{"status":"available","doknr":"OLD290560","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1009.10A.D76.01NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"10a D 76/01.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan \"S. G 1-5\" der Stadt S. ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan \"S. G 1-5\" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nSie ist Eigentümerin des knapp 4.000 qm großen, in der Gemarkung S. , \nFlur 11, gelegenen Flurstücks 472, das innerhalb des Geltungsbereichs des \nangegriffenen Bebauungsplans liegt und derzeit unbebaut ist. Das Grundstück grenzt \nunmittelbar an die Bundesstraße B 67, die dort die Straßenbezeichnung \"E. \" \nträgt. In der Vergangenheit wurde ihr für das Grundstück eine Baugenehmigung zur \nErrichtung einer Ausstellungs- und Verkaufshalle mit \n32 Stellplätzen erteilt, die sie nicht ausgenutzt hat. Genehmigt wurden damals die \nAusstellung und der Verkauf von Beleuchtungskörpern sowie ein auf 15 % der \nVerkaufsfläche beschränktes Randsortiment. Am 13. August 1998 beantragte die \nAntragstellerin für das Grundstück einen Bauvorbescheid, mit dem sie die \nZulässigkeit eines Lebensmittelmarktes mit 699 qm Verkaufsfläche und 98 \nStellplätzen festgestellt wissen wollte. Sowohl der Baugenehmigung als auch der \nBauvoran-frage lag der frühere Bebauungsplan \"S. G 3\" zu Grunde, der das \nGrundstück der Antragstellerin als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1968 \nfestsetzte. Da eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die besagte \nBauvoranfrage ausblieb, erhob die Antragstellerin unter dem 6. November 1998 \nKlage, mit der sie die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zur Erteilung des \nbeantragten Bauvorbescheides begehrte. Nach Auskunft der Antragstellerin in der \nmündlichen Verhandlung ist über die Klage bisher nicht entschieden.\n\n4\n\nDas Plangebiet umfasst die Geltungsbereiche der früheren Bebauungspläne \n\"S. G 1\" bis \"S. G 5\". Es liegt im südöstlichen Randbereich des Ortsteils S. \nzwischen der N. straße und der Bundesstraße B 67 (\"E. \") im Norden, der \nC. Straße (L 572) im Osten und dem L. Weg sowie der L. Straße im \nWesten. Der nach Süden aus dem eigentlichen Plangebiet herausführende L. \nWeg ist auf einer Länge von etwa 800 m mit überplant. Was den Verlauf der \nPlangrenzen im Einzelnen angeht, wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Im \nSüden schließt das Plangebiet an den Außenbereich an. Östlich des L. Wegs \nbefinden sich rund 40 m südlich der dort in Ost-West-Richtung verlaufenden \nsüdlichen Plangebietsgrenze die Gebäude einer landwirtschaftlichen Hofstelle. Im \nNorden - nordöstlich der N. straße - und im Westen - zwischen L. Weg und \nL. Straße sowie westlich der L. Straße - ist unmittelbar im Anschluss an \ndas Plangebiet zusammenhängende Wohnbebauung vorhanden.\n\n5\n\nIm Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt Münsterland, ist das Plangebiet als \nGewerbe- und Industrieansiedlungsbereich ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan, \nder im Parallelverfahren entsprechend geändert wurde (24. Änderung), stellt das \nPlangebiet als gewerbliche Bauflächen dar. Die 24. Änderung des \nFlächennutzungsplans wurde mit Verfügung der Bezirksregierung Münster vom \n25. September 2000 genehmigt. Die öffentliche Bekanntmachung dieser \nGenehmigung erfolgte am 2. Oktober 2000.\n\n6\n\nBis auf den südöstlichen Teil südlich der Straße \"C. \" und östlich des L. \nWeges ist das Plangebiet überwiegend bebaut. Es handelt sich meist um \nGewerbebetriebe, deren Struktur sehr gemischt ist. Vorhanden sind beispielsweise \nein Lebensmittelmarkt, ein Möbelhaus mit Randsortiment, sonstige \nEinzelhandelsbetriebe, großflächige Kfz- und Baustoffhandlungen, produzierende \nHandwerksbetriebe, Dienstleistungsbetriebe sowie Betriebe der \nSüßwarenherstellung mit Fabrikverkauf. Die im Plangebiet vorzufindenden \nWohnnutzungen stammen aus der Zeit vor der Aufstellung der Bebauungspläne \n\"S. \nG 1\" bis \"S. G 5\" oder sind den Gewerbebetrieben als betriebszugehörige \nWohnungen zuzurechnen.\n\n7\n\nDie im Plangebiet zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen sind \nüberwiegend als Gewerbegebiet (GE) und im südöstlichen Teil als Industriegebiet \n(GI) festgesetzt. Die einzelnen Teilbauflächen sind durchgehend nach der Art der \nzulässigen Betriebe und Anlagen gegliedert (textliche Festsetzung Nr. 1), wobei sich \ndie Gliederung, die durch römische Ziffern von I bis V sowie durch Sternchen \ngekennzeichnet ist, an den Abstandsklassen der Abstandsliste 1998 orientiert. Die \nAbstandsliste ist als Anlage Teil der Bebauungsplanbegründung. Die \nGrundflächenzahl ist für alle Teilbauflächen mit 0,8 festgesetzt. Mit einer Ausnahme \ngilt eine Bauhöhenbegrenzung von 12 m. Nur auf einer ungefähr 1.000 qm großen \nFläche im östlichen Teil des Plangebiets darf bis zu einer Höhe von 18 m gebaut \nwerden. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen bestimmt. \nDie innere Erschließung des Plangebiets erfolgt über das vorhandene Straßen- und \nWegesystem. Entlang der Bundesstraße B 67 ist - bis auf ein kurzes Teilstück im \nnach Osten verlängerten Kreuzungsbereich der Bundesstraße B 67 und des L. \nWeges - die Anlegung von Ein- und Ausfahrten verboten. Im östlichen Teil des \nPlangebiets sind zwei in Nord-Süd-Richtung verlaufende Geländestreifen als \nöffentliche Grünflächen und zugleich als \"Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen \nund für die Erhaltung von bodenständigen Bäumen, Sträuchern und sonstigen \nBepflanzungen\" festgesetzt. Der eine liegt unmittelbar am nordöstlichen Rand des \nPlangebiets im Bereich der früheren Landwehr und weist eine Länge von knapp 400 \nm und eine Breite von bis zu 35 m auf. Der andere orientiert sich am Verlauf eines \nGrabensystems und ist etwa 670 m lang sowie bis zu 40 m breit. Im nordwestlichen \nTeil des Plangebiets ist eine etwas mehr als 3.000 qm große Fläche als \"Fläche, \nderen Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist\" \ngekennzeichnet.\n\n8\n\nDie textlichen Festsetzungen enthalten eine Reihe von Nutzungsausschlüssen. \nSo sind in sämtlichen als GE festgesetzten Teilbauflächen Anlagen für kirchliche, \nkulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten nicht \nzulässig (Nr. 3 b). Für alle als GI festgesetzten Teilbauflächen erfasst der Ausschluss \nAnlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. \n3 c). In den mit GE***II beziehungsweise GI***III gekennzeichneten Teilbauflächen \nam südlichen Rand des Plangebiets sind Wohnungen für Aufsichts- und \nBereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nicht zugelassen \n(Nr. 3 a).