{"status":"available","doknr":"OLD290525","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1010.2A2684.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-10","aktenzeichen":"2 A 2684/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, der sich ausweislich der Antragsbegründung \nnur gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die von den Klägern zu \n1), 3) und 4) hilfsweise beantragte Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der \nMutter des Klägers zu 1) richtet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe sind nicht gegeben.\n\n3\n\nDie von den Klägern allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den hilfsweise gestellten \nEinbeziehungsantrag der Kläger zu 1), 3) und 4) rechtfertigen die Zulassung der \nBerufung nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist in der \nangefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senates zutreffend davon \nausgegangen, dass eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur in \nBetracht kommt, solange die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet noch nicht \nverlassen hat, und dass nach Ausreise der Bezugsperson eine Einbeziehung im \nHärtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich nur möglich ist, wenn seitens des \nEinzubeziehenden im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson zumindest ein \nAufnahmeantrag gestellt war.\n\n4\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527, \nsowie Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Dezember \n1999 - 2 A 5680/98 -.\n\n5\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Kläger ihren Antrag auf \nEinbeziehung erst am 30. Juli 1996 und damit nach der Ausreise der Mutter des \nKlägers zu 1) aus dem Aussiedlungsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland am \n23. Februar 1996 gestellt haben. Die Eintragung des Klägers zu 1) in das Formular \ndes Aufnahmeantrages seiner Mutter als \"Kind ab 16 Jahre\" kann einen solchen \nEinbeziehungsantrag nicht ersetzen. Denn nach dem verwandten Formularantrag \nund der des Bundesverwaltungsamtes bezog sich der Aufnahmeantrag neben den \nantragstellenden Eltern nur auf die darin genannten Kinder unter sechzehn Jahren. \nVon älteren Abkömmlingen wurde ein eigener Aufnahmeantrag verlangt. Dies ergibt \nsich aus dem Inhalt des Antragsformulars. Nach dem Inhalt seines Deckblattes \nbezog sich der Antrag auf Aufnahme als Aussiedler auf den Antragsteller, seinen \nEhegatten und seine Kinder \"unter 16 Jahren, für die die Aufnahme beantragt wird\". \nAuch in der Rubrik zur Eintragung dieser Kinder hieß es ausdrücklich: \"Angaben zu \nden Kindern unter 16 Jahren, für die die Aufnahme beantragt wird\". Demgegenüber \nwaren auf der nächsten Seite im Antragsformular nur \"Angaben zu den Kindern ab \n16 Jahren\" zu machen, ohne dass diesen Angaben der Charakter eines eigenen \nAntrages auf Familiennachzug im Allgemeinen und, nach Inkrafttreten des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993, auf Aufnahme auch dieser \nKinder im Wege der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zukam.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November \n2002 - 2 A 64/02 - und vom 5. Februar 2003 - 2 A \n361/02 -.\n\n7\n\nIn diesem Fall mag eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG allenfalls dann \nnoch in Betracht zu ziehen sein, wenn dem Einzubeziehenden die rechtzeitige \nStellung eines Aufnahmeantrages vor Ausreise der Bezugsperson aus Gründen, die \neine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG begründen, nicht möglich war. \nHinreichende Anhaltspunkte sind dafür jedoch von den Klägern in der \nAntragsbegründung nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Der \nUmstand, dass die Kläger den Aufnahmeantrag erst nach der Ausreise der Mutter \ndes Klägers zu 1) gestellt haben, liegt allein in ihrem Verantwortungsbereich und \nkann unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensablaufs auch eine \nverfahrensbedingte Härte nicht begründen.\n\n8\n\nDie schlichte Rechtsunkenntnis von der Einbeziehungsmöglichkeit begründet \nschon mangels eines Vertrauenstatbestandes keinen Härtegrund im Sinne des § 27 \nAbs. 2 BVFG.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 \n- 5 B 26.00 -.\n\n10\n\nEbenso wenig bestand gegenüber der Mutter des Klägers zu 1) eine allgemeine \nHinweispflicht des Bundesverwaltungsamtes auf die zum 1. Januar 1993 \neingetretenen Rechtsänderungen und die sich daraus ergebende Möglichkeit einer \nEinbeziehung von Abkömmlingen. Vielmehr wäre es Sache der Kläger gewesen, sich \ndiesbezüglich rechtzeitig zu informieren.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2003 - 2 A \n519/02 -.\n\n12\n\nSchließlich rechtfertigt auch der dem Bruder des Klägers zu 1) erteilte \nEinbeziehungsbescheid keine andere Entscheidung. Denn hierauf kann sich der \nKläger zu 1) auch gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes schon deshalb nicht mit \nErfolg berufen, weil die oben dargelegten Voraussetzungen für eine nachträgliche \nEinbeziehung nach dem Akteninhalt bei seinem Bruder ebenfalls nicht vorgelegen \nhaben und der ihm erteilte Einbeziehungsbescheid deshalb eine Gleichbehandlung \ndes Klägers zu 1) nicht begründen kann.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-10/2-a-2684-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-10/2-a-2684-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290525","retrieved":"2026-07-09 03:10:11.132441+00:00"}}