{"status":"available","doknr":"OLD290487","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1014.15A459.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"15 A 459/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, \nbeantragte 1993 die Gewährung von Asyl. Er gab an, mit einem Lkw eingereist zu \nsein.\n\n3\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) am 30. September 1993 erklärte der Kläger: Ausgereist sei \ner, weil er 1992 nach Newroz für 15 Tage festgenommen worden sei. Später seien er \nund andere in Nusaybin drei Tage gefoltert worden. Dann sei er einem Gericht \nvorgeführt, für vier Monate nach Diyarbakir gebracht und erneut stark gefoltert \nworden. Man habe ihm vorgeworfen, die PKK unter anderem mit Geld zu \nunterstützen. Sie seien bei einer Demonstration, die sich dagegen gerichtet habe, \ndass man bei den Newroz-Feierlichkeiten die Dörfer in der Gegend angegriffen und \nbombardiert habe, mit Fahnen und Plakaten erwischt worden. In Diyarbakir im \nGefängnis habe er an einem Hungerstreik wegen Ereignissen in Sirnak \nteilgenommen. Nach vier Monaten sei er dem Gericht vorgeführt und dann \nfreigelassen worden. Dann sei das Haus der Familie durchsucht worden. Man habe \nZeitungen und Flugblätter gefunden. Dabei habe es sich um verpackte und \nverschnürte Informationsbroschüren gehandelt, deren Inhalt man nicht habe lesen \nkönnen. Nachdem man die Zeitungen bei ihnen gefunden habe, habe er nicht mehr \ndort bleiben können. Er habe sich noch neun bis zehn Tage in den Dörfern der \nGegend aufgehalten und sei dann nach Istanbul gegangen. Dort habe er sich einen \nMonat oder länger versteckt, bis sein Vater das Geld für seine Ausreise zusammen \ngehabt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschrift der \nAnhörung (Beiakte 1 Bl. 13 bis 18) Bezug genommen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. Dezember 1993, zugestellt am 21. Januar 1994, lehnte \ndas Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigten ab, verneinte \nAbschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG und forderte den Kläger unter \nAndrohung der Abschiebung in die Türkei zum Verlassen des Bundesgebiets \ninnerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. \n\n5\n\nDagegen richtet sich die rechtszeitig erhobene Klage, zu deren Begründung der \nKläger Einzelheiten der geltend gemachten Misshandlungen vorgetragen hat. Er hat \nden Auszug eines Urteils des Staatssicherheitsgerichts Diyarbakir zu den Akten \ngereicht, in dem er als Angeklagter Nr. 135 aufgeführt ist. Der Asylanspruch ergebe \nsich außerdem unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaftgefahr wegen der politischen \nVerfolgung seines Bruders Said, der wegen des Verdachts der Unterstützung der \nPKK in der Türkei Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Schließlich sei er, der Kläger, \nexilpolitisch tätig. \n\n6\n\nIn der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu seinem \nbehaupteten Verfolgungsschicksal vernommen worden. Auf den Inhalt der \nNiederschrift (Bl. 85 bis 104 der Gerichtsakte) und die im Termin überreichten \nUnterlagen (Zeitschrift Özgür Gündem vom 10. März 1994 - Beiakte 5 - und Kopie \neines Auszug aus dem Personenstandsregister aus Nusaybin - Bl. 112 und 113 der \nGerichtsakte - sowie eine Beerdigungsgenehmigung - Bl. 106 bis 111 -) wird Bezug \ngenommen. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 15. Dezember 1993 \nzu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen \nund dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG gegeben sind.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n12\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtszeitig begründete Berufung des \nKlägers, mit der er sich erneut auf das vorgelegte Urteil des Staatssicherheitsgerichts \nDiyarbakir beruft und ausführt, dass es auch nach Freisprüchen zu asylrelevanten \nVerfolgungsmaßnahmen kommen könne. Ergänzend macht er geltend, seine \nSchwägerin Meryem B. , die im Sommer 1998 zu Besuch in Deutschland gewesen \nsei, habe ihm berichtet, dass sie in der Türkei durch Sicherheitskräfte nach seinem \nAufenthalt befragt worden sei. Er sei Mitglied des Kurdischen Elternrates e. V. in \nPforzheim. Schließlich weist er darauf hin, dass sein Bruder Sevki D. durch \nBescheid des Bundesamtes vom 28. Juli 1994 als Asylberechtigter anerkannt worden \nsei. Im Übrigen ergebe sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr auch aus dem \nUmstand, dass er sich dem Wehrdienst entzogen habe. Auch wenn im Allgemeinen \ndie bloße Wehrdienstentziehung nicht zu einer politischen Verfolgung führe, sei dies \naber in der hier vorliegenden Kombination mit einem früher vorhandene PKK-\nVerdacht und der Führung entsprechender Polizeiakten darüber der Fall, wie sich \nauch aus dem zu den Akten gereichten Gutachten von Denise Graf von der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Juni 2003 ergebe.