\n\n9\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 2, die sich mit dem Ausschluss beziehungsweise \nder Beschränkung des Einzelhandels im Plangebiet beschäftigt, lautet wie folgt:\n\n10\n\nIn den festgesetzten Gewerbe- und \nIndustriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit \ninnenstadtbedeutsamen Sortimenten gemäß \nEinzelhandelserlass vom 20. Juni 1996 (MBl.NW. \n1996 S. 922), Teil A und B, ausgeschlossen. Das \nsind:\n\n11\n\nTeil A\n\n12\n\n- Bücher, Zeitschriften, Papier, \nSchreibwaren, \nBüroorganisation\n- Kunst, Antiquitäten\n- Baby-, Kinderartikel\n- Bekleidung, Lederwaren, Schuhe\n- Unterhaltungselektronik, Computer, \nElektrohaushaltswaren\n- Foto, Optik\n- Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und \nHeimtextilien, Bastelartikel, Kunstge-werbe\n- Musikalienhandel\n- Uhren, Schmuck\n- Spielwaren, Sportartikel\n- Lebensmittel, Getränke\n- Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren\n\n13\n\nTeil B\n\n14\n\n- Blumen\n- Campingartikel\n- Fahrräder und Zubehör, Mofas\n- Tiere und Tiernahrung, Zooartikel\n\n15\n\noder vergleichbare Warengruppen, die \nvornehmlich in Innenstädten angeboten werden.\n\n16\n\nAusnahmsweise kann zugelassen werden: Für \nEinzelhandelsbetriebe der Verkauf von \ninnenstadtbedeutsamen Sortimenten gemäß \nEinzelhandelserlass vom 20. Juni 1996 Teil A und B \n(s.o.) als ein dem Hauptsortiment deutlich \nuntergeordnetes Randsortiment bis zu 25 qm \nVerkaufsfläche.\n\n17\n\nAusnahmsweise können zugelassen werden: \nVerkaufsstätten von im Plangebiet ansässigen \nProduktions- oder Handwerksbetrieben bis zu einer \nObergrenze von maximal 50 qm Verkaufsfläche für \ninnenstadtbedeutsame Sortimente gemäß \nEinzelhandelserlass vom 20. Juni 1996 (MBl.NW. \n1996 S. 922), Teil A und B (siehe textliche \nFestsetzung 2 a), sowie einer Obergrenze von \nmaximal 200 qm für sonstige Sortimente, wenn das \nangebotene Sortiment aus eigener Herstellung \nstammt.\n\n18\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 4 befasst sich mit den im Plangebiet bestehenden \nGewerbebetrieben, die durch den Bebauungsplan unzulässig oder in ihrer \nErweiterung eingeschränkt werden. Sie lautet:\n\n19\n\nIn den mit GE I-IV* gekennzeichneten \nGewerbegebieten wird zusätzlich festgesetzt, dass \nÄnderungen und Erneuerungen der in diesen \nPlanbereichen genehmigten Einzelhandelsbetriebe \nim Rahmen der genehmigten Sortimente und \nVerkaufsflächen zulässig sind. Erweiterungen dieser \nBetriebe sind bis zu 10 % der genehmigten \nVerkaufsfläche, bezogen auf das jeweilige Sortiment, \nzulässig. Die Festsetzung gilt ausschließlich für \nBetriebe, die bei Inkrafttreten des Bebauungsplans \ngenehmigt waren. Die Festsetzung bezieht sich auf \ndie bei Inkrafttreten des Bebauungsplans \ngenehmigte Verkaufsfläche und das jeweilige \nSortiment.\n\n20\n\nIn den mit GE I-II** gekennzeichneten \nGewerbegebieten wird zusätzlich festgesetzt, dass \nErweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der \nin diesen Planbereichen genehmigten \nGewerbebetriebe im Rahmen der bisher \ngenehmigten Nutzung zulässig sind, sofern der \nImmissionsschutz der angrenzenden \nWohnbebauung sichergestellt ist.\n\n21\n\nIm Übrigen treffen die textlichen Festsetzungen - soweit sich ihr Inhalt nicht \nschon aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - Regelungen zur zulässigen \nBauhöhe sowie zum Schutz und zur Erhaltung der mit dem Erhaltungsgebot belegten \nöffentlichen Grünflächen.\n\n22\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Im September 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, die \nBebauungspläne \"S. G 1\" bis \"S. G 5\" zu ändern. Zur Sicherung der Planung \nbeschloss er zugleich eine Veränderungssperre für den fraglichen Bereich. Der \nBeschluss über die Veränderungssperre wurde am 11. September 1999 öffentlich \nbekannt gemacht. Am 10. November 1999 beschloss der Ausschuss für Bau, \nPlanung und Umwelt, im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung der \nBebauungspläne \"S. G 1\" bis \"S. G 5\" eine frühzeitige Beteiligung der Bürger \nund der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. In Umsetzung dieses \nBeschlusses fand am 9. Dezember 1999 eine Informationsveranstaltung statt, bei der \nden Bürgern Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Planungsabsichten zu äußern \nund diese zu erörtern. Zudem wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.\n\n23\n\nAm 23. Februar 2000 - öffentlich bekannt gemacht am 26. Februar 2000 - \nbeschloss der Rat, nachdem er die Entscheidungsvorschläge der Verwaltung zu den \nbis dahin eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher \nBelange gebilligt hatte, anstelle der angedachten Planänderungen die \nGeltungsbereiche der Bebauungspläne \"S. G 1\" bis \"S. G 5\" \nzusammenzufassen, für die Gesamtfläche den Bebauungsplan \"S. G 1-5\" \naufzustellen und den Planentwurf öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung \ndes Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 7. März bis einschließlich 10. April 2000. \nDie Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.\n\n24\n\nIn seiner Sitzung am 24. Mai 2000 befasste sich der Rat mit den im \nZusammenhang mit der Offenlegung eingegangenen Anregungen der Bürger und \nder Träger öffentlicher Belange und billigte die hierzu ausgearbeiteten \nEntscheidungsvorschläge der Verwaltung. Sodann beschloss er den Bebauungsplan \n\"S. \nG 1-5\" als Satzung und die Begründung dazu. Die öffentliche Bekanntmachung des \nSatzungsbeschlusses erfolgte am 2. Oktober 2000.\n\n25\n\nDie Antragstellerin, die sich im Aufstellungsverfahren nicht geäußert hat, hat am \n1. August 2001 den Normenkontrollantrag gestellt.\n\n26\n\nSie trägt vor, im Aufstellungsverfahren seien die Vorschriften über die frühzeitige \nBürgerbeteiligung nicht beachtet worden. Der angegriffene Bebauungsplan sei, \nsoweit der großflächige Möbelmarkt auf den Flurstücken 66, 439 und 442 als \nGewerbegebiet überplant sei, nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die \nFestsetzung dieses Teils des Plangebiets als Gewerbegebiet stelle sich nämlich im \nVerbund mit der textlichen Festsetzung Nr. 4 a als die verkappte Festsetzung eines \nSondergebiets für großflächigen Einzelhandel dar. Die textliche Festsetzung Nr. 2 sei \nunwirksam. Der in Nr. 2 a festgelegte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit \n\"innenstadtbedeutsamen Sortimenten gemäß Einzelhandelserlass\" sei durch den \nZusatz, wonach auch \"vergleichbare Warengruppen, die vornehmlich in den \nInnenstädten angeboten werden\" unzulässig sein sollen, unbestimmt. Es sei weder \nklar, was \"vergleichbare Warengruppen\" seien, noch welche Warengruppen \n\"vornehmlich in Innenstädten angeboten\" würden. Die Ausnahmeregelung in Nr. 2 b, \ndie das dem Hauptsortiment untergeordnete innenstadtbedeutsame Randsortiment \nauf 25 qm Verkaufsfläche beschränke, sei nicht nachvollziehbar und mit Blick auf die \ntextliche Festsetzung Nr. 2 a auch nicht handhabbar. Typen von \nEinzelhandelsbetrieben, die