Fehlen einer solchen gesetzlichen Regelung für sich allein noch keinen \nAnspruch der Antragstellerin auf Besuch der von ihr gewünschten ausländischen \nSchule begründet, trifft die Auffassung der Antragstellerin auch nicht zu.\n\n11\n\nDas Rechtsstaatsgebot und der darin enthaltene Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 \nAbs. 3 GG) sowie das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) verpflichten den \nGesetzgeber, auch im Schulwesen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu \ntreffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen.\n\n12\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. September \n2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris, und Urteil vom 12. Mai \n1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 (251), \njeweils m. w. N.\n\n13\n\nWann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber \nbedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart \ndes betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen \nWertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, \ninsbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Danach bedeutet \nwesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel \"wesentlich für die \nVerwirklichung von Grundrechten\".\n\n14\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 \n- 1 BvR 670/91 -, NJW 2002, 2626 (2629), und Urteil \nvom 12. Mai 1998 - 1 BvR 1640/97 -, a. a. O., jeweils \nm. w. N.\n\n15\n\nDer grundrechtsrelevante Bereich ist durch die Regelungen in § 1 Abs. 2 SchPflG \nund die Anwendung dieser Regelungen im konkreten Einzelfall betroffen. Nach § 1 \nAbs. 2 Satz 1 SchPflG ist die Schulpflicht (§ 1 Abs. 1 SchPflG) durch den Besuch \neiner deutschen Schule zu erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet nach § 1 Abs. 2 \nSatz 2 SchPflG der (frühere) Kultusminister oder die von ihm durch \nRechtsverordnung zu bestimmende Schulaufsichtsbehörde, hier der Antragsgegner \n(§ 3 Satz 1 ZustVOSchulR). Mit den Regelungen in § 1 Abs. 2 SchPflG hat der \nnordrhein-westfälische Gesetzgeber das Recht der schulpflichtigen Antragstellerin \nauf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 GG) und das \nelterliche Bestimmungsrecht über die Erziehung und Bildung ihres schulpflichtigen \nKindes (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) dahin eingeschränkt, \ndass sie kein Recht auf uneingeschränkte Wahl der Schule haben, sondern die \nAntragstellerin grundsätzlich ihre Schulpflicht an einer deutschen Schule zu erfüllen \nhat und der Besuch einer ausländischen Schule nur ausnahmsweise in Betracht \nkommt.\n\n16\n\nDas Rechtsstaatsgebot und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes erfordern \nbei derartigen Grundrechtsbeschränkungen jedoch nicht stets eine gesetzliche \nRegelung, die jede Einzelheit der Grundrechtsbeschränkung regelt. Die in Art. 20 \nAbs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung \nund Trennung der (Staats-) Gewalten, die auch darauf abzielen, dass staatliche \nEntscheidungen von den Organen getroffen werden, die dafür nach Organisation, \nZusammensetzung, Funktion und Verfahrensweisen über die besten \nVoraussetzungen verfügen, dürfen nicht durch einen Gewaltmonismus in Form eines \numfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden.\n\n17\n\nBVerfG, Urteile vom 12. Mai 1998 - 1 BvR \n1640/97 -, a. O., 252, und vom 18. Dezember 1984 - \n2 BvE 13/83 -, BVerfGE 68, 1 (87).\n\n18\n\nEiner gesetzlichen Regelung der Einzelheiten bedarf es deshalb dann nicht, \nwenn der parlamentarische Gesetzgeber die Grundzüge festgelegt hat, lediglich die \nnähere Ausgestaltung dieser grundlegenden Entscheidung in Rede steht und bei der \nkonkreten Ausgestaltung vielgestaltige Lebensverhältnisse in den Blick zu nehmen \nsind, die der Gesetzgeber nur durch allgemein gehaltene Formulierungen oder \nGeneralklauseln lösen könnte. Mit dahingehenden gesetzlichen Vorgaben wäre eine \nEntscheidung zur Sache in Wirklichkeit nicht verbunden.\n\n19\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR \n670/91 -, a. a. O., 2630, 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 \n-, BVerfGE 80, 137 (162 f.), und 20. Oktober 1981 - 1 \nBvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 (275 f.).