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nangefochtenen Bescheides zu verpflichten \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG in der Person des Klägers hinsichtlich \nder Türkei vorliegen,\n\n15\n\nhilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte und der Beteiligte stellen keinen Antrag.\n\n17\n\nDer Senat hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Echtheit der vom Kläger \nvorgelegten Unterlagen, insbesondere des Urteils des \nStaatssicherheitsgerichtshofes, und zum Ergebnis des Verfahrens eingeholt (Bl. 188 \nf. der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Unterlagen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung des Klägers, mit der er nur noch den Anspruch auf die Feststellung \nvon Abschiebungshindernissen nach §§ 51 Abs. 1, 53 des Ausländergesetzes \n(AuslG) weiterverfolgt, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \nden Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass die \nVoraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, zu Recht abgewiesen. Der \nKläger hat die in der Hauptsache und hilfsweise geltend gemachten Ansprüche nicht. \n\n20\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift darf ein \nAusländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung \nbedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit \ndenjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit es um die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der \nVerfolgung geht. Im Gegensatz zum Asylanspruch setzt der Anspruch auf politischen \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht den \nKausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen \nanderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) voraus.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, NVwZ 1992, 892.\n\n22\n\nMit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger \nBesonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen \nGrundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes \n(GG) gelten.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); zur \nDeckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und \n§ 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der \nGenfer Konvention BVerwG, Urteil vom 26. Oktober \n1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.; Urteil \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 \nff.\n\n24\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung \nist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine \nAsylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei \nNachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem \nHerkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, \neiner schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von \nUnruhen, Revolutionen und Kriegen.\n\n25\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) \nm.w.N. \n\n26\n\nDie in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer \nIntensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, sodass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter \nFurcht vor einer ausweglosen Lage nicht in sein Heimatland zurückzukehren und im \nAusland Schutz zu suchen. \n\n27\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht hier nur dann, wenn \nder Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland \nvon politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die \nRückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende \nPrognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, \nwenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 \nGG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen \npolitische Verfolgung droht.\n\n28\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, NVwZ 1995, 391 (392 f.). \n\n29\n\nDiese unterschiedlichen Prognosemaßstäbe gelten auch für die Beurteilung, ob \nein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, \nNVwZ 1995, 391.\n\n31\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der herabgestufte \nPrognosemaßstab des Erfordernisses hinreichender Verfolgungssicherheit zu \nGrunde zu legen. Denn der Kläger ist im September 1993 als politisch Verfolgter aus \nder Türkei ausgereist. Wie sich aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom \n11. Juli 2003 ergibt, ist der Kläger, seinem Vortrag entsprechend, vor dem 2. \nStaatssicherheitsgericht Diyarbakir angeklagt worden. Das Verfahren wurde durch \nUrteil vom 28. September 1993 abgeschlossen, sodass der Kläger, der kurz zuvor in \ndie Bundesrepublik einreiste, dies noch unter dem Druck dieses Verfahrens tat. Der \nSenat unterstellt auch die von ihm behauptete menschenrechtswidrige Behandlung \nim Rahmen der Festnahme und Anklage 1992 als richtig. \n\n32\n\nIndes ist der Kläger heute hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Er wurde \nnämlich vom Staatssicherheitsgericht, wie sich ebenfalls aus der bereits genannten \nStellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt, rechtskräftig freigesprochen. Da der \nKläger eine Vorverfolgung im Hinblick auf die ihm vorgeworfene, zur \nAnklageerhebung führende Unterstützung der PKK erlitten hat, kommt es für die \nFrage künftiger Verfolgungssicherheit auf eine mögliche erneute Verfolgung unter \ndiesem Aspekt an.