sich auf ein Randsortiment mit einer Verkaufsfläche von \nmaximal 25 qm festlegen ließen, gebe es nicht. Die Festsetzung in Nr. 2 c \nentspreche nicht der Intention des Plangebers, wonach nur das Sortiment verkauft \nwerden solle, das aus eigener Herstellung der Produktions- oder Handwerksbetriebe \nstamme und im Plangebiet produziert worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen \nwerden, dass im Plangebiet angesiedelte Be-triebe auch Produktionsstätten an \nanderen Standorten besäßen. Die an diesen Standorten produzierten Waren - die \naus eigener Herstellung stammten - dürften nach der Festsetzung Nr. 2 c im \nPlangebiet verkauft werden, obwohl sie nicht im Plangebiet erzeugt worden seien. \nDarüber hinaus sei die letztgenannte Festsetzung unbestimmt, da sich nicht \neindeutig feststellen lasse, ob sich der Halbsatz \"wenn das angebotene Sortiment \naus eigener Herstellung stammt\" nur auf \"sonstige Sortimente\" oder auch auf \n\"innenstadtbedeutsame Sortimente\" beziehe. Nicht nachzuvollziehen sei schließlich, \nweshalb für Handwerks- und Produktionsbetriebe für \"nicht innenstadtbedeutsame \nSortimente\" eine Verkaufsflächenbeschränkung auf 200 qm getroffen sei, während \nfür sonstige Einzelhandelsbe-triebe diese Beschränkung nicht gelte. Die Festsetzung \nNr. 4 betreffe die festgesetzten Gewerbegebiete mit vorhandenen \nEinzelhandelsbetrieben. Die hohe Zahl der Teilbaugebiete, für die diese Festsetzung \ngelte, belege, dass die Planung ein \"Etikettenschwindel\" sei. In der näheren \nUmgebung ihres - der Antragstellerin - Grundstück befänden sich überwiegend \ngroßflächige Einzelhandelsbetriebe oder Einzelhandelsbetriebe mit so genannten \n\"innenstadtbedeutsamen\" Sortimenten, die nach der Intention des Plangebers \nausgeschlossen werden sollten. Die Festsetzung Nr. 6 sei unbestimmt. Es lasse sich \nnicht annähernd bestimmen, um welche \"schädlichen Einwirkungen\" es sich in Bezug \nauf die \"Grünsubstanzen\" handeln solle, vor denen zu schützen sei. Für den \nAusschluss der so genannten \"innenstadtbedeutsamen Sortimente\" fehle die \nstädtebauliche Rechtfertigung. Die Begründung des Bebauungsplans beziehe sich \nlediglich pauschal auf die negativen Auswirkungen, die von \nEinzelhandelsansiedlungen am Stadtrand auf die Funktion der Innenstädte \nausgingen. Der Plangeber habe sich keine eigenständigen Gedanken zu dem \nkonkret festgesetzten Einzelhandelsausschluss gemacht, sondern sich offensichtlich \nan die Aussagen des Einzelhandelserlasses gebunden gefühlt und sich auf diese \nWeise selbst unzulässigerweise in seiner Planungshoheit beschränkt. Das ergebe \nsich aus der Begründung des Bebauungsplans, in der es heiße, der \nEinzelhandelserlass fordere die Städte und Gemeinden auf, ihrer Planungspflicht \ninsofern nachzukommen, als Bebauungspläne, die auf einer älteren \nBaunutzungsverordnung als der von 1977 basierten, auf die aktuelle \nBaunutzungsverordnung umzustellen seien, um so eine zentrenverträgliche \nSteuerung des Einzelhandels zu ermöglichen. Aus den vorstehenden Gründen \nerweise sich der Bebauungsplan auch als abwägungsfehlerhaft. Er solle erkennbar \ndazu dienen, die beabsichtigte Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes auf ihrem - der \nAntragstellerin - Grundstück unmöglich zu machen, sodass es sich um eine \nunzulässige Verhinderungsplanung handele. Die Gliederung der als Gewerbegebiet \nfestgesetzten Teilbauflächen begegne unter Abwägungsgesichtspunkten ebenfalls \nBedenken. In den mit GE I bezeichneten Teilbaugebieten seien alle in der \nAbstandsliste des Abstandserlasses aufgeführten Betriebe ausgeschlossen, ohne \ndass den Grundstückseigentümern beziehungsweise den ansiedlungswilligen \nNutzern die Möglichkeit eingeräumt werde, die immissionsmäßige Unbedenklichkeit \neines Vorhabens darzulegen, das zu den in der Abstandsliste aufgeführten Betrieben \ngehöre. Die Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Flächen seien durch diesen \nMangel unangemessen beeinträchtigt.\n\n27\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n28\n\nden Bebauungsplan \"S. G 1-5\" der \nAntragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n29\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n30\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n31\n\nSie trägt vor, der differenzierte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit \n\"innenstadtbedeutsamen Sortimenten\" sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung \nzulässig. Danach sei anerkannt, dass in einem Gewerbegebiet \nEinzelhandelsbetriebe bestimmter Branchen ausgeschlossen werden könnten, wenn \ndie Differenzierung - was hier der Fall sei - marktüblichen Gegebenheiten \nentspreche. Die gewählte Form eines nach bestimmten Branchen differenzierten \nEinzelhandelsausschlusses belaste die Grundstückseigentümer weniger, als der voll-\nständige Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen, der ebenso möglich gewesen sei. \nBesonderer städtebaulicher Gründe für die Differenzierung bedürfe es angesichts \ndieser Planungssituation nicht. Es sei im Einzelnen geprüft worden, welche \nSortimente zur Erreichung der städtebaulichen Zielvorstellung ausgeschlossen sein \nsollten. Das mit dem differenzierten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben verfolgte \nZiel liege darin, die Entwicklung des Einzelhandels im Plangebiet unter \nBerücksichtigung der vorhandenen Betriebsstruktur langfristig zu steuern und \nnegative Auswirkungen auf die Funktion der Innenstadt zu vermeiden. Es solle eine \nDezentralisierung der Einzelhandelseinrichtungen im Stadtgebiet verhindert und die \nFunktionsfähigkeit des Stadtkerns gesichert werden. Mit dieser stadtplanerischen \nZielsetzung verfolge der Rat Entwicklungsvorstellungen, die er - auf der Grundlage \neines Gutachtens aus dem Jahre 1989 - dem Stadtentwicklungskonzept von 1992 zu \nGrunde gelegt habe. Der Gutachter sei zu der Erkenntnis gelangt, dass der Stadt \neine deutlich ausgeprägte \"Mitte\" fehle und die Schaffung dieser \"städtischen Mitte\" \ndie wesentliche stadtentwicklungspolitische Aufgabe der Zukunft sei. Dieser Aufgabe \nhabe sich der Rat bei der Erstellung des \"Programms für die langfristige \nStadtentwicklung\" gestellt. Die darin vorgegebenen städtebaulichen Zielvorstellungen \nrechtfertigten den Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen an dezentralen \nStandorten, wozu auch das Plangebiet gehöre. Die Strukturschwäche der Innenstadt \ngebiete es, Ansiedlungen von zentrenrelevanten Sortimenten an nicht integrierten \nStandorten generell zu vermeiden, um den zentralen Einkaufsbereich zu stärken und \nzum Teil auch erst zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund sei die Festsetzung Nr. 2 a \ndas Ergebnis einer gerechten Abwägung. Sofern der Zusatz \"oder vergleichbare \nWarengruppen, die vornehmlich in Innenstädten angeboten