{"status":"available","doknr":"OLD290561","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1009.14A2870.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"14 A 2870/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis zu \n300,-- Euro festgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin, der \nangefochtene Gerichtsbescheid sei unrichtig bzw. es bestünden \" mindestens \nerhebliche Zweifel an der Richtigkeit\" zu ihren Gunsten dahin, dass der \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden soll. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides sind aber nicht \nentsprechend § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Der Zulassungsantrag wendet \nsich vielmehr in Form einer \"normalen\" Berufungsbegründung gegen den \nGerichtsbescheid, ohne sich mit dessen tragender Begründung auseinander zu \nsetzen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es für die Annahme einer \nentgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Wohnraum nicht ausreiche, wenn bei \neinem zwischen Angehörigen vereinbarten Mietverhältnis die geschuldete \nMietzahlung für einen zeitlich unbegrenzten Zeitraum gestundet und völlig offen \ngelassen werde, ob überhaupt und gegebenenfalls wann die Mietschuld getilgt \nwerde. Hierzu ist in dem Zulassungsantrag lediglich ausgeführt, es bestünden \nkeinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein unentgeltliches Überlassen der \nRäumlichkeiten vorgesehen oder sogar vereinbart gewesen sei und auf eine \nMahnung vom 23. September 2002 hingewiesen. Dies reicht zur Darlegung \nernstlicher Zweifel an der näher begründeten Feststellung des Verwaltungsgerichts, \nes liege kein Mietverhältnis vor, nicht aus. Die Klägerin hat angegeben, sie könne \nkeine Miete zahlen und auch im Zulassungsantrag nicht erläutert, wie sie überhaupt \nMietzahlungen sicherstellen könne. Ist damit weder ersichtlich noch überhaupt \nnachvollziehbar vorgetragen, dass die Klägerin Aufwendungen für den Wohnraum \nhat, so steht ihr auch kein Anspruch auf Wohngeld zu. Gemäß § 1 WoGG wird \nWohngeld nämlich als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum \ngewährt.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat seinen klageabweisenden Gerichtsbescheid ferner \ndarauf gestützt, dass die Klägerin keine nachvollziehbaren und widerspruchsfreien \nAngaben zu dem maßgeblichen Jahreseinkommen gemacht hat. Substantiierte \nAngaben, dass die vorgelegten Unterlagen für die Berechnung eines Wohngeldes \nausreichen, sind in dem Zulassungsantrag nicht enthalten. Auch insofern wird nur \nbehauptet, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Unterlagen nicht im \nZeitraum von Juli bis Dezember 2001 angefordert worden seien.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n5\n\nDer Senat hat den Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 GKG in Höhe der geringsten \nGebührenstufe festgesetzt.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-09/14-a-2870-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-09/14-a-2870-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290561","retrieved":"2026-07-09 03:10:14.238884+00:00"}}