\n\n33\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist der Umstand eines Freispruchs durch \ndas Staatssicherheitsgericht für die Frage der Verfolgungssicherheit von Bedeutung. \nSeine Meinung, dass trotz Freispruchs weiterhin eine Gefahr politischer Verfolgung \nbestehe, trifft nicht zu. Die von ihm im Schriftsatz vom 28. Mai 2002 zitierten \nAuskünfte verhalten sich allgemein zur Praxis der Strafverfolgungsbehörden, eigene \nVorgänge neben den Gerichtsakten über eingeleitete Strafverfolgungsmaßnahmen \noder sogar Erkenntnisse im Vorfeld eigentlicher Strafverfolgungsmaßnahmen zu \nführen (sog. Fisleme). \n\n34\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, S. 91 des amtlichen Umdrucks, \n\n35\n\nAn dieser - auch in Deutschland üblichen (sog. Kriminalakten) - Praxis ist \nasylrechtlich nichts auszusetzen. Sie dient dem legitimen Interesse der \nStrafverfolgungsbehörden, mittels einer personenbezogenen Sammlung \nstrafrechtlich relevanter Erkenntnisse die Erforschung und Verhütung zukünftiger \nStraftaten zu verbessern.\n\n36\n\nAus dieser Praxis ergibt sich insbesondere nicht, dass trotz erfolgten Freispruchs \ndurch ein Staatssicherheitsgericht die Sicherheitsbehörden wegen eines bei ihnen \nweiter bestehenden Verdachts in asylerheblicher Weise gegen den \nFreigesprochenen vorgehen. Im Gegenteil hat das Auswärtige Amt auf Frage des \nerkennenden Gerichts, ob sich nach derzeitigem Erkenntnisstand eine allgemeine \nAussage darüber treffen lasse, ob ein von einem Staatssicherheitsgericht \nFreigesprochener trotz dieses Freispruchs auch weiterhin einem erhöhten Risiko \nausgesetzt sei, in asylerheblicher Weise behandelt zu werden, mit Stellungnahme \nvom 8. April 2003 mitgeteilt, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen \nfreigesprochene Personen trotz dieses Freispruchs in asylerheblicher Weise \nbehandelt worden seien. Angesichts des Umstandes, dass ein Freispruch durch ein \nStaatssicherheitsgericht nicht selten ist, folgt aus der fehlenden Erkenntnis über Fälle \ndennoch fortgesetzter politischer Verfolgung in solchen Konstellationen, dass es \nsolche nicht gibt und daher nach erfolgtem Freispruch hinreichende \nVerfolgungssicherheit besteht. Dies gilt erst recht angesichts des Umstandes, dass \nsich heute die politische Situation um das Kurdenproblem durch die Festnahme des \nPKK-Anführers Öcalan, die Beendigung der separatistischen Gewalttätigkeiten, die \nvollständige Aufhebung des Ausnahmezustands und die politischen Veränderungen \nin der Türkei im Rahmen der Annäherung an die EU und der veränderten politischen \nMachtverhältnisse mit der neuen Regierung deutlich entspannt hat.\n\n37\n\nAn dieser Bewertung ändert sich nichts, wenn man den Umstand, dass sich der \nKläger dem Wehrdienst entzogen hat, in die Betrachtung einbezieht. Nach der \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts findet in der Türkei eine politische \nVerfolgung im Rahmen der Ableistung des Wehrdienstes oder bei einer Bestrafung \nwegen Wehrdienstentziehung gegenüber Kurden nicht statt. Wehrdienstentziehung \nist ein Massendelikt, dem aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates keine \nseparatistische Tendenz innewohnt, sondern das in der Zeit der militärischen \nAuseinandersetzung mit dem gewalttätigen Separatismus der PKK vor allem aus \nAngst davor begangen wurde, von der kurdischen Guerilla getötet zu werden. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 55 ff. des amtlichen Umdrucks.\n\n39\n\nDaher spricht nichts dafür, dass die Behandlung der Wehrdienstentziehung \ndeshalb in politische Verfolgung umschlagen könnte, weil der Betreffende früher \neiner vom Staatssicherheitsgericht durch Freispruch beendeten Anklage ausgesetzt \nwar. Die vom Kläger zu den Akten gereichte Ausarbeitung der Schweizerischen \nFlüchtlingshilfe vom 21. Juni 2003 steht dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar ist \nihr auf S. 38 die Aussage zu entnehmen, dass eine Foltergefahr bei \nWehrdienstentziehung gering sei, jedoch derjenige mit Folter rechnen müsse, der in \nder Vergangenheit aufgefallen sei, sich im Ausland politisch betätigt habe oder einer \nbesonders aktiven und einschlägig bekannten Familie angehöre. Bei dieser Aussage \nhandelt es sich um spekulative Annahmen über denkbare Gefahren, die durch \nTatsachen nicht gestützt werden. Der als einziger Referenzfall in der Ausarbeitung \ngenannte Fall ist weder zeitlich verifizierbar, noch tragen die mitgeteilten Umstände \ndes Falles (Folterung wegen Herkunft aus Tunceli, Verfahren wegen PKK-\nUnterstützung im Militärdienst) die Aussage, dass der Wehrdienstentziehung \nschuldigen Personen bei vorheriger Auffälligkeit politische Verfolgung drohe. Die \nAusarbeitung ist daher für die hier in Rede stehende Frage unergiebig.