{"status":"available","doknr":"OLD290534","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1009.18B1142.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"18 B 1142/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. August 2002 wird wieder \nhergestellt bzw. angeordnet. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. \n\n3\n\nDer Aussetzungsantrag ist begründet. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. August 2002 lässt sich - aus den \nnachstehend aufgezeigten Gründen - auf der Grundlage der vom Antragsgegner und \nVerwaltungsgericht ihren Entscheidungen zugrunde gelegten spezialpräventiven \nErwägungen nicht feststellen. Deshalb überwiegt bei der grundsätzlich - \ngegebenenfalls auch unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - im \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das \nprivate Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Fortdauer seines Aufenthalts \nim Bundesgebiet; denn ein besonderes öffentliches Interesse an einem Schutz der \nAllgemeinheit vor vergleichbaren Straftaten des Antragstellers ist in dem hier \nmaßgeblichen Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens \nvoraussichtlich nicht gegeben.\n\n4\n\nBei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft \ndroht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, \ninsbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, \ndie Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten \nRechtsgutes ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und \nLebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt,\n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, InfAuslR 2001, \n194,\n\n6\n\nhier also bis zur Beschlussfassung durch den Senat. In diesem Zusammenhang \nist beachtlich, dass die Begehung einer schwerwiegenden Straftat - wie hier die \nVergewaltigung - schon im Allgemeinen Ausdruck einer erheblichen kriminellen \nEnergie ist, aufgrund derer die erneute Begehung vergleichbarer Straftaten ernsthaft \nin Betracht zu ziehen ist. Auch besteht nach schweren strafrechtlichen Verfehlungen \nim Regelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für erneute erhebliche Störungen \nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sodass die Anforderungen an das Maß der \nWiederholungswahrscheinlichkeit mit zunehmender Schwere der zu befürchtenden \nneuen Straftaten geringer werden. \n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR \n1995, 397; BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1983 - 1 B 80.83 -, Buchholz 402.24 § 10 \nAuslG Nr. 96, Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 B 61.84 -, InfAuslR 1985, 33; \nSenatsurteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, InfAuslR 1998, 446.\n\n8\n\nBei ihrer Prognoseentscheidung sind die Ausländerbehörden und die \nVerwaltungsgerichte an Einschätzungen, die in einem gemäß § 454 Abs. 2 StPO \nerstellten Gutachten enthalten sind, ebenso wenig gebunden wie an die \nstrafrichterliche Sozialprognose, die einer Aussetzung des Strafrestes zur \nBewährung nach § 57 StGB - wie hier durch Beschluss des Landgerichts Wuppertal \nvom 7. August 2002 - 1 StVK 704/02 - zugrunde liegt. Maßgeblich ist insoweit, dass \nbei der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur \nBewährung naturgemäß eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund \nstehen, während die ausländerrechtliche Beurteilung eine im Regelfall an strengeren \nKriterien orientierte und darüber hinaus längerfristige Gefahrenprognose \nerfordert.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.; \nSenatsbeschluss vom 16. Juli 2003 - 18 B 1285/03 - m.w.N.\n\n10\n\nAllerdings haben die Entscheidungen der Strafgerichte und die ihnen zugrunde \nliegenden Gutachten eine regelmäßig gewichtige Indizwirkung,\n\n11\n\n- so auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2003 -17 B 1338/02 -\n\n12\n\ndie indessen durch Umstände, die den Strafgerichten nicht bekannt gewesen \noder von ihnen nicht beachtet worden sind, ebenso wie durch eine andere \nWürdigung des Sachverhalts an Gewicht verlieren kann.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.\n\n14\n\nDanach kann im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht \nfestgestellt werden, dass die begründete Besorgnis besteht, die vom Antragsteller \nausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss \ndes Hauptsacheverfahrens realisieren.\n\n15\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, \nInfAuslR 1995, 397.