\n\n20\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze erfordern das Rechtsstaatsgebot und das \nDemokratieprinzip keine weiter gehende gesetzliche Regelung über die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer (Ausnahme-) Genehmigung zum Besuch \neiner ausländischen Schule. Ein sachgerechter Ausgleich der sich aus den konkreten \nVerhältnissen ergebenden öffentlichen und privaten Interessen entzieht sich einer \ndetaillierten Regelung durch das Gesetz.\n\n21\n\nDer Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule dient dem \nöffentlichen Interesse daran, allen Schulpflichtigen ungeachtet ihrer \nStaatsangehörigkeit, Herkunft und Überzeugungen ein Mindestmaß an Bildung auf \nder Grundlage des abendländischen Kulturgutes und deutschen Bildungserbes (§ 1 \nAbs. 3 SchOG NRW) sowie eine Erziehung insbesondere im Geiste der \nMenschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, der Achtung vor der Überzeugung \ndes anderen und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 2 \nSchOG NRW), der Toleranz und Offenheit (§ 1 Abs. 5 SchOG NRW) zu vermitteln. \nMit dieser Bildung und Erziehung in deutschen Schulen soll im öffentlichen Interesse \nsichergestellt werden, dass das für den weiteren Lebensweg erforderliche Wissen \nund Können vorhanden (§ 1 Abs. 3 SchOG NRW) sowie eine tätige und \nverständnisvolle Anteilnahme am öffentlichen Leben möglich ist (§ 1 Abs. 4 SchOG \nNRW). Bildung und Erziehung in deutschen Schulen schaffen damit unter anderem \ndie Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration in die wirtschaftlichen und \nsozialen Verhältnisse Deutschlands.\n\n22\n\nDemgegenüber können vielgestaltige Interessen der Schulpflichtigen und ihrer \nEltern an einer Bildung und Erziehung in einer ausländischen Schule bestehen. \nDiese Interessen können kulturell, weltanschaulich oder religiös motiviert, aber auch \ndurch die konkrete Lebenssituation der Schulpflichtigen und ihrer Eltern bedingt sein. \nSo kann im Interesse an der Aufrechterhaltung der Bindungen an die heimatliche \nKultur und Sprache bestehen oder die Erfüllung der Schulpflicht an einer \nausländischen Schule der Vorbereitung auf einen dauerhaften oder zumindest \nzeitlich nicht absehbaren Auslandsaufenthalt dienen. Denkbar ist auch die \nFortsetzung einer bereits im Ausland begonnenen Schulausbildung an einer \nausländischen Schule in Deutschland. Für das Gewicht des öffentlichen Interesse an \nder Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule kommt es in diesem \nZusammenhang unter anderem darauf an, ob das schulpflichtige Kind bereits ein \nMindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung erfahren hat, weil es bereits eine \ndeutsche Schule im Inland oder im Ausland besucht hat oder aber eine ausländische \nSchule besucht hat, deren Bildungs- und Erziehungsziele weitgehend oder jedenfalls \nteilweise mit den Bildungs- und Erziehungszielen deutscher Schulen vergleichbar \nsind. Das öffentliche Interesse am Besuch einer deutschen Schule hat allerdings \nauch dann keinen zwingenden Vorrang vor den privaten Interessen am Besuch einer \n(vergleichbaren) ausländischen Schule, wenn auf Grund des Beginns der \nSchulpflicht der erstmalige Besuch einer Schule ansteht. Ob Vergleichbarkeit \ngegeben ist, erfordert im Übrigen eine Prüfung der Bildungs- und Erziehungsziele der \nkonkreten ausländischen Schule, die das schulpflichtige Kind besuchen möchte.\n\n23\n\nAngesichts der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden privaten Interessen \nam Besuch einer ausländischen Schule und der in diesem Zusammenhang in die \nAbwägung mit dem öffentlichen Interesse am Besuch einer deutschen Schule \neinzustellenden Gesichtspunkte ist eine jeden Einzelfall typisierend erfassende \ngesetzliche Regelung nicht möglich. Eine gesetzliche Regelung müsste \nzwangsläufig, wie zum Beispiel in Nr. 3.12 und 3.13 des Runderlasses, weit gefasst \nund offen formuliert sein, um einen sachgerechten Ausgleich der gegenläufigen \nInteressen im Einzelfall herbeiführen zu können. Einer solchen Regelung bedarf es \nmit Blick auf das Rechtsstaatsgebot und das Demokratieprinzip nicht. Der \nGesetzgeber hat der Schulverwaltung einen dem Parlamentsvorbehalt genügenden \nAbwägungsmaßstab dadurch an die Hand gegeben, dass nach den Regelungen in § \n1 Abs. 2 SchPflG die Schulpflicht vorrangig in deutschen Schulen zu erfüllen ist und \nder Besuch einer ausländischen Schule nur ausnahmsweise in Betracht kommt. \nDieses von der Schulverwaltung zu beachtende Regel-/Ausnahmeverhältnis kommt \nauch in Art. 7 Abs. 5 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 LV NRW und § 6 Abs. 4 SchPflG zum \nAusdruck. Im Übrigen versteht sich von selbst, dass es für die Entscheidung über \neine Ausnahme auf einen im Einzelfall sachgerechten Interessensausgleich \nankommt.