\n\n40\n\nAus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht das Vorliegen der \nVoraussetzungen einer Sippenhaftgefahr.\n\n41\n\nVgl. zu den Voraussetzungen einer \nSippenhaftgefahr OVG NRW, Urteil vom 27. Juni \n2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 72, 79 ff. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n42\n\nDer Kläger behauptet nicht einmal, einer seiner Brüder werde als Aktivist einer \nmilitanten staatsfeindlichen Organisation landesweit gesucht. Die für den Bruder Said \ngeltend gemachte bloße Unterstützung der PKK reicht zur Bejahung einer \nSippenhaftgefahr nicht aus. \n\n43\n\nAuch nach der Ausreise des Klägers aus der Türkei sind keine Umstände \neingetreten, die nunmehr die hinreichende Verfolgungssicherheit ausschlössen. \nSeine exilpolitischen Aktivitäten gehen über die schlichte Teilnahme an \nDemonstrationen und Veranstaltungen, die gelegentliche Übernahme der Funktion \neines Ordners, die Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein und das Zahlen \nmonatlicher Beiträge nicht hinaus. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik \nDeutschland begründen nämlich nach der Rechtsprechung des erkennenden \nGerichts ein Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, \nwenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung \ndeutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und \nStrategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von \nDeutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und \ninsbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist \naus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender \npolitischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Asylrechtlich unerheblich sind \ndemgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle \nTätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass \nder Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar \noder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen \nBeiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein \nMassenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse \nabgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen \nbei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung \nvon Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an \nDemonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen \noder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, \nPlatzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in \ntürkischsprachigen Zeitschriften. Auch die Gesamtzahl der für sich genommen \nniedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder \nabschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme \nbesteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 62 ff. des amtlichen Umdrucks.\n\n45\n\nGleichfalls irrelevant ist der behauptete Umstand, dass seine Schwester von \nSicherheitskräften nach seinem Aufenthalt befragt worden sei. Derartige \nunspezifizierte Nachfragen haben asylrechtlich keine Bedeutung.\n\n46\n\nDem Kläger steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG \nzu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn \nihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit unmenschliche oder grausame Behandlung, insbesondere Folter \noder die Todesstrafe, droht. § 53 AuslG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, \nsondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. \n16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG fallen. Für den Fall, dass der Ausländer schon \nvor seiner Ausreise einer derartigen Gefahr ausgesetzt war, ist nicht der \nherabgestufte, sondern der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit anwendbar. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG wird durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 51 Abs. 3 AuslG \nnicht ausgeschlossen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n15.95 -, BVerwG 99, 331, 333 ff.; Urteil vom 15. April \n1997 - 9 C 38.96 -, BVerwG 104, 265, 269; Urteil \nvom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; \nzur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: \nBVerwG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR \n1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwG 99, 324, 329; \nUrteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, \n1346 ff.; zum Terrorismusvorbehalt: BVerwG, \nBeschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - \nBVerwG 81, 142, 155; BVerwG, Urteil vom 30. März \n1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346. \n\n48\n\nFür das Vorliegen derartiger Gefahren außerhalb der bereits im Rahmen des \nAbschiebungsschutzanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG geprüften Umstände liegen \nkeine Anhaltspunkte vor.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-14/15-a-459-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-14/15-a-459-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290487","retrieved":"2026-07-09 03:10:08.335627+00:00"}}