\n\n16\n\nZwar haben das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner zutreffend \nhervorgehoben, dass insbesondere angesichts der Schwere der vom Antragsteller \nbegangenen Tat von einem verurteilten Straftäter, der seine Straftat weiterhin \nleugnet und sein im Strafverfahren abgegebnes Geständnis der Tat im Nachhinein \nals verfahrenstaktische Einlassung darstellt, wegen fehlenden Unrechtsbewusstseins \nregelmäßig eine ordnungsrechtlich beachtliche Wiederholungsgefahr ausgeht. \nVorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass sowohl die Psychologin der \nJustizvollzugsanstalt, Frau K. -D. , in ihrer psychologischen Stellungnahme \nvom 25. März 2002 als auch der Dipl.-Psychologe N. in seinem gemäß § 454 \nAbs. 2 StPO von der Strafvollstreckungskammer in Auftrag gegebenen - und dem die \nVollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aussetzenden Beschluss allein zu \nGrunde gelegten - Gutachten vom 18. Juli 2002 sich eingehend mit den \ndiesbezüglichen Einlassungen des Antragstellers auseinandersetzen und - so der \nGutachter N. - gerade auch daraus mit Blick auf die Persönlichkeitsstruktur des \nAntragstellers uneingeschränkt zu dem Ergebnis gelangen, dass die bei der Tat \nzutage getretene Gefährlichkeit nicht mehr fortbestehe. Hiermit hat sich \ninsbesondere das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Schon deshalb \nvermögen die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss in diesem Punkte \nnicht zu überzeugen. \n\n17\n\nDarüber hinaus vermag der Senat in den ihm vorliegenden Akten, namentlich \nnicht in dem vom Dipl.-Psychologen N. erstellten Gutachten, keine hinreichend \nkonkreten Anhaltspunkte dafür zu finden, dass die Persönlichkeitsstruktur des \nAntragstellers von dem Gutachter fehlerhaft festgestellt worden ist und deshalb dem \nGutachten jedenfalls unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten keine \nEntscheidungserheblichkeit zukommt. Auch der Gutachter sieht in dem Verdrängen \neines Sexualdelikts grundsätzlich ein ungünstiges Prognosekriterium. Er zeigt jedoch \nsodann Umstände auf, die nachvollziehbar belegen, warum er in der Straftat (noch) \nein von situativen Aspekten getragenes \"episodenhaftes Geschehen\" erkennt. Dazu \nverweist er u.a. darauf, dass es beim Antragsteller keinen Hinweis auf eine sexuelle \nDevianz gebe und jener, abgesehen von einer fahrlässigen \n\n18\n\n- nicht einer vorsätzlichen, von der der Antragsgegener ausgeht - \n\n19\n\nKörperverletzung, bisher keine gewalttätigen Delikte begangen habe. Die Straftat \nsei auch nicht die Begleiterscheinung einer dissozialen Entwicklung. Der \nAntragsteller verfüge vielmehr über eine große soziale Kompetenz. Seine Tatversion \nzwinge ihn gerade dazu, sich wieder normkonform zu verhalten, um sich die \nZuwendung seiner Verlobten, der Familie und der Freunde zu erhalten.\n\n20\n\nDie dagegen vom Antragsgegner aufgezeigten Bedenken greifen im \nvorliegenden Eilverfahren nicht durch. Der Antragsgegner stellt insbesondere die von \nder Anstaltspsychologin und dem Gutachter aufgezeigte Persönlichkeitsstruktur des \nAntragstellers in Frage und ist der Meinung, dass sie sich seit der Begehung des \nSexualdeliktes nicht erkennbar verändert habe. Dem liegt vornehmlich eine \nabweichende Bewertung des vom Antragsteller gezeigten Verhaltens und seiner \nEinlassungen zugrunde. Diese durchaus beachtenswerten Zweifel sind jedoch nicht \ngeeignet, insbesondere die gutachtlichen Feststellungen entscheidend zu entkräften. \nVor allem wird nicht aufgezeigt, warum bereits vor Abschluss des \nHauptsachverfahrens weitere Straftaten des Antragstellers zu erwarten sind. \nGeschildert wird vielmehr eine Eigenschaft des Antragstellers, die eher das Gegenteil \nbegründet. So hebt der Antragsgegner hervor, der Antragsteller habe sich lediglich \nunter dem Eindruck der Strafhaft (\"eine extreme Ausnahmesituation\") angepasst \nverhalten. Wenn es so wäre, so würde damit aber auch deutlich, dass der \nAntragsteller jedenfalls in einer derartigen Ausnahmesituation sein Verhalten zu \nsteuern in der Lage ist. Mithin müsste aufgezeigt werden, dass in der unter \nausländerrechtlichen Gesichtspunkten fortbestehende Ausnahmesituation nicht mehr \nein entsprechend angepasstes Verhalten erwartet werden kann. Das ist nicht \ngeschehen. Dafür sind auch nach den gutachtlichen Ausführungen keine \nAnhaltspunkte erkennbar.\n\n21\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 13 Abs. \n1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-09/18-b-1142-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-09/18-b-1142-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290534","retrieved":"2026-07-09 03:10:11.883748+00:00"}}