werden\" den an eine \nRechtsnorm zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht genügen sollte, führe \ndieser Mangel nur zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans, da auch ohne diesen \nZusatz der mit der Festsetzung Nr. 2 a verfolgte Zweck erreicht werde und der Plan \nbei Kenntnis der Unbestimmtheit des Zusatzes ohne diesen beschlossen worden \nwäre. Die Zulassung von zentrenrelevanten Sortimenten als Randsortimente beruhe \nauf der Erkenntnis, dass es in der Handelswirtschaft oftmals unabdingbar sei, dass \nauch Einzelhandelsbetriebe mit an sich nicht innenstadtrelevanten Sortimenten zur \nAbrundung ihres Warenangebotes innenstadtrelevante Sortimente als \nRandsortimente führen müssten. Die Festlegung der Obergrenze von 25 qm \nVerkaufsfläche stelle sich als Vorgabe für die Ermessensausübung nach § 31 Abs. 1 \nBauGB dar. Die am Bestand orientierte Betrachtung habe ergeben, dass die \nvorhandenen Einzelhandelsnutzungen, die im Randsortiment innenstadtbedeutsame \nSortimente vertrieben, hierfür eine Verkaufsfläche von etwa 25 qm in Anspruch \nnähmen. Das treffe beispielsweise auf einen im Plangebiet ansässigen Kfz-Handel \nund einen Landhandel zu. Die Einzelhandelsstruktur der Innenstadt sei extrem \nkleinteilig. Meistenteils verfügten die dortigen Einzelhandelsbetriebe nur über \nVerkaufsflächen bis zu 100 qm. Das im Plangebiet zugelassene Randsortiment habe \nhinsichtlich seines Umfangs zu dieser Einzelhandelsstruktur in Bezug gesetzt werden \nmüssen. Außerhalb des Plangebiets produzierte Waren aus dem Bereich der \ninnenstadtbedeutsamen Sortimente dürften - entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin - nicht im Plangebiet verkauft werden. Die textliche Festsetzung Nr. 2 \nc beruhe zum Teil auf einem Redaktionsversehen. Sie sei wie folgt zu \nverstehen:\n\n32\n\n\"Ausnahmsweise können zugelassen werden: \nVerkaufsstätten von im Plangebiet ansässigen \nProduktions- oder Handwerksbetrieben bis zu einer \nObergrenze von maximal 50 qm Verkaufsfläche für \ninnenstadtbedeutsame Sortimente gemäß \nEinzelhandelserlass vom 20. Juni 1996 (MBl.NW. \n1996, S. 922), Teil A und B (siehe textliche \nFestsetzung 2 a), wenn das angebotene Sortiment \naus eigener Herstellung stammt.\"\n\n33\n\nDie Beschränkung auf eine Verkaufsfläche von 50 qm habe ihren Grund darin, \ndass für die Festsetzung im Plangebiet nur zwei Anwendungsfälle gegeben seien. Es \nhandele sich um zwei Betriebe mit entsprechenden Verkaufsflächen von 26,33 \nbeziehungsweise 21,80 qm.\n\n34\n\nDie Behauptung, bei der Planung handele es sich um einen \"Etikettenschwindel\", \nsei unzutreffend. Die beigefügten Unterlagen zeigten, dass im Plangebiet \nkeineswegs - wie von der Antragstellerin angegeben - überwiegend großflächige \nEinzelhandelsbetriebe oder solche mit zentrenrelevanten Sortimenten vorhanden \nseien.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der den Bebauungsplan betreffenden Aufstellungsvorgänge \n(Beiakte Heft 1), der darüber hinaus eingereichten Unterlagen (Beiakten Hefte 2 bis \n5), des Auszugs aus dem Flächennutzungsplan sowie der Bebauungsplanurkunde \nergänzend Bezug genommen.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n37\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.\n\n38\n\nHinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Insbeson-\ndere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer \neines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung \nwendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. \n1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 \nCN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = BauR 1998, S. 740.\n\n40\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n41\n\nEr leidet allerdings nicht - wie die Antragstellerin vorträgt - an zu seiner \nNichtigkeit führenden formellen Mängeln. Ob - bezogen auf den Bebauungsplan \n\"S. G 1-5\" - eine frühzeitige Bürgerbeteiligung stattgefunden hat, kann offen \nbleiben. Nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit eines \nBebauungsplans unbeachtlich, wenn die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 \nAbs. 1 BauGB unterlassen worden ist.\n\n42\n\nDer angegriffene Bebauungsplan ist jedoch mit materiellen Fehlern behaftet.\n\n43\n\nAllerdings ist er entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung aus \ndem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dies \ntrifft auch insoweit zu, als der Bebauungsplan die in der Flur 11 gelegenen Flurstücke \n66, 439 und 442, auf denen ein großflächiger Möbelmarkt angesiedelt ist, als \nGewerbegebiet festsetzt. Von einer \"faktischen\" Sondergebietsfestsetzung kann in \ndiesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Der Rat hat den vom Gesetzgeber \nermöglichten Weg des § 1 Abs. 10 BauNVO gewählt, statt den Flächennutzungsplan \nzu ändern und den fraglichen Bereich als Sondergebiet darzustellen. Diese \nVorgehensweise, die den bei der Planung vorgefundenen Bestand und seine \nkünftige Entwicklung planungsrechtlich absichern soll, ist grundsätzlich nicht zu \nbeanstanden, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO vorliegen und \ninsbesondere die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen \nTeilen gewahrt bleibt.\n\n44\n\nFehlerhaft sind aber einige der getroffenen textlichen Festsetzungen.\n\n45\n\nSo ist die textliche Festsetzung Nr. 2 a insoweit unbestimmt, als danach in den \nfestgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten Einzelhandelsbetriebe mit \n\"innenstadtbedeutsamen Sortimenten\" gemäß Einzelhandelserlass vom 20. Juni \n1996 (MBl. NW 1996 S. 922), Teil A und B, ausgeschlossen sind. Daran ändert die \nnachfolgend versuchte Konkretisierung des Begriffs der \"innenstadtbedeutsamen \nSortimente\" nichts.\n\n46\n\nZwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit \nunbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter \nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des \nNormgebers erschließen lässt,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 \nNB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = BauR 1995, S. 662,\n\n48\n\ndoch fehlt es hier gerade an der Bestimmbarkeit des Festsetzungsinhalts.\n\n49\n\nEine Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Anlagentypen ist allein auf der \nGrundlage des verwendeten Begriffs der \"innenstadtbedeutsamen Sortimente\" nicht \nmöglich, denn ein Einzelhandelsbetrieb mit einem \"innenstadtbedeutsamen \nSortiment\" stellt keine typisierbare Unterart der Branche Einzelhandel dar.\n\n50\n\nEine Legaldefinition für \"innenstadtbedeutsame Sortimente\" gibt es nicht. Auch \nder gemeinsame Runderlass vom 7. Mai 1996 zur Ansiedlung von \nEinzelhandelsgroßbetrieben, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - \nEinzelhandelserlass - (MBl. NW 1996, S. 922), der zwischen \"zentrenrelevanten\" und \n\"nahversorgungsrelevanten\" Warensortimenten unterscheidet, welche der Plangeber \noffensichtlich mit dem Begriff \"innenstadtbedeutsame Sortimente\" zusammenfassen \nwollte, lässt es nicht zu, den Regelungsgehalt des letztgenannten Begriffs \nhinreichend zu konkretisieren.