\n\n24\n\nDie Antragstellerin macht weiter ohne Erfolg geltend, die \"Anwendung\" des \nRunderlasses verstoße gegen europarechtliche Vorschriften. Konkrete \neuroparechtliche Vorschriften, auf die sich die Antragstellerin als ägyptische \nStaatsangehörige berufen kann, sind nicht genannt worden. Derartige Vorschriften \nsind auch nicht ersichtlich. Der Senat hat vielmehr in Bezug auf ein schulpflichtiges \nKind deutscher Staatsangehörigkeit entschieden, dass europarechtliche Vorschriften \nder Versagung der Genehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule \nregelmäßig nicht entgegenstehen.\n\n25\n\nOVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 19 \nB 1774/98 -.\n\n26\n\nKeiner näheren Prüfung bedarf, ob die Versagung der begehrten \nAusnahmegenehmigung, wie die Antragstellerin meint, gegen die Privatschulfreiheit \n(Art. 7 Abs. 4 GG) verstößt. Sie kann aus Art. 7 Abs. 4 GG keine subjektiven Rechte \nund damit auch keine Reduzierung des dem Antragsgegner obliegenden Ermessens \nherleiten.\n\n27\n\nUnzutreffend ist auch die Auffassung der Antragstellerin, sie und ihre Familie \nhielten sich im Sinne der Nr. 3.12 RdErl. \"nachweislich nur vorübergehend im \nBundesgebiet\" auf. Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht sind zu Recht \ndavon ausgegangen, dass ein solcher Nachweis nicht geführt sei. Der Vater der \nAntragstellerin ist als Asylberechtigter anerkannt. Er macht nach seinem Vortrag im \nVerwaltungsverfahren seine Rückkehr und die Rückkehr seiner Familie nach \nÄgypten davon abhängig, dass ihm dort keine politische Verfolgung mehr droht. \nDafür hat die Antragstellerin jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. \nSie und ihr Vater haben für den angenommenen bevorstehenden Machtwechsel in \nÄgypten keine aussagekräftigen Belege vorgelegt. Aus dem mit Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 29. September 2003 vorgelegten, \nauszugsweise übersetzten Zeitungsbericht geht zwar hervor, dass in Ägypten 1.000 \nMitglieder der islamischen Gruppe \"Gamaa Islamiya\" aus der Haft entlassen worden \nsind. Der Haftentlassung allein lässt sich aber eine für die Familie der Antragstellerin \ngünstige grundlegende Änderung der Verhältnisse in Ägypten nicht entnehmen. \nDagegen spricht vielmehr, dass die ägyptische Regierung seit Mitte der 50er Jahre \nzwischen \"extremer Repression und kontrollierter Toleranz\" schwankt.\n\n28\n\nAuswärtiges Amt, amtliche Auskunft an das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 6. November 2002.\n\n29\n\nVor diesem Hintergrund lässt sich nicht ausschließen, dass die in dem \nZeitungsbericht erwähnten Haftentlassungen lediglich Ausdruck einer \nvorübergehenden \"Toleranz\" der ägyptischen Regierung sind. \n\n30\n\nSelbst wenn hinsichtlich der Frage, ob sich die Verhältnisse in Ägypten in \nabsehbarer Zeit ändern, ein, wie die Antragstellerin meint, \"non liquet\" anzunehmen \nwäre, ergibt sich daraus der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Besuch einer \nausländischen Schule nicht. Nach der auf Nr. 3.12 RdErl. gestützten \nErmessenspraxis des Antragsgegners kommt es auf den Nachweis eines nur \nvorübergehenden Aufenthalts im Bundesgebiet an. Dieser Nachweis ist bei einem \n\"non liquet\" nicht geführt.\n\n31\n\nDie Antragstellerin beruft sich schließlich ohne Erfolg darauf, dass bereits drei \nihrer Geschwister ausländische Schulen besuchen. Hieraus ergibt sich kein \nAnspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Nach dem unwidersprochen \ngebliebenen Vortrag des Antragsgegners sind den Geschwistern der Antragstellerin \nAusnahmegenehmigungen erteilt worden, weil bei Erteilung - aus welchen Gründen \nauch immer - von einem nur vorübergehenden Aufenthalt der Familie in Deutschland \nausgegangen worden sei. Dieser Ausgangslage bei Erteilung der \nAusnahmegenehmigungen an die Geschwister der Antragstellerin ist die \nAusgangslage im vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Zurzeit kann, wie ausgeführt, \nnicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin und ihre Familie sich \nlediglich vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-14/19-b-1953-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-14/19-b-1953-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290464","retrieved":"2026-07-09 03:10:06.477073+00:00"}}