\n\n51\n\nZwar ist bei Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels der Rückgriff auf \nListen in Einzelhandelserlassen oder sonstigen Orientierungshilfen grundsätzlich \nunbedenklich, soweit dadurch bestimmte Arten von Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 9 \nBauNVO zutreffend gekennzeichnet werden,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 \n- 4 BN 45.01 -, Juris,\n\n53\n\ndoch nimmt der oben erwähnte Einzelhandelserlass nicht für sich in Anspruch, \ndie \"Zentren-\" und \"Nahversorgungsrelevanz\" bestimmter Warengruppen \nabschließend festlegen zu wollen.\n\n54\n\nNach Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses zeichnen sich \"zentrenrelevante \nSortimente\" von Handelsbetrieben dadurch aus, dass sie zum Beispiel viele \nInnenstadtbesucher anziehen, einen geringen Flächenbedarf haben, häufig im \nZusammenhang mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werden und \nüberwiegend ohne Pkw transportiert werden können. Bei zentrenrelevanten \nSortimenten seien negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur, insbesondere auf \ndie Innenstadtentwicklung zu erwarten, wenn sie überdimensioniert an nicht \nintegrierten Standorten angesiedelt würden. \"Nahversorgungsrelevante Sortimente\" \nsind nach Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses vor allem die Waren des täglichen \nBedarfs, insbesondere für die Grundversorgung mit Lebensmitteln.\n\n55\n\nIn der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass Teil A und B sind Sortimentsgruppen \naufgeführt, die stets beziehungsweise dann als \"zentren-\" oder \n\"nahversorgungsrelevant\" gelten, wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt. Bei \nder Festlegung von Sortimenten als nicht \"zentren-\" oder \"nahversorgungsrelevant\" \nsollen insbesondere die Größe der Gemeinde und die örtlichen Gegebenheiten zu \nberücksichtigen sein. Auch können die Gemeinden bei Vorliegen besonderer \nstädtebaulicher Gründe andere als die aufgelisteten Sortimente als \"zentren-\" oder \n\"nahversorgungsrelevant\" festlegen.\n\n56\n\nDie Auflistung der \"zentren-\" beziehungsweise \"nahversorgungsrelevanten\" \nSortimentsgruppen ist mithin nicht abschließend gewollt und ausdrücklich zur \nFortschreibung zu gegebener Zeit vorgesehen, sodass sie eine von den örtlichen \nGegebenheiten unabhängige Definition von \"nicht zentren- und \nnahversorgungsrelevanten Warensortimenten\", die einer rechtssatzförmigen \nAnwendung fähig wäre, nicht erlaubt.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 \n- 7a D 92/99.NE -.\n\n58\n\nAuch die - mit Ausnahme der Sortimentsgruppe \"Teppiche (ohne Teppich- \nboden) \" - vollständige Übernahme der in der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass in \nTeil A und B angeführten Sortimentsgruppen lässt es nicht zu, den in der \nFestsetzung verwandten Begriff des \"innenstadtbedeutsamen Sortiments\" inhaltlich \nzu bestimmen. Die übernommene Auflistung ist nämlich ebenfalls nicht abschließend \ngewollt, denn ausgeschlossen sein sollen auch \"vergleichbare Warengruppen, die \nvornehmlich in Innenstädten angeboten werden\". Welche Warengruppen damit \ngemeint sein können, erschließt sich weder aus der Begründung des \nBebauungsplans noch aus den Aufstellungsvorgängen oder sonstigen \nErkenntnisquellen.\n\n59\n\nDer vorstehend beschriebene Mangel erfasst die gesamte textliche Festsetzung \nNr. 2 a. Eine isolierte Aufhebung des Teils der Festsetzung, wonach \"vergleichbare \nWarengruppen, die vornehmlich in Innenstädten angeboten werden\" ausgeschlossen \nsein sollen, kommt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht in \nBetracht. Nach den zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen entwickelten \nGrundsätzen führt die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans \nnur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für \nsich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, \nsinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die \nGemeinde nach ihrem im Planverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im \nZweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 \n- 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30.\n\n61\n\nOb sich diese Grundsätze auf die Fälle, bei denen es um die Unwirksamkeit \neiner einzelnen Festsetzung geht, ohne weiteres übertragen lassen, ist fraglich. Dies \ngilt namentlich für Bestimmtheitsmängel, denn die fehlende Bestimmtheit einer \nFestsetzung lässt nicht selten auch den hinter dieser Festsetzung stehenden Willen \ndes Plangebers im Unklaren. Das Normenkontrollgericht würde sich \nunzulässigerweise an die Stelle des Rates setzen, wenn es einen im Hinblick auf \neine Festsetzung festgestellten Bestimmtheitsmangel dadurch beseitigen würde, \ndass es die Festsetzung teilweise aufhebt und ihr damit einen anderen Inhalt gibt. \nAber selbst wenn hier die zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen entwickelten \nGrundsätze anwendbar wären, schiede eine isolierte Aufhebung des besagten Teils \nder textlichen Festsetzung Nr. 2 a aus, weil nicht anzunehmen ist, dass der Rat, \nwäre ihm die Unwirksamkeit dieses Teils der Festsetzung bewusst gewesen, die \ntextliche Festsetzung 2 a ohne diesen Teil und im Übrigen unverändert getroffen \nhätte. Durch die Formulierung \"oder vergleichbare Warengruppen, die vornehmlich in \nInnenstädten angeboten werden\" hat der Rat deutlich gemacht, dass er über die in \nder textlichen Festsetzung Nr. 2 a konkret aufgelisteten Warengruppen hinaus \nweitere Warengruppen im Auge hatte, die er im Plangebiet hat ausschließen wollen. \nWäre ihm die Unwirksamkeit der für diese weiteren Warengruppen gewählten \nUmschreibung bewusst gewesen, hätte er wohl eine andere \n- wirksame - Umschreibung gesucht oder zusätzliche Warengruppen konkret \nbenannt.\n\n62\n\nAngesichts dessen, dass die textliche Festsetzung Nr. 2 a bereits aus den \nvorstehenden Gründen unwirksam ist, kann offen bleiben, ob für den alle \nTeilbaugebiete erfassenden grundsätzlichen Ausschluss von \nEinzelhandelsnutzungen mit ausgewählten Warensortimenten hinreichende \nstädtebauliche Gründe vorliegen. Der Senat weist jedoch im Hinblick auf mögliche \nspätere Planungsentscheidungen auf Folgendes hin: Wenn - wie hier - Einzelhandel \nmit ausgewählten Warensortimenten nur im Hinblick auf seine \"Zentrenschädlichkeit\" \nausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche \nForm von Einzelhandel der besagten Art - würde er im betroffenen Baugebiet \nangesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der \nGemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots \nschädigen würde. Auch der Einzelhandelserlass 1996 geht davon aus, dass das \nAnbieten der darin als zentrenrelevant bezeichneten Warensortimente regelmäßig \nnur dann negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur einer Gemeinde erwarten \nlässt, wenn es überdimensioniert an nicht integrierten Standorten erfolgt. In der \nBegründung des Bebauungsplans heißt es in diesem Zusammenhang lediglich, der \nAusschluss diene dazu, \"eine Dezentralisierung der Einzelhandelseinrichtungen der \nStadt S. zu verhindern und die Funktionsfähigkeit des Stadtkernes der Stadt S. \nzu sichern.\" Inwieweit es zur Erreichung dieser Ziele der in der textlichen \nFestsetzung Nr. 2 a getroffenen Regelungen im Einzelnen bedarf, geht aus dieser \npauschalen Formulierung, die bloß eine Zielsetzung beschreibt, nicht hervor. Auch \ndas Gutachten der C. Unternehmensberatung GmbH von Februar 1989 \"über die \nEntwicklungschancen und -voraussetzungen zur Verbesserung der Einzelhandels- \nund Dienstleistungsstruktur der Stadt S. unter besonderer Berücksichtigung der \nNahversorgung und der Steigerung der Kaufkraftbindung\" gibt für die städtebauliche \nErforderlichkeit der konkreten Einzelhandelsbeschränkung wohl nichts her.\n\n63\n\nFür die textliche Festsetzung Nr. 2 b fehlt es an hinreichenden städtebaulichen \nGründen, soweit sie die Verkaufsfläche, auf der \"innenstadtbedeutsame \nWarengruppen\" im Rahmen eines Randsortimentes von Einzelhandelsbetrieben \nausnahmsweise angeboten werden dürfen, auf 25 qm beschränkt. Auch die \neinzelnen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung müssen - für sich betrachtet \n- dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB genügen. \nDas ist hinsichtlich der angesprochenen Verkaufsflächenbegrenzung nicht der Fall. \nDie Kriterien, die für die Bestimmung der Obergrenze auf 25 qm maßgeblich sein \nsollen, lassen sich weder der Begründung des Bebauungsplans noch aus anderen \nQuellen entnehmen. Die in der Begründung für den generellen Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben mit \"innenstadtbedeutsamen Sortimenten\" angeführten \nErwägungen geben für die Erforderlichkeit einer derartig engen Begrenzung der \nVerkaufsflächen für die nur ausnahmsweise zulässigen Rand-sortimente nichts her, \nsodass die konkret gewählte Begrenzung willkürlich erscheint. Die im gerichtlichen \nVerfahren gelieferte Begründung, wonach der Umfang der zugelassenen \nRandsortimente in Bezug auf die Einzelhandelsstruktur in der Innenstadt bestimmt \nworden sei und sich im Übrigen am Bestand im Plangebiet orientiert habe, ändert \ndaran nichts. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, inwieweit der Rat diese \nGesichtspunkte der Festsetzung überhaupt zu Grunde gelegt hat, handelt es sich um \nBehauptungen, die durch nichts belegt und im Hinblick auf die Orientierung am \nBestand äußerst fragwürdig sind. So hat die Antragstellerin unwidersprochen \nvorgetragen, dass ihr eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Ausstellungs- \nund Verkaufshalle zum Vertrieb von Beleuchtungs-körpern und einem Randsortiment \nvon 15 % erteilt worden sei. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Einzel- \nund Großhandelsnachweis sollte die Aus-stellungs- und Verkaufsfläche bei ca. 1.500 \nqm liegen, von denen das Rand-sortiment eine Fläche von 225 qm beanspruchen \nkönnte. Auch der im Plangebiet ansässige Möbeleinzelhandelsbetrieb mit einer \nVerkaufsfläche von rund 7.400 qm vertreibt nach dem vorgelegten Einzel- und \nGroßhandelsnachweis \"entsprechende Randsortimente\". Das die Verkaufsfläche für \ndiese Randsortimente bei nur 25 qm liegt, ist angesichts der gesamten \nVerkaufsfläche mehr als unwahrscheinlich. \n\n64\n\nIst die textliche Festsetzung Nr. 2 b mithin schon wegen der fehlenden \nstädtebaulichen Erforderlichkeit der Verkaufsflächenbegrenzung unwirksam, kann \noffen bleiben, ob sie auch unbestimmt ist, weil sich nicht feststellen lässt, was der \nRat mit einem \"dem Hauptsortiment deutlich untergeordneten Randsortiment\" \ngemeint hat. Was die \"Unterordnung\" angeht, sind beispielsweise mit der \nVerkaufsfläche, dem Warenvolumen oder dem Umsatz sehr unterschiedliche \nBemessungskriterien denkbar. Auch das Maß der Unterordnung, das der Rat hat \nvorgeben wollen, ist allein durch die Verwendung des Wortes \"deutlich\" in keiner \nWeise eindeutig bestimmt.\n\n65\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 2 c regelt, dass im Plangebiet ansässige \nProduktions- oder Handwerksbetriebe auf einer Verkaufsfläche von maximal 50 qm \nausnahmsweise \"innenstadtbedeutsame Sortimente\" vertreiben dürfen, wenn die \nangebotenen Sortimente aus eigener Herstellung stammen. Sie ist mangels \nstädtebaulicher Erforderlichkeit der Verkaufsflächenbegrenzung - insoweit gilt das \nvorstehend zur textlichen Festsetzung Nr. 2 b Ausgeführte entsprechend - ebenfalls \nunwirksam. Das im gerichtlichen Verfahren angeführte Argument, die Festsetzung \nbetreffe nur zwei Betriebe im Plangebiet, deren Verkaufsflächen weit unterhalb der \nfestgesetzten 50 qm lägen, verkennt die Möglichkeit künftiger Entwicklungen. Soweit \ndie textliche Festsetzung Nr. 2 c des Weiteren - jedenfalls ihrem Wortlaut nach - für \nProduktions- und Handwerksbetriebe den Verkauf sonstiger Sortimente auf eine \nVerkaufsfläche von 200 qm und auf solche, die aus eigener Herstellung stammen, \nbeschränkt, gilt - was die fehlenden städtebaulichen Gründe angeht - nichts anderes. \nStädtebauliche Gründe für derartige Beschränkungen von Produktions- und \nHandwerksbetrieben sind angesichts des Umstands, dass ansonsten überall im \nPlangebiet Einzelhandel mit \"nicht innenstadtbedeutsamen Sortimenten\" ohne \nEinschränkungen möglich ist, nicht ersichtlich und in der Begründung des \nBebauungsplans auch nicht aufgeführt. Ob es sich bei der die \"sonstigen Sortimente\" \nbetreffenden Verkaufsflächenbegrenzung - wie die Antragsgegnerin vorträgt - um ein \nRedaktionsversehen handelt, das die Wirksamkeit der Festsetzung im Übrigen nicht \nberührt, bedarf keiner Entscheidung, da - wie ausgeführt - auch die \nVerkaufsflächenbegrenzung für \"innenstadtbedeutsame Sortimente\" fehlerhaft \nist.\n\n66\n\nOb die für die textliche Festsetzung Nr. 3 b in der Bebauungsplanbegründung \nangeführte Erwägung, wonach die überplanten Flächen langfristig für die \ngewerbliche Entwicklung freigehalten werden sollen, die getroffenen \nNutzungsausschlüsse tragen, ist insoweit zweifelhaft, als Anlagen für sportliche \nZwecke, die üblicherweise größere Flächen beanspruchen, als die \nausgeschlossenen Vergnügungsstätten, allgemein zulässig bleiben. Es spricht daher \neiniges dafür, dass die besagte Erwägung vorgeschoben ist, um vor allem die \nunerwünschten Vergnügungsstätten auszuschließen, sie sich aber nicht als \nAusdruck einer nachvollziehbaren städtebaulichen Konzeption darstellt.\n\n67\n\nOb die textlichen Festsetzungen Nrn. 4 a und 4 b auf § 1 Abs. 10 BauNVO \ngestützt werden können, ist fraglich. Der Wortlaut dieser Vorschrift besagt, dass sich \ndie auf ihrer Grundlage im Bebauungsplan getroffenen Regelungen auf individuell \nbestimmte bauliche oder sonstige Anlagen beziehen müssen. Einen solchen \nkonkreten individuellen Bezug weisen die hier in Rede stehenden textlichen \nFestsetzungen nicht auf, sondern erstrecken sich jeweils auf ein komplettes \nTeilbaugebiet. Allerdings sind die entsprechend gekennzeichneten Teilbaugebiete \noffenbar so zugeschnitten, dass sie jeweils nur die Betriebsflächen derjenigen \nBetriebe erfassen, die durch die textlichen Festsetzungen Nrn. 4 a und 4 b in ihrem \nBestand und in ihrer Entwicklung gesichert werden sollen, sodass auf diese Weise \ndie notwendige Individualisierung dieser Betriebe sichergestellt sein könnte. Ob § 1 \nAbs. 10 BauNVO eine solche Vorgehensweise gestattet, ist zweifelhaft, da die \nallgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets, in dem sich die jeweilige unzulässige \nbauliche oder sonstige Anlage befindet, in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben \nmuss (§ 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO). Die von der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 10 \nBauNVO getroffenen Festsetzungen haben aber zur Folge, dass in dem jeweiligen \nTeilbaugebiet nur eine - planungsrechtlich dauerhaft abgesicherte - Nutzung \nstattfindet, die dort an sich nicht zulässig ist. Da der Bebauungsplan schon aus \nanderen Gründen unwirksam ist, bedarf es letztlich keiner Entscheidung darüber, ob \nfür die textlichen Festsetzungen Nrn. 4 a und 4 b eine Ermächtigungsgrundlage \ngegeben ist.\n\n68\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 4 a ist jedenfalls unbestimmt, soweit sie \nÄnderungen der in den besonders gekennzeichneten Planbereichen genehmigten \nEinzelhandelsbetriebe nur \"im Rahmen der genehmigten Sortimente und \nVerkaufsflächen\" zulässt. Ein ständig wechselndes Angebot innerhalb eines \nSortiments gehört zur Natur des Einzelhandels und stellt keine planungsrelevante \nÄnderung dar. Diese Art der Änderung kann mithin nicht gemeint sein. Ob der Rat \nmit dem angesprochenen Teil der Festsetzung Änderungen hinsichtlich des Anteils \nder genehmigten Sortimente am Gesamtangebot der betroffenen \nEinzelhandelsbetriebe regeln wollte, darf bezweifelt werden. Die Festsetzung würde \nes bei einem solchen Verständnis nämlich gestatten - jedenfalls dann, wenn die \nBaugenehmigung für das einzelne Sortiment keine bestimmte Verkaufsfläche \nvorsieht - ein bisheriges Randsortiment zu einem Kernsortiment auszuweiten, mit \ndem bis zu 100 % des Umsatzes erwirtschaftet werden könnte. Da die textliche \nFestsetzung Nr. 4 a nach dem Gesamtzusammenhang nur auf \nEinzelhandelssortimente abzielt, die in allen Teilbaugebieten grundsätzlich \nausgeschlossen sein sollen, würde die Festsetzung - verstünde man sie im \nvorgenannten Sinne - der Intention des Rates, den Einzelhandel mit \n\"innenstadtbedeutsamen Sortimenten\" stark einzuschränken, zuwiderlaufen. Welche \nandere Art von Änderungen \"im Rahmen der genehmigten Sortimente\" der Rat im \nBlick gehabt haben könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen.\n\n69\n\nSchließlich ist auch die textliche Festsetzung Nr. 6 unbestimmt. Zu Recht rügt die \nAntragstellerin, dass sich nicht erkennen lasse, was mit der Regelung, die \n\"Grünsubstanzen\" seien \"vor schädlichen Einwirkungen zu schützen\", gemeint sei. \nWenn man davon ausgeht, dass sich die Regelung an den jeweiligen Eigentümer der \nmit dem Erhaltungsgebot belegten Flächen wendet, so bleibt unklar, in welcher Form \nund in welchem Umfang dieser die als Handlungsgebot formulierte Festsetzung \numzusetzen hat. Vom Wortlaut der Festsetzung her wird jedenfalls mehr von ihm \nverlangt, als alles zu unterlassen, was den Pflanzenbestand schädigen könnte.\n\n70\n\nDer Bebauungsplan weist auch Mängel in der Abwägung auf.\n\n71\n\nDas sich aus § 1 Abs. 6 BauGB ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten \nBelange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn \neine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Ge-\nmeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n72\n\nDiesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung \nnicht gerecht.\n\n73\n\nDer weitgehende Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen durch die textliche \nFestsetzung Nr. 2 a beeinträchtigt in erheblicher Weise die Nutzungsinteressen der \nGrundeigentümer, ohne dass - wie oben bereits ausgeführt - für diese umfassende \nNutzungseinschränkung eine tragfähige Begründung geliefert wird. Soweit die \ntextliche Festsetzung Nr. 2 b es ausnahmsweise zulässt, \"innenstadtbedeutsame \nSortimente\" als ein dem Hauptsortiment deutlich untergeordnetes Randsortiment bis \nzu 25 qm Verkaufsfläche zu vertreiben, wird damit den Nutzungsinteressen der \nGrundeigentümer nicht hinreichend Rechnung getragen. So sind auf den als \nGewerbegebiet festgesetzten Teilbauflächen beispielsweise Einzelhandelsbetriebe \nfür Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenartikel und Möbel jedenfalls bis zu einer \nGeschossfläche von 1.200 qm (§ 11 Abs. 3 BauNVO) zulässig. Diese Branchen \nmüssen aus Konkurrenzgründen bestimmte Warengruppen als Randsortiment im \nAngebot haben, die zu den Warengruppen gehören, die der Rat als \n\"innenstadtbedeutsame Sortimente\" weitgehend ausgeschlossen hat. Dem Bedarf \ndieser Branchen wird die Zulassung \"innenstadtbedeutsamer Sortimente\" als \nRandsortiment mit einer willkürlich und unabhängig von der jeweiligen Betriebsgröße \ngewählten Verkaufsflächenbeschränkung auf 25 qm erkennbar nicht gerecht. Um die \nVerkaufsflächenbeschränkung unter Berücksichtigung der marktüblichen \nGegebenheiten abwägungsgerecht gestalten zu können, hätte der Rat \n- was nicht geschehen ist - konkrete Untersuchungen anstellen müssen, um zu \nermitteln, bei welchen im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbranchen \nüblicherweise \"innenstadtbedeutsame Sortimente\" im Rahmen von Randsortimenten \nangeboten werden und in welchem Umfang sie angeboten werden. Nur auf der \nGrundlage solcher Erkenntnisse kann die Abwägung, ob die Zulassung \n\"innenstadtbedeutsamer\" Randsortimente in marktüblichem Umfang mit den \nstädtebaulichen Zielsetzungen zu vereinbaren ist, zu einem gerechten Ergebnis \nführen.\n\n74\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2002\n - 10a D 48/99.NE -.\n \n\n75\n\nEntsprechendes gilt für die textliche Festsetzung Nr. 2 c.\n\n76\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 2 b ist auch insoweit abwägungsfehlerhaft, als sie \nden ausnahmsweisen Vertrieb \"innenstadtbedeutsamer Sortimente\" ausschließlich \nim Rahmen eines flächenmäßig begrenzten Randsortimentes zulässt. Einzelhandel, \nder \"innenstadtbedeutsame\" Warengruppen im Kernsortiment führt, ist danach auch \ndann nicht ausnahmsweise zulässig, wenn er insgesamt über weniger als 25 qm \nVerkaufsfläche verfügt. Das bedeutet, dass beispielsweise ein \nKiosk, der den im Gewerbe- oder Industriegebiet Tätigen in geringem Umfang Waren \ndes täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, Zeitschriften usw. für die Versorgung in den \nArbeitspausen anbietet, unzulässig ist. Für diese unterschiedliche Behandlung von \n\"innenstadtbedeutsamen\" Kern- und Randsortimenten ohne Berücksichtigung des \nkonkreten Umfangs gibt es keine nachvollziehbaren Gründe.\n\n77\n\nNach der textlichen Festsetzung Nr. 3 a sind in den entsprechend \ngekennzeichneten GE- und GI-Gebieten Wohnungen für Aufsichts- und \nBereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nicht zulässig. \nDie Beschränkung, die sich für die betroffenen Gewerbetreibenden im Einzelfall - \nauch in betrieblicher Hinsicht - als ausgesprochen hinderlich erweisen kann, genügt \nebenfalls nicht den Anforderungen, die an eine gerechte Abwägung zu stellen sind. \nSie beruht auf der Annahme des Rates, dass die mit der Festsetzung belegten \nFlächen möglicherweise durch Geruchsimmissionen betroffen sein könnten, die von \nder südlich des Plangebiets gelegenen landwirtschaftlichen Hofstelle ausgehen. Der \nRat hat jedoch die Grundlagen für diese Annahme nicht ermittelt. Es steht \nkeineswegs fest, dass durch den landwirtschaftlichen Betrieb Geruchsimmissionen \nverursacht werden, die die einschlägigen Grenzwerte für Gewerbe- und \nIndustriegebiete im angrenzenden Plangebiet überschreiten. Es steht nicht einmal \nfest, ob überhaupt nennenswerte Geruchsimmissionen im Plangebiet auftreten. Der \nRat hat gleichwohl keine Geruchsimmissionsprognose erstellen lassen, sondern hat, \num - aus seiner Sicht - allen denkbaren Konflikten vorzubeugen, jegliche \nWohnnutzung in den unmittelbar angrenzenden Bereichen ausgeschlossen. Diese \nVorgehensweise wahrt weder das Interesse der Grundeigentümer an einer möglichst \numfassenden Nutzung ihrer Grundstücke noch ist sie im Hinblick darauf, dass bei der \nPlanung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB auch die allgemeinen Anforderungen \nan gesunde Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen sind, akzeptabel. Sollten nämlich \nGeruchsimmissionen im Plangebiet auftreten, die die zulässigen Grenzwerte für \nGewerbe- und Industriegebiete überschreiten, müsste auch die gewerbliche \nBebauung unter Umständen einen größeren Abstand zu der Hofstelle südlich des \nPlangebiets einhalten.\n\n78\n\nAls abwägungsfehlerhaft erweisen sich auch die in der textlichen Festsetzung \nNr. 5 enthaltenen Höhenbegrenzungen, die die Höhe baulicher Anlagen in den GE- \nund GI-Gebieten - ausgehend von der Oberkante der zugeordneten \nErschließungsstraße - ganz überwiegend auf 12 m beschränken. Diese nach § 9 \nAbs. 2 BauGB und § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO grundsätzlich zulässige \nHöhenbeschränkung kann in Gewerbe- und Industriegebieten problematisch sein, \nweil bei den dort üblichen baulichen Anlagen untergeordnete Bauteile wie \nSchornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge usw. nicht selten erheblich \nhöher sein müssen als 12 m und nach § 18 Abs. 2 BauNVO im \nBaugenehmigungsverfahren nur geringfügige Abweichungen von der zwingend \nfestgesetzten Höhe zugelassen werden dürfen. Der Rat hat diesen möglichen \nKonflikt zwischen Nutzungsart und Höhenbegrenzung gesehen und \ndementsprechend in Nr. 2.2.2 der Bebauungsplanbegründung ausgeführt, dass eine \nÜberschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für technisch erforderliche, \nuntergeordnete Bauteile ausnahmsweise gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO zulässig sei. \nEr hat es jedoch unterlassen, diese Ausnahme in die Festsetzungen \naufzunehmen.\n\n79\n\nOb möglicherweise ein zusätzlicher Abwägungsmangel darin liegt, dass sich \n- wie die Antragstellerin meint - die Ausnahmeregelung in der textlichen Festsetzung \nNr. 1 g, wonach unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise Betriebe und \nAnlagen mit einem höheren Abstandserfordernis zugelassen werden können, nur auf \ndie in den textlichen Festsetzungen Nrn. 1 c bis 1 f und nicht auf die in Nr. 1 b \nbehandelten Teilbaugebiete bezieht, kann angesichts der Vielzahl der festgestellten \nMängel offen bleiben. Der Senat lässt ebenfalls offen, ob die Standorte der \nSpeditionen M. und U. sowie der Firmen U. und S. GmbH, die innerhalb \nder als GE I festgesetzten Teilbaugebiete liegen und nach der Stellungnahme des \nStaatlichen Umweltamtes I. der Abstandsklasse V der Abstandsliste des \nAbstandserlasses 1998 zuzuordnen sind, - wie vom Rat gewollt - durch die \nAusnahmeregelung in der textlichen Festsetzung Nr. 4 b hinreichend gesichert sind. \nDen Aufstellungsvorgängen lassen sich keine konkreten Angaben zu den \nBetriebsverhältnissen dieser Firmen entnehmen. Sollte bei Berücksichtigung dieser \nBetriebsverhältnisse die erwähnte Ausnahmeregelung zur Standortsicherung nicht \nausreichen, hätte der Rat insoweit sein ausdrücklich erklärtes Planziel verfehlt.\n\n80\n\nNach allem ist der Bebauungsplan \"S. G 1-5\" nichtig. Insoweit ist es ohne \nBedeutung, ob die beschriebenen und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen \nAbwägungsmängel sowie der eine oder andere sonstige Fehler eventuell durch ein \nergänzendes Verfahren behoben werden können (§ 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der \nBebauungsplan ist jedenfalls nichtig, weil die textlichen Festsetzungen Nrn. 2 a bis 2 \nc, mit denen der Einzelhandel im gesamten Plangebiet weitgehend ausgeschlossen \nwird, unabhängig von den angesprochenen Abwägungsmängeln fehlerhaft sind. Die \nBehebung dieser Fehler durch ein ergänzendes Verfahren kommt nicht in Betracht, \nda sie die Grundzüge der Planung berühren. Dem Plangeber kam es ersichtlich \ndarauf an, den Einzelhandel im Plangebiet weitgehend einzuschränken. Würden die \nbetreffenden Festsetzungen isoliert aufgehoben, wäre ein wesentliches Planungsziel \nverfehlt und es würde für den Planbereich eine planungsrechtliche Situation \nentstehen, die der Plangeber so nicht gewollt hat.\n\n81\n\nAus demselben Grund ist es angesichts der Vielzahl der als fehlerhaft erkannten \nFestsetzungen auch nicht möglich, den Bebauungsplan nur hinsichtlich dieser \nfehlerhaften Festsetzungen für nichtig zu erklären.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n83\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n84\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-09/10a-d-76-01-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-10-09/10a-d-76-01-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290560","retrieved":"2026-07-09 03:10:14